Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 21. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 574/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben.“

3. § 2 Abs. 7 entfällt.

4. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.“

6. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.“

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.“


8. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „über die Zollgrenze eingebrachten“ durch die Wortfolge „in das Bundesgebiet verbrachten“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen oder bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen, welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Überwachung vorzunehmen hat.“

10. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f lautet:

        „f)  Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr außertarifliche Zollbefreiungen zu gewähren sind, sofern sie nicht nachträglich im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden (§ 1);“

11. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz entfällt.

12. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Ausfuhr über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „das Verbringen aus dem Bundesgebiet“ ersetzt.

13. § 17 lautet:

§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die im Bundesgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung der Zollstelle vorzulegen, welche alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendige Angaben zu enthalten hat und von der Zollstelle nach der Überlassung der Waren dem Punzierungsamt zuzuleiten ist.

(2) Im Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 lit. b oder c des Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates] hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der ergänzenden Anmeldung dem Punzierungsamt zuzuleiten und dies der Zollbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Vom Unterbleiben des Nachweises hat die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen.

(3) Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung und im Verfahren zur aktiven Veredelung hat der Anmelder die Punzierung der Edelmetallgegenstände erst bei Entstehen der Einfuhrzollschuld zu veranlassen (Titel VII des Zollkodex). Das Zollamt hat in diesen Fällen das Punzierungsamt von der Abfertigung zu diesen Zollverfahren zu verständigen. Solange sich Edelmetallgegenstände in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 des Zollkodex), im Versandverfahren, im Zollagerverfahren, in einer Freizone oder einem Freilager befinden, sind sie von der Vorlagepflicht (§ 6) ausgenommen. Edelmetallgegenstände, die lediglich zur Beförderung durch das Bundesgebiet oder zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht (§ 6) ebenfalls ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen und unter welchen Modalitäten die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen hat.“

14. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den Gegenständen gemäß § 26 optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.“

15. § 21 entfällt.

16. Die Überschrift vor § 23 sowie die §§ 23 bis 25 entfallen.

17. Die Überschrift vor § 26 lautet „Sonstige Gegenstände“.

18. § 26 Abs. 1 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

19. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 26. (1) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten gemäß § 18 sind Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen, weiters Gegenstände, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sowie unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen im Sinn dieses Bundesgesetzes Anlaß geben.


(2) Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.“


20. Im § 28 Abs. 1 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

21. § 29 Abs. 1 lit. c lautet:

        „c)  wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der punzierungsamtlichen Prüfung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbringt;“

22. § 29 Abs. 1 lit. d entfällt.

23. Im § 29 Abs. 1 lit. e entfällt die Wortfolge „einen unter lit. d bezeichneten Gegenstand oder“.

24. Im § 29 Abs. 2 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

25. § 29 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angeführten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den auf ihnen aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld von 100 S bis 6 000 S bestraft.“

26. Im § 30 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

27. Im § 31 entfallen die Wortfolgen „oder den gesetzlich vorgeschriebenen“ und „dem gesetzlich vorgeschriebenen oder“.

28. Im § 37 wird der Geldbetrag „2 000 S“ durch „3 000 S“ ersetzt.

29. § 40 Abs. 2 entfällt.

vorblatt

Probleme:

Aus der EU-Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag. Derzeit entsprechen eine Reihe von Bestimmungen des Punzierungsgesetzes nicht den in Artikel 30 EG-Vertrag normierten sowie vom EuGH vertretenen Grundsätzen über den freien Warenverkehr. Die im Punzierungsgesetz verwendeten zollrechtlichen Begriffe und Regelungen entsprechen nicht mehr der nach dem EU-Beitritt bzw. Wegfall der Zollgrenzen bestehenden Rechtslage.

Ziele:

        1.   Beseitigung sämtlicher Einfuhrverbote bzw. sonstiger Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag,

        2.   Umsetzung des EuGH-Urteils vom 15. September 1994, Rechtssache C-293/93 (Houtwipper),

        3.   Anpassung der im Punzierungsgesetz verwendeten zollrechtlichen Begriffe und Regelungen und

        4.   Vornahme sonstiger notwendig gewordener Anpassungen.

Problemlösung:

Anpassung der Bestimmungen des Punzierungsgesetzes.

Kosten:

Aus den vorgeschlagenen Änderungen sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund zu erwarten.

EU-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf hergestellt.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Gesetzentwurf soll eine Anpassung des Punzierungsgesetzes an die EU-Rechtslage vorgenommen werden. Daneben wurde die Gelegenheit genützt, einigen anderen Anpassungserfordernissen Rechnung zu tragen.

