397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 22. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Gegenstand und Befugnisse

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

        1.   die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und

        2.   die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere

        1.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit § 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.

        2.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:

              § 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 638/1982;

              § 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;

              § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993;

              § 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

              § 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

              § 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;

              § 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;

              § 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;

              § 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

              §§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;

              § 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;

              § 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;

              § 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;

              § 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;

              §§ 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;

              § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

              § 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

        3.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen, die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:

              §§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung – RLV, BGBl. Nr. 150/1990;

              § 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;

              Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standard­ver­arbei­tung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);

              § 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);

              § 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994;

              § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;

              §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;

              § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;

              § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;

              § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409/1989;

              § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;

              § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994;

              §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988;

              § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;

              § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994;

              § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993;

              § 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;

              § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen. Eine Beauftragung der Gesellschaft über diesen Zeitraum hinaus hat durch Bundesgesetz, Verordnung oder durch Vertrag zu erfolgen.

(5) Vor einer gesetzlichen Übertragung von Aufgaben an die Gesellschaft hat das zuständige oberste Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Für die gesetzlich übertragenen Aufgaben besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

2

(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anzuwenden.

(9) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(10) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen geschehen ist.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes – Bereich Datenverarbeitung – zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben

§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.

(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

Entgeltlichkeit

§ 5. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Die Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

Rahmenvereinbarung

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.

Überleitung der Bediensteten

§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996

        1.   dem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder

        2.   dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,

sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Sonstige Vertragsbedienstete

        1.   des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, oder

        2.   der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen

können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(3) Beamte, die mit 1. Jänner 1997 vom Bundesrechenamt in das Bundespensionsamt übernommen werden, können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.

(4) Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.

(5) Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 8. Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft

§ 9. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Vertretung der Gesellschaft

§ 10. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Aufsichtsrat

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.

Bestellung der ersten Organe

§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.

Haftung

§ 14. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft, das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Gesellschaft Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

(3) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft dem Bund in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben schuldhaft zugefügte Schäden haftet die Gesellschaft nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(4) Soweit die Gesellschaft Schadenersatzleistungen auf Grund Abs. 2 oder 3 an den Bund erbracht hat, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 3 Amtshaftungsgesetzes bzw. der §§ 1 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von ihrem Organ oder Arbeitnehmer zu fordern.

(5) Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener Aufgaben.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 15. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Geltung der Fernmeldegebührenordnung

§ 16. Die Gesellschaft gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 35 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970.

Verschwiegenheitspflicht

§ 17. (1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.

Artikel II

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, außer Kraft.

Artikel III

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert:

Im § 115 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 72 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 72 Abs. 3 werden die Worte „des Bundesrechenamtes“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes

§ 23. Das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert:

Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

§ 24. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 638/1982, wird wie folgt geändert:

Im § 51 Abs. 1, 1. Satz, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH“.

Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

§ 25. Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert:

Im § 49 Abs. 6, Z 3, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 26. Das Gerichtsorganisationsgesetz 1896, RGBl. Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert:

1. Im § 89d Abs. 1, werden im jeweils 1. und 2. Satz die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ und im 2. Satz die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 89e Abs. 2 Z 1 werden die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

3. Im § 89f Abs. 1 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 3 wird der Satzteil „6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes

§ 28. Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert:

Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 29. Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 70 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

3. Im § 70 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte „Das Bundesrechenamt“ bzw. „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ bzw. „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

4. Im § 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

5. Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

§ 30. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, wird wie folgt geändert:

Im § 34a Abs. 2 wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 31. Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, wird wie folgt geändert:

Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes

§ 32. Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, wird wie folgt geändert:

Im § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 33. Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 2 wird Z 2 ersetzt durch:

„2. des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996.“

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

§ 34. Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift vor § 8 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 8 wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

§ 35. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 55 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Finanzstrafgesetzes

§ 36. Das Finanzstrafrechtsgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, wird wie folgt geändert:

1. Im § 194e Abs. 2, 1. Satz, wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 194e Abs. 2, 2. Satz, werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 37. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Inkrafttreten

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

vorblatt

Problem:


In den letzten Jahren stieg die Bedeutung der Ressource Information und der Informationsverarbeitung in rasantem Ausmaß. Gleichzeitig entstand in der Bundesverwaltung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) eine heterogene IT-Landschaft zwischen den einzelnen Ressorts. Grund dafür ist, daß die Informationstechnik der Ressorthoheit unterliegt und von den einzelnen Ministerien in Eigenverantwortlichkeit eingesetzt wird. Dies führte zum Aufbau einer Reihe von verwaltungsinternen Rechenzentren und IT-Bereichen in den verschiedenen Ressorts, wobei Doppelgeleisigkeiten und Parallelarbeiten unvermeidlich waren und sind.

