396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 29. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c erster Satz lautet:

             „c)  soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.“

2. § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen.

3. § 3 Abs. 2 entfällt.

4. § 3 Abs. 9 lautet:

„(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.“

5. § 3 Abs. 11 lautet:

„(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.“

6. § 3a Abs. 9 lit. c lautet:

        „c)  erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.“

7. Im § 3a Abs. 10 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3a Abs. 10 wird folgende Z 13 angefügt:

       „13.  die Telekommunikationsdienste.“

8. § 3a Abs. 11 erster Satz lautet:

„Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“

9. § 3a Abs. 13 letzter Satz lautet:

„Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

        1.   statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

        2.   statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.“

10. § 5 Abs. 3 entfällt.

11. Im § 5 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Waren“ das Wort „Gegenständen“.

12. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:

       „3.   die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.“

13. § 5 Abs. 4 Z 4 entfällt.

14. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. a)  die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen

                    aa)   auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder

                    bb)   unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

              b)  die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;

              c)  sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;

              d)  die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;“

15. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:

             „a)  der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,“

16. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet:

         „6. a)  die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;“

17. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d entfallen die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten“.

18. Im § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a werden nach dem Wort „Lieferungen“ die Worte „und die Entnahme“ eingefügt.

19. Im § 6 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 20 Abs. 4“ die Zitierung „§ 20 Abs. 4 und 5“.

20. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei dem er dem Leistungsempfänger den Leistungspreis kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.“

21. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o lautet:

            „o)  Die Bestimmungen der §§ 94, 96, 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sowie des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetz, eingefügt durch BGBl. Nr. 516/1995, sind sinngemäß anzuwenden.“

22. § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz lautet:

             „c)  im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist.“

23. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn

        1.   der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

        2.   der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

        3.   Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

              a)  der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,

              b)  der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und

              c)  der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S übersteigt.

Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.“

24. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2 vor, wenn

        1.   der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und

        2.   das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.“

25. § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz lautet:

„Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist“.

26. Im § 7 Abs. 5 entfällt die Z 3. Die Z 1 und 2 lauten:

       „1.   Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

        2.   durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.“

27. Im § 7 Abs. 6 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Austrittsbestätigung“ das Wort „Ausgangsbestätigung“ und an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 2“ tritt die Zitierung „Abs. 1 Z 2 und Z 3“.

28. § 7 Abs. 6 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch

              a)  eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,

              b)  eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.“

29. Im § 7 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 5 Z 1 bis 3“ die Zitierung „Abs. 5 Z 1 und 2“.

30. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder“

31. § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

       „2.   der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.“

32. Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

            „d)  die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);“

33. Im § 10 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:

       „15.  die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.“

34. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.

Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.“

35. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;“

36. § 12 Abs. 12 lautet:

„(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, daß ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und den Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt.“

37. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

             „c)  Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.“

38. § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln.“

39. § 14 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

40. § 17 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Unternehmer,

        1.   die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

        2.   deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,

haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.

2

(3) Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:

         –   in den Fällen des Abs. 2 Z 1 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist,

         –   in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.“

41. Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Halbsatz:

„Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet,“

42. Im § 19 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c“ die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und d“.

43. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.“

44. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 – unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 9 – geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.

Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung schriftlich beantragen, daß nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung (Abs. 4) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die bei der Einzelbesteuerung entrichtete Steuer ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.“

45. Dem § 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Liegt kein Eintrittszollamt vor, sind die Bestimmungen für das Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt anzuwenden.“

46. Im § 21 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, kann weiters bestimmt werden, daß bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind.“

47. Im § 22 Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Für das Veranlagungsjahr 1997 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:“

48. Im § 24 Abs. 11 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ das Wort „und“.

49. § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz lautet:

„diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.“

50. Im § 27 Abs. 7 ist der letzte Satz zu streichen.

51. § 27 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.“

52. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist.

Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1) erteilt hat.“

53. Z 30 lit. a der Anlage lautet:

               „a)   Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke sowie „Tees“ aus Früchten, Kräutern oder aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (aus Unterpositionen 2202 90 10, 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),“

54. Nach der Z 38 der Anlage wird als Z 38a eingefügt:

     „38a.  Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).“

55. Z 45 lit. b der Anlage lautet:

               „b)   zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur).“

56. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d entfällt.

57. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

             „e)  damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

58. Art. 1 Abs. 3 Z 2 entfällt.

59. Art. 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

60. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

61. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

             „e)  damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

62. Art. 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

63. Art. 3 Abs. 2 entfällt.

64. Art. 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

65. Dem Art. 3a Abs. 2 ist folgender Unterabsatz anzufügen:

„Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.“

66. Dem Art. 3a Abs. 4 ist folgender Unterabsatz anzufügen:

„Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.“

67. Dem Art. 3a ist folgende Zwischenüberschrift und folgender Abs. 6 anzufügen:

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.“

68. Art. 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).“

69. Dem Art. 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.“

70. Art. 6 Abs. 4 entfällt.

71. Art. 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:“

72. Art. 7 Abs. 2 Z 2 entfällt.

73. Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.“

74. Art. 11 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“

75. Dem Art. 18 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.“

76. Art. 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.“

77. Art. 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.“

78. Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz lautet:

„Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zu Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet,“

79. Im Art. 21 Abs. 1 werden nach der Zitierung „Art. 1“ die Worte „oder Art. 25 Abs. 5“ eingefügt.

80. Im Art. 21 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen“.

81. Art. 21 Abs. 4 Z 3 entfällt.

82. Art. 21 Abs. 5 entfällt.

83. Art. 21 Abs. 6 Z 1 lautet:

       „1.   für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1

              a)  die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

              b)  für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;“

84. Art. 21 Abs. 6 Z 3 entfällt.

85. Art. 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

86. Art. 21 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären.“

87. In § 28 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(11) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . ./1996 treten in Kraft:

         a)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 5 zweiter Satz, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 7, § 27 Abs. 7, § 27 Abs. 8, § 28 Abs. 4, Z 30 lit. a der Anlage, Z 45 lit. b der Anlage, Art. 1 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6.

         b)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 27, § 20 Abs. 5.

         c)  § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o tritt zum selben Zeitpunkt wie § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in Kraft.

         d)  Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

         e)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 3 Abs. 11, § 3a Abs. 9 lit. c, § 5 Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz, § 7 Abs. 6 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2 Z 2, § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz, Art. 3a Abs. 4, Art. 6 Abs. 3.

          f)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:


               § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 11 erster Satz, § 3a Abs. 13 letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 4 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 7 Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, § 7 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 14 und 15, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 21 Abs. 9, § 24 Abs. 11 Z 2, Z 38a der Anlage, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 1 Abs. 3 Z 2, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 3a Abs. 2, Art. 3a Abs. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2, Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 11 Abs. 2 erster Satz, Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4 Z 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 21 Abs. 6 Z 1, Art. 21 Abs. 6 Z 3, Art. 21 Abs. 7 letzter Satz, Art. 21 Abs. 11 erster Satz.

         g)  Die Änderungen im § 12 Abs. 12 und § 22 Abs. 8 sind ab dem Veranlagungsjahr 1997 anzuwenden.

         h)  Die Änderungen des § 3a Abs. 10 Z 12 und 13 sind auf Umsätze nach dem 31. März 1997 anzuwenden.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert wird

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

Das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Satzteil der Z 1 lautet:

„Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn . . .“

2. Es wird folgende Z 3 und 4 angefügt:

       „3.   Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

        4.   Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.“

vorblatt

Probleme:

Die 2. Vereinfachungs-Richtlinie (Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. 4. 1995) muß in nationales Recht umgesetzt werden.

Es sind noch weitere Anpassungen an die 6. EG-Richtlinie durchzuführen. Überdies erweist es sich als zweckmäßig, in der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Der ermäßigte Steuersatz in den ehemaligen Zollausschlußgebieten führt in bestimmten Fällen zu Wettbewerbsverzerrungen.

