422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 18. 11. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 8 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
3. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“
4. Im § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
5. Im § 27 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1a wird jeweils die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
6. In § 48 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze.
7. Im § 49 Abs. 1a wird die Wendung „ein Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.
8. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gerechnet werden.“
9. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.“
10. Im § 25, in der Überschrift des § 51, im § 51 Abs. 1, 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
11. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule“ ersetzt.
12. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischer Schulen“ ersetzt.
13. Im § 55 Abs. 4 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
14. Dem § 123 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“
15. In der Anlage wird im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 1 der rechten Spalte nach Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
„3. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch die Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen.“
16. In der Anlage lautet im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 2 in der rechten Spalte der zweite Absatz:
„Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische Schulen an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der theologischen Hochschulstudien;
2. bei Lehrern für andere allgemeinbildende Pflichtgegenstände durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen.“
vorblatt
Probleme:
1. Die Einsatzmöglichkeiten von Zweitlehrern im Rahmen der Integration soll auf die Verwendung an Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) erweitert werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend die Lehrverpflichtung beziehen sich derzeit nur auf die Volksschule.
2. Bei den Sonderpädagogischen Zentren wird deren Tätigkeit auf die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule erstreckt.
3. Die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges sieht zusätzlich eine Berufsgrundbildung vor, wofür entsprechend ausgebildete Lehrer benötigt werden.
Ziel und Inhalt:
1. Übertragung der Lehrverpflichtungsregelung des Zweitlehrers an Volksschulen auf sämtliche Einsatzmöglichkeiten und systemgerechte Regelung im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung der Sonderschullehrer.
2. Bei den Sonderpädagogischen Zentren soll der erweiterte Tätigkeitsbereich berücksichtigt werden.
3. Den Bereich der Berufsgrundbildung an Polytechnischen Schulen sollen Berufsschullehrer unterrichten können, wogegen Lehrer mit der Lehrbefähigung für Hauptschulen an Berufsschulen Deutsch und Kommunikation sowie Lebende Fremdsprache unterrichten können sollen.
Alternativen:
Zu Z 1:
Keine.
Zu Z 2:
Im Falle der Beschlußfassung über die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen.
Zu Z 3:
Zusätzliche Ausbildung für den Bereich der Berufsgrundbildung an Polytechnischen Schulen im Rahmen der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute und für allgemeinbildende Pflichtgegenstände an Berufsschulen im Rahmen der Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute in ausschließlicher Weise.
Kosten:
Zu Z 1:
Diese Bestimmungen bedingen unmittelbar keinen Mehraufwand. Ein solcher ist durch die vorgesehene Novelle zum Schulorganisationsgesetz bedingt (die Erläuterungen zur Schulorganisationsgesetz-Novelle enthalten entsprechende Kostenberechnungen).
Zu Z 2 und 3:
Kein Mehraufwand, bei Z 3 bestehen Einsparungsmöglichkeiten.
EU-Konformität:
Die vorliegenden Bestimmungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die schulrechtlichen Entwürfe für die Fortsetzung des gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf ab der 5. Schulstufe, der Vorschlag einer Neuordnung der Sonderpädagogischen Zentren sowie die Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges erfordern eine Berücksichtigung im Rahmen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
Im übrigen wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Kosten:
1. Die Kosten des Einsatzes von Zweitlehrern im Rahmen der erweiterten Integration sind durch die entsprechenden Regelungen im Schulorganisationsgesetz vorgegeben und in der Kostenberechnung im Rahmen der Erläuterungen zur Schulorganisationsgesetz-Novelle enthalten.
2. Die Lehrverpflichtungsregelung des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums ist im Zusammenhang mit der Fortführung der Integration auf die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen auszuweiten. Die finanzielle Bedeckung soll im Rahmen der Planstellenvorsorge für die Zweitlehrer erfolgen; die Erläuterungen einer ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz sehen diesbezügliche Kostenberechnungen vor.