Der auf Grund gestiegenen Spardruckes im Personalbereich zusätzlich forcierte IT-Einsatz in der Verwaltung hat beachtliche Steigerungsraten der IT-Ausgaben des Bundes zur Folge. Lagen diese im Jahr 1988 noch bei 3,2 Milliarden Schilling, wurden im Jahr 1996 bereits 5,3 Milliarden Schilling für IT-Leistungen veranschlagt.

Ein Ende dieser Aufwärtsentwicklung läßt sich nicht absehen, da ein sachbearbeiterorientierter IT-Einsatz erst in Ansätzen verwirklicht ist. Derzeit haben zirka 50 000 Bundesbedienstete Zugang zu Arbeitsplatzcomputern (APC) oder Terminals. Eine Vollausstattung mit IT am Arbeitsplatz bedeutet einen geschätzten Bedarf an Bildschirmarbeitsplätzen bzw. APCs für weitere 40 000 Bedienstete.

Bei Aufrechterhaltung der bisherigen uneinheitlichen und aufgesplitterten Struktur der IT-Landschaft des Bundes ist das Ziel einer kostengünstigen flächendeckenden IT-Versorgung in absehbarer Zeit nicht erreichbar.

Das Bundesrechenzentrum ist gemäß dem ADV-Konzept der Österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 1971 und dem Informatikleitkonzept 1992 das Schwerpunktrechenzentrum der Bundesverwaltung. Neben den vielfältigen Aufgaben in der Finanzverwaltung (zB Steuer-, Zoll-, Budgetverwaltung) werden auch verschiedene IT-Dienstleistungen den anderen Ressorts angeboten. Insbesondere erfolgt die Unterstützung aller Ressorts im Bereich von Querschnittsaufgaben (Besoldung, Haushaltsverrechnung, Personalinformationssystem usw.). Daneben werden auch noch ressortspezifische Verfahren für einzelne Ressorts (zB für das BM für Justiz Mahnverfahren, Firmenbuch usw.) entwickelt und betrieben.

Die Nachfrage nach Leistungen des BRZ übersteigt aber den Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten, vor allem im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsrestriktionen (Aufnahmestopp, Stellenplan, haushaltsrechtliche Beschränkungen).

Vor diesem Hintergrund ist die Ausgliederung des Bereiches „Datenverarbeitung“ aus dem Bundesrechenamt in eine 100% bundeseigene GmbH vorzubereiten und per 1. Jänner 1997 durchzuführen.

Ziel:

Durch die Gründung der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) sollen die Voraussetzungen für eine Neustrukturierung der IT-Landschaft des Bundes geschaffen werden. So soll mit der Bereitstellung eines sicherheitsorientierten, kompetenten und leistungsstarken IT-Dienstleisters für die gesamte öffentliche Verwaltung auch eine optimale Nutzung vorhandener Infrastrukturen (Rechenzentrum, Netzwerk, Postabfertigung, Softwarelösungen usw.) und existierenden Know-hows erreicht werden.

Insbesondere soll dadurch eine Grundlage für Strukturbereinigungen innerhalb der Bundesverwaltung (zB ÖSTAT) geschaffen und die Vielfalt an Hard- und Softwareplattformen strategisch ausgerichtet werden. Darüber hinaus sollen Impulse für neue IT-Bereiche gesetzt und Beratung, Unterstützung und Koordination innerhalb der Bundesverwaltung gewährleistet werden.

Weiters sollen durch Vermeidung von Verwaltungsrestriktionen in einer privatrechtlichen Gesellschaft (zB durch flexibles Personalmanagement, Finanzierungsalternativen wie „Public-Private-Partnership“) auch größere Flexibilität und eine Effizienzsteigerung erzielt werden. Die Möglichkeiten, bestehende IT-Lösungen auch an andere in- und ausländische Verwaltungsorganisationen (zB Länder, Gemeinden, Interessensvertretungen) verkaufen zu können, werden damit ebenfalls geschaffen.

Durch ein besseres Bürgerservice sollen in Zukunft auch Daten und Dienste an den Bürger vor Ort (zB Bürgerservicestellen in lokalen Ämtern, Verwaltungskioske) herangetragen werden. Auf einfache Art und Weise sollen so umfassende Informationen angeboten oder Behördenwege erledigt werden können.