Im UStG 1994 vorgesehene Fristen führen in manchen Fällen zu unbilligen Härten.

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen erfordert Klarstellungen.

Die Haftung des Fiskalvertreters erweist sich als wirtschaftshemmend.

Im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 1997 erfolgenden Umstellung des Gesundheits- und Sozialbereichs auf die unechte Steuerbefreiung ergeben sich Übergangsschwierigkeiten.

Ziele und Lösungen:

Das UStG 1994 wird an die 2. Vereinfachungs-Richtlinie angepaßt. Es erfolgen insbesondere Änderungen beim sogenannten Touristenexport, bei der innergemeinschaftlichen Werkleistung und bei den sogenannten Vor- und Nachläufen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen.

Anpassungen an die Richtlinien wurden insbesondere in folgenden Punkten durchgeführt: Entfall des Eigenverbrauches bei der verdeckten Gewinnausschüttung, Entfall der Sonderregelung beim Reihengeschäft, Ausdehnung der Steuerfreiheit bei Vermittlungsumsätzen, Wegfall der 1 000-S-Grenze bei der Lohnveredlung, ermäßigter Steuersatz bei Restaurationsumsätzen, ermäßigter Steuersatz bei Krankenanstalten, Vorsteuerberichtigung beim Wechsel der Besteuerung bei Land- und Forstwirten, Möglichkeit des Ausschlusses der Erstattung von bestimmten Vorsteuerbeträgen bei Drittlandsunternehmern, Übergang der Steuerschuld bei sämtlichen Vemittlungsleistungen bzw. sämtlichen im Art. 3a genannten Leistungen.

Hinsichtlich der wahlweise den Mitgliedstaaten überlassenen Regelungen wurden noch folgende Bestimmungen aufgenommen: Ort der Telekommunikationsleistung, Ausdehnung der Verordnungsermächtigung gemäß § 3a Abs. 13, Option zur Steuerpflicht bei Warenkrediten.

Der ermäßigte Steuersatz für die ehemaligen „Zollausschlußgebiete“ gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger mit Wohnsitz oder Sitz im übrigen Bundesgebiet.

Einige Fristen des UStG 1994 werden verlängert (Frist für den Antrag auf die Ermittlung der Vorsteuern nach Durchschnittssätzen, Option für den Verzicht auf die Erwerbs- und die Lieferschwelle).

Bei der Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen erfolgen Klarstellungen in bezug auf die Zuständigkeit. Weiters wird eine Optionsmöglichkeit zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften eingeräumt.

Die Haftung des Fiskalvertreters entfällt.

Hinsichtlich der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime kann für die Besteuerung optiert werden. Hinsichtlich der Krankenanstalten entfällt die Vorsteuerkorrektur anläßlich des Übergangs zur unechten Befreiung.

Kosten:

Die Änderungen führen zu keinen nennenswerten budgetären Auswirkungen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Nach Artikel 2 der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richt­linie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/18) hat Österreich die zwingenden Bestimmungen dieser 2. Vereinfachungs-Richtlinie mit 1. Jänner 1996 umzusetzen. Ein diesbezüglicher Begutachtungsentwurf wurde auch Mitte 1995 versendet. Eine parlamentarische Behandlung der für die Umsetzung der 2. Vereinfachungs-Richtlinie erforderlichen Umsatzsteuergesetznovelle bis zum Ablauf des Jahres 1995 war wegen der Neuwahl des Nationalrates nicht möglich. Da es den EU-Bürgern möglich ist, sich unmittelbar auf Richtlinien zu berufen, wurden die Unternehmer auf die Änderungen durch die 2. Vereinfachungs-Richtlinie und auf die Möglichkeit, diese Bestimmungen bereits ab 1. Jänner 1996 anzuwenden, hingewiesen. Gleichzeitig wurden die Finanzämter angewiesen, richtlinienkonform vorzugehen, wenn sich der Unternehmer auf diese Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie beruft (Nr. 299/1995 des Amtsblattes der Österreichischen Finanzverwaltung).