Artikel 30 EG-Vertrag bestimmt, daß mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern sie zum Schutz zwingender, im Allgemeininteresse liegender Erfordernisse (insbesondere der Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes) notwendig sind. Andernfalls muß ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Produkt Zugang zu den Märkten der anderen Mitgliedstaaten haben [vgl. Urteil des EuGH vom 20. Februar 1979, Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon)]. Im Bereich Verbraucherschutz wird vom EuGH in der Regel nur eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur entsprechenden Information des Konsumenten akzeptiert (Produktkennzeichnung, Etikettierung, Beipackzettel u. dgl.). Die derzeit im Punzierungsgesetz vorgesehenen Einfuhrverbote sowie Strafen für Edelmetallgegenstände, die den in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestfeingehalten nicht entsprechen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH daher nicht EU-konform. Eine Anpassung der entsprechenden punzierungsrechtlichen Bestimmung ist daher erforderlich.

Nach dem Urteil des EuGH vom 15. September 1994, Rechtssache C-293/93 (Houtwipper), steht Artikel 30 EG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetall verbietet, die nicht mit einer den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden, den Feingehalt angebenden Punzierung versehen sind, sofern diese Arbeiten nicht nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats mit einer Punzierung versehen worden sind, die den gleichen Informationsgehalt wie die nach der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgeschriebene Punzierung hat und für den Verbraucher in diesem Staat verständlich ist. Sofern eine nationale Regelung verlangt, daß die Punze von einer unabhängigen Stelle anzubringen ist, darf das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Edelmetallarbeiten nicht verboten werden, wenn diese Arbeiten tatsächlich von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat punziert worden sind. Diese EuGH-Judikatur erfordert eine Anpassung der in § 6 für sämtliche im Inland hergestellten oder ins Inland verbrachten Edelmetallgegenstände vorgesehenen unverzüglichen Vorlagepflicht.

Derzeit wird in sämtlichen Bestimmungen des Punzierungsgesetzes lediglich auf „über die Zollgrenze eingeführte“ Gegenstände Bezug genommen. Die Geltung der punzierungsrechtlichen Vorschriften für aus dem EU-Raum ins Inland verbrachte Edelmetallgegenstände gründet sich lediglich auf die derzeit noch geltende Bestimmung des § 120 Abs. 6 ZollR-DG. Eine Anpassung der entsprechenden Begriffe ist daher notwendig.

Weitere Änderungen beinhalten die Ermöglichung der Vorlage der Edelmetallgegenstände zur Feingehaltsprüfung durch Übersendung an das Punzierungsamt auf dem Postweg, die Ermöglichung der Einfuhr von Ausstellungsware und Musterkollektionen über die EU-Binnengrenze ohne die Verpflichtung zur Vorlage zur Punzierung, die Aufhebung der in § 21 vorgesehenen Ausweisausstellung sowie die Anpassung der Geldstrafenbeträge an die im VStG genannten Wertgrenzen.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 6, 8, 10, 12, 21 (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f, § 16 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. c):

Durch den Wegfall der Zollgrenze zum EU-Binnenmarkt notwendig gewordene Begriffsanpassungen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):

Durch die vorgenommenen Streichungen ist nunmehr die Herstellung jedweder Art von Verbindungen zwischen Edelmetallteilen und andere Metalle erlaubt, also auch durch die bisher nicht zulässige Verbindung durch Hartlötung.

Zu Z 3 und 29 (§ 2 Abs. 7, § 40 Abs. 2):

Ein Einfuhrverbot für Edelmetallgegenstände, die den technischen Anforderungen des § 2 nicht entsprechen oder den in § 1 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht aufweisen, würde, sofern die Gegenstände über die EU-Binnengrenze ins Inland verbracht werden, Artikel 30 EG-Vertrag widersprechen. Für solche Gegenstände gelten nunmehr die Bestimmungen des § 26 (siehe auch EB zu Z 19).

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 7):

Die vorgenommene Änderung gestattet nunmehr auch Punzierungsbeiratsmitgliedern aus den Bundesländern die Teilnahme an den Sitzungen des gegenständlichen Ausschusses als Mitglieder.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Gegenständliche Bestimmung enthält durch den Wegfall der Zollgrenze zum EU-Binnenmarkt notwendig gewordene Begriffsanpassungen. Daneben wird die bereits seit langem in der Praxis gehandhabte Möglichkeit, der Vorlagenpflicht zur Feingehaltsprüfung und Punzierung auch dadurch nachzukommen, daß die Gegenstände im Postwege dem Punzierungsamt übersendet werden, ausdrücklich normiert.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 5):

