424 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
(Bundesstraßengesetznovelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.“

2. Im § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.“

4. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.“

5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als 5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.“

7. Im § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden Anschlußstellen oder Knoten bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.

(8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer Verordnung zu verfügen.“

8. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt.“

9. Im § 21 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.“

10. Im § 26 Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz:

„Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen, in Bundesstraßen S können in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen; diese Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen S und B sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden.“

11. Nach dem § 34 wird folgender neuer § 34a samt Überschrift eingefügt:

Verweisungen

§ 34a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

12. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der A 22 Donauufer Autobahn:

„Wien [Kaisermühlen (A 23)–Anschluß IAKW–Donaupark–Strebersdorf]–Langenzersdorf–Korneu-burg– Stockerau (B 3, B 303).“

13. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der S 33 Kremser Schnellstraße:

„St. Pölten (A 1, S 34)–Herzogenburg–Traismauer–Krems/Süd (B 33, B 37).“

14. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße:

„Wien [Uraniabrücke (B 227)–Wienzeile–Gaudenzdorf–Auhof]–Purkersdorf–St. Pölten–Melk–Amstetten–Linz–Wels–Vöcklabruck–Straßwalchen–Eugendorf–Salzburg–Staatsgrenze am Walserberg.“

15. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 2 Znaimer Straße:

„Schöngrabern (B 303)–Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf.“

16. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln.

17. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 9 Preßburger Straße:

„Schwechat (B 301)–Flughafen Schwechat–Hainburg–Staatsgrenze bei Berg.“

18. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 10 Budapester Straße:

„Schwechat (B 9)–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4) (siehe Anmerkung 11).“

19. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 10a Budapester Straße Abzweigung Schwechat.

20. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 11 Mödlinger Straße:

„Achau (B 16)–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18) (siehe Anmerkung 12).“

21. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 14 Klosterneuburger Straße:

„Schwechat/Rannersdorf (B 301)–Wien [Simmering–Handelskai–Nußdorf]–Klosterneuburg–St. Andrä–Tulln (B 19).“

22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 14a mit der Bezeichnung „Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet:

„Wien [Handelskai (B 14)–Anschluß Donaupark (A 22)].“

23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße 14b mit der Bezeichnung „Klosterneuburger Straße Abzweigung Schwechat“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet:

„Schwechat (B 9)–Schwechat (A 4)–Wien [Freudenau (B 10)], einschließlich Anbindung Alberner Hafen (siehe Anmerkung 10).“

24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 16a Ebreichsdorfer Straße.

25. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 19 Tullner Straße:

„Altlengbach (A 1)–Neulengbach–Donaubrücke bei Tulln–Göllersdorf (B 303), einschließlich St. Christophen (B 19)–St. Christophen (A 1).“

26. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 33 Aggsteiner Straße:

„Melk (B 1)–Aggsbach/Dorf–Mautern–Krems/Süd (S 33, B 37).“

27. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 37 Kremser Straße:

„Krems/Süd (S 33, B 33)–Donaubrücke–Rastenfeld (B 38).“

28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 40 Mistelbacher Straße:

„Hollabrunn (B 303)–Ernstbrunn–Mistelbach–Zistersdorf–Staatsgrenze bei Dürnkrut.“

29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 52 Ruster Straße:

„Eisenstadt (B 59)–St. Margarethen–Rust–Mörbisch (Kreuzung Hauptstraße/Seestraße).“

30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer Straße:

„Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz (A 2) (siehe Anmerkung 13) .“

31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 79 Voitsberg–Köflacher Straße.

32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 80 Lavamünder Straße:

„Lindenhof (B 70)–Ruden–Lavamünd–Staatsgrenze bei Rabenstein.“

33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 82 Seeberg Straße:

„St. Veit/Glan (B 83)–Brückl–Völkermarkt–Bad Eisenkappel–Staatsgrenze am Seeberg.“

34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 85 Rosental Straße:

„Fürnitz (B 83)–Ledenitzen–Feistritz–Ferlach–Miklauzhof (B 82).“

35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 89 mit der Bezeichnung „Fürstenfelder Straße“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet:

„Riegersdorf (A 2)–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.“

36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 150 Salzburger Straße:

„Salzburg [Salzburg/Nord (A 1, B 156)–Schallmoos]–Anif–Salzburg/Süd (A 10).“

37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener Straße:

„Salzburg [Lehen (B 1)–Liefering]–Staatsgrenze bei Freilassing.“

38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 156 Lamprechtshausener Straße:

„Salzburg/Nord (A 1, B 150)–Oberndorf–Lamprechtshausen–Umfahrung Braunau/Inn (B 148).“