In Summe steht eine effiziente und kostengünstige Nutzung von IT-Dienstleistungen innerhalb der Bundesverwaltung, flexibleres Agieren auf eine starke Nachfrage und mehr Bürgernähe im Vordergrund.

Inhalt:

Die bisher aus dem Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) und dem Bundesrechenamt bestehende virtuelle Organisation des Bundesrechenzentrums wird unter Neuverteilung der Aufgaben und Bereinigung von Schnittstellen durch Schaffung einer Firma neu gestaltet.

Der Bereich „Datenverarbeitung“ des Bundesrechenamtes wird in eine zu gründende Gesellschaft, die die Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH)“ führt, ausgegliedert.

Für den Bereich des Pensionswesens wird mit eigenem Gesetz ein Bundespensionsamt (BPA) eingerichtet, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz erledigt wurden. Ferner wird dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und sonstiger Mitwirkungspflichten obliegen.

Kosten:

Vom Bundesministerium für Finanzen wurde ein strategisch/operatives Konzept erstellt, das über die Anforderungen eines Ausgliederungskonzeptes hinausgeht und weitgehend einem Unternehmenskonzept entspricht.

Die Ausgliederungsziele

         –   Versorgung der Kernbereiche (Finanzressort, sonstige Bundesverwaltung),

         –   Ausweitung privatwirtschaftlich betriebener neuer Geschäftsfelder

sollen durch erhöhte Flexibilität und Nutzung vorhandener Ressourcen (Datenbanken-Know-how, Netzwerke) erreicht werden.

Die Grundlage für das Berechnungsmodell basiert darauf, daß die Kosten für die bisherigen Aktivitäten des BRZ auch weiterhin vom Bund getragen und den neuen Geschäftsbereichen nur die zusätzlichen Kosten angelastet werden.

         –   Für die gesetzlich übertragenen Aufgaben gilt entsprechend der gesetzlichen Auflage das Kostendeckungsprinzip, das heißt, durch die Erstattungen des Bundes ist das Betriebsergebnis ausgeglichen.

         –   Auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistungen werden marktwirtschaftlich kalkuliert. Bereits ab dem erstem Planungsjahr wird insgesamt ein positives Betriebsergebnis ausgewiesen.

Im Zuge der Planrechnung wurde auch eine Prognose der Budgetbelastung durch die BRZ GmbH und ein Vergleich mit den Budgetdaten erstellt, woraus sich für die kommenden Jahre folgende Entlastungen für den Staatshaushalt ergeben:

1997

1998

1999

1997 bis 1999

36 Millionen

31 Millionen

62 Millionen

129 Millionen

Die geplanten Budgetentlastungen durch die Ausgliederung resultieren zum einen aus Gewinnen der nicht gesetzlich übertragenen Aufgaben, welche auf Grund privatwirtschaftlichen Agierens (keine Verwaltungsrestriktionen) in stärkerem Ausmaß erfüllt werden können. Insbesondere können in den nächsten Jahren Umsätze im Geschäftsfeld Corporate Network erzielt werden, die vom Bund nicht erreicht werden könnten.

Zum anderen ergeben sich im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Grund von Produktivitätssteigerungen und Skaleneffekten weitere Einsparungen.

Als Berechnung der budgetären Auswirkungen für 1997 liegt folgende Kalkulation zugrunde (in Millionen Schilling):


 

Bezeichnung

1997

Kosten für bisherige gesetzliche Aufgaben

851

Kosten der nach 1996 gesetzlich übertragenen Aufgaben

80

Vertragliche Umsätze Bund

48

Summe Erstattung Bund an BRZ GmbH

979

Betriebsergebnis inkl. KöSt

–15

Umsatzsteuerzahllastanteil Bund

3

Mieteinnahmen Bund

–37

Sonstige Ausgaben Bund

23

Budgetbelastung Bund nach Ausgliederung

953

Budgetansatz 1997 inflationsbereinigt

882

Einnahmen von Kunden außerhalb des Bundes

–14

Budgetbelastung für neue gesetzliche u. vertragliche Leistungen

110

Budgetbelastung Bund ohne Ausgliederung

978

Budgetäre Entlastung Bund durch die Ausgliederung

25

Entlastungen in Budgets außerhalb des Bundes

11

Gesamtvorteil Ausgliederung

36

Das detaillierte Ausgliederungs- und Unternehmenskonzept liefert hinreichende Voraussetzungen dafür, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Bund kalkulierbar und positiv sowie die Risken des Bundes sehr gering sind.

