373 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1

a) hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;

b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a.  das Bezirksgericht Meidling;“;

c) werden am Ende der Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Z 11 und 12 aufgehoben.

2. Im § 2

a) hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel“;

b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a.  des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;“;

c) haben die Z 3 und 4 zu lauten:

       „3.   des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;

        4.   des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;“

3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

4. Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

§ 6b. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.

(2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.


§ 6c. Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.“

Artikel II

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 453

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, sobald hiefür die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.“

b) wird im Abs. 3 die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt,“ durch die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Der § 90a Abs. 1 hat zu lauten:

§ 90a. (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

Artikel IV

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert:

Der § 73 hat zu lauten:

§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.“

Artikel V

Änderung des Auktionshallengesetzes

Im § 1 Abs. 1 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird die Wendung „Exekutionsgericht Wien“ durch die Wendung „Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ ersetzt.

Artikel VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

        1.   hinsichtlich des Art. III mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag;

        2.   hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen am 1. April 1997.

§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.


(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.

(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.

§ 3. (1) Die beim Strafbezirksgericht Wien und – vorbehaltlich des Abs. 2 – beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.

(2) Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(4) Schriftsätze, die in den nach den Abs. 1 oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

(5) Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.

§ 4. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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Probleme und Ziele des Vorhabens:

I. Im Bundesland Wien entspricht die derzeitige bezirksgerichtliche Gerichtsorganisation nicht mehr den heutigen Anforderungen:

Gegenwärtig sind

         –   die sieben Bezirksgerichte Innere Stadt Wien, Josefstadt, Hernals, Döbling, Floridsdorf, Donau­stadt und Liesing für allgemeine Zivil-, Straf- und alle Exekutionssachen, nicht aber für Handelsrechtssachen,

         –   die drei Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus nur für allgemeine Zivil- und Liegenschaftsexekutionssachen, nicht aber für Handelsrechts-, Straf-, Fahrnis- und Gehaltsexekutions-
sachen,

         –   das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien für die Sprengel der drei erwähnten Bezirksgerichte für Fahrnis- und Gehaltsexekutions- bzw. Strafsachen sowie

         –   das Bezirksgericht für Handelssachen Wien für alle Wiener Gemeindebezirke für Handelsrechtssachen

zuständig.

Vergleichbare Kompetenzzersplitterungen gibt es in keinem anderen Bundesland.

Deshalb soll in Fortsetzung des mit der Errichtung der Bezirksgerichte Donaustadt und Josefstadt sowie den Kompetenzerweiterungen der Bezirksgerichte Hernals, Döbling und Innere Stadt Wien eingeschlagenen Weges in Richtung einer österreichweit vergleichbaren Voll-Bezirksgerichtsbarkeit in einem weiteren Schritt dieses Nebeneinander von Bezirksgerichten verschiedener, sich überschneidender räumlicher und sachlicher Zuständigkeiten neuerlich vermindert werden.

Eine solche Gelegenheit ist nun für die Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus insoweit gegeben, als ihnen auf Grund der geschaffenen räumlichen Voraussetzungen sämtliche Exekutions- sowie die allgemeinen Strafsachen übertragen werden können; die örtliche Zuständigkeit für den XIV. Bezirk kann vom Bezirksgericht Hietzing dem Bezirksgericht Fünfhaus übertragen, das Bezirksgericht Fünfhaus unter einem von seiner Zuständigkeit für den XII. Bezirk entlastet und für diesen ein neues Bezirksgericht Meidling errichtet werden.

Gleichzeitig können damit konsequenterweise das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufgelassen werden.

II. Auf Grund der Entwicklungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. die Übereinkommen gemäß Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union und nach dem Art. 220 EG-Vertrag) ist der Anwendungsbereich des § 90a GOG betreffend das Vorabentscheidungsverfahren zu eng geworden; er soll deshalb sachgerecht erweitert werden.