Die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie werden nach dem Gesetzentwurf mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt. Damit hat der Unternehmer die Möglichkeit, entweder die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie auf Grund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie bereits ab 1. Jänner 1996 anzuwenden oder seine Umsätze entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung zu versteuern.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Umsatzsteuergesetz 1994)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c):

Die Bestimmung beinhaltet zwei Änderungen, nämlich den Wegfall des Wortes „überwiegend“ und des Hinweises auf § 8 Abs. 2 KStG 1988.

Durch den Wegfall des Wortes „überwiegend“ soll klargestellt werden, daß eine Eigenverbrauchsbesteuerung auch vorzunehmen ist, wenn die Leistung nicht überwiegend für das Unternehmen ausgeführt wird. Die Änderung korrespondiert mit der Änderung des § 12 Abs. 2 erster Satz durch das UStG 1994.

Der Wegfall des Hinweises auf § 8 Abs. 2 KStG 1988 trägt dem Umstand Rechnung, daß die Richtlinie eine über das Entgelt für die Leistung hinausgehende Besteuerung (nämlich zusätzlich in der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung) nicht zuläßt. Das ändert jedoch nichts daran, daß bei einem über den Einkaufspreis hinausgehenden Entgelt regelmäßig ein Leistungsaustausch vorliegt, ansonsten ein Eigenverbrauch (zB Entnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2 und 3):

Damit wird ein Redaktionsversehen beseitigt. In der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 wurde anstelle § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 irrtümlich § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Die Richtlinie enthält keine besondere Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung aller Reihengeschäfte. Die bisherige Regelung wurde jedoch, soweit nicht der Binnenmarkt betroffen war, im Hinblick auf eine gleichlautende Bestimmung im deutschen UStG beibehalten. Da das deutsche UStG sich beim Reihengeschäft nunmehr an der Richtlinie orientiert (Jahressteuergesetz 1997), ist eine Beibehaltung der Fiktion des § 3 Abs. 2 nicht mehr sinnvoll.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 9):

Es handelt sich um eine Folgebestimmung zu § 3 Abs. 2. Der Hinweis auf das Reihengeschäft wurde gestrichen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 11):

Durch den Wegfall der Worte „der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist“ wird dem Urteil des EuGH (Rs C-231/94) Rechnung getragen, wonach „Restaurationsumsätze“ als sonstige Leistungen anzusehen sind.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 9 lit. c):

Die Bestimmung war bisher ungenau. Durch die Einfügung der Worte „im Inland“ wird präzisiert, daß eine Leistung nur in das Inland verschoben werden kann.

Zu Z 7 (§ 3a Abs. 10):

Die Mitgliedstaaten sind im Mehrwertsteuerausschuß übereingekommen, daß bis zum Ergehen einer Gemeinschaftsregelung sämtliche Mitgliedstaaten einen Ausnahmeantrag gemäß Art. 27 der Richtlinie stellen, der es ihnen ermöglicht, den Ort von Telekommunikationsdiensten abweichend von der bisherigen Besteuerung am Unternehmerort nach den Vorschriften der Katalogleistungen zu bestimmen, um Steuerumgehungen im Telekommunikationssektor zu bekämpfen. Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 9 bedeutet, daß

         –   bei Leistungen an einen Unternehmer der Empfängerort maßgeblich ist,

         –   bei diesen Leistungen der Übergang der Steuerschuld in Frage kommt und

         –   gemäß § 3a Abs. 13 durch Verordnung bestimmt werden kann, daß der Ort der Leistung nicht im Drittland, sondern im Inland liegt, wenn die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird.

Zu Z 8 (§ 3a Abs. 11):

Die Bestimmung ging bisher über die Ermächtigung der Richtlinie hinaus. Diese sieht nur die Möglichkeit der Verschiebung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung vor. Die nunmehrige Regelung trägt dem Rechnung.

