364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (93 der Beilagen): Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen Rationalisierungsmaßnahmen im Bereich des Bundesgesetzblattes durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

         –   Teilung des Bundesgesetzblattes in ein Bundesgesetzblatt I und in ein Bundesgesetzblatt II, wobei im Teil I die innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten sind, im Teil II völkerrechtliche Rechtsvorschriften  und die auf diese Bezug habende Kundmachungen. Eine solche Teilung des Bundesgesetzblattes bringt den Vorteil mit sich, daß beide Teile des Bundesgesetzblattes unabhängig voneinander hergestellt werden können, sodaß es nicht mehr dazu kommen kann, daß dringliche Kundmachungen innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch zu gleichen Zeit laufende Kundmachung völkerrechtlicher Vorschriften, für deren Kundmachung keine Dringlichkeit besteht, gehemmt werden. Ein weiterer Vorteil dieser Teilung des Bundesgesetzblattes besteht darin, daß sich die Bezieher des Bundesgesetzblattes dazu entscheiden können, nur einen Teil zu beziehen, sodaß sie nicht auch Bundesgesetzblätter kaufen müssen, an denen sie kein Interesse haben. Der zu erwartende Nachteil des Bundesgesetzblattes liegt darin, daß der Teil II teurer sein wird als der Teil I. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der Teil II von weniger Personen bezogen werden wird als der Teil I. Infolge der niedrigeren Zahl der Abonnenten werden sich die Gestehungskosten des Teiles II des Bundesgesetzblattes auf weniger Abonnenten aufteilen, sodaß auch mit höheren Abonnementkosten zu rechnen ist. Hinzuzufügen ist, daß der Preis des Bundesgesetzblattes II auch von Anzahl und Umfang der in diesem kundzumachenden Rechtsvorschriften abhängig sein wird. Da beide Größen, von denen der Preis des Bundesgesetzblattes II abhängig ist, nicht bekannt sind, ist es nicht möglich, darüber eine Aussage zu treffen, in welcher Größenordnung sich der jährliche Abonnementpreis für das Bundesgesetzblatt II künftig bewegen wird. Jedenfalls sollen aber durch den Preis nur die Gestehungskosten für die Publikation abgedeckt werden.

         –   Durch die Ausgliederung von Rechtsvorschriften soll das Bundesgesetzblatt entlastet werden. Derzeit enthält das Bundesgesetzblatt eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsvorschriften, die nur für einen relativ kleinen Kreis von Beziehern von Interesse sind. Das gilt etwa für Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder die Giftliste nach dem Chemikaliengesetz. Es ist daran gedacht, derartige Rechtsvorschriften nicht mehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sondern im Amtsblatt des zuständigen Ressorts. Das liegt auch deshalb nahe, weil bereits derzeit solche Vorschriften neben dem Bundesgesetzblatt auch im Amtsblatt des betreffenden Ressorts kundgemacht werden. Durch eine solche Maßnahme wird daher auch eine Doppelgleisigkeit im Kundmachungswesen vermieden. Der Nachteil dieser Maßnahme besteht allerdings darin, daß künftig nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß alle Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt enthalten sind. Den allfälligen Einwand, bestimmte Rechtsvorschriften würden durch die Kundmachung in den Amtsblättern der Bundesministerien erschwert auffindbar, wird allerdings nicht für gerechtfertigt erachtet. Jene Personen, an die sich solche Rechtsvorschriften wenden, benützen nämlich schon derzeit überwiegend die Amtsblätter der verschiedenen Ressorts zur Information.

         –   Die Gliederung des Bundesgesetzblattes in ,,Stücke“ wird aufgelassen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß einerseits eine Gliederung des Bundesgesetzblattes in Nummern und Stücke angesichts der Durchzählung der Seitenzahl nicht erforderlich ist, andererseits aber bei der Einteilung des Bundesgesetzblattes, insbesondere im Falle dringlicher Kundmachungen, zu vermeidbaren Komplikationen führt. Künftighin wird das Bundesgesetzblatt nur mehr die kundgemachten Rechtsvorschriften durchnumerieren. Die Vollständigkeit des Bundesgesetzblattes kann anhand der Seitenzahlen kontrolliert werden. Es bedeutet dies neben möglichen Rationalisierungen im Herstellprozeß auch einen Vorteil für die Bezieher des Bundesgesetzblattes, weil nur die für sie interessanten Nummern gekauft werden müssen, nicht aber die in einem Stück zusammengefaßten. Ist eine Nummer ein Dokument, wird eine EDV-konforme Durchführung des Produktions- und Vertriebsprozesses erleichtert.


         –   Einführung des Desktop-Publishing – Nutzung elektronischer Möglichkeiten bei Herstellung, Vertrieb und Lagerung: Bei der Österreichischen Staatsdruckerei verursacht die Lagerhaltung und die notwendige Vertriebsorganisation für die Bundesgesetzblätter einen erheblichen Aufwand, der auch kostenmäßig zu Buche schlägt. Dieser Aufwand kann zumindest für die Zukunft dadurch vermindert werden, daß eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß in der Österreichischen Staatsdruckerei nicht die ausgedruckten Bundesgesetzblätter gelagert, sondern die nunmehr auch elektronisch erstellten drucktechnischen Grundlagen für den Ausdruck im Falle eines Bedarfes geschaffen werden. Wird ein bestimmtes Bundesgesetzblatt verlangt, so hat die Österreichische Staatsdruckerei die Möglichkeit, die betreffende Nummer sofort auszudrucken und diese zur Verfügung zu stellen. Da für diesen Ausdruck dieselbe drucktechnische Grundlage verwendet wird, wie sie für die Produktion des Bundesgesetzblattes selbst verwendet wurde, besteht keine Gefahr, daß in diesem neuerlichen Ausdruck ein abweichender Text enthalten wäre. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, daß durch die Vereinfachung der Lagerhaltung erhebliche Kosteneinsparungen ermöglicht werden.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka, die Abgeordneten       Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Günther Kräuter, Dr. Willi Brauneder sowie Staatssekretär Mag. Karl Schlögl.

Von den Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol wurde ein Abänderungsantrag eingebracht. Dieser Abänderungsantrag hatte insbesondere die Neufassung des § 2 zum Inhalt, sodaß nunmehr eine Teilung in Bundesgesetzblatt I, II und III vorliegt.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 10 17

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                          Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein ,,Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus. Es erscheint in drei Teilen.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

        1.   der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

        2.   der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

        3.   der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6
B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infoge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

        4.   der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

        5.   von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

        1.   der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

        2.   der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

        3.   der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

        4.   der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

        5.   von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

        1.   der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

        2.   der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

        3.   der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);

        4.   der Verordnungen nach Abs. 6;

        5.   von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(7) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Bundesgesetzblatt anzugeben.

§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als ,,Nachdruck“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind.

(3) Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.

§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

(2) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 6 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise – so insbesondere auch durch Abdruck im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ – zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten.


§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.