423 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 6. 12. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesge­setzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Ein­richtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechts­nachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059, 4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stamm­kapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröff­nungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwenig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem überge­gangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungs­bilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 1967/171, zugrunde gelegt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird weiters ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 100% der von ihm im Rah­men seiner Gesellschafterfunktion verwalteten Anteile des Bundes an der Gesellschaft an die Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH zu übertragen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat in Ausschöpfung seiner Funktion als Verwalter der Anteile des Bundes an den beiden Gesellschaften so rechtzeitig auf eine entsprechende Beschlußfassung der betroffenen Gesellschafts­organe hinzuwirken, daß eine strategische und operative Zusammenführung der Gesellschaft und der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen kann. Zur Vorbereitung dieser Zusammenführung hat die Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH gemeinsam mit der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1998 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem die Auswirkungen der Zusammenführung und insbesondere deren budgetäre Vorteilhaf­tigkeit darzulegen sind. Eine Beschlußfassung der Organe der beiden Gesellschaften hat auf dieses Unternehmenskonzept Bedacht zu nehmen.

Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung

§ 3. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 ver­bundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse

§ 4. (1) Der Gesellschaft obliegt es, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik sowie Elektronik und verwandten Techniken durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

         a)  Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die oben erwähnten Aufgaben;

         b)  Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;

         c)  Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissen­schaftlicher Tätigkeiten;

         d)  Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;

         e)  Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

(3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgeset­zes, BGBl. Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen Vereinbarungen und von Verwaltungs­übereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal zur Durch­führung zugewiesenen Aufgaben. Diese Aufgaben, für die Betriebspflicht besteht, unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Ver­kehr und Kunst.

Vertretung der Gesellschaft

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur Bestellung der ersten Ge­schäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst eine fachlich geeignete Person mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesell­schaft zu betrauen.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch an­zumelden.

Bestellung der ersten Organe

§ 6. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Ver­kehr und Kunst auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann der Geschäfts­führung eine Geschäftsordnung geben.

Aufgaben des Amtes „FPZ Arsenal“

§ 7. (1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Die Leitung dieses Amtes obliegt dem mit Personalangelegenheiten betrauten Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft, das in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisun­gen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden ist.

(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, übertragen waren.

2

(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.

(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Bestellung der Geschäftsführung der Gesellschaft.

Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

§ 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung:

(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Den in Abs. 1 genannten Beamten wird für den Fall des Austrittes aus dem Bundesdienst bis 31. Dezember 1998 ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft eingeräumt.

Beamte haben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.

(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundie­ren.

(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes:

         a)  Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den bis zum 31. Dezember 1996 im Dienststand des Bundesforschungs- und Prüfzen­trums Arsenal befindlichen Vertragsbediensteten fort.

         b)  Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gelten mit der Maßgabe weiter, daß anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe der Gesellschaft treten.

         c)  Deren Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem Kollektivvertrag der Gesellschaft kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Im Falle einer solchen Übernahme gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.

         d)  Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 und 3 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedien­stete des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen be­absichtigt, können diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen bleiben aber unberührt.

(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhält­nis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 8 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

§ 9. Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

§ 10. Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Natural­wohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung so lange als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Personalvertretung

§ 11. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfas­sungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralauschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

§ 12. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm bisher obliegenden Aufgaben für die ab 1. Jänner 1997 dem Amt „FPZ-Arsenal“ angehörigen Beamten weiterhin zu überneh­men.

(2) Für die der Gesellschaft zugeordneten Arbeitnehmer, auf die weiterhin das Vertragsbedienste­tengesetz 1948 anzuwenden ist, kann diese Aufgabe dem Bundes­rechenamt gegen Kostenersatz übertragen werden.

Haftung

§ 13. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schä­den haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft, das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Gesellschaft Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

(3) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(4) Soweit die Gesellschaft Schadenersatzleistungen auf Grund Abs. 2 oder 3 an den Bund erbracht hat, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 3 Amtshaftungsgesetzes beziehungsweise der §§ 1, 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von ihrem Organ oder Arbeitnehmer zu fordern.


Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 14. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Verweisungen

§ 15. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, und hinsichtlich der übrigen Bestimmun­gen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

§ 17. Soweit für Betriebsanlagen der Gesellschaft Genehmigungen erforderlich sind, hat die Behörde festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer ange­messenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß ihr die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Beden­ken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen.

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

vorblatt

Problem:

Die Organisationsstrukturen des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind nicht in dem gewünschten Ausmaß an privatwirtschaftlichen Modellen orientiert.

Ziele:

Ausgliederung des Arsenals und Errichtung als (Tochter-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Ziel einer strategischen und operativen Zusammenführung mit der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH.

Inhalt:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausgliederung der bisherigen betriebsähnlichen Einrichtung Arsenal aus der Bundesverwaltung und die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Berücksichtigung der Regelungen über das Gesellschaftsrecht. Dies betrifft vor allem die Vermögensübertragung, den Unternehmensgegenstand sowie die Überleitung der im Arsenal beschäftigten Bediensteten und die Errichtung eines Amtes.

Alternativen:

Keine, da das Bundesgesetz über das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal, BGBl. Nr. 802/1993, mit 31. Dezember 1996 außer Kraft tritt.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Kosten:

Die Kosten für die Gründung der Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges. m. b. H. (Vermögens­bewer­tung, Eröffnungsbilanz, Gesellschaftsvertrag usw.) werden durch Umschichtungen im Budget des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (Kapitel 14) bedeckt; das Bundesbudget 1997 wird durch dieses Bundesgesetz sohin nicht belastet.

Für 1997 wurde budgetäre Vorsorge getroffen wie folgt:

Sachaufwand

Personalaufwand

Einnahmen

BVA 1/14198

BVA 1/14018

in Millionen Schilling

90,589

130,194

72,889

147,894

51,000

Durch die im Jahr 1998 zu erfolgende Zusammenführung mit der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH kann bis zum Jahr 2001 mit einer Erhöhung des Auftragsvolumens von 34% bei sinkendem Zuschußbedarf von 9% gerechnet werden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Im Jahre 1987 wurde die Kompetenz für die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA) vom damaligen Bundesministerium für Bauten und Technik auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übertragen, auch um die Koordination mit der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH (im folgenden Seibersdorf genannt) effizienter zu machen. In umfassenden Unternehmensanalysen aus dem Jahre 1989 wurden unterschiedliche Rechts- und Organisationsformen zur optimalen Erfüllung zukünftiger Unternehmensaufgaben der BVFA untersucht und erstmals die Variante der Überführung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewertet. 1991 empfahl A. T. Kearney im Rahmen einer weiteren Studie für alternative Verwaltungs-/Führungskonzepte die Überführung der BVFA in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Non-Profit-Organisation. Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft (FGG) bestätigte zwar in einem Gutachten die Richtigkeit dieser Analyse, doch wurde zunächst von der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgesehen und im Oktober 1993 für die Dauer von drei Jahren, also befristet, das Arsenalgesetz, BGBl. Nr. 802/1993, erlassen. Die betriebsähnliche Einrichtung des Bundes erhielt den Namen „Bundes­forschungs- und Prüfzentrum Arsenal“ (im folgenden Arsenal genannt) und wurde mit partieller Teilrechtsfähigkeit ausgestattet.

In den Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien für die XIX. und XX. Gesetzgebungs­periode des Nationalrates ist ausdrücklich die Ausgliederung des Arsenals als Aufgabe der Bundesregierung vorgesehen.

Im Zuge der Budgetkonsolidierung wurde im Herbst 1995 ein Gesetzentwurf zur Begutachtung ausgesendet, der die sofortige Zusammenlegung des Arsenals mit Seibersdorf zum Inhalt hatte. Dieses Gesetzesvorhaben wurde jedoch einerseits wegen des Fehlens eines Ausgliederungs- und Unternehmenskonzeptes und andererseits wegen der im Begutachtungsverfahren erhobenen Einwände gegen die sofortige Fusionierung zurückgestellt.