Zu Z 9 (§ 3a Abs. 13):

Entsprechend der in Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit wird die Verordnungsermächtigung auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen der Ort der Leistung vom Drittland ins Inland verlegt wird.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3):

Es handelt sich um eine Folgebestimmung zu § 3 Abs. 2. Die Sonderregelung für das Reihengeschäft wurde gestrichen.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 4 Z 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 12 und 13 (§ 5 Abs. 4 Z 3 und 4):

Die bisher über Antrag einzubeziehenden Nebenkosten, die sich aus der Beförderung nach einem anderen im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist, sind nunmehr gemäß Art. 1 Z 2 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie zwingend in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Zu Z 14 (§ 6 Abs. 1 Z 3):

Art. 14 Abs. 1 lit. i und Art. 15 Z 13 der Richtlinie erlauben bei Gegenständen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auch eine Befreiung von Beförderungen, die der unmittelbaren grenzüberschreitenden Beförderung ins Drittland oder vom Drittland vorangehen oder nachfolgen. Die bisherigen Steuerbefreiungen der sublit. aa und bb wurden daher in ihrem Anwendungsbereich entsprechend erweitert und die Bestimmung neu angeordnet.

Zu Z 15 (§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. a):

Die Bestimmung wird entsprechend Art. 15 Z 14 der 6. EG-Richtlinie, die auch die Befreiung der Vermittlung der unter § 6 Abs. 1 Z 6 fallenden Umsätze vorsieht, ergänzt.

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. a):

Zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauches gilt die Steuerbefreiung nur für Lieferungen an Abnehmer, die im Gemeinschaftsgebiet keinen Wohnsitz (Sitz) haben.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d):

3

Siehe Erläuterungen zu § 3 Abs. 11.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 1 Z 26 lit. a):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 1 Z 27):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 20 Abs. 5.

Zu Z 20 (§ 6 Abs. 2):

Die Einräumung der Option soll im Unternehmerbereich die sonst im Zusammenhang mit steuerfreien Warenkrediten erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge vermeiden helfen.

Zu Z 21 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. o):

Art. 47 der Zollbefreiungs-Verordnung sieht vor, daß für Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die aus Drittländern einreisen, eine Steuerbefreiung bis zu einem Wert von 2 400 S gewährt wird. Durch die Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1995, wurde § 97a eingefügt. § 97a bestimmt, daß mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 Reisenden, die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten einreisen, ein Freibetrag von 1 000 S gewährt wird. Die Einschränkungen der Steuerfreiheit beruhen auf Art. 1 der Verordnung des Rates vom 22. Dezember 1994 „zur Änderung der Verordnung Nr. 355/94/EG durch die Einführung einer befristeten Ausnahmeregelung für Österreich im Bereich der Zollfreibeträge“ (3316/94/EG, ABl. Nr. L 350/12) sowie auf Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1994 „zur Änderung der Richtlinie 94/4/EG und über eine befristete Ausnahmeregelung für Österreich und für Deutschland“ (94/75/EG, ABl. Nr. L 365/52).

Gemäß § 120 Abs. 1 ZollR-DG in der Fassung der 1. ZollR-DG-Novelle tritt § 97a leg. cit. am 1. August 1995 in Kraft, die Bestimmung ist jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.

Zu Z 22 (§ 6 Abs. 4 Z 8 lit. c):

Durch den Wegfall des Klammerausdruckes „§ 7“ und der Einfügung der Worte „aus dem Gemeinschaftsgebiet“ soll klargestellt werden, daß unter Ausfuhrlieferung eine solche aus irgendeinem (auch aus einem anderen) Mitgliedstaat in ein Drittland gemeint ist.

Zu Z 23 und 24 (§ 7 Abs. 1 und 3):

Mit diesen Bestimmungen wird Art. 1 Nr. 3 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 25 (§ 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz):

Die Geltendmachung der Steuerfreiheit wird auf die Fälle des Reiseverkehrs (das sind regelmäßig die Fälle des Touristenexportes) beschränkt.

Zu Z 26 (§ 7 Abs. 5 Z 1 bis 3):

Die Einschränkung auf Spediteure, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind, ist nicht mehr zulässig.