Eine Begutachtung des Ausgliederungskonzeptes durch die Firma FGG brachte gleichfalls eine positive Bewertung.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf entspricht den einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Im Bundesrechenamt als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen werden derzeit nicht nur die ADV-Angelegenheiten der Finanzverwaltung abgewickelt, sondern auch Querschnittsapplikationen (Bundeshaushaltsverrechnung, Bundesbesoldung, Personalinformationssystem des Bundes) für die gesamte Bundesverwaltung und darüber hinaus auch ADV-Projekte und Applikationen, bei denen andere Ressorts und sonstige Institutionen als Auftraggeber fungieren.

Weiters ist das Bundesrechenamt auch Pensionsbehörde erster Instanz für Bundesbedienstete.

Der Buchhaltung des Bundesrechenamtes sind auch Aufgaben des Buchhaltungsvollzuges anderer anweisender Stellen gemäß §§ 6 und 7 BHG sowie sonstige Mitwirkungspflichten übertragen.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Tätigkeiten finden sich im Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, in den hiezu ergangenen BRA-Verordnungen, diversen anderen Gesetzen („leges fugi­tivae“) sowie in Ressort- und Verwaltungsübereinkommen.

Die ordnungsgemäße Betriebsabwicklung im Bundesrechenamt setzt eine umfangreiche Infrastruktur in der Verwaltung und im ADV-Betrieb voraus, die in den Verwaltungs- und Betriebsabteilungen dieses Amtes angesiedelt ist.

Das Bundesministerium für Finanzen Sektion VI (IT-Sektion) und das Bundesrechenamt bilden als virtuelle Institution das Bundesrechenzentrum.

Durch die Ausgliederung wird der ADV-Bereich des Bundesrechenamtes einschließlich seiner Infrastruktur in ein nach privatrechtlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen unter der Bezeichnung „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH)“ übergeführt.

Hinsichtlich des breiten Spektrums der ADV-Aufgaben (in dem Umfang, wie sie am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt erbracht werden) ist die BRZ GmbH als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes zu betrachten.

Auftraggeberfunktion und Verfahrensorganisation verbleiben jedoch weiterhin im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion).

Für den Bereich des Pensionswesens wird ein Bundespensionsamt (BPA) eingerichtet, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz erledigt wurden. Ferner obliegt dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und sonstiger Mitwirkungspflichten. Hinsichtlich dieser Aufgaben (in dem Umfang, wie sie am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt erbracht werden) gilt das Bundespen­sionsamt als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes.

Die Errichtung dieses Bundespensionsamtes erfolgt mittels eines eigenen Bundesgesetzes [Bundesgesetz über das Bundespensionsamt (BPA-Gesetz)].

Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Bundesrechenzentrum (BRZ) erstreckt sich verwaltungsorganisatorisch über das Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) und das Bundesrechenamt, Bereich „Datenverarbeitung“. In den Abteilungen des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion) werden die konzeptiven und dispositiven Aufgaben erfüllt. Die Wahrnehmung allgemeiner und bereichsübergreifender Agenden, wie Planung, Koordination, Auswahl der Hardware und Software, Beschaffung, Budgetierung, Datenschutz und ADV-Sicherheit sowie Software-Engineering obliegt sogenannten Stabsfunktionen. Die anwendungsspezifischen Aufgaben der ADV-Organisation und der Systemanalyse werden von den in den einzelnen Abteilungen eingerichteten Applikationen wahrgenommen.

Dem Bereich „Datenverarbeitung“ des Bundesrechenamtes sind alle vollziehenden Aufgaben zugewiesen. Hiezu zählen die Programmentwicklung, Angelegenheiten der Datenbanksoftware und der Anwender-Standardsoftware sowie der gesamte Rechenzentrumsbetrieb einschließlich der Arbeitsvorbereitung und der Nachbearbeitung (Abfertigung und Aussendung). Weiters fallen alle ausführenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Steuerung, der Implementierung und der Betreuung des vom Bundesministerium für Finanzen betriebenen Netzwerkes, des CNF – Corporate Network Finanz, in den Aufgabenbereich des Bundesrechenamtes.

Diese bisher virtuell bestehende Organisation des BRZ wird unter Neuverteilung der Aufgaben und Bereinigung von Schnittstellen neu gestaltet.

Dem Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) obliegt weiterhin sowohl die Vollziehung des Zahlungsverkehrs des Bundes sowie die Verfahrensorganisation für die Automation der Finanz- und Querschnittsaufgaben. Für diese Bereiche fungiert das Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) als Auftraggeber gegenüber der Gesellschaft und stellt die bundesweit einheitliche Vollziehung dieser Aufgaben sicher. Weiters werden andere Ressorts, wie zB das BM für Justiz, bei der Verfahrensorganisation unterstützt. Darüber hinaus obliegt es dem Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) die strategische Ausrichtung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur der BRZ GmbH vorzugeben, um Doppelgeleisigkeiten zu vermeiden und Synergien durch Mehrfachnutzung sicherzustellen.