Grundzüge der Problemlösung:

I. Es sollen demgemäß den Bezirksgerichten Favoriten, Hietzing und Fünfhaus (unter Bedachtnahme auf ihre teils neuen örtlichen Zuständigkeiten) neben ihren bisherigen sachlichen Zuständigkeiten auch jene für sämtliche Exekutions- sowie für allgemeine Strafsachen übertragen, ein Bezirksgericht Meidling für den XII. Bezirk mit den in ihrer Gesamtheit gleichen sachlichen Zuständigkeiten errichtet sowie das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufgelassen werden.

II. Der § 90a GOG betreffend die innerstaatliche Verfahrensgestaltung im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren soll dergestalt erweitert werden, daß er insbesondere auch künftige einschlägige völkerrechtliche Verträge erfaßt.

Alternativen:

Es bieten sich hinsichtlich beider Themenkomplexe keine Alternativen an, die die gleichen Ergebnisse erreichten.


Kosten:


Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten des Bezirksgerichts Meidling werden sich auf etwa 12 Millionen Schilling, die jährlichen Mietkosten auf etwa 10 Millionen Schilling belaufen; diese Ausgaben werden aus den dem Justizressort zur Verfügung stehenden Budgetmitteln bedeckt werden können. Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten sowie die laufenden Mietzinse für das Bezirksgericht Fünfhaus in 1150 Wien, Gasgasse 1 bis 7, werden aus dem Justizbudget bereits geleistet.

Ein zusätzlicher Personalaufwand wäre nicht erforderlich.

EU-Konformität:

Die Änderung der Wiener Bezirksgerichtsorganisation wird hievon nicht berührt; die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 90a GOG dient der EU-Konformität.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

I. In Wien wird die Gerichtsbarkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene derzeit von folgenden Bezirksgerichten ausgeübt:

         –   von den Bezirksgerichten Innere Stadt Wien (für den I., III. bis VI. und XI. Bezirk), Josefstadt (für den VII. bis IX. Bezirk), Hernals (für den XVI. und XVII. Bezirk), Döbling (für den XVIII. und XIX. Bezirk), Floridsdorf (für den XX. und XXI. Bezirk), Donaustadt (für den II. und XXII. Bezirk) und Liesing (für den XXIII. Bezirk) in allgemeinen Zivilsachen mit Ausnahme der Handelsrechtssachen, in Exekutionssachen und in allgemeinen Strafsachen;

         –   von den Bezirksgerichten Favoriten (für den X. Bezirk), Hietzing (für den XIII. und XIV. Bezirk) und Fünfhaus (für den XII. und XV. Bezirk) nur in allgemeinen Zivilsachen mit Ausnahme der Handelsrechtssachen sowie in Liegenschaftsexekutionssachen;

         –   vom Exekutionsgericht Wien (für den X. und XII. bis XV. Bezirk) in Fahrnis- und Gehaltsexekutionssachen;

         –   vom Strafbezirksgericht Wien (für den X. und XII. bis XV. Bezirk) in allgemeinen Strafsachen sowie

         –   vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (für alle Bezirke) in Handelsrechtssachen.

Diese Kompetenzzersplitterungen sind jedenfalls für Rechtsunkundige kaum noch überblickbar; vergleichbare Zuständigkeitsaufteilungen bestehen in keinem anderen Bundesland.

Die Behebung dieser Kompetenzvielfalt ist mit der 1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisations­gesetz für Wien, BGBl. Nr. 291/1988, endgültig dadurch eingeleitet worden, daß die Fahrnis- und Gehaltsexekutionssachen sowie die allgemeinen Strafsachen dem Bezirksgericht Hernals übertragen und damit die Kompetenzen des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien vermindert wurden.

