388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (310 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union macht im Bäderhygienerecht eine Anpassung an die Rechtslage der EU erforderlich. Durch die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Oktober 1975 über die Qualität der Badegewässer (geändert durch die Richtlinien 90/656/EWG und 91/692/EWG), werden für alle Arten von Oberflächengewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden aus­drücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte bzw. Richtwerte für mikrobiologische, physikalische und chemische Parameter festgelegt. Diese Richtlinie ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies erfolgt durch den vorliegenden Entwurf betreffend eine Novellierung des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994 und durch eine Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 idF BGBl. Nr. 42/1987 und BGBl. Nr. 396/1992.

Derzeit sind Oberflächengewässer selbst vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften (Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 in der geltenden Fassung und Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 in der geltenden Fassung) nicht erfaßt.

Die Beurteilung von Oberflächengewässern hinsichtlich ihrer Eignung zu Badezwecken erfolgt derzeit auf Grund der ÖNORM M 6230 (Anforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern), die jedoch die Parameter der Richtlinie nur zum Teil und nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit abdeckt.

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union hat Österreich für die Umsetzung der Richtlinie eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996 zugestanden erhalten, welche zum Aufbau entsprechender Verwaltungsstrukturen erforderlich ist. Ein Bericht über die Durchführung der Richtlinie, welcher auf Grund eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens zu erstellen sein wird (Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien, 92/446/EWG), wird erstmals für das Jahr 1997 an die Europäische Kommission zu übermitteln sein.

Mit dem vorliegenden Entwurf und der nachfolgenden Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern wird der Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes sowie der Verordnung über Hygiene in Bädern um Badestellen in Oberflächengewässern sowie um Kleinbadeteiche erweitert und – einem in den letzten Jahren zu beobachtenden Trend Rechnung tragend – hinsichtlich Warmsprudelbeckenbädern (Whirl Pools) präzisiert.

Die Entwicklung macht es notwendig, Warmsprudelbeckenbäder in den bäderhygienerechtlichen Vorschriften näher zu regeln, da von diesen kleinräumigen, warmen Becken die höchste potentielle Gefährdung durch Übertragung von Krankheitserregern in Bädern ausgeht. Damit soll auch bei Warmsprudelbeckenbädern ein Mindestmaß von hygienischen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb sichergestellt und die Gesundheit der Menschen vor der Gefahr der Übertragung von Krankheiten präventiv geschützt werden.

In jüngster Zeit werden sogenannte „Badebiotope“ (auch Bezeichnungen wie „Schwimmteich“, „Swimming-Teich“, „Naturschwimmbad“, „Biobadeteichanlage“ und dgl. sind gebräuchlich) als – umweltfreundliche – Alternative zu herkömmlichen Freibädern errichtet. Während Badebiotope im kleinen privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften nicht erfaßt werden sollen, besteht für den Gesetzgeber aus hygienisch-medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für den öffentlichen Bereich angeboten werden. Sämtliche dieser künstlich errichteten Badebiotope, bei welchen die „Reinigung“ des Wassers im wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen, allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen, wie Pumpen und dgl., erfolgt, sollen unter dem Begriff „Kleinbadeteiche“ erfaßt werden. Nicht erfaßt werden sollen sogenannte Schotterteiche, die allenfalls unter den Begriff „Badegewässer“ fallen. Kleinbadeteiche für den öffentlichen Bereich – solche gibt es bereits ab einer Größe von 1 300 m² – können auf Grund ihres – im Gegensatz zu größeren deutlich geringer frequentierten Oberflächengewässern (zB Schotterteichen) – geringen Ausmaßes und höheren Belastungsprofils ihre Wasserbeschaffenheit sehr schnell ändern; ein Umstand, der zum Schutz der Gesundheit der Badenden zu besonderen Vorkehrungen zwingt.

Weiters soll der vorliegende Entwurf eine rechtliche Grundlage schaffen, die auf Antrag eine bescheidmäßige Zulassung nicht bereits in der Verordnung über Hygiene in Bädern enthaltener Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung für einen Testbetrieb ermöglicht.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf enthält die Regierungsvorlage keine Bestimmungen über Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, da das Rettungswesen in die Kompetenz der Länder fällt und im übrigen den Inhaber der diesem Bundesgesetz unterliegenden Einrichtungen die Verpflichtung trifft, Vorkehrungen für die Sicherheit der Badegäste zu treffen.