Der Bereich „Datenverarbeitung“ des Bundesrechenamtes wird in eine zu gründende Gesellschaft, die „Bundesrechenzentrum GmbH“ (BRZ GmbH) ausgegliedert.

Die BRZ GmbH soll die ihr übertragenen bzw. von ihr übernommenen Aufgaben mit folgenden Schwerpunkten erfüllen:

         –   Entwicklung und Betrieb der ADV-Verfahren des BRZ,

         –   Bereitstellung der dafür erforderlichen IT-Infrastruktur,

         –   IT-Beschaffungswesen und

         –   Verwertung der Nutzungsrechte der entwickelten Verfahren (national und international).

Hinsichtlich der Erbringung ihrer Aufgaben tritt die Gesellschaft nicht als beliehenes Unternehmen auf, sondern als unselbständiger Verwaltungshelfer, dem in bestimmten Bereichen eine Tätigkeit zukommt, die eine „unmittelbare und spezifische Teilnahme an der öffentlichen Gewalt“ darstellt.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt in Form einer „ex lege Sachgründung“, das Stammkapital ist durch den Vermögensübergang vom Bundesrechenamt zur Gesellschaft aufgebracht. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Zu § 2:

Gemäß dem ADV-Konzept der Österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 1971 und dem Informatikleitkonzept 1992 ist das Bundesrechenzentrum das Schwerpunktrechenzentrum der Bundesverwaltung. Neben den vielfältigen Aufgaben in der Finanzverwaltung (Abgabeneinhebung, Abgabenfestsetzung usw.) werden auch verschiedene IT-Dienstleistungen den übrigen Ressorts angeboten. Insbesondere erfolgt die Unterstützung aller Ressorts im Bereich von Querschnittsaufgaben (Besoldung, Haushaltsverrechnung, Personalinformationssystem usw.). Daneben werden auch noch ressortspezifische Verfahren für einzelne Ressorts (zB für das BM für Justiz: Mahnverfahren, Firmenbuch usw.) entwickelt und betrieben.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Tätigkeiten finden sich im Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978 (BRA-Gesetz), in den hiezu ergangenen BRA-Verordnungen, diversen anderen Gesetzen („leges fugitivae“) sowie in Ressort- und Verwaltungsübereinkommen.

Abs. 3 enthält eine Definition der als (gesetzlich) übertragen verstandenen Aufgaben. In Z 1 sind die ADV-Kompetenzen, die dem Bundesrechenamt auf Grund des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen 21 Bundesrechenamtsverordnungen übertragen wurden, angeführt, in Z 2 die Verordnungen, die Mitwirkungsverpflichtungen des Bundesrechenamtes auf dem IT‑Sektor normieren.

Bei den ebenfalls unter Z 3 angesprochenen Verwaltungsübereinkommen handelt es sich um Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, sämtliche über die Nutzung des Personalinformationssystems des Bundes. Ferner um Kooperationsabkommen mit dem Bundesdenkmalamt, der österreichischen Nationalbibliothek und dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Nutzung des Personalinformationssystems sowie um Kooperationsabkommen mit den Ämtern der Wiener Landesregierung, der Niederösterreichischen Landesregierung, der Burgenländischen Landesregierung, der Oberösterreichischen Landesregierung, der Salzburger Landesregierung, der Steiermärkischen Landesregierung, der Kärntner Landesregierung und der Tiroler Landesregierung, die den Zugang zur Grundstücksdatenbank, zum Firmenbuch, zum Corporate Network Finanz und zum Zentralen Gewerberegister betreffen. Schließlich bestehen noch Kooperationsabkommen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich des Zuganges zur Grundstücksdatenbank und zum Firmenbuch und mit dem nämlichen Inhalt auch Kooperationsabkommen mit den Städten Graz, Innsbruck, Linz, Villach, Wels und Waidhofen an der Ybbs.

Für alle IT-Aufgaben, die am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt abgewickelt werden, soll, unbeschadet des Rechtsaktes der Beauftragung, die Fiktion einer gesetzlichen Übertragung auf die BRZ GmbH zum 1. Jänner 1997 gelten.

Die Bestimmung des Abs. 4 beschränkt die Leistungserbringung für die gesetzlich übertragenen Aufgaben, für die gemäß Abs. 5 Betriebspflicht gilt, auf einen mit einschlägigen EU-Vorschriften im Einklang stehenden Zeitraum, räumt jedoch die Möglichkeit einer weiteren Beauftragung über diesen Zeitraum hinaus ein.