Am Schluß der Beratungen über dieses Gesetz hat der Justizausschuß in seinem Bericht (563 BlgNR XVII. GP) unter anderem ausdrücklich festgehalten:

„Der Justizausschuß nimmt die vom Bundesministerium für Justiz dargelegte und nachdrücklich unterstützte Planung der Justizverwaltung für eine Weiterentwicklung der Gerichtsorganisation in Wien auf bezirksgerichtlicher Ebene zur Kenntnis, die letztlich auf eine flächendeckende Einteilung des Stadtgebietes in Sprengel von Voll-Bezirksgerichten mit grundsätzlich umfassender Zuständigkeit in Zivil-, Exekutions- und Strafsachen abzielt. Der Justizausschuß hat sich auf Grund der von der Justizverwaltung vorgelegten Daten davon überzeugt, daß das bisherige Organisationsprinzip der Spezialisierung am Beispiel des Strafbezirksgerichtes Wien durchschnittlich nicht zu mehr Erledigungen pro Richter führt, als die Tätigkeit von Strafrichtern bei Voll-Bezirksgerichten.

Angesichts der grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Justizverwaltung für Voll-Bezirks­gerichte in Wien vertritt der Justizausschuß die Auffassung, daß die mit dem Bezirksgericht Donaustadt begonnene und jetzt mit dem Bezirksgericht Hernals fortgesetzte Strukturänderung der bezirksgerichtlichen Gerichtsorganisation in Wien nun konsequent und, soweit es wirtschaftlich möglich ist, auch zügig fortgesetzt werden soll, damit die Unübersichtlichkeit möglichst bald beseitigt wird, daß während der Übergangszeit zwei gegenläufige Organisationsprinzipien (Spezialgerichte einerseits, Voll-Bezirks­gerichte andererseits) einander gegenüberstehen.

Der Justizausschuß ist der Meinung, daß bei der Umstrukturierung allzu große Gerichtseinheiten ebenso vermieden werden sollen wie allzu kleine. Im Interesse eines optimalen und rationellen Arbeitsablaufes, aber auch eines guten Betriebsklimas, hält der Justizausschuß im großstädtischen Bereich Bezirksgerichte in der Größenordnung von etwa zwölf Richter-Planstellen für besonders zweckmäßig.

. . . . .

Für die Gerichtsorganisation auf der Ebene der Gerichtshöfe erster Instanz und für den Bestand der Jugend- und Handelsgerichtsbarkeit bedeuten die vorstehenden Feststellungen keine Präjudizierung.“

Als nächste Schritte folgten die 2. und 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 260/1990 und BGBl. Nr. 756/1992, mit denen den Bezirksgerichten Döbling, Innere Stadt Wien und Josefstadt die gleichen Kompetenzen wie dem Bezirksgericht Hernals zugewiesen und damit neuerlich jene des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien erheblich vermindert wurden.

Im Zusammenhalt mit der 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 756/1992, hat der Nationalrat folgende Entschließung gefaßt (780 BlgNR XVIII. GP, S. 8, Beilage ·/2):

„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Neuunterbringung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien samt einem Bezirksgericht für den 3. und 11. Wiener Gemeindebezirk auf den bundeseigenen Schlachthausgründen in Wien 3 . . . . . zu treffen.“

II. Nunmehr soll die Reform der Wiener Bezirksgerichtsorganisation weiter dergestalt vorangetrieben werden, daß auch den Bezirksgerichten Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sämtliche Exekutions- sowie die Strafsachen übertragen werden.

Dies ist mit Wirkung ab dem 1. April 1997 möglich, weil es dem Bundesministerium für Justiz gelungen ist, für ein Bezirksgericht Fünfhaus mit dem Standort in 1150 Wien, Gasgasse 1 bis 7, eine Unterkunft zu finden, in dem ein für den XIV. und XV. Bezirk derart zuständiges Bezirksgericht Fünfhaus untergebracht werden kann; das Bezirksgericht Hietzing kann damit von seiner Zuständigkeit für den XIV. Bezirk entlastet werden, sodaß es in seinem bisherigen Standort in 1130 Wien, Hietzinger Kai 1
bis 3, mit den besagten zusätzlichen Sachkompetenzen Platz findet.