Der Begriff Austrittsbestätigung wird entsprechend der Terminologie des Zollkodex durch den Begriff Ausgangsbestätigung ersetzt.

Beim Wegfall der Z 3 handelt es sich um eine Folgebestimmung zu § 3 Abs. 2.

Zu Z 27 und 28 (§ 7 Abs. 6):

Der Begriff Austrittsbestätigung wird entsprechend der Terminologie des Zollkodex durch den Begriff Ausgangsbestätigung ersetzt.

Ist nach den zollrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche Anmeldung erforderlich, soll auch der Ausfuhrnachweis an Hand dieser Anmeldung erfolgen. Ist eine solche nicht erforderlich, ist der Ausfuhrnachweis durch eine Ausfuhrbescheinigung zu führen.

Zu Z 29 (§ 7 Abs. 7):

Die Zitierung wird im Hinblick auf den Wegfall der Z 3 im Abs. 5 geändert.

Zu Z 30 und 31 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Satz):

Durch die Einfügung der Worte vom Inland in das Drittlandsgebiet wird klargestellt, daß im Falle der Verlegung des Ortes der Werkleistung gemäß Art. 3a Abs. 6 durch eine österreichische UID des Leistungsempfängers § 8 nicht anwendbar ist.

Das Erfordernis, daß in den Abholfällen der Gesamtbetrag der Rechnung 1 000 S übersteigen muß, entfällt.

Zu Z 32 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. d):

Nach dem Urteil des EuGH (Rs C-231/94) sind „Restaurationsumsätze“ als sonstige Leistungen anzusehen sind. Der Beitrittsvertrag gestattet jedoch die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für diese Umsätze. Durch die Neufassung werden nunmehr weiterhin die als sonstigen Leistungen zu beurteilenden Restaurationsumsätze, soweit dabei in der Anlage genannte Speisen und Getränke abgegeben werden, in den ermäßigten Steuersatz aufgenommen.

Zu Z 33 (§ 10 Abs. 2 Z 15):

Die Bestimmung beruht auf Z 16 des Anhanges H der Richtlinie. Danach kann auf medizinische Versorgungsleistungen, soweit sie nicht steuerbefreit sind, der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.

Zu Z 34 (§ 10 Abs. 4):

Durch den ermäßigten Steuersatz für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg sollen Wettbewerbsnachteile für dort ansässige Unternehmer im Hinblick auf die geringere umsatzsteuerliche Belastung in Deutschland vermieden werden. Solche Wettbewerbsnachteile können aber nicht eintreten, wenn die Umsätze (Lieferungen oder sonstige Leistungen) an Leistungsempfänger im übrigen Bundesgebiet ausgeführt werden. In diesen Fällen käme es bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vielmehr zu einem nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg ansässige Unternehmer gegenüber den Unternehmern im übrigen Bundesgebiet. Diese Systemwidrigkeit soll bei der Lieferung und der Vermietung von Kraftfahrzeugen bereinigt werden.

Zu Z 35 (§ 12 Abs. 1 Z 2):

Es handelt sich um eine Folgebestimmung zu § 3 Abs. 2. Die Sonderregelung für das Reihengeschäft wurde gestrichen.

Zu Z 36 (§ 12 Abs. 12):

Der Wechsel zur Pauschalierung gemäß § 22 und der Wechsel von dieser zu den allgemeinen Vorschriften werden wie eine Änderung der Verhältnisse gemäß Abs. 10 und 11 behandelt. Dadurch werden unbefriedigende Ergebnisse – sowohl für den Fiskus als auch für den Unternehmer – beim Wechsel der Besteuerungsart vermieden (ebenso BFH BStBl 94, 339). Die Bestimmung kommt auch bei Änderungen der Verwendung gemischtgenutzter Wirtschaftsgüter zur Anwendung (zB Traktor wird zunächst zu je 50 vH in der Land- und Forstwirtschaft und im Gewerbetrieb, in der Folge nur mehr zu 20 vH im Gewerbebetrieb und zu 80 vH in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt).