Die vorgesehenen Regelungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aus dem Badebetrieb stellen ihrer Art nach Maßnahmen der Staatsgewalt dar, die sich nicht gegen eine für einen anderen Kompetenztatbestand typische Abart der Gefahr für die Gesundheit von Menschen wenden, sondern die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen. Sie fallen damit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 3650 und 4609). Sofern sie sich auf Bäder, Saunaanlagen oder Kleinbadeteiche beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 oder § 81 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung einzelner Detailvorschriften, die Schnittstellen mit dem Wasserrecht darstellen, aus dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).

Finanzielle Auswirkungen

Der vorliegende Entwurf wird auf Bundesseite Mehrkosten verursachen, die sich zum größten Teil aus den verpflichtenden Untersuchungen der Badestellen in Oberflächengewässern während der Badesaison ergeben.

Unter Zugrundelegung der von den einzelnen Ländern dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntgegebenen künftigen Badegewässer und Badestellen werden österreichweit während der Badesaison zunächst im Jahr 1997 zirka 322 Badestellen zu untersuchen sein. Die Badesaison wird in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern als Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres bestimmt. Die erste Beprobung hat 14 Tage vor Beginn der Badesaison, also um den 1. Juni eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; in weiterer Folge werden Beprobungen um den 15. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. August und 15. August zu erfolgen haben (sechs Beprobungen pro Kalenderjahr).

Die Qualität der Badegewässer wird durch geeignete Sachverständige, das sind in erster Linie die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten, zu überprüfen sein, wobei deren Tätigkeit der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist. Auf Grund der von den Ländern im Begutachtungsverfahren in den Raum gestellten Kosten trachtet das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, die Untersuchungen der Badegewässer bzw. Badestellen von den durch die Bezirksverwaltungsbehörden als Sachverständige heranzuziehenden bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten des Bundes durchführen zu lassen. Die genannten Untersuchungsanstalten sollen sowohl die Probennahmen als auch die eigentlichen Untersuchungen durchführen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen auf Datenträgern sowohl den Bezirksverwaltungsbehörden als auch dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz übermitteln. Durch diese Vorgangsweise erwachsen den Ländern bei der Überprüfung der Badegewässer selbst keine Kosten. Lediglich jene geringen Kosten werden von den Ländern zu tragen sein, die mit der Erstellung eines zusammenfassenden Berichts am Ende der Badesaison verbunden sein werden sowie allenfalls Kosten, die erforderliche Maßnahmen, wie die Verhängung eines Badeverbots bei drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden, nach sich ziehen. Von der bekannt sehr guten Qualität der österreichischen Badegewässer ausgehend, werden derartige Kosten nur in höchst seltenen Ausnahmefällen anfallen.

Auf Grund der von den Leitern der bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten des Bundes bekanntgegebenen Größenordnung und den Erfahrungswerten im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist für den Bund mit Personalkosten (einschließlich Probennahmen) und Materialkosten von zirka 1 000 S pro Untersuchung zu rechnen. Die damit zusammenhängenden Aufgaben können von den Bediensteten der Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten durch Umschichtung ohne zusätzlichen Mehraufwand durchgeführt werden.

Die Gesamtkosten der Probenziehung (Anreise, Probennahme, Messung vor Ort, Rückreise) können derzeit nicht exakt ermittelt werden, da die Entfernungen von der nächstgelegenen Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt zur jeweiligen Probennahmestellen nicht bekannt sind und auf Grund der geographischen Gegebenheiten auch sehr unterschiedlich sein werden.

Die Fahrtkosten (4,60 S pro Kilometer) sowie die anteiligen Personalkosten (Zeitaufwand der An- und Rückfahrt) sowie Reisekosten (Tagesgebühren) müssen daher zusätzlich kalkuliert werden. Unter Berücksichtigung des anfallenden Kilometergeldes inklusive Reisekosten, den anteiligen Gerätekosten sowie Kosten des Verwaltungsaufwands bzw. der Mitbenützung der Infrastruktur erscheint eine Schätzung von 1 600 S pro Untersuchung realistisch.