Für den XII. Bezirk soll ein neues Bezirksgericht Meidling errichtet werden, das gleichfalls für allgemeine Zivilsachen, sämtliche Exekutions- sowie für allgemeine Strafsachen zuständig sein soll. Dieses Bezirksgericht Meidling findet für eine Übergangszeit im bisherigen Standort des Bezirksgerichts Fünfhaus, in 1150 Wien, Sperrgasse 17, Platz, womit sich für die Bevölkerung Meidlings insoweit nichts änderte; im Laufe des Jahres 1998 wird es voraussichtlich möglich sein, das Bezirksgericht Meidling an seinen künftigen, schon gesicherten Standort 1120 Wien, Schönbrunner Straße 224 bis 228, zu über-
siedeln.

Schließlich können auf Grund des Abschlusses der Renovierungsarbeiten im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Favoriten auch diesem mit Wirkung vom 1. April 1997 sämtliche Exekutions- sowie die allgemeinen Strafsachen übertragen werden.

III. Als Konsequenz dieses Schrittes sind das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufzulassen.

Diese Auflassungen sind mit Rücksicht auf die durch das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien und dessen drei Novellen bereits erfolgten Abmagerungen ihrer Kompetenzen nicht mehr ernstlich in Frage zu stellen.

IV. Als voraussichtlich letzter gerichtsreorganisatorischer Schritt auf bezirksgerichtlicher Ebene in Wien werden zur Entlastung der unter großer Raumnot leidenden Bezirksgerichte Floridsdorf und Donaustadt ein Bezirksgericht Leopoldstadt für den II. und XX. Bezirk und – im Sinne der zitierten Entschließung des Nationalrates – zur Entlastung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien ein Bezirksgericht Landstraße für die Bezirke III und XI errichtet werden; das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wäre demgemäß nur noch für die Bezirke I und IV bis VI zuständig; das empfiehlt sich, weil damit im Sinne des zitierten Justizausschußberichts das an Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten größte Bezirksgericht Österreichs nicht unerheblich verkleinert wird. Das Bezirksgericht Leopoldstadt soll in dem auf der bundeseigenen Liegenschaft in 1020 Wien, Trunnerstraße 1 bis 5, zu errichtenden Gerichtsgebäude untergebracht werden, dessen Bauplanung bereits eingeleitet ist. Bezüglich des auch für die Unterkunft des Bezirksgerichts Landstraße bestimmten, in 1030 Wien, Schlachthausgasse 5, zu errichtenden Gerichtsgebäudes ist mit Rücksicht auf den schon durchgeführten Architektenwettbewerb der – voraussichtlich von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) zu erteilende – Planungsauftrag in Kürze zu erwarten, sodaß mit einem alsbaldigen Baubeginn zu rechnen ist.

V. Dem gegenwärtigen Vorhaben ist insbesondere auch von Seiten der Richterschaft beigetreten worden. Soweit im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens von Teilen der Rechtsanwaltschaft Bedenken angemeldet worden sind, stellten sie im Ergebnis das bereits im Jahr 1988 eingeleitete Konzept in Frage, dessen Zweckmäßigkeit sonst weitgehend unbestritten geblieben ist.

VI. Das System bzw. der Aufbau des Entwurfs hat die 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 756/1992, zum Vorbild.

VII. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich auf die Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 83 Abs. 1 B-VG.

VIII. Die mit diesen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen verbundenen Kosten berechnen sich wie folgt:

Die geschätzten einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten des Bezirksgerichts Meidling beliefen sich auf etwa 12 Millionen Schilling, die jährlichen Mietkosten auf etwa 10 Millionen Schilling; diese Ausgaben werden aus den dem Justizressort zur Verfügung stehenden Budgetmitteln gedeckt werden können. Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten sowie die laufenden Mietzinse für das Bezirksgericht Fünfhaus in 1150 Wien, Gasgasse 1 bis 7, werden aus dem Justizbudget bereits geleistet.

Ein zusätzlicher Personalaufwand wäre auf Grund der geplanten Personalumschichtungen nicht erforderlich; dies gilt auch für das neu zu errichtende Bezirksgericht Meidling.