Abs. 6 räumt dem sachlich zuständigen Bundesminister, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen als Gesellschafter, die Möglichkeit ein, durch Verordnung die Gesellschaft mit der Erbringung von IT-Aufgaben zu betrauen, wenn dies im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Ermächtigung entspricht dem hauptsächlichen Zweck der Gesellschaft, als Verwaltungshelfer dem Bund für die Abwicklung von IT-Aufgaben unter Betriebspflicht zur Verfügung zu stehen.

Im Abs. 7 wird der Gesellschaft die Berechtigung erteilt, nicht nur im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Produktions- und Dienstleistungssektor Innovationen zu setzen (hier ist die Berechtigung gleichsam als Verpflichtung zu verstehen), sondern auch weitere Geschäftsfelder zu eröffnen, wobei die erwähnten IT-Leistungen in umfassendem Sinn zu verstehen sind, auch wenn zB die Lieferverpflichtung überwiegt. Der Erfüllung der in den Abs. 3 bis 6 übertragenen Aufgaben wird Priorität eingeräumt.

Gemäß Abs. 8 ist die Gesellschaft an die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften gebunden und bei der Erteilung von Aufträgen zur Anwendung derselben verhalten.

Zu § 3:

Im Sinne einer Rechtsnachfolge (die de facto eine Gesamtrechtsnachfolge im ADV-Bereich des Bundesrechenamtes darstellt) ist im Abs. 1 vorgesehen, das bisher vom Bundesrechenamt verwaltete und genutzte Vermögen sowie alle Forderungen und Schulden, soweit Vermögen, Forderungen und Schulden im Konnex zu den IT-Aufgaben stehen, an die BRZ GmbH zu übertragen. Das Vermögen umfaßt nicht nur die Hard- und Software im eigentlichen Rechenzentrum (Großrechenanlagen samt Peripherie einschließlich der ADV-Output-Nachberbeitungsanlagen, wie Kuvertier- und Abfertigungsmaschinen), sondern auch alle ADV-Arbeitsplatzausstattungen und Netzwerkkomponenten, die bei den Dienststellen bundesweit installiert sind und darüber hinaus auch die für den ADV-Betrieb benötigten Einrichtungsgegenstände, Mobiliarien usw. Ferner sind unter dem Oberbegriff Vermögen auch die Ausstattung der Hausdruckerei des Bundesrechenamtes und die amtseigenen Fahrzeuge zu verstehen. Das Gebäude ist vom Vermögensübergang ausgenommen.

Im Wege einer kontinuierlichen Betriebsfortsetzung soll der BRZ GmbH auch der Eintritt in die vom Bundesrechenamt abgeschlossenen Rahmenverträge über die Nutzung von Softwarelizenzen, Wartungskonditionen und Hard-/Software-Mengenabrufe ermöglicht werden, darüber hinaus hat die BRZ GmbH auch die vom Bundesrechenamt eingegangenen Abnahme- und Leasingverpflichtungen zu übernehmen.

Hinsichtlich der im Auftrage des Bundesministers für Finanzen entwickelten Computerprogramme und sonstigen Werke werden die entsprechenden Werknutzungsrechte und -bewilligungen ebenfalls an die Gesellschaft übertragen; die diesbezüglichen Berechtigungen, die anderen Auftraggebern zustehen, bleiben von der Übertragung ausgeschlossen (Abs. 2). Soweit ein Auftrag durch ein anderes Ressort erteilt wurde, ist nur dieses verfügungsberechtigt.

Abs. 3 enthält Bewertungsregeln für die Anlagen und Einrichtungsgegenstände in der Eröffnungsbilanz.

Zu § 4:

Wenn ein ausgegliedertes Unternehmen des Bundes mit den mit der Betriebsgründung verbundenen Bundesabgaben belastet wird, ist dies mit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar (Abs. 1).

Abs. 2 sieht eine „unechte“ Umsatzsteuerbefreiung vor. Da die Leistungen, die von der Gesellschaft für den Bund erbracht werden, gemäß § 5 Abs. 2 kostendeckend zu kalkulieren sind, wäre eine Besteuerung der Umsätze dieser Leistungen nur eine Kostenerhöhung. Eine solche Umsatzsteuerbefreiung ist durch die „Verwaltungshelfereigenschaft“ der Gesellschaft gemäß Artikel IV, Abs. 4 der 6. Mehr­wert­steuer­richtlinie EU-konform.