39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 173 Eiberg Straße:

„Söll/Bocking (B 312)–Kufstein/Süd (A 12).“

40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 174 Innsbrucker Straße:

„Innsbruck/Ost (A 12)–Innsbruck/Höttinger Au (B 171).“

41. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 200 Bregenzerwald Straße:

„Dornbirn (B 190)–Bezau–Schoppernau–Schröcken–Warth (B 198) (siehe Anmerkung 14).“

42. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 209 Pöchlarner Straße:

„Pöchlarn (B 1)–Donaubrücke–Klein-Pöchlarn (B 3).“

43. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 213 Tullnerfeld Straße:

„Tulln (B 14)–Staasdorf–Ried/Riederberg (B 1).“

44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 225 Wienerberg Straße:

„Wien [Breitenfurter Straße (B 12)–Wienerbergstraße–Raxstraße–Bitterlichstraße (A 23)–Weichseltalweg–Simmeringer Hauptstraße (B 14)].“

45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 228 Simmeringer Straße:

„Wien [Schlachthausgasse (B 221)–Simmering (A 4)–Zinnergasse (B 14)].“

46. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 301 Wiener Südrand Straße:

„Vösendorf (A 2, A 21)–Schwechat (A 4)–Wien [Albern–Lobau/Ölhafen–Knoten Kaisermühlen (A 22, A 23)].“

47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 315 Reschen Straße:

„Zams (B 171)–Staatsgrenze am Reschenpaß.“

48. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 318 Himberger Straße:

„Schwechat (B 301)–Himberg–Ebreichsdorf (A 3).“

49. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 6.

50. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 7.

51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, werden folgende Anmerkungen angefügt:

„Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10 Budapester Straße: Wien (B 14, B 225)–Schwechat–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4).

Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11 Mödlinger Straße: Schwechat (B 10)–Maria Lanzendorf–Achau–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18).


Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65 Gleisdorfer Straße: Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.

Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land Vorarlberg zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord–Schwarzachtobel entgegenzunehmen.“

vorblatt

Problem:

Der Verwaltungsaufwand bei der Vollziehung des Bundesstraßengesetzes hat sich vor allem durch die Bestimmungen des UVP-Gesetzes erhöht.

Die im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) durchgeführten Planungen der Bundesstraßenverwaltung können zu geringfügigen Abweichungen von den in den Bundesstraßenverzeichnissen enthaltenen Beschreibungen der Straßenstrecken führen.

Ziel:

Es sollen im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung Regelungen getroffen werden, die zu einer Beschleunigung der Verwaltungstätigkeit führen, ohne daß berechtigte Anliegen nach Bürgerpartizipation und Belange des Umweltschutzes bei Maßnahmen an Bundesstraßen beeinträchtigt werden.

Die Bundesstraßenverzeichnisse werden an die Planungen und Vorhaben der Bundesstraßenverwaltung angepaßt.

Inhalt:

Die wesentlichen Bestimmungen betreffen Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der Erlassung von Trassenverordnungen und hinsichtlich der Ausnahmen von Bauverboten entlang der Bundesstraßen sowie die Änderung der Bundesstraßenverzeichnisse.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Zusätzlicher Personal- und Sachaufwand ist nicht zu erwarten, es ist vielmehr vor allem bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 BStG mit einer gewissen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zu rechnen, die aber nicht eindeutig quantifizierbar ist.

EU-Konformität:

Es werden keine EU-rechtlich relevanten Regelungen getroffen.

Erläuterungen

zum Entwurf der Bundesstraßengesetznovelle 1996


Die Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9
B-VG als Angelegenheit der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr erklärten Straßenzüge.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist zu bemerken:

Z 1 und 7:

Da die Bestimmung des Abs. 1 eindeutig auf den Neubau von Straßen abstellt und die mit der Umlegung von Bundesstraßen auf bereits bestehende Straßen verbundene Verkehrsführung auch allein durch straßenpolizeiliche Maßnahmen herbeigeführt werden kann, soll nunmehr klargestellt werden, daß Umlegungen auf bereits bestehende Straßen keiner Verordnung nach § 4 Abs. 1 bedürfen; diese Umlegungen werden nunmehr im Abs. 8 gesondert geregelt.

