418 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993 und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. Dem § 8 ist wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.“

4. § 8a lautet:

„§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

5. § 8b lautet:

„§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.“


6. Im § 10 Abs. 1 und § 18 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

7. Im § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „den Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.

8. § 12 samt Überschrift lautet:

„Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

        1.   dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

        2.   in dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.“

9. § 14 Abs. 9a entfällt.

10. In § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“

12. § 28 lautet:

„§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. xxx/1996 behalten ihre Gültigkeit.“

13. Im § 30 erhält der letzte Absatz die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

        2.   § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und

        3.   § 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.“

14. Im § 31 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Handel, Gewerbe und Industrie“ jeweils durch die Wendung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt.vorblatt

Problem:

Im Schuljahr 1996/97 absolvieren Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne diesen Förderbedarf im Rahmen der Integration die 4. Volksschulstufe. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Fortsetzung der Integration in der Sekundarstufe I nicht möglich.

Ziel:

Fortsetzung der Integration in der Hauptschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule im Rahmen des Regelschulwesens.

Inhalt:

Ausweitung der derzeit für die Volksschule geltenden einschlägigen Bestimmungen auf den Bereich der Hauptschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule.

Alternativen:

Verlängerung des Schulversuchszeitraumes im § 131a des Schulorganisationsgesetzes.

Kosten:

Die schulstufenweise aufsteigende Fortsetzung der Integration im Regelschulwesen auf der 5. bis 8. Schulstufe wird im Jahr 1997 einen Mehraufwand von zirka 26,5 Millionen Schilling und im Endausbau (im Jahre 2001) einen Mehraufwand von zirka 315 Millionen Schilling erfordern. Andere vorgesehene Regelungen erfordern keinen Mehraufwand.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Im Schuljahr 1996/97 absolvieren Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne diesen Förderbedarf im Rahmen der Integration die 4. Volksschulstufe. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Fortsetzung der Integration in der Sekundarstufe I nicht möglich, da § 131a Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes hinsichtlich der Schulversuchsdauer an Hauptschulen, an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und am Polytechnischen Lehrgang auf jene Kinder abstellt, die bisher im Rahmen von Integrations-Schulversuchen unterrichtet wurden. Daher sieht der gleichzeitig vorgelegte Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle die Fortsetzung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter Kinder in der Sekundarstufe I vor. In diesem Zusammenhang müssen auch die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, welche derzeit im Regelschulwesen die Integration nur im Grundschulbereich ermöglichen, geändert werden.

Kosten:

Die ab Beginn des Schuljahres 1997/98 schulstufenweise aufsteigend vorgesehene schulpflichtrechtliche Ermöglichung der Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Hauptschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule wird unter Bedachtnahme auf die in der vorgeschlagenen Schulorganisationsgesetz-Novelle im Jahr 1997 einen erhöhten Personalaufwand von zirka 26,5 Millionen Schilling und schließlich im Jahr 2001 von zirka 315 Millionen Schilling erfordern. Ein zusätzlicher Sachaufwand könnte in Einzelfällen für Schulerhalter entstehen, doch ist dieser nicht zwingend.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 6 und 7 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 18 und § 19 Abs. 2):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht eine Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in „Polytechnische Schule“ vor. Dies ist auch im Schulpflichtgesetz 1985 zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3a):

Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes 1985 gehen auf eine Zeit zurück, in der bei physischer oder psychischer Behinderung die Einweisung in die Sonderschule Gegenstand des Verfahrens war. Für körper- oder sinnesbehinderte Kinder, die nicht in die Sonderschule aufgenommen werden sollten, sondern in der Volks- oder Hauptschule oder in der allgemeinbildenden höheren Schule betreut wurden, erfolgte daher kein „Sonderschulaufnahmeverfahren“. Je nach den unterschiedlichen Behinderungsgraden und den therapeutischen Möglichkeiten außerhalb der Schule erfolgten im Rahmen der Schule zum Teil besondere Unterstützungsmaßnahmen oder Berücksichtigungen im Rahmen des Unterrichtes (vgl. zB § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes), zum Teil waren keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Diese Situation soll in den allgemeinen Schulen auf der Sekundarstufe I (nur auf diese sowie auf die Polytechnische Schule bezieht sich das Schulpflichtgesetz 1985) ebenso wie in den höheren Schulstufen weiterhin möglich sein.

Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zur Schulorganisationsgesetz-Novelle hingewiesen, welche unter Z 1 (Fortsetzung der Integration) Punkt 2 zum Bereich ab der 5. Schulstufe ausführen:

Bereits derzeit erfolgt die Betreuung körper- und sinnesbehinderter Kinder in einer Reihe von Fällen in den allgemeinen Schulen, wobei für diese Schüler im Bedarfsfall eine Lehrplanänderung als „individueller Schulversuch“ vorgenommen wird, welcher durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgelegt wird. Nunmehr soll für diese Fälle im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab der 5. Schulstufe die entsprechende gesetzliche Basis geschaffen werden, um den körper- und sinnesbehinderten Kindern, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen räumlicher Natur einen Anspruch zu sichern. Auf der 5. bis 9. Schulstufe soll jedoch auch der Besuch einer Sonderschule als spezielle Ausbildungseinrichtung möglich bleiben.