Zu Z 37 (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 38 und 39 (§ 14 Abs. 4 und 5):

Die Erklärungsfrist und die Frist zum Widerruf der Erklärung werden ausgeweitet.

Zu Z 40 (§ 17 Abs. 2 und 3):

Die unter Abs. 2 erfaßten Unternehmer nehmen in der Regel die Gewinnermittlung nach dem Zufluß-Abfluß-Prinzip vor. Für diese Unternehmer wird nunmehr grundsätzlich die Istbesteuerung vorgesehen.

Zu Z 41 (§ 19 Abs. 1):

Zur Vereinheitlichung der Behandlung der Vermittlungsleistungen ausländischer Unternehmer wird auch in diesen Fällen der Übergang der Steuerschuld vorgesehen.

Zu Z 42 (§ 19 Abs. 2 Z 2 ):

Damit wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 43 (§ 19 Abs. 5):

Damit wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 44 (§ 20 Abs. 5):

Busunternehmer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung an den Drittlandsgrenzen Umsatzsteuer auf der Grundlage des Durchschnittsbeförderungsentgeltes entrichtet haben, können auf Grund der neuen Vorschrift eine Besteuerung im normalen Besteuerungsverfahren beim zuständigen Finanzamt beantragen. Diese Besteuerung erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Dabei ist die Steuer nach den tatsächlich erzielten Entgelten zu berechnen. Auf diese Steuer ist die bei der Beförderungseinzelbesteuerung an der Grenze erhobene Steuer anzurechnen.

Zu Z 45 (§ 21 Abs. 7):

Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es an den Grenzen zu den Mitgliedstaaten kein Eingangs- und Austrittszollamt gibt.

Zu Z 46 (§ 21 Abs. 9 zweiter Unterabsatz):

Art. 4 Abs. 2 der 13. EG-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei Drittlands­unternehmern den Ausschluß bestimmter Ausgaben vom Vorsteuerabzug vorzusehen. Im Rahmen einer entsprechenden Verordnungsermächtigung kann nunmehr von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Zu Z 47 (§ 22 Abs. 8):

Mit dieser Änderung wird erreicht, daß im Bereich der pauschalierten Weinbaubesteuerung für das Jahr 1997 keine zusätzliche Steuer anfällt.

Zu Z 48 (§ 24 Abs. 11 Z 2):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsfehler beseitigt.

Zu Z 49 (§ 26 Abs. 1 letzter Teilsatz):

Art. 236 Zollkodex betrifft die Fälle der unrichtig festgesetzten Einfuhrabgaben. Hier soll zwar aus grundsätzlichen Erwägungen auch im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung die Erstattung bzw. der Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer möglich bleiben. Auf Grund der aus verwaltungsökonomischen Gründen beabsichtigten Änderung soll jedoch hiefür ein eigener Antrag erforderlich sein.

Zu Z 50 und 51 (§ 27 Abs. 7 und 8):

Die bisherige Haftungsbestimmung wird gestrichen. Demgemäß kann auch das Erfordernis der Zahlungsfähigkeit wegfallen.

Zu Z 52 (§ 28 Abs. 4):

§ 28 Abs. 4 Z 2 wurde ersatzlos gestrichen.

Zu Z 53 (Z 30 lit. a der Anlage):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß Kaffee- und Teegetränke auch dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie Milch enthalten, zB „kleiner oder großer Brauner“, „Melange“, „Tee mit Milch“ usw.

Zu Z 54 (Z 38a):

Durch diese Regelung werden bestimmte Aromen für Lebensmittel, die weder in der Z 14 noch in der Z 20 lit. e der Anlage erfaßt sind, aus Gründen der Gleichbehandlung in den ermäßigten Steuersatz einbezogen.

Zu Z 55 (Z 45 lit. b der Anlage):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsfehler beseitigt.

Zu Z 56 bis 58 (Art. 1 Abs. 3 Z 1 und 2):

Mit dieser Regelung wird Art. 1 Nummer 6 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie entsprochen.

