366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 14. 11. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 wird wie folgt geändert:
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1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie
sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988,
BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 und der Z 2 bis 8 des
Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird,
BGBl. Nr. xxx/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
– unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1
B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der
gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und
nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als
Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Dem Art. II § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.“
3. In Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
4. Der bisherige Art. II § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, als Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung (Abs. 1), sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden.“
5. Art. II § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
6. Nach Art. II § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
7. Art. II § 34 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;“
8. Art. II § 34 Abs. 2 Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „9“, als Z 8 wird eingefügt:
„8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;“
vorblatt
Problem:
Das Energielenkungsgesetz 1982 läuft, wie die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1996 aus. Für die Besicherung von Krediten werden Pfandrechte an Pflichtnotstandsreserven und zugehörigen Einrichtungen eingeräumt.
Ziel:
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Weitergeltung des Gesetzes. Verankerung einer handhabbaren Regelung, die sicherstellt, daß auch Energieträger hinsichtlich derer ein Pfandrecht besteht, beschlagnahmt werden können. Erstreckung des Pfandrechtes auf die Entschädigungssumme.
Inhalt:
Befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis 31. Dezember 1998. Anpassung an das Bundesministeriengesetz. Verankerung einer Regelung, daß dingliche Rechte im Fall einer Beschlagnahme erlöschen und sich das Recht eines allfälligen Pfandgläubigers auf die Entschädigungsforderung erstreckt, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechts Kenntnis erlangt.
Alternative:
Gesetzliche Verankerung der „Lastenfreiheit“ für Pflichtnotstandsreserven.
Kosten:
Vorerst keine. Durch die Erstreckung des Pfandrechts auf die für die Beschlagnahme zu leistende Entschädigungssumme ist der Aufbau einer Pfandrechtsevidenz für Pflichtnotstandsreserven erforderlich, was mit einem marginal höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist, der gegenwärtig mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden kann. Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden kann.
EU-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Das Energielenkungsgesetz 1982 wurde – wie auch die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze – bis zum 31. Dezember 1996 befristet erlassen und läuft mit diesem Termin aus.
Im Hinblick auf die sich für Österreich sowohl aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen) als auch aus dem Beitritt zur Europäischen Union (EU) ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wird für dieses Bundesgesetz, das die Transformation dieser Verpflichtungen in die österreichische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, eine Verlängerung um zwei Jahre bis 31. Dezember 1998 vorgesehen.
Es wird betont, daß das Energielenkungsgesetz 1982 bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU per 1. Jänner 1995 allen Erfordernissen der EU entsprochen hat, so daß eine Novellierung zu diesem Termin nicht erforderlich war.
Lediglich die zeitliche Befristung des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes mit 31. Dezember 1996 macht es erforderlich, dieses Bundesgesetz zu novellieren und den zeitlichen Geltungsbereich zu verlängern.
Der Vollständigkeit halber werden im folgenden jene Rechtsquellen der EU angeführt, deren Transformation das Energielenkungsgesetz beinhaltet, wobei lediglich die unter Punkt 1 angeführte Richtlinie einer ausdrücklichen innerstaatlichen Umsetzung bedarf. Für die unter Punkt 2 bis 5 zitierten Rechtsquellen ist eine eigene Umsetzung nicht erforderlich, es kann jedoch, sofern ein Rechtsakt nicht ausreichend genaue Maßnahmen vorsieht, das Energielenkungsgesetz 1982 zur Durchsetzung dieser Maßnahmen herangezogen werden:
1. Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973, Nr. 73/283/EWG, über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, Abl. EG Nr. L 228/1 vom 16. 8. 1973. [CELEX Nr.: 373L0283]
2. Entscheidung des Rates vom 7. November 1977, Nr. 77/706/EWG zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, ABl. EG Nr. L 292/9 vom 16. 11. 1977.
3. Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979, Nr. 79/639/EWG, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates, ABl. EG Nr. L 183/1 vom 19. 7. 1979.
4. Entscheidung des Rates vom 14. Februar 1977, Nr. 77/186/EWG, über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten, ABl. EG Nr. L 61/23 vom 5. 3. 1977.
5. Entscheidung des Rates vom 22. Oktober 1979, Nr. 79/879/EWG, zur Änderung der Entscheidung Nr. 77/186/EWG, über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten, ABl. EG Nr. L 270/58 vom 27. 10. 1979.
Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet daher die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes um zwei Jahre bis 31. Dezember 1998.
Weiters erfolgt die Verankerung einer Regelung, daß dingliche Rechte im Falle von Lenkungsmaßnahmen insoweit erlöschen, als diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahme im Widerspruch stehen. Das Recht eines allfälligen Pfandgläubigers erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Entschädigungsforderung, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechts Kenntnis erlangt.
Kosten:
Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Durch die Erstreckung des Pfandrechts auf die Entschädigungsforderung ist der Aufbau einer Pfandrechtsevidenz für Pflichtnotstandsreserven erforderlich, was mit einem marginal höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist, der gegenwärtig mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden kann. Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.
EU-Konformität:
Die EU-Konformität ist durch den vorliegenden Entwurf gegeben.
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte:
Die kompetenzrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesentwurf liegt für den im Art. I (Z 1 der Novelle) enthaltenen Sonderkompetenztatbestand in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG, die übrigen Bestimmungen finden ihre kompetenzrechtliche Grundlage in eben der im Art. I enthaltenen, die Kompetenz für diese Bestimmungen regelnden Verfassungsbestimmung.
Die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (Art. I):
Die Verfassungsbestimmung wird inhaltlich nicht geändert, sondern es erfolgt lediglich die Verlängerung um zwei Jahre. Auf die gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird verwiesen.
Zu Z 2 (Art. II § 3 Abs. 1):
Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, daß alle an Energieträgern bestehenden dinglichen Rechte (Eigentumsrecht und Pfandrecht) erlöschen, sofern dies für den Zweck der Lenkungsmaßnahme erforderlich ist. Werden an einem beschlagnahmten Gegenstand Dritten Zugriffs- oder Verfügungsrechte eingeräumt, so werden dem Zugriffs- oder Verfügungsberechtigten auch die an diesen Gegenständen bisher dinglich Berechtigten (den bisherigen Eigentümer und gegebenenfalls den bisherigen Pfandrechtsgläubiger) zur Kenntnis zu bringen sein. Weiters wird eine Verständigung eines allfälligen Pfandrechtsgläubigers von der Einräumung eines Zugriffs- oder Verfügungsrechtes zu erfolgen haben.
Zu Z 3 (Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6):
Auf Grund der BMG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996 waren die entsprechenden Bezeichnungen der Bundesministerien anzupassen.
Zu Z 4 (Art. II § 8):
Der vorgesehenen Änderung liegt der Gedanke der Pfandrechtswandlung zugrunde. Wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung von Ansprüchen dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zu dienen hat, ist die Entschädigung durch Gerichtserlag zu leisten, sofern nicht § 34 Abs. 1 zweiter Satz Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 anzuwenden ist.
Zu Z 5 (Art. II § 34 Abs. 1) und Z 6 (Art. II § 34 Abs. 1a):
Die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches soll gewährleisten, daß Österreich neben seinen mit dem IEP-Übereinkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch den Verpflichtungen durch den EU-Beitritt nachkommen kann.
Zu Z 7 (Art. II § 34 Abs. 2 Z 4) und Z 8 (Art. II § 34 Abs. 2 Z 8 und 9):
Diese Änderungen waren auf Grund der Verankerung der Bestimmungen zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 erforderlich.