367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 20. 11. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl. Nr. 835/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl. Nr. 835/1995, der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. xxx/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:
„c) ,Gasöle‘ Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994;“
3. Art. II § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. ,Importeur‘
a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
oder
bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.“
4. Art. II § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.“
5. Art. II § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, ,Benzine‘, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, ,Petroleum‘, angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.“
6. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
7. Nach Art. IV Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
8. Die Anlage zu § 18 lautet:
„Anlage
zu § 18
MELDESCHEIN
für den Import von Mineralölen der Positionen . . . . .
|
Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *) |
Menge (in kg) |
|
Handelsübliche Warenbezeichnung |
|
|
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt |
|
|
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **) |
|
|
Datum des Importes/der Verbringung |
Firmenmäßige Unterschrift |
*
**) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfaßt
– die achtstellige Position KN und
– die zweistellige Position TARIC und
– die einstellige nationale Position,
wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint. (zB Flugbenzin: 2710 0026 002)
**) Importeur
a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
oder
bb) falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
b) in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.“
vorblatt
Problem:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 läuft, wie die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1996 aus. Bei Reihengeschäften, bei denen der letzte Abnehmer die Ware selbst abholt oder abholen läßt, wird dieser unter Umständen nicht selbst vorratspflichtig, obwohl wirtschaftlich gesehen der Import von diesem durchgeführt wird. Hinsichtlich Produkten, die keiner energetischen Verwendung zugeführt werden, besteht ebenfalls Vorratspflicht.
Ziel:
Weitergeltung des Gesetzes. Bei Reihengeschäften mit Selbstabholung soll der letzte Abnehmer dieses Reihengeschäftes als Importeur gelten. Ausnahme von der Bevorratung für Produkte, die keiner energetischen Verwendung zugeführt werden.
Mittel:
Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes. Bei Reihengeschäften mit Selbstabholung Ausdehnung des Begriffes „Importeur“ auf den letzten Abnehmer einer Ware, der diese aus einem EU-Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt. Verankerung einer Ausnahme von der Pflichtbevorratung für bestimmte Produkte, die keiner energetischen Verwendung zugeführt werden.
Alternative:
Keine.
Kosten:
Mit Hinblick darauf, daß keine die administrative Ablaufstruktur beeinflussenden Änderungen vorgesehen sind, kann von der bisherigen Kostenstruktur ausgegangen werden.
EU-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.
Gleichzeitig ist
Österreich durch seinen Beitritt zur Europäischen Union (EU) auch zur
Haltung von Pflichtnotstandsreserven (PNR) auf Grund der Richtlinie des Rates
68/414/EWG vom 20. Dezember 1968, ABl. EG Nr. L 308/14 vom
23. Dezember 1968 [CELEX Nr.: 368L0414], betreffend die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder
Erdölerzeugnissen zu
halten, geändert durch die Richtlinie des Rates 72/425/EWG vom
19. Dezember 1972, ABl. EG Nr. L 291/154 vom 28. Dezember1972
[CELEX Nr.: 372L0425], verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten,
die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden
Kalenderjahres entspricht.
Durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, das durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EBMG 1982), BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 835/1995, ersetzt wurde, wurden die innerstaatlichen Voraussetzungen sowohl für die Erfüllung der im IEP-Übereinkommen festgelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs geschaffen, als auch den Erfordernissen der EU-Richtlinien entsprochen.
Gleichzeitig stellt sich die Haltung von Pflichtnotstandsreserven auch als zentrales Anliegen der wirtschaftlichen Landesverteidigung auf dem Gebiet der Energieversorgung dar.
Entsprechend der diesem System zugrundeliegenden Konzeption waren Träger des Bevorratungssystems die Importeure, die PNR selbst oder gemeinsam mit anderen Importeuren halten konnten, Eigentümer von Erdöl und Erdölprodukten, die sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichteten, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung eines Vorratspflichtigen zu halten sowie Lagerhalter gemäß § 5.
Das EBMG 1982 knüpft bei der Umschreibung des Kreises der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Waren an den Gebrauchszolltarif des Zolltarifgesetzes 1955 und bei der Begründung der Vorratspflicht an die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus dem Zollausland an.
Durch den Beitritt Österreichs zur EU war auch eine Anpassung des Österreichischen Gebrauchszolltarifs an die Kombinierte Nomenklatur der EU erforderlich. Diese Anpassung ist für den Bereich der Erdölprodukte im EBMG 1982 bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 835/1995 erfolgt.