Die Beurteilung der Frage, nämlich ob durch eine Ausgliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entsprochen werden kann und eine Entlastung des Bundeshaushalts zu erwarten ist, stellt gemäß § 59 BHG in Verbindung mit Punkt I/1 der Richtlinien für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben, die vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erlassen wurden, eine wesentliche Voraussetzung dar.

Nach Beginn der neuen Legislaturperiode wurden daher unter Beachtung der erstellten Studien und Konzepte neue Überlegungen angestellt und – auch dem Wunsch der Finanzgarantie GmbH (FGG) entsprechend – ein umfassendes Ausgliederungskonzept durch die Dr. Newald GmbH ausgearbeitet. Ausgehend davon, daß das Arsenal und Seibersdorf derselben Kategorie von Forschungseinrichtungen angehören und beide Einrichtungen durch ihren Auftrag zur angewandten, wirtschaftsrelevanten Forschung verpflichtet sind, in hohem Maße wissensorientiert und in ihren Themenstellungen eng verwandt sind, zielt dieses Konzept unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Komponente darauf ab, die beiden Einrichtungen zu fusionieren, indem zB einige operative Bereiche mit starken Synergien zusammengeführt werden. Während eines Zeitraumes von maximal zwei Jahren soll durch die Ausgliederung und die vorübergehende Errichtung des Arsenals als Tochtergesellschaft von Seibersdorf die eigentliche Wirksamkeitserhöhung infolge Einsparung, Koordination, Fokussierung, Themenerneuerung und optimaler Nutzung von Synergieeffekten die Zusammenführung der beiden Unternehmen realisiert werden.

Das Arsenalgesetz, BGBl. Nr. 802/1993, tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft; es erübrigt sich daher eine formelle Aufhebung.

Die EU-Konformität ist gegeben.

Die verfassungsrechtliche Grundlage beruht auf Artikel 42 Abs. 5 B-VG und Artikel 10 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 11 sowie Z 16 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung sieht die Ausgliederung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal“ (im folgenden Arsenal genannt) aus dem hoheitlichen Bereich und die Errichtung einer Geselllschaft mit beschränkter Haftung vor. Dieses ex lege errichtete, selbständige Unternehmen, welches zu 100% im Eigentum des Bundes steht, soll im Wege der Gesamt­rechtsnachfolge – auch aus Gründen der Rechtssicherheit – alle bisher vom Arsenal wahrgenommenen Rechte und Pflichten nunmehr im eigenen Namen fortsetzen. Mit Außerkrafttreten des Arsenalgesetzes, BGBl. Nr. 802/1993, erlischt auch die Teilrechtsfähigkeit. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Vor­sorge für die Fortführung dieser Tätigkeit zu treffen.

Die Errichtung erfolgt mit dem Stichtag 1. Jänner 1997 durch das Gesetz.

Zu § 2:

Im Sinne der Rechtsnachfolge ist festzulegen, daß das bisher vom Arsenal verwaltete und genutzte Bundesvermögen auf die neue Gesellschaft übergeht. Unter dem Oberbegriff Vermögen sind vor allem die Geräte und Maschinen sowie Einrichtungsgegenstände, ADV-Anlagen (einschließlich der Arbeitsplatzausstattungen) und die amtseigenen KFZ zu verstehen. Damit verfügt die Gesellschaft ab Beginn ihrer operativen Tätigkeit über die Ausstattung, die sie zur Erbringung ihrer Leistungen und zu deren Fortsetzung benötigt.

In Abs. 2 wird klargestellt, daß das Recht der Fruchtnießung an den betreffenden Liegenschaften weiterhin bei der BIG verbleibt und nicht der neu errichteten Gesellschaft eingeräumt wird. Die bundes­eigene Liegenschaft, auf der sich das Arsenal befindet, wurde nämlich 1994 in den Fruchtgenuß der BIG übertragen.