Zusätzlich ist mit Kosten für die Anschaffung mindestens einer Secci-Scheibe (Kosten zirka 3 500 S), eines tragbaren pH-Meters (Kosten zirka 9 000 S) und eines tragbaren Sauerstoffmeßgeräts (Kosten zirka 10 000 S) pro Probennehmer bzw. Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischer Untersuchungsanstalt über je zwei der genannten Geräte (je ein Ersatzgerät) verfügen soll, ergibt dies Anschaffungskosten von zirka 270 000 S. Diese Erfordernisse sind im Bundesvoranschlag 1997 bereits berücksichtigt.

Anschaffungskosten für PKW’s an den Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten werden nicht anfallen, da in diesem Fall die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs als im Dienstinteresse gelegen anzusehen sein wird (§ 10 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift).

Die Länder haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz insgesamt 322 Badestellen bekanntgegeben. Diese werden während der Badesaison sechsmal zu beproben sein. Daraus ergeben sich für die Untersuchung der Badegewässer Kosten von insgesamt 3 091 200 S pro Badesaison.

Der sich aus Koordinierung, Aufarbeitung der gesammelten Daten, Verfassung eines Berichts über die abgelaufene Badesaison an die Kommission der EU ergebende Arbeitsanfall im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird durch Umschichtungen innerhalb des Ressorts zu bewältigen sein, sodaß daraus in der Zentralstelle kein weiterer Personalbedarf erwächst.

Die Vollziehung der zur Untersuchung der Badegewässer vorliegenden Vorschriften wird nach den obigen Schätzungen für den Bund jährliche Ausgaben in der Höhe von zirka 3 091 200 S verursachen. Diese Ausgaben werden auf Grund von Anschaffungskosten für Geräte im Finanzjahr 1997 um 270 000 S höher liegen, sich in den folgenden Jahren voraussichtlich aber nicht wesentlich ändern.

Einnahmen in nicht zu beziffernder Höhe werden sich indirekt aus dem Fremdenverkehr, resultierend aus der erhöhten Werbewirksamkeit der österreichischen Badegewässer, ergeben. Darüber hinaus sind gerade für die Fremdenverkehrswirtschaft nicht abschätzbare negative Folgewirkungen zu betonen, sollte Österreich bei der Umsetzung der EU-Vorgaben säumig sein.

Diese Ausgaben ergeben sich zwingend aus der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer. Als Nutzen ergibt sich daraus eine verbindliche Kontrolle der zu Badezwecken genützten Oberflächengewässer.

Die Bedeckung der Ausgaben erfolgt durch Umschichtungen im Bereich des Budgets des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz.

Was die im Zusammenhang mit Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen zu erwartenden Kosten betrifft, ist davon auszugehen, daß solche in einer vernachlässigbaren Größenordnung anfallen werden:

Warmsprudelbeckenbäder werden fast ausschließlich im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen (insbesondere des Fremdenverkehrs) angeboten, weshalb davon ausgegangen wird, daß bereits auf Grund von im Rahmen der Gewerbeordnung abgeführten Genehmigungsverfahren Betriebsbewilligungen vorliegen. Hinsichtlich der technischen Ausstattung von Warmsprudelbeckenbädern gibt es seit 1983 eine ÖNORM, welcher die gewerblichen Warmsprudelbeckenbäder weitestgehend entsprechen, sodaß die Präzisierung hinsichtlich der Warmsprudelbeckenbäder eine Anpassung der Rechtslage an faktische Gegebenheiten bedeutet.

Sollten dennoch Änderungen bei einer genehmigten Betriebsanlage erforderlich sein, so unterliegen diese gemäß § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 keiner Genehmigungspflicht, da diese Änderungen zur Anpassung an eine Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – als solche gelten die Hygienevorschriften des III. Abschnittes des Bäderhygienegesetzes – vorgenommen werden. Den Ländern erwächst daher daraus im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kein zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand.

Die vorgeschlagene genauere Determinierung im Bäderhygienegesetz bedeutet für solche Warmsprudelbecken lediglich, daß im Rahmen der gewerblichen Kontrollen nunmehr auch auf die hygienischen Vorschriften nach der Verordnung über Hygiene in Bädern zu achten ist (Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden). Da nun auch der Inhaber eines Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und dieses seinen Aufzeichnungen über die innerbetrieblichen Kontrollen hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung anzuschließen haben wird, wird sich der Aufwand der Behörden bei Überprüfungen im wesentlichen lediglich auf die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen beschränken.