3. Die gegenseitige Verwendungsmöglichkeit von Berufsschullehrern an Polytechnischen Schulen und von Lehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen an Berufsschulen in bestimmten Bereichen führt zu keinem Mehraufwand; vielmehr können zusätzliche Ausbildungen zum Teil eingespart werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 2 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1, 2, 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 13 (§ 1, § 19 Abs. 8, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 1a, der Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1, 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117, sowie Artikel II Abs. 3 der Anlage):
Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht eine Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in „Polytechnische Schule“ vor. Dies ist auch im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz zu berücksichtigen.
Zu Z 3 (§ 22 Abs. 1):
Die Ergänzung um die körper- und sinnesbehinderten Schüler entspricht der derzeitigen Schulversuchssituation.
Zu Z 6 und 9 (§ 48 Abs. 3 und § 50 Abs. 3):
Mit der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 512/1993) wurde der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Volksschulen eingerichtet.
Die Lehrverpflichtung der dabei eingesetzten Zweitlehrer, welche im Regelfall ausgebildete Sonderschullehrer sind, wurde durch die Novelle des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 in § 48 Abs. 3 geregelt. Dabei wurde vorgesehen, daß grundsätzlich die 23stündige Lehrverpflichtung des Volksschullehrers zum Tragen kommt, aber sich diese um eine halbe Wochenstunde (bei Dienstleistung in einer Integrationsklasse) bzw. um eine ganze Wochenstunde (bei Dienstleistung in mehreren Integrationsklassen) vermindert. Weiters vermindert sich die Lehrverpflichtung dieser Lehrer für Korrekturarbeiten um eine halbe Wochenstunde.
Nunmehr wird durch eine entsprechende SchOG-Novelle der integrative Unterricht auch für Hauptschulen und für die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen vorgesehen. In den §§ 20 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des genannten Entwurfes ist jeweils der Einsatz von Zweitlehrern an den entsprechenden Schularten grundgelegt. Es erscheint nunmehr systemgerecht, die Lehrverpflichtung des Zweitlehrers für sämtliche Einsatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung der Sonderschullehrer zu regeln, da es sich (mit Ausnahme der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände) um ausgebildete Sonderschullehrer handelt. Es wäre dabei inhaltlich die bestehende Lehrverpflichtungsregelung des § 48 Abs. 3 LDG betreffend den Zweitlehrer an Volksschulen auf sämtliche Einsatzmöglichkeiten zu übertragen.
Daher haben die ersten drei Sätze des § 48 Abs. 3 zu entfallen, weil die Lehrverpflichtung nun nicht mehr allein beim Zweitlehrer an den Volksschulen, sondern für alle Einsatzmöglichkeiten systemgerecht bei der Lehrverpflichtung des Sonderschullehrers zu regeln ist.
Somit wird sinngemäß die ursprünglich für den Zweitlehrer an Volksschulen vorgesehene Lehrverpflichtungsregelung für alle nunmehr bestehenden Einsatzmöglichkeiten in den § 50 eingebaut.
Zu Z 8 (§ 50 Abs. 2):
Die Neufassung des § 50 Abs. 2 trägt auch bei der Lehrverpflichtung des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums dem Umstand Rechnung, daß durch die Fortführung der Integration im Sekundarschulbereich auch die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen mitumfaßt sind.
Zu Z 14 (§ 123 Abs. 22):
Hier wird das Inkrafttreten gemeinsam mit der SchOG-Novelle, in der die erweiterte Integration sowie die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges vorgesehen wird, geregelt.
Zu Z 15 und 16 (Anlage):
Die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges sieht zusätzlich eine Berufsgrundbildung vor, wofür entsprechend ausgebildete Lehrer benötigt werden. Dies umso mehr, als Anrechnungsmöglichkeiten im berufsbildenden Schulwesen angestrebt werden. Daher soll den Berufsschullehrern ermöglicht werden, den Bereich der Berufsgrundbildung an Polytechnischen Schulen zu unterrichten, da diese für diesen Bereich besonders qualifiziert sind. Andererseits können Lehrer mit der Lehrbefähigung für Hauptschulen an Berufsschulen allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände (Deutsch und Kommunikation sowie Lebende Fremdsprache) unterrichten, was gleichzeitig ermöglicht werden soll.