Anpassung an das Urteil des EuGH vom 15. September 1994, Rechtssache C-293/93 (Houtwipper). Von den EWR-Mitgliedstaaten haben derzeit Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Portugal, Spanien, das Vereinigte Königreich und Österreich ein obligatorisches Punzierungssystem; Belgien, Dänemark, Norwegen und Schweden hingegen ein fakultatives Punzierungssystem, welches zwar die Möglichkeit nicht aber die Verpflichtung zur Kontrolle durch eine unabhängige Stelle vorsieht. Da ein Großteil dieser Staaten wie Österreich Mitglied des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. Nr. 346/1975) ist, und daher Exportware nach diesen Vorschriften punziert wird, wird der Anteil der von dieser Ausnahmeregelung betroffenen unter den insgesamt eingeführten Edelmetallgegenständen als sehr gering geschätzt. (Siehe auch EB Allgemeiner Teil.)

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2):

Nach Urteil des VfGH vom 21. Juni 1995 (BGBl. Nr. 574/95) dürfen Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes nicht entsprechen, nicht mehr zerschlagen werden, sondern sind dem Einreicher lediglich zurückzustellen. Um eine Täuschung vor allem des Konsumenten durch unrichtige Feingehaltszahlen zu verhindern, ist nunmehr die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen vorgesehen. Sofern damit die Unkenntlichmachung gewährleistet ist, ist auch eine mehrfache Überstempelung der unrichtigen Punzierung ausreichend.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Dient der Klarstellung, daß eine Vorlage ausländischer mindergewichtiger Gegenstände zur Feingehaltsprüfung nicht erforderlich ist. Die Einhaltung der punzierungsrechtlichen Vorschriften werden im Rahmen der behördlichen Überwachung (§ 18) überprüft.


Zu Z 13 (§ 17):


Edelmetallgegenstände, die aus Drittstaaten ins Bundesgebiet eingeführt werden, werden von der Zollbehörde nunmehr der Partei unversiegelt zur Zuleitung an das zuständige Punzierungsamt überlassen. Weiters ist nunmehr auch die Einfuhr von Ausstellungsware und von Musterkollektionen über die EU-Binnengrenze ohne die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage zur Punzierung möglich. Bisher bestand die Möglichkeit lediglich für Einfuhren aus Drittstaaten im Rahmen des Verfahrens zur vorübergehenden Verwendung. Bei Feilbieten oder Veräußerung (§ 1 Abs. 3) besteht jedoch weiterhin die Vorlageverpflichtung gemäß § 6.

Zu Z 14, 17, 18, 19 (§ 19 Abs. 2, § 26):

Gegenstände aus Edelmetall, die den in § 1 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht aufweisen oder den technischen Anforderungen des § 2 nicht entsprechen, sind künftig wie unedle Gegenstände zu behandeln. Sie unterliegen daher keiner Überprüfung bzw. Punzierung durch die Punzierungsbehörden, sind von geprüften Gegenständen optisch getrennt auszustellen und durch deutliche Aufschrift als unedel zu kennzeichnen; ihre Bezeichnung darf keinen Anlaß zur Verwechslung mit geprüften Edelmetallgegenständen geben. Die Verpflichtung zur optisch getrennten Ausstellung erstreckt sich auf sämtliche Ausstellungsbereiche der Verkaufsstätte.

Zu Z 15 (§ 21):

Die in § 21 vorgesehene Ausweisausstellung für Erzeuger, Händler, Zahnärzte ua. wurde in der Praxis kaum in Anspruch genommen und hat sich für die Kontrolltätigkeit der Punzierungsbehörden als nicht relevant erwiesen.

Zu Z 16 (§§ 23 bis 25):

Bewirkt die Aufhebung der Vorschriften über Viertelgoldgegenstände. Edelmetallgegenstände mit diesem Feingehalt unterliegen in Zukunft den Bestimmungen des § 26 (siehe EB zu Z 19).

Zu Z 20, 24, 26, 28 (§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30, § 37):

Gegenständliche Änderungen bewirken eine Angleichung der Geldstrafenbeträge an die Wertgrenzen des § 13 und § 47 VStG 1991.

Zu Z 22, 23, 25, 27 (§ 29 Abs. 1 lit. d, § 29 Abs. 1 lit. e, § 29 Abs. 3, § 31):

Die in den Strafbestimmungen für den Fall des Nichterreichens des Mindestfeingehaltes vorgesehenen höheren Strafen, sind als Konsequenz der in § 26 getroffenen Regelungen zu streichen. Verstöße gegen die Bestimmungen des § 26 sind wie bisher gemäß § 26 in Verbindung mit § 30 bzw. § 37 zu strafen.