Zielsetzung der vorliegenden Novelle ist es, das EBMG 1982 ohne grundlegende Änderung des bestehenden Bevorratungssystems um weitere zwei Jahre zu verlängern und an die per 1. Jänner 1997 vorgesehenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.
Einem Bedürfnis der Wirtschaft folgend soll weiters klargestellt werden, daß bei Reihengeschäften auch der letzte Abnehmer, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat die Ware selbst abholt oder abholen läßt, als Importeur gilt, sofern der Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger erfolgt. Dadurch soll bewirkt werden, daß der inländische berechtigte Empfänger selbst vorratspflichtig wird und weiters die Möglichkeit hat, seine Vorratspflicht vertraglich an Dritte weiter zu überbinden.
Erweitert wird auch der Kreis jener Produkte, die keiner energetischen Verwertung zugeführt werden und für die daher keine Pflichtnotstandsreserven gehalten werden müssen.
Vollzugskosten:
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz wird seit 1. Juli 1976 vollzogen. Änderungen in der administrativen Ablaufstruktur werden durch diese Novelle nicht bewirkt, es wird lediglich der zeitliche Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Sohin kann auch weiterhin von der bisherigen Kostenstruktur ausgegangen werden. Mit folgenden Kosten für den Bund ist jährlich zu rechnen:
a) Personalkosten:
|
A/a |
0,25 |
(837.747) |
209 436,75 |
|
B/b |
0,5 |
(510.583) |
255 291,50 |
|
D/d |
0,25 |
(286.782) |
71 695,50 |
|
|
1,0 Bedienstete |
536 423,75 |
|
b) Sachkosten:
|
12% der Personalkosten |
64 370,85 |
c) Raumkosten:
|
1 Bediensteter Í 14 m² Í 200,– Í 12 Monate |
33 600,00 |
d) Verwaltungsgemeinkosten:
|
20% der Personalkosten |
107 284,75 |
|
Gesamtkosten |
741 679,35 |
Diese Aufstellung enthält nur jene Kosten, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes entstehen, nicht jedoch jene, die den Unternehmungen oder dem Bundesministerium für Finanzen bzw. den Zollbehörden für ihre anläßlich der zollbehördlichen Abwicklung geleistete Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwachsen.
Enthalten sind ebenfalls nicht jene Kosten, die aus den vorbereitenden legistischen Arbeiten für diese Novelle erwachsen.
Im Hinblick auf die seit Jahren laufende Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind keine zusätzlichen Planstellen erforderlich.
EU-Konformität:
Die EU-Konformität ist durch den vorliegenden Entwurf gegeben.
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte:
Die kompetenzrechtliche Grundlage für diesen
Gesetzentwurf liegt für den im Art. I (Z 1 der
Novelle) enthaltenen Sonderkompetenztatbestand in Art. 10 Abs. 1
Z 1 B-VG, die übrigen Bestimmungen finden ihre kompetenzrechtliche
Grundlage in eben der im Art. I enthaltenen, die Kompetenz für diese
Bestimmungen regelnden Verfassungsbestimmung.
Die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (Art. I):
Die Verfassungsbestimmung wird inhaltlich nicht geändert, sondern es erfolgt lediglich die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998. Auf die gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderliche Zustimmung des Bundesrates wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen.
Zu Z 2 (Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c):
Die Verordnung (EG) Nr. 1724/1996 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten und sieht bei der Position „Gasöle“ folgende Änderung vor:
Die Unterposition 2710 00 69 (Gasöle) wird aufgehoben, die Waren dieser Unterposition sind – je nach Schwefelgehalt – anhand der neuen Unterpositionen
= 2710 00 66
(Gasöle zu anderer Verwendung mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder
weniger),
= 2710 00 67 (Gasöle zu anderer Verwendung mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT) und
= 2710 00 68 (Gasöle zu anderer Verwendung mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT)
zu klassifizieren. Daher war diese Änderung erforderlich.
Zu Z 3 (Art. II § 1 Abs. 1 Z 13) und Z 8 (Anlage zu § 18):
Art. II § 1 Abs. 1 Z 13:
Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, soll das in der Praxis herausgebildete Reihengeschäft mit Selbstabholung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch in den Bestimmungen des EBMG 1982 selbst verankert werden.
Reihengeschäfte im Sinne dieser Bestimmung sind solche, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.