Die Zahl jener Warmsprudelbecken, die außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage in öffentlichen Bädern bestehen und nunmehr unter das Bäderhygienegesetz fallen, ist äußerst gering. Die zusätzlichen Kosten durch nachträgliche Bewilligungen nach dem Bäderhygienegesetz und spätere jährliche Kontrolle sind daher vernachlässigbar.

Kleinbadeteiche (öffentliche und gewerbliche), die nun unter den Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes fallen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz österreichweit weniger als zehn bekannt. Diese Kleinbadeteiche bedeuten nicht einen zusätzlichen Kontrollaufwand, sondern sind – zum Teil durch Um- oder Neubauten geschaffene – Einrichtungen, die als herkömmliche Bäder betrieben würden, wenn der Inhaber sich nicht für die „moderne Variante“ des Kleinbadeteiches entschieden hätte. Ein zusätzlicher Mehraufwand kann daher nicht angenommen werden.

Der sich im Zusammenhang mit der nunmehr vorgesehenen bescheidmäßigen Zulassung von neuen Aufbereitungsverfahren und Mitteln für Schwimmbäder ergebende Arbeitsanfall im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird durch Umschichtungen innerhalb des Ressorts zu bewältigen sein, sodaß daraus in der Zentralstelle kein weiterer Personalbedarf erwächst.

Der Gesundheitsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Klara Motter, Hannelore Buder, Heidemaria Onodi, Theresia Haidlmayr, Mag Herbert Haupt, Dr. Günther Leiner, Dr. Alois Pumberger sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Heidemaria Onodi und Dr. Günther Leiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„1. Der Gesetzestitel wird im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Z 4 vorgenommene Änderung ergänzt.

2. Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 4) der RV:

Im Hinblick auf die in den letzten Jahren stattgefundene Entwicklung, insbesondere bei Warmluftbädern, erscheint eine klare Abgrenzung zu Sauna-Anlagen zweckmäßig.

Die Entscheidung hinsichtlich der Änderung der Terminologie wird ua. durch einschlägige wissenschaftliche Arbeiten [Tiefenbrunner, Hygiene mittelwarmer Schwitzbäder (mesophile Warmluftbäder) in Saunabetrieb & Bäderpraxis 4/94, S. 25 ff.] untermauert.

3. Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3) der RV:

Nicht jede im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betriebene Anlage gemäß § 1 Abs. 3 unterlag bisher als gewerbliche Betriebsanlage der Genehmigung gemäß § 74. Es soll nun klar zum Ausdruck gebracht werden, daß derartige Anlagen jedenfalls genehmigungspflichtige Betriebsanlagen gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 sind. Im übrigen Ergänzung in Übereinstimmung mit der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

4. Zu Z 3 (§ 1 Abs. 5) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

5. Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

Durch die Formulierung in § 2 Abs. 2 wird nicht ausgeschlossen, daß Warmluft- und Dampfbäder auch Nebeneinrichtungen von Sauna-Anlagen darstellen können.

6. Zu Z 6a (§ 5 Abs. 1 und 3):

Diese Bestimmungen sind in der RV nicht enthalten. Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

7. Zu Z 7 (§ 6) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

8. Zu Z 7a (§ 8):

Diese Bestimmung ist in der RV nicht enthalten. Die Anpassung dieser Bestimmung ist auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV erforderlich.

9. Zu Z 8 (§ 9 Abs. 1 bis 3) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

10. Zu Z 9a (§ 10 Abs. 1 erster Satz):

Diese Bestimmung ist in der RV nicht enthalten. Die Anpassung ist auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV erforderlich.

11. Zu Z 12 und Z 13 (§ 12 Abs. 1 und 2) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

12. Zu Z 15 und Z 16 (§ 13) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

13. Zu Z 17 (§ 14 Abs. 1) der RV:

Anpassung auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

14. Zu Z 17 und Z 18 (§ 14 Abs. 3 und 4) der RV:

Durch die Änderungen in Abs. 3 und 4 soll ermöglicht werden, daß auch Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete und Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994 in den Prozeß zur Erstellung wasserhygienischer Gutachten eingebunden werden dürfen. Sind Proben zu entnehmen, soll es dem Inhaber einer Badeanlage freistehen – abgesehen von einem Sachverständigen der Hygiene –, auch einen Ziviltechniker seiner Wahl oder ein Chemisches Laboratorium gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994 – die jeweils zu den erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind – mit der Probenentnahme und/oder Durchführung der Laboranalysen zu betrauen. Die Berechtigung zu diesen Tätigkeiten richtet sich nach dem jeweiligen Berechtigungsumfang, der sich für Ziviltechniker aus dem Ziviltechnikergesetz 1993, für Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994 aus der Gewerbeordnung bzw. aus dem Wortlaut des Bescheides, mit dem die Bewilligung zur Durchführung chemischer Analysen und Untersuchungen erteilt worden ist, ergibt.