Das Schulorganisationsgesetz und das Dienstrecht sehen bei der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Sekundarstufe I besondere Regelungen vor, die die bisherige Praxis erschweren würden. Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, das Tatbestandsmerkmal „sonderpädagogischer Förderbedarf“, auf das die generellen Regelungen aufbauen, für diese Fälle nicht vorzusehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 8a und § 8b):

§ 8a und § 8b nehmen derzeit nur auf den Besuch der Sonderschule, den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in der Volksschule und in sonstigen gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes schulversuchsweise geführten Schulen Bedacht. Durch die Änderung soll die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule entsprechend der vorgesehenen Schulorganisationsgesetz-Novelle ermöglicht werden.

Zu Z 8 (§ 12 samt Überschrift):

Die derzeitige Regelung des § 12 geht von der Sachlage zur Zeit der Entstehung des Schulpflichtgesetzes (vor 1962) aus. Damals gab es vor allem das Lycée Français sowie die Amerikanische und die Englische Schule, an welchen nach den entsprechenden ausländischen Gepflogenheiten (Lehrplänen) unterrichtet wurde. Seit dieser Zeit haben im Schulwesen die „Alternativschulen“ einen eigenen Stellenwert erhalten. Derzeit kann die Anerkennung des Schulbesuches für die Erfüllung der Schulpflicht nur erfolgen, wenn der angewandte Lehrplan ein „ausländischer Lehrplan“ ist, dh. daß derzeit nachgefragt wird, ob auch im Ausland eine gleichartige Schule besteht. Bei einer eigenständigen österreichischen Entwicklung könnte die Erfüllung der Schulpflicht nicht ermöglicht werden. Eine derartige Vorgangsweise erscheint nunmehr nicht vertretbar. Vielmehr kommt es auf das Ergebnis des Unterrichtes an, da eine entsprechende Grundbildung für alle in Österreich lebenden schulpflichtigen Kinder auch ein Anliegen des Staates sein muß (siehe diesbezüglich den neuen § 12 Abs. 2).

Formell knüpft nunmehr der Entwurf bereits an die zwischenstaatliche Vereinbarung bzw. an die entsprechenden privatschulrechtlichen Maßnahmen an, sodaß keine eigene Verordnung erforderlich ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht werden daher in Hinkunft gemeinsam mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, welches den organisationsstatutsgemäßen Unterrichtserfolg bestätigt, getroffen.

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 9a):

Bei der Überführung der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder im Volksschulbereich in das Regelschulwesen wurde davon ausgegangen, daß die behinderten Kinder nur dann die Vorschulstufe besuchen sollten, sofern dies vom Bezirksschulrat empfohlen wird. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine derartige Bindung nicht zweckmäßig ist, zumal gerade bei lernbehinderten und lernschwachen Kindern die Aufnahme in die 1. Schulstufe nicht einsichtig ist, wenn andererseits „nur“ noch nicht schulreife Kinder in die Vorschulstufe und nicht in die 1. Schulstufe aufgenommen werden. Außerdem erscheint es gerade bei lernschwachen und lernbehinderten Kindern zweckmäßig, daß diese eine möglichst umfassende Förderung im Bereich der Volksschule und nunmehr auch der Hauptschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht finden. Sofern sie die Voraussetzungen für die Polytechnische Schule erfüllen, können sie diese in einem freiwilligen 10. Schuljahr besuchen.


Darüber hinaus wird auf die Schulversuche zum Schuleingangsbereich hingewiesen, wo die Vorschulstufe in die Grundstufe I eingebunden wird, dh., daß sie nicht mehr gesondert besteht.

Daher wäre nunmehr Abs. 9a zu streichen.

Zu Z 10 und 14 (§ 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2):

Hier erfolgt eine Adaptierung im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 1):

Die Regelung des § 23 Abs. 1 betreffend die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht stammt noch aus dem Jahre 1962 und hat eine sehr differenzierte Regelung zur Folge gehabt (siehe die Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht, BGBl. Nr. 279/1966, welche durch die Verordnung BGBl. Nr. 477/1976 ersetzt worden ist). Diese Regelungen waren auf generell vorgegebene Lehrpläne abgestellt. Diese Systematik ist jedoch seit der Einführung der Lehrplanautonomie und den Dezentralisierungsmaßnahmen überholt. Insbesondere ist diese Systematik den im Zusammenhang mit der Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges bestehenden bildungspolitischen Absichten (vgl. die Ausführungen zu Z 2 „Polytechnische Schule“ im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Schulorganisationsgesetz-Novelle) hinderlich.

Durch den Verweis auf § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der vorliegenden Entwurfsfassung werden die vorstehenden Probleme beseitigt. Im Falle der Gesetzwerdung ist die erwähnte Verordnung BGBl. Nr. 477/1976 aufzuheben.

Zu Z 12 (§ 28):

Die Neuordnung des § 12 (Berücksichtigung des Besuches von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, für die Erfüllung der Schulpflicht) erfordert eine Übergangsbestimmung, damit bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 5):

Die mit der Fortsetzung der Integration im Regelschulwesen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen sind gemeinsam mit den schulorganisationsgesetzlichen Neuregelungen aufsteigend ab 1. September 1997 in Kraft zu setzen. Im übrigen sollen die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Novelle ab Beginn des Schuljahres 1997/98 gelten.