Der erste, für Reihengeschäfte nunmehr in sublit. bb ausformulierte Fall, daß derjenige als Importeur gilt und damit selbst zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven verpflichtet bleibt, auf dessen Namen und Rechnung die Ware in ein inländisches Steuerlager eingebracht wird, wenn der letzte Abnehmer die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, wurde auch von der bisherigen Definition des Importeurs erfaßt (§ 1 Abs. 1 Z 13 lit. a sublit. bb). Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Abgrenzung bei Reihengeschäften wurde dieser Fall jedoch nunmehr gesondert formuliert in die sublit. bb aufgenommen.
Der zweite, für Reihengeschäfte geltende und ebenfalls in sublit. bb verankerte Fall betrifft Vorgänge, bei denen die Waren über einen (mineralölsteuerrechtlichen) berechtigten Empfänger in das Anwendungsgebiet gelangen. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist der erste inländische Rechnungsempfänger zur Haltung der Pflichtnotstandsreserven verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde dieses ersten inländischen Rechnungsempfängers die Ware selbst aus einem anderen EU-Mitgliedstaat abholt oder abholen läßt. Im Gegensatz dazu verfolgt das Mineralölsteuerrecht eine andere Systematik. Die Mineralölsteuerpflicht trifft denjenigen, der als berechtigter Empfänger auftritt. Als berechtigter Empfänger kann sowohl der erste inländische Rechnungsempfänger als auch der selbst abholende Kunde direkt auftreten.
Einem Bedürfnis der Wirtschaft folgend soll nun ermöglicht werden, daß auch der selbst abholende Kunde – sofern er als inländischer berechtigter Empfänger im Sinne des § 32 Mineralölsteuergesetz 1995 auftritt – als Importeur im Sinne des EBMG 1982 gilt und entweder selbst seine Pflichtnotstandsreserven halten oder die Vorratshaltung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EBMG 1982 an einen Vertragspartner übertragen kann, was nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich wäre.
Darüberhinaus wird durch die Neuregelung eine gerade im Bereich der Reihengeschäfte mit Selbstabholung wünschenswerte erleichterte Überwachungsmöglichkeit erzielt, da die Kontrollmechanismen des Mineralölsteuerrechts und des EBMG 1982 eng aneinander gekoppelt sind und in Hinkunft bei dieser Art von Reihengeschäften der auf dem begleitenden mineralölsteuerlichen Verwaltungsdokument ersichtliche berechtigte Empfänger und der auf dem Meldeschein (§ 18 EBMG 1982) aufscheinende Bevorratungspflichtige ident sein werden.
Durch die Neuformulierung der lit. b wird eine Generalklausel geschaffen, die alle anderen, nicht in der lit. a besonders geregelten Fälle umfaßt.
Anlage zu § 18:
Die Änderung des Formulares zu § 18 war auf Grund der Änderung der Definition des Importeurs erforderlich.
Zu Z 4 (Art. II § 2 Abs. 1 letzter Satz):
Durch diese Regelung wird klargestellt, daß hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an Pflichtnotstandsreserven für Lagerhalter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 und Halter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 15 dieselben Vorschriften gelten.
Zu Z 5 (Art. II § 2 Abs. 4):
Einem Bedürfnis der Wirtschaft folgend soll durch diese Regelung bewirkt werden, daß für den Import bzw. das Verbringen in das Inland der in dieser Bestimmung aufgeführten Waren keine Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven besteht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Diese Produkte finden vor allem in der Lack- und Farbenindustrie (Anstrichmittelerzeugung) im Produktionsprozeß als Rohstoff oder Lösungsmittel Verwendung, ein Einsatz zur Energieerzeugung findet nicht statt.
Auch in der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölprodukten zu halten (68/414/EWG), sind diese Waren von der Vorratspflicht nicht erfaßt.
Hiebei handelt es sich um folgende Produkte:
„Benzine“: Waren der Unterpositionen
= 2710 00 11 (Benzine zur Bearbeitung im begünstigten Verfahren),
= 2710 00 21 (Testbenzin),
= 2710 00 25 (Spezialbenzin) und
= 2710 00 39 (andere Leichtöle)
„Petroleum“: Waren der Unterposition
= 2710 00 41 (Petroleum)
Zu Z 6 (Art. IV Abs. 1 erster Satz) und Z 7 (Art. IV Abs. 1a):
Die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches soll gewährleisten, daß Österreich neben seinen mit dem IEP-Übereinkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch den Verpflichtungen durch den EU-Beitritt nachkommen kann.