Zu § 5:

Leistungen der BRZ GmbH werden grundsätzlich gegen Entgelt erbracht. Wenngleich für Leistungen, die für den Bund erbracht werden, bei der Entgeltbemessung das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist, entspricht die Inrechnungstellung von IT-Leistungen nicht nur den haushaltsrechtlichen Postulaten der Kostenwahrheit und eindeutigen Kostenzuordnung, sondern dient auch der Förderung des Kostenbewußtseins bei den Auftraggebern. Als Korrektiv für die Entgeltbemessung dient die der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen unterliegende transparente Kostenrechnung der Gesellschaft.

Rechtsverhältnisse zwischen dem Bund und der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person sind zB Mietverträge; auch für solche Rechtsgeschäfte ist eine Befreiung von Gebühren vorgesehen.

Zu § 6:

Die Rahmenvereinbarung, die der Bundesminister für Finanzen mit der Gesellschaft abzuschließen hat, soll nicht nur die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Finanzressort regeln, sondern auch Geschäftsgrundlage für Kontrahierungen zwischen dem Bund bzw. sonstigen Auftraggebern und der Gesellschaft allgemein werden.

Zu § 7:

Die Bestimmungen des § 7 sollen die Überleitung von Beamten und Vertragsbediensteten, die derzeit sowohl im Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion), als auch im Personalstand des Bundesrechenamtes im ADV und Verwaltungsbereich tätig sind, regeln, wobei der für das Bundespensionsamt (als Rechtsnachfolger des „Nicht-ADV“-Bereiches des Bundesrechenamtes) erforderliche Bedarf berücksichtigt werden muß.

Der § 7 ist vom Grundsatz beherrscht, daß die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf. Diesbezügliche Be­stimmungen finden sich im Abs. 4 (Wahrung der be­stehenden Rechte), Abs. 7 (Beibehaltung bestehender Wohnungen), Abs. 8 (Haftung des Bundes für bezugsrechtliche Ansprüche), Abs. 10 (Übernahme von Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen), Abs. 12 (Beibehaltung der Dienstzeitregelung) und Abs. 13 (Anrechnung von bei der Gesellschaft verbrachten Dienstzeiten wie Bundesdienstzeiten).

Das Gesetz unterscheidet zwischen Vertragsbediensteten des Bundesrechenamtes sowie des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion), die ex lege Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (Abs. 1), und sonstigen Vertragsbediensteten, die innerhalb eines Jahres der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden können, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die dem Aufgabengebiet der Gesellschaft zuzuordnen sind (Abs. 2).

Die Möglichkeit einer späteren Dienstzuweisung gemäß § 7 Abs. 2 ist unter der Prämisse einer sinnvollen Personalbewirtschaftung zu verstehen und bedeutet keineswegs die Eröffnung eines Ermessensspielraumes für die Dienstbehörden, da der Aufgabenbereich jedes betroffenen Bediensteten im Hinblick auf das Überwiegen von sachbezogenen Tätigkeiten genau zu prüfen sein wird.

Für Beamte aus dem Personalstand des Bundesrechenamtes, die gemäß der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung einem der in Abs. 1 angeführten Bereiche angehören, eröffnet in Analogie zur Regelung für Vertragsbedienstete des Abs. 2 der Abs. 3 die Möglichkeit der bescheidmäßigen Dienstzuweisung entsprechend den überwiegenden Aufgaben, wobei auch hier eine genaue Prüfung des Überwiegens der sachbezogenen Tätigkeiten zu erfolgen hat.

Für die im Abs. 3 genannten Beamten, die zwar weiter vom Bund besoldet werden, jedoch im Wege einer Dienstzuweisung für Aufgaben der Gesellschaft eingesetzt werden, wird im Abs. 6 der Gesellschaft eine Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand und eine Beitragsleistung zur Deckung des Pensionsaufwandes auferlegt. Als Geldleistungen im Sinne des § 7 Abs. 6 gelten auch fiktive Geldleistungen für karenzierte Beamte.

Der Abs. 8 statuiert die Ausfallshaftung des Bundes für die von der Gesellschaft zu übernehmenden Vertragsbediensten und aus dem Bundesdienst austretenden Beamten mit der betragsmäßigen Beschränkung auf die im Zeitpunkt des Übertrittes erreichte besoldungsrechtliche Stellung zuzüglich der Vorrückungen.

Zu § 8:

Mit der Einräumung der Kollektivvertragsfähigkeit der Gesellschaft wird einer Forderung der betroffenen Bediensteten Rechnung getragen.