Da eine gesellschaftsrechtliche Bindung des den Nominalbetrag des Stammkapitals übersteigenden Differenzbetrages ausgeschlossen ist und die Möglichkeit geschaffen werden soll, diesen Übersteigensbetrag zu einem späteren Zeitpunkt wieder ohne die Beschränkungen des § 23 GmbHG an den Bund ausschütten zu können, ist dies explizit festzuhalten.

In dem im Jahre 1995 zur Begutachtung ausgesandten Gesetzentwurf war geplant, das Arsenal mit Seibersdorf im Wege einer Fusionierung zusammenzulegen. Als Motive hiefür wurden genannt: Verbesserung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der zwei größten außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen Österreichs, verbindliche Nutzung von Synergien an beiden Standorten durch straffes, koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen des Managements, Nutzung der Führungs- und Kontrollkompetenz der in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat von Seibersdorf vertretenen hochrangigen Industriemanager, schrittweise Entlastung des Bundeshaushaltes, Einsparungseffekte im Gemeinkostensektor und Anpassung der Gesellschaft an die geltenden Rahmenbedingungen des Marktes.

Entsprechende Stimmrechte (75%) vorausgesetzt, soll der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst dafür Sorge tragen, daß während eines Zeitraumes von maximal zwei Jahren, also nach Übertragung der Bundesanteile an der Gesellschaft an Seibersdorf, die Querverbindungen der beiden Gesellschaften derart genützt werden, daß eine strategische Zusammenführung möglich ist. Es sollte dieser Zeitraum also genutzt werden, in beiden Institutionen die Beteiligungsstrukturen zu bereinigen und die Handlungsfähigkeit zu verstärken.

Zu § 3:

Es erscheint nicht sinnvoll und mit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unvereinbar, daß ein ausgegliedertes Unternehmen mit den mit der Errichtung verbundenen Abgaben belastet wird. Der Ordnung halber ist zu erwähnen, daß die bisherige Einrichtung Arsenal umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig ist.

Zu § 4:

Der Unternehmensgegenstand ist zwar zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages, wird aber nicht mehr im Firmenbuch veröffentlicht. Er ist jedenfalls für die Grenzen der Geschäftsführung bedeutsam.

Der Aufgabenbereich der Gesellschaft umfaßt im wesentlichen die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für die österreichische Wirtschaft sowie die damit verbundene Publikation und Dokumentation, weiters verwandte wissenschaftliche Tätigkeiten sowie die Verwendung der Ergebnisse.

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie die Dienstleistungen, Kalibrierungen, Prüfungen, die Gutachterfähigkeit und die Zertifizierung haben die Zielsetzung, die österreichische Wirtschaft bei der Entwicklung und Einführung moderner Technologien sowie bei der Verbesserung des innovatorischen Potentials zu unterstützen. Weiters sollen der Bund sowie die Länder bzw. die Gemeinden bei der Lösung von relevanten Problemen, zB Umweltschutz, unterstützt werden. Weiters umfaßt der Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfeinrichtungen im Interesse der österreichischen Wirtschaft sowie der öffentlichen Hand.

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 82/1991) sieht für diese Beförderungsmittel die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Arsenal vor. Auch die Präevaluation von Anträgen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, welches die „Lex Exner“ aus dem Jahre 1910 ersetzt hat, wird vom Arsenal durchgeführt. Dazu kommen noch Verwaltungsübereinkommen und internationale Vereinbarungen (zB ERRI-Vertrag, abgeschlossen mit dem internationalen Eisenbahnfachverband), die dem Arsenal Aufgaben zuordnen. Um sicherzustellen, daß derartige Aufgaben weitergeführt werden, wird der Gesellschaft Betriebspflicht auferlegt und die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgelegt. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1996, B 2113/94, umfaßt der Begriff der Aufsicht in Ausgliederungsgesetzen auch die Erteilung von Weisungen.