Zu Z 59 (Art. 1 Abs. 5):

Die Frist zur Erklärung des Verzichts auf die Erwerbsschwelle wird verlängert. Überdies werden die Fristen für den Widerruf geregelt.

Zu Z 60 bis 62 (Art. 3 Abs. 1 Z 1 und 2):

Mit dieser Regelung wird Art. 1 Nummer 6 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie entsprochen.

Zu Z 63 (Art. 3 Abs. 2):

Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem Entfall der Reihengeschäftsregelung im § 3 Abs. 2.

Zu Z 64 (Art. 3 Abs. 6):

Die Frist zur Erklärung des Verzichts auf die Lieferschwelle wird verlängert. Überdies werden die Fristen für den Widerruf geregelt.

Zu Z 65 (Art. 3a Abs. 2):

Mit dieser Regelung wird Art. 1 Nummer 7 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 66 (Art. 3a Abs. 4):

Damit wird – wie bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung – klargestellt, daß die Verlegung des Ortes der Beförderungsnebenleistung keinen Einfluß auf den Ort der Vermittlung dieser Leistung hat.

Zu Z 67 (Art. 3a Abs. 6):

Mit dieser Regelung wird Art. 1 Nummer 7 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 68 (Art. 6 Abs. 1):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den Neuregelungen der Art. 3a Abs. 2 und 6 auf Grund der 2. Vereinfachungs-Richtlinie.

Zu Z 69 (Art. 6 Abs. 3):

Der zollrechtliche Begriff Anmelder hat zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Daher wird nunmehr wieder auf die Begriffe des Umsatzsteuerrechts zurückgegriffen. Nach dem Sinn und Zweck der Befreiung kann diese nur für den Unternehmer zu Anwendung gelangen, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist. Unmaßgeblich ist, ob der Lieferer den Gegenstand selbst zur Abfertigung anmeldet oder sich eines indirekten Stellvertreters bedient.


Zu Z 70 (Art. 6 Abs. 4):

Der Wegfall der Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Z 3.

Zu Z 71 (Art. 7 Abs. 1):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung des Art. 6 Abs. 1.

Zu Z 72 (Art. 7 Abs. 2 Z 2):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 1 Nummer 6 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie.

Zu Z 73 und 74 (Art. 11 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 1 Nummer 7 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie.

Zu Z 75 (Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz):

Die Ergänzung der Aufzeichnungspflicht korrespondiert mit der Verpflichtung, die geforderten Angaben auch in der Zusammenfassenden Meldung (Art. 25 Abs. 6) und in der gesonderten Erklärung (Art. 21 Abs. 11) zu machen.

Zu Z 76 und 77 (Art. 18 Abs. 2 und 3):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 1 Nummer 6 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie.

Zu Z 78 (Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz):

Zur Vereinfachung der Anwendung wird der Übergang der Steuerschuld in allen Fällen der im Art. 3a genannten Leistungen normiert.

Zu Z 79 (Art. 21 Abs. 1):

Die sinngemäße Anwendung des § 21 (Voranmeldung, Steuererklärung) wird auf die Fälle des Überganges der Steuerschuld bei Dreiecksgeschäften auf juristische Personen ausgedehnt.

Zu Z 80 bis 85 (Art. 21 Abs. 4 Z 3, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Z 3, Abs. 7):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 1 Nummer 6 der 2. Vereinfachungs-Richtlinie.

Zu Z 86 (Art. 21 Abs. 11):

Die Pflicht zur gesonderten Erklärung der (auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugebenden) Lieferungen wird auf die Dreiecksgeschäfte ausgedehnt.

Zu Artikel II (Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden):

Zu Z 1 (Z 1 erster Satzteil):

Zur Hintanhaltung von Wettbewerbsverzerrungen wird das Optionsrecht, das Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in bezug auf Jugendheime bereits zugestanden wurde, auf die Umsätze der der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime erweitert.

Zu Z 3 und 4:

Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Gesundheits- und Sozialbereichs entfällt die Vorsteuerkorrektur.