Zu § 9:

Zur Vertretung der Interessen der in der Gesellschaft tätigen Bediensteten soll der bisherige Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft ausüben. Damit ist eine optimale Sicherung der Interessen der Arbeitnehmer gewährt, da die Mitglieder des Betriebsrates auf Grund ihrer Vortätigkeit beim Bundesrechenamt nicht nur langjährige Erfahrung einbringen, sondern auch das Vertrauen der Bediensteten genießen.

Zu § 10:

Abs. 1 regelt die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer. Die interimistische Betrauung des Leiters der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen mit der Geschäftsführung ist als Moment einer kontinuierlichen Fortsetzung des Betriebes zu verstehen.

Zu § 11:

§ 11 regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates.

Zu § 12:

Im Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Ausschreibung der Funktionen der Geschäftsführer normiert.

Abs. 2 trifft Bestimmungen für die Bestellung und Konstituierung des Aufsichtsrates.

Gemäß Abs. 3 kann der Gesellschafter der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

Zu § 13:

Da die BRZ GmbH nach § 6 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches Vollkaufmann kraft ihrer Rechtsform ist, besteht die Verpflichtung zur Betriebsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Dies gilt auch für die Erbringung von Leistungen für den Bund, wenngleich auf diesem Sektor die Erzielung von Gewinnen dem Prinzip der Kostendeckung unterzuordnen ist (Abs. 1).

Unbeschadet der durch Gesetz oder im Verordnungswege übertragenen IT-Aufgaben, die die Gesellschaft zu erbringen hat, soll sich das Unternehmen auf dem IT-Markt positionieren und eine Erweiterung der Geschäftsfelder anstreben; es hat jedoch für die Verwirklichung ihrer Unternehmensziele ein Unternehmenskonzept zu erstellen (Abs. 2).

Der im ADV-Betrieb unerläßlichen Obsorge zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Ausfallsicherheit wird durch die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes zur Verfügungstellung der Kapazitäten des Ausweichrechenzentrums gegen Entgelt Rechnung getragen (Abs. 3).

Abs. 4 schließlich normiert eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Beachtung der erlassenen IT-Richtlinien.

Zu § 14:


Die Bestimmungen über die Haftung folgen im wesentlichen den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949.

Die Regelung des Abs. 1 dient als Anknüpfung für eine vom § 3 des Amtshaftungsgesetzes abweichende Regelung des Regreßanspruches. Im Hinblick auf das mögliche Ausmaß der Schadenersatzansprüche soll dem Bund – anstelle des Organs oder Arbeitnehmers – die Gesellschaft haften (Abs. 2).

Für die Haftung der Gesellschaft für die durch ihre Organe oder Arbeitnehmer dem Bund zugefügte Schäden gelten – unter der Fiktion der Gesellschaft als Organ des Bundes – die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes; BGBl. Nr. 181/1967.

Der weitere Regreßanspruch der Gesellschaft gegen ihre Organe und Arbeitnehmer folgt entsprechend der unterschiedlichen Grundlage für seine Inanspruchnahme dem Amtshaftungs- bzw. Organhaftpflichtgesetz.

Angesichts der Vermögenswerte des Rechenzentrums soll der Bund wie bisher das Versicherungsrisiko für Beschädigung oder Zerstörung bei Elementarereignissen, wie sie in einem Rechenzentrum vergleichbarer Größe anfallen können, tragen. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung hat die Gesellschaft jedoch dem Bund fiktive Versicherungskosten für die anteilige Nutzung der Anlagen für jene Bereiche, in denen sie auf Grund vertraglicher Verpflichtungen tätig wird (§ 2 Abs. 7), zu refundieren.

Zu § 15:

Die Heranziehung der Finanzprokuratur für die Beratung und Vertretung in Rechtssachen entspricht den Geboten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Zu § 16:

Mit der Fingierung der Gesellschaft als Dienststelle des Bundes trägt deren beträchtliches Leitungsvolumen dazu bei, das vom Bund bei der Post & Telekom Austria AG in Anspruch genommene Leitungsvolumen derart zu erhöhen, daß günstigere Rabattsätze für den Bund zur Anwendung gelangen.

Zu § 17:

Gerade im Bereich der Datenverarbeitung kommt der Verschwiegenheitspflicht höchste Wichtigkeit zu. Die Heranziehung der strengen Bestimmungen über die Amtsverschwiegen­heit im § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, und des § 48a der Bundesabgabenordnung, welcher für Beamte einen höheren Strafrahmen vorsieht, soll die größtmögliche Sicherheit in diesem Bereich gewährleisten.