II. Besonderer Teil

Zum Art. I (Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien):

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt worden ist, sollen den Bezirksgerichten Favoriten, Hietzing und Fünfhaus – unter teilweiser Neugestaltung ihrer bisherigen Sprengel – auch sämtliche Exekutions- sowie die allgemeinen Strafsachen übertragen und das Bezirksgericht Meidling – ausgestattet mit den gleichen Kompetenzen wie die anderen Nicht-Spezialgerichte – neu errichtet werden [Z 1 lit. a und b, 2 und 4 (§ 6b)].

Demgemäß sollen konsequenterweise das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufgelassen werden [Z 1 lit. c, 3 und 4 (§ 6c)].

Zum Art. II (Änderung der Zivilprozeßordnung):

Die Änderung folgt dem Vorbild des erst jüngst beschlossenen § 54a EO.

Da das Mahnverfahren bereits von allen hiefür zuständigen Bezirksgerichten Österreichs automationsunterstützt durchgeführt wird, kann die Bestimmung nur für neu errichtete Bezirksgerichte zum Tragen kommen. Mit Rücksicht darauf erscheint die im geltenden Abs. 2 vorgesehene ausdrückliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Justiz sowie die Befassung des Hauptausschusses des Nationalrats aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Zukunft entbehrlich.

Zum Art. III (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Auf Grund der Entwicklungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist der Anwendungsbereich des § 90a GOG betreffend das Vorabentscheidungsverfahren zu eng geworden; er soll deshalb sachgerecht erweitert werden.

In den Übereinkommen im Rahmen der Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres nach dem Vertrag über die Europäische Union kann auf Grund der Ermächtigung des Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen werden, daß der Europäische Gerichtshof für die Auslegung der in den Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung zuständig ist. Auch Österreich ist bereits Vertragspartner derartiger Übereinkommen oder steht unmittelbar vor solchen (vgl. Art. 44 des Übereinkommens über Insolvenzverfahren; Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung; Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Vorabentscheidung; Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Vorabentscheidung). Es ist daher notwendig, den Anwendungsbereich des § 90a GOG auch auf Vorabentscheidungsverfahren, die auf Übereinkommen beruhen, und – um zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen – ganz allgemein auf jedes in Betracht kommende Vorabentscheidungsverfahren
zu erweitern [vgl. etwa das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. Septem-
ber 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, dem auch Österreich nach dem Art. 63 des (Brüsseler) Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. C 1990/189, beitreten wird].

Zum Art. IV (Änderung des LebensmittelG 1975):

Mit der Auflassung des Strafbezirksgerichts Wien würde nach dem allgemeinen Konzept des § 73 LMG 1975 das Bezirksgericht Josefstadt für sämtliche Lebensmittelstrafsachen Wiens zuständig werden; dies mit Rücksicht auf seine Zuständigkeit für den VIII. Bezirk, in dem sich der Sitz des Landesgerichts für Strafsachen Wien in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 8–11, befindet.

Vergleichbare Sammelzuständigkeiten sind aber sonst dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen (vgl. etwa §§ 76 Abs. 1, 76b Abs. 1, 76c Abs. 1, 86a, 109 Abs. 2, 113a Abs. 1, 114 Abs. 1 sowie 118 Z 1 lit. d, Z 2 lit. g und Z 3 JN).

Um die Überblickbarkeit der Wiener Bezirksgerichtsorganisation nicht neuerlich unnötig zu erschweren, soll daher dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien auch die Sammelzuständigkeit nach dem § 73 LMG übertragen werden.

Zum Art. V (Änderung des AuktionshallenG):

Hiezu sei sinngemäß auf die Erläuterungen zum Art. IV hingewiesen.

Zum Art. VI (Übergangs- und Schlußbestimmungen):

Zum § 1:

Der Inkrafttretenstermin 1. April 1997 (Z 2) wird vorgeschlagen, da nach den zum Teil bereits getroffenen und noch zu treffenden administrativen und personellen Maßnahmen damit zu rechnen ist, daß die Bezirksgerichte Favoriten, Meidling, Hietzing und Fünfhaus mit diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeiten hinsichtlich der in Rede stehenden bezirksgerichtlichen Zuständigkeiten aufnehmen können.

