393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 14. 11. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundeszuschuß an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich gewährt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 1996 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß in Höhe von 25 Millionen Schilling gewährt. Dieser Zweckzuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Landes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der dafür vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
VORBLATT
Problem und Ziel:
Das Land Burgenland ist seit 75 Jahren ein selbständiges Land der Republik Österreich. Aus diesem Anlaß soll dem Land ein Zweckzuschuß gewährt werden.
Lösung:
Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.
Alternativen:
Verzicht auf einen Zuschuß des Bundes.
Kosten:
25 Millionen Schilling.
EU-Recht:
EU-Recht wird nicht berührt.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil:
Das Burgenland feiert heuer 75 Jahre seines eigenständigen Bestehens und seiner Zugehörigkeit zu Österreich. Aus diesem Anlaß soll dem Land ein Zuschuß für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung seiner Zugehörigkeit zur Republik Österreich und zur Verbesserung seiner Infrastruktur geleistet werden.
Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Die Kosten für den Bund betragen 25 Millionen Schilling. Die finanzielle Bedeckung für den ggst. Zweckzuschuß wird durch den Bundesminister für Finanzen bereitgestellt.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Der Zuschuß des Bundes an das Burgenland soll 25 Millionen Schilling betragen und damit gleich hoch sein wie der Zuschuß an das Land Kärnten aus Anlaß der 75. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, BGBl. Nr. 853/1995.
Auf Grund seiner geographischen Randlage hat das Burgenland besondere Anstrengungen zu unternehmen, um die daraus resultierenden Nachteile gegenüber anderen Bundesländern auszugleichen. Die Zweckwidmung umfaßt daher auch die Verbesserung der Infrastruktur und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Wirtschaft zu verbessern.
Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuß des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Burgenland gemäß den Bestimmungen der VRV haushaltsmäßig zu verrechnen sein.