375 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994“.

3. Im § 1 Abs. 4 lit. b lautet das Zitat: „§ 144 GewO 1994“.

4. Im § 1 Abs. 4 lit. e lautet das Zitat: „§ 171 Abs. 2 GewO 1994“.

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.“

6. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 4 sowie § 3 Abs. 1 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.“

7. Im § 3 Abs. 1 wird die Zeitangabe „13 Uhr“ durch „17 Uhr“ ersetzt.

8. § 3a entfällt.

9. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen.“

10. Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle des ersten Satzes eine Offenhaltezeit bis 17 Uhr.“

11. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.“

12. § 4 Abs. 4 bis 7 entfallen.

13. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu erwarten ist, für Orte mit hohem Pendleranteil oder soweit es sonstige volkswirtschaftliche Interessen (zB bedeutende örtliche Veranstaltungen) gebieten, kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen Samstag auch einen Ladenschluß bis spätestens 21 Uhr anordnen.“

14. § 6 Abs. 3 entfällt.

15. Im § 7 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 53 der Gewerbeordnung 1994)“.

16. Die Überschrift zu § 8 lautet: „Kundenbedienung“.

17. Im § 8 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Die Abs. 2 und 3 entfallen.


18. Im § 9 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

vorblatt

Probleme:

Die derzeit geltenden Ladenöffnungszeiten entsprechen vielfach nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen. Durch die ab 1. November 1996 geltende Neuregelung der Offenhaltezeiten in Deutschland ist ein noch größerer Kaufkraftabschluß nach Deutschland als schon bisher zu befürchten. Die Kaufkraft insbesondere ausländischer Touristen kann vor allem an Samstagnachmittagen nicht entsprechend genützt werden.

Ziele:

Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich;

Hintanhaltung des Kaufkraftabflusses nach Deutschland;

Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland;

Schaffung konsumentenfreundlicher Einkaufsregelungen.

Inhalt:

Die Offenhaltezeit an Samstagen wird von bisher 13 Uhr auf 17 Uhr ausgeweitet. Die bisherige Sonderregelung für touristisch besonders wichtige Gebiete wird erweitert; diese Regelung soll auch für Orte mit hohem Pendleranteil zum Tragen kommen sowie bei Vorliegen sonstiger volkswirtschaftlicher Interessen. Näheres ist den Erläuterungen zum Gesetzentwurf zu entnehmen.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen weniger effizienten und konsumentenfreundlichen Zustandes.

Kosten:

Keine.

EU-Konfomität:

Gegeben.

Erläuterungen

Das Öffnungszeitengesetz 1991 wird in folgenden Punkten geändert.

1. Die Offenhaltezeit an Samstagen soll von bisher 13 Uhr auf 17 Uhr ausgeweitet werden. Damit soll den Unternehmen ein größerer Dispositionsrahmen eröffnet und ein Kaufkraftabfluß nach Deutschland, wo am 1. November 1996 neue Offenhalteregelungen in Kraft treten, hintangehalten werden (Z 7 des Entwurfes).

2. Der Gesamtoffenhalterahmen soll nunmehr einheitlich 66 Stunden betragen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverkauf entfällt (Z 6 des Entwurfes).

3. Die beabsichtigte Ausweitung der Offenhaltezeiten an Samstagen (s. Punkt 1) macht die bisherige Sonderregelung (einmal im Monat am Samstag bis 17 Uhr) entbehrlich.

4. Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen (s. Z 9 des Entwurfes). Weiters wird bestimmt, daß die Verkaufsstellen an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember einheitlich bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen (s. Z 11 des Entwurfes). Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 4 werden dadurch entbehrlich.

5. Bei Bäckereibetrieben (diese dürfen wie bisher bereits ab 5.30 Uhr offengehalten werden) soll die Einschränkung auf den Verkauf von Backwaren in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr entfallen (s. Z 5 des Entwurfes). Die eher praxisfremden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 über Verkaufsstellen mit verschiedenen Ladenöffnungszeiten werden aufgehoben (s. Z 17 des Entwurfes).

6. Die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 erscheint entbehrlich. Der bisherige Abs. 3 betreffend Sonderregelungen für touristisch besonders wichtige Gebiete wird zum Abs. 2. Zusätzlich soll diese Regelung auch für Orte mit hohem Pendleranteil gelten, sowie wenn es sonstige volkswirtschaftliche Interessen wie zB bedeutende örtliche Veranstaltungen erforderlich machen (s. Z 13 und 14 des Entwurfes).

7. Die Novellierung des Öffnungszeitengesetzes 1991 wird schließlich zum Anlaß genommen, verschiedene durch die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973 erforderlich gewordene legistische Anpassungen vorzunehmen (s. Z 1, 2, 3, 4, 15 und 18 des Entwurfes).