Zum § 2:

1. Auf Verfahren, die vor den weiter bestehenden Bezirksgerichten Hietzing (Wegfall der Zuständigkeit für den XIV. Bezirk) und Fünfhaus (Wegfall der Zuständigkeit für den XII. Bezirk) bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind (insbesondere auch auf Oppositions-, Impugnations- und Exzindierungsverfahren), sollen nach dem Abs. 1 die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden sein. Dem Grundsatz der perpetuatio fori entsprechend sollen damit Verfahrensverzögerungen vermieden werden, die zum größten Teil schon in einem unvermeidbaren Richterwechsel begründet wären. Dieselben Grundsätze gelten auch für Verfahrenshandlungen nach der rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens.

2. Dieses System soll nach den Abs. 2 und Abs. 3 aber nicht für Exekutionsverfahren und nicht für Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren gelten. Diese Verfahren sollen vielmehr gemäß § 44 JN sehr wohl nach Maßgabe der neuen Zuständigkeitsvorschriften zu übertragen sein, damit diese möglichst bald wirksam werden.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll dies aber für die Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren erst dann Platz greifen, wenn alle vor dem 1. April 1997 gestellten „Anträge“ (sohin nicht auch von Amts wegen eingeleitete Verfahren, wie etwa solche wegen Maßnahmen nach dem § 176 ABGB oder solche über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person) von dem bis dahin zuständig gewesenen Bezirksgericht erledigt worden sind. Bis zu dieser Erledigung soll das letztgenannte Bezirksgericht auch die nach dem 31. März 1997 anhängig gewordenen Anträge zu behandeln haben, womit gleichfalls Verfahrensverzögerungen vorgebeugt wird.

Zum § 3:

1. Nach dem Abs. 1 sollen die beim Strafbezirksgericht Wien anhängigen Strafsachen und die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen Zivilrechtssachen (mit Ausnahme der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; siehe Abs. 2 erster Satz) nach Maßgabe der neuen Zuständigkeitsvorschriften als überwiesen gelten. Diese Bestimmung hat den bewährten § 101 ASGG zum Vorbild.

2. Der Abs. 2 erster Satz ist von dem Bestreben getragen, den Parteien für sie unter Umständen schwierige Überlegungen und gar Nachforschungen zu ersparen, bei welchem Bezirksgericht ihr bislang beim Exekutionsgericht Wien anhängig gewesenes Verfahren weitergeführt wird bzw. zu führen ist sowie bei welchem Gericht sie in einem solchen Verfahren etwa Schriftsätze (einschließlich Rechtsmittelschriften) einzubringen haben (siehe hiezu auch Abs. 4). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bietet sich für diese Verfahren als Nachfolgegericht schon deshalb an, weil es (einschließlich seiner Einlaufstelle) am selben Standort gelegen ist.


Der Abs. 2 zweiter Satz stellt mit Beziehung auf den § 412 ZPO klar, daß eine vor dem 1. April 1997 durchgeführte Verhandlung nicht neu durchzuführen ist, wenn auf Grund der Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien kein Richterwechsel eintreten sollte.

3. Der Abs. 3 dient der Klarstellung.

4. Der Abs. 4 soll verhindern, daß eine Partei dadurch Schaden leidet, weil sie in einem vor dem 1. April 1997 beim Exekutionsgericht Wien oder Strafbezirksgericht Wien anhängigen Verfahren nach dem 31. März 1997 einen Schriftsatz an eines dieser aufgelassenen Gerichte und nicht an jenes Bezirksgericht adressiert hat, an das das Verfahren nach den Abs. 1 oder 2 als überwiesen gilt (vgl. MSA RDG2 E. 29 zum § 89 GOG).

5. Der Abs. 5 steht der Möglichkeit einer räumlichen Auslagerung der dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugeordneten Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien freilich nicht entgegen.

Zum § 4:

Damit soll sichergestellt werden, daß die noch erforderlichen administrativen und personellen Vorsorgen zeitgerecht getroffen werden können.

Zum § 5:

Die Vollziehungsklausel entspricht dem BundesministerienG 1973.