371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 10. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

Salzburg

Verkauf

(Österreichische Bundesforste)

zu Schilling

Grundstücke Nr. 1 Baufläche, Nr. 399/8 Wald, Nr. 399/9 Wald, Nr. 399/10 Sonstige Weg und Nr. 399/11 Wald, sämtliche inneliegend in EZ 40 Grundbuch 55509 Scharten, sowie Nr. 190 Baufläche, inneliegend in EZ 63 Grundbuch 55511 Sulzau, einschließlich der zum Betrieb des Kraftwerkes Blühnbach erforderlichen Anlagen und Rechte                                      135 000 000

§ 2. Auf die gemäß § 1 zu treffende Verfügung ist § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper ,,Österreichischen Bundesforste“, BGBl. Nr. 610/1977, in der derzeit geltenden Fassung, betreffend die zweckgebundene Verwendung des Erlöses bei der Veräußerung von Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsstruktur, nicht anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Erläuterungen

I.

Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste hat die Veräußerung der unter II. angeführten, für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaften, Anlagen und Rechte beantragt.


Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI Bundesfinanzgesetz 1996 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, der Bundesrat keinen Einspruch erheben kann.

II.

In Salzburg

Verkauf

(Österreichischen Bundesforste)

Grundstücke Nr. 1 Baufläche (1 922 m2) einschließlich des darauf befindlichen Objektes (Krafthaus, 5450 Werfen, Blühnbachstraße 55), Nr. 399/8 Wald (1 298 m2), Nr. 399/9 Wald (975 m2), Nr. 399/10 Sonstige Weg (558 m2) und Nr. 399/11 Wald (234 m2 einschließlich Unterwasserkanal), sämtliche inneliegend in EZ 40 Grundbuch 55509 Scharten, sowie Nr. 190 Baufläche (112 m2 einschließlich des Objektes ,,Gmachmühle“), inneliegend in EZ 63 Grundbuch 55511 Sulzau, somit Grundflächen im Gesamtausmaß von 5 099 m2 einschließlich der zum Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Anlagen und Rech-te, zum Kaufpreis von 135 Millionen Schilling, an die Firma ,,Wasserkraftwerke Matthias Kaindl“,        A-5071 Wals/Salzburg.

Bei den zum Verkauf vorgesehenen Liegenschaftsteilen, Anlagen und Objekten handelt es sich um das in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehende Elektrizitätswerk Blühnbach. Dieses wurde im Jahre 1974 zusammen mit dem gleichnamigen Forstgut vom Eigentümer Arndt von Bohlen und Halbach an die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) verkauft. Bereits am 22. August 1990 faßte der Vorstand der Österreichischen Bundesforste den Beschluß, den Verkauf des E‑Werkes Blühnbach in die Wege zu leiten. Ein Gutachten der Universitätsprofessoren Dr. Heigerth und Dr. Raaber (TU Graz) ergab einen Verkehrswert zwischen 60 und 80 Millionen Schilling. In einer am 27. Februar 1992 seitens der Österreichischen Bundesforste durchgeführten Verkaufsverhandlung auf Basis eines durch öffentliche Ausbietung festgelegten Mindestkaufpreises von 80 Millionen Schilling ging die Firma ,,Wasserkraftwerke Matthias Kaindl“ mit einem Anbot von 91,2 Millionen Schilling als Bestbieter hervor.

In der Folge sprachen sich Wirtschaftsrat und Vorstand der Österreichischen Bundesforste trotz nochmaliger Erhöhung des Anbotes der genannten Firma auf 95,76 Millionen Schilling gegen einen Verkauf des Kraftwerkes aus. Ein Veräußerungsantrag beim Bundesministerium für Finanzen wurde in der Folge nicht gestellt.

Im Jahre 1995 wurde die Konsenswassermenge für den Betrieb des Kraftwerkes Blühnbach auf 3.300 l/sek. erhöht. Da sich dadurch die wirtschaftliche Basis des Kraftwerksbetriebes entscheidend ändert, wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine neuerliche Schätzung durchgeführt. Diese ergab einen Wertrahmen zwischen 126 Millionen Schilling und 135 Millionen Schilling, wobei empfohlen wurde, sich im Verkaufsfall primär an der Obergrenze dieses Wertrahmens zu orientieren.


Nach neuerlicher öffentlicher Ausbietung durch die Österreichischen Bundesforste mit Termin 15. Juli 1996 und Setzung einer Nachfrist bis 10. September 1996 liegt nunmehr als einziges der Wertfeststellung des Bundesministeriums für Finanzen entsprechendes Anbot jenes der Firma ,,Wasserkraftwerke Matthias Kaindl“, lautend auf 135 Millionen Schilling vor.

Unter Bezugnahme auf dieses Anbot beantragen die Österreichischen Bundesforste nunmehr die Einleitung der zur Veräußerung des Elektrizitätswerkes Blühnbach an die genannte Firma erforderlichen Maßnahmen.