15. Zu Z 20 (§ 15 Abs. 1, 3 und 5) der RV:

Die Änderungen in den Abs. 1 und 3 erfolgen auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV. Abs. 5 soll nun deutlicher zum Ausdruck bringen, welche ausländischen Prüfberichte und Zertifikate im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs inländischen Prüfberichten und Zertifikaten (zB von staatlich autorisierten Prüfanstalten, akkreditierten Prüfstellen, Ziviltechnikern einschlägiger Fachgebiete) gleichzusetzen sind.

16. Zu Z 21 und Z 23 (§ 16 Abs. 1 und 4) der RV:

Anpassungen auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV.

17. Zu Z 26 (§ 17 Abs. 4 bis 7) der RV und Abs. 8:


In den Abs. 4 bis 6 erfolgen Anpassungen auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 Z 4 der RV. Der Abs. 7 und der neue Abs. 8 beinhalten Übergangsbestimmungen für gewerbliche Anlagen gemäß § 1 Abs. 3. Da auf Grund von § 1 Abs. 3 eine im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betriebene Anlage gemäß § 1 Abs. 3 nun jedenfalls eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 sein soll, sind auch Übergangsbestimmungen für jene derartige Anlagen erforderlich, die bisher keine Genehmigung gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 hatten.

18. Zu Z 27 (§ 18 Abs. 3) der RV:

Berücksichtigung des Änderungsantrages.

19. Zu Z 29 (§ 19) der RV:

Änderung in bezug auf den neuen Abs. 8 in § 17.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Heidemaria Onodi und Dr. Günther Leiner einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Verhandlungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 10 24

                                Johann Schuster                                                           Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

(CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und über die Wasserqualität von Badestellen (Bäderhygienegesetz – BHygG)“

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

3. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf

        1.   Hallenbäder,

        2.   künstliche Freibäder,

        3.   Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

        4.   Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,

        5.   Bäder an Oberflächengewässern,

        6.   Kleinbadeteiche und

        7.   Badestellen in Badegewässern

anzuwenden.

(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.


(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.“

4. § 2 lautet:

§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).

(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden

        1.   behördlich ausdrücklich gestattet ist oder

        2.   nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.

(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.“

6a. § 5 Abs. 1 und 3 lautet:

,,§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“

7. § 6 lautet:

,,§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.“

7a. § 8 lautet:

,,§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.“

8. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.“

9a. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

,,§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.“

10. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. § 12 Abs. 1 lautet:

,,§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.“

13. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.“

14. Der bisherige Abs. 3 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, Abs. 3 lautet:

„(3) Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“

15. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.“

16. § 13 Abs. 2 lautet:

,,(2) Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.“


17. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu entnehmen – bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen – kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994).“

18. § 14 Abs. 4 lautet:

,,(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenentnahme zu gestatten.“

19. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder künstlichen Freibeckenbades“ durch „ , künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches“ ersetzt.

20. § 15 lautet:

§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

        1.   welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken oder Durchschreitebecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,

        2.   welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,

        3.   welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

        4.   welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und Badestellen zu treffen sind,

        5.   in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

        6.   welche Grundsätze über das von den Badegästen oder Gästen der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,

        7.   welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,

        8.   welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,

        9.   welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikrobiologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebes zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

        1.   die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,

        2.   die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

        3.   die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

        4.   ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüfberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen oder von Laboratorien, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.

(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.“

21. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.“

22. § 16 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder“

22a. § 16 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:

,,(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die“

23. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:

       „1.   durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder“

24. In § 16 Abs. 2 bis 4 wird jeweils der Betrag „20 000 S“ durch „50 000 S“ ersetzt.

25. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist strafbar.“

26. § 17 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:

„(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung der Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 weiterbetrieben werden.

(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.

(7) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.“

27. § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis 8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.“


28. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

29. § 19 lautet:

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1.   hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

        2.   hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.“