Zu § 7:

Diese sogenannte „Ämterlösung“ entspricht den Ausgliederungsrichtlinien des BKA. Das Amt bleibt eine nachgeordnete Dienststelle des BMWVK; ebenso bleibt der Direktor im Amt. In diesem Zusammenhang sind auch die Hinweise auf die Weitergeltung der DVV und des BHG erforderlich. Entscheidend ist, daß dann, wenn die Funktion des „Amtes“ erlischt, dieses auch aufzulösen sein wird. Dies wird dann der Fall sein, wenn der letzte dort tätige Beamte aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet.

Zu § 8:

In diesen Bestimmungen sind entsprechend den Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes diejenigen Regelungen aufgenommen worden, die die dienst- und besoldungsrechtlichen sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der im ausgegliederten Arsenal beschäftigten Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Zuweisung zur Dienstleistung in der Gesellschaft betreffen.

Die Beamten werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Vertragsbediensteten gelten ab 1. Jänner 1997 bereits als Arbeitnehmer der Gesellschaft (Abs. 3). Es ist jedenfalls durch die detaillierte Regelung des Abs. 4 sichergestellt, daß diesen Bediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt bleiben.

Wesentlich ist, daß der Bund für die Bezugs- und Entgeltansprüche die Haftung nach Vertragsbedienstetengesetz für Bezugs- und Entgeltansprüche der Vertragsbediensteten übernimmt. Dies entspricht der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 9. März 1995, G 28/93), in der eine solche Haftungsübernahme durch den Bund ausdrücklich verlangt wird. Der Bund hat demnach eine Bezugsgarantie (Deckungsfonds) abzugeben. Die über den Geltungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes hinausgehende Haftungsübernahme soll ebenfalls die Flexibilität der Arbeitnehmer fördern.

Abs. 5 sieht vor, daß Forderungen des Bundes gegenüber seinen Beamten und den bis zum 31. Dezember 1996 als Arbeitnehmer des Arsenals im Dienststand befindlichen Vertragsbediensteten nicht auf die Gesellschaft übergehen.

Abs. 6 ist eine kurzfristige Schutzbestimmung für die Angestellten der Gesellschaft.

Im Abs. 7 ist aufgelistet, welche arbeitsrechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen in Hinkunft für die Bediensteten anzuwenden sind. Im Hinblick auf die doch sehr unterschiedlichen Dienst- bzw. Arbeitszeitregelungen im BDG und im VBG ist die Nichtberücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes vorerst gerechtfertigt.


Die Abs. 8 und 9 entsprechen den Erfordernissen, die das Bundeskanzleramt in den Ausgliederungsrichtlinien aufgestellt hat.

Die Bestimmung des § 8 hat überdies zur Folge, daß zwar die Beamten weiterhin in Teil V des Stellenplanes ausgewiesen werden, aber die Vertragsbediensteten nicht mehr in diesen aufzunehmen sind.

Zu § 11:

Durch diese Bestimmung soll weiterhin eine gemeinsame Personalvertretung für Beamte des „Amtes“ und für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gegeben sein, ohne daß die Kompetenzen des Zentralausschusses beim BMWVK für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches in bezug auf die Beamten des „Amtes“ geschmälert werden.

Zu § 12:

Da auch Beamte von der Ausgliederung betroffen sind, sind entsprechende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrechenamtes (in Hinkunft Bundespensionsamtes) als anweisendes Organ nach BHG erforderlich.

Zu § 13:

In jenen Bereichen, in denen die Gesellschaft in Vollziehung der Gesetze tätig wird, finden das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bund Rückgriffsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz beziehungsweise Ansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz nur gegen die Gesellschaft geltend machen kann. Dieser stehen ihrerseits Rückgriffsansprüche gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer zu.

Zu § 17:

Zu erwähnen ist, daß mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Februar 1987, BGBl. Nr. 88/1987, mit der auch das Arsenal gemäß § 4 Abs. 4 BHG zur betriebsähnlichen Einrichtung erklärt wurde, obsolet wird.