Z 2:

Es wird klargestellt, daß Auflassungen auch ohne Umlegungen erfolgen können (bedingt durch die Verlegung von anderen Straßen und die damit verbundenen Verkürzungen einer Bundesstraße). Es wird grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, Zubringer oder Rampen zwecks der Möglichkeit zusätzlicher Anschlüsse (in Folge des Verbotes von Subanschlußstellen) zurückzunehmen. Dies soll allerdings nur dann erfolgen, wenn für die verbleibenden Teile der Bundesstraße keine Nachteile nach §§ 7 und 7a zu erwarten sind. Auflassungen finden allerdings ihre Grenze in den in den Bundesstraßenverzeichnissen enthaltenen Streckenbeschreibungen und ihren Fixpunkten.

Z 3 bis 5:

Diese Ergänzungen hinsichtlich des Anhörungsverfahrens werden einerseits durch die Änderung im Abs. 6 und andererseits durch die neue Regelung im Abs. 8 erforderlich.

Z 6:

Insbesondere im Zuge von Grundeinlösungen und im Zuge der Baudurchführung ergeben sich immer wieder gerechtfertigte Wünsche nach Achsverschiebungen, welchen durch diese Regelung effizienter als bisher Rechnung getragen werden soll. Die bisher vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 3 UVP-Gesetz erscheint in der Praxis nicht zielführend und wird nunmehr durch Verordnung nach Abs. 6 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UVP-Gesetzes über die Bürgerbeteiligung ersetzt. Der Abstand von 5 m ergibt sich aus der Strichungenauigkeit in den Planunterlagen. Eine Verordnung nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 3 und 5 soll auch dann erfolgen, wenn für die in Abs. 7 genannten geringfügigen Maßnahmen die Zustimmung der berührten Länder und Gemeinden nicht erlangt wird.

Z 7:

Da sich der bisherige Verwaltungsaufwand für die im neuen Abs. 7 angeführten Baumaßnahmen durch die Bestimmungen des UVP-Gesetzes wesentlich erhöht hat, ohne daß auch Verbesserungen für die Partizipation der Bürger und die Umweltverträglichkeit erkennbar sind, wurde die Bestimmung des Abs. 7 erforderlich. Außerdem sind die zusätzlich zu erwartenden – gegenüber den durch den Bestand bereits gegebenen – Umweltauswirkungen – insbesondere des Straßenverkehrs – als verschwindend gering anzusehen. Den berührten Ländern und Gemeinden wird im Rahmen der Einholung ihrer Zustimmung neben Projektunterlagen eine Umweltverträglichkeitserklärung nach § 31 UVP-Gesetz vorzulegen sein.

Bei der in Abs. 7 angeführten Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn handelt es sich um den Sonderfall einer Verbreiterung einer Strecke, der Abstand von 5 m entspricht dabei der Breite des neu zu errichtenden Mittelstreifens, an dem die neue Richtungsfahrbahn angrenzt.

Zusätzliche Einzelrampen sollen als Direktrampen an die Stelle bestehender Übereckverbindungen treten, ohne daß aber dadurch der sukzessive Umbau von Halbanschlußstellen zu Vollanschlußstellen erfolgen soll.

Verordnungen gemäß Abs. 8 werden nach Anhörung der berührten Länder und Gemeinden erlassen werden können.

Z 8:

Den längeren Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach § 4 auf Grund der Bestimmungen des UVP-Gesetzes wird Rechnung getragen.

Z 9:

Durch die Bestimmung, wonach Behördenverfahren nur dann durchzuführen sind, wenn der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen nicht zustimmt, kommt es zu einer Deregulierung und zu einer Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit.

Z 10:

Es wird klargestellt, daß Verbindungen zum Sekundärstraßennetz von Bundesstraßen A nur über besondere (niveaufreie) Anschlußstellen erfolgen dürfen, von Bundesstraßen S sowohl über besondere Anschlußstellen als auch über Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen erfolgen können und von Bundesstraßen B auch über Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen erfolgen dürfen. Sowohl die besonderen Anschlußstellen als auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen müssen nach § 4 verordnet werden.

Sollte der Bedarf nach Subanschlußstellen bestehen und sollten keine wesentlichen Gründe (insbesondere die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges, die in §§ 7 und 7a genannten Kriterien, aber auch Belange der Bemautung) dagegensprechen, besteht nunmehr die Möglichkeit zur Zurücknahme von Anschlußstellen, Zubringern oder Rampen nach § 4 Abs. 2.

Z 11:

Die Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze werden insofern vereinheitlicht, als die verwiesenen Bestimmungen nunmehr alle in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Änderungen der Bundesstraßenverzeichnisse (Z 12 bis 51):

Da die Brigittenauer Brücke mehrheitlich den Charakter einer innerstädtischen Verbindung hat, ist diese Strecke aus der Beschreibung der A 22 herauszunehmen und mit der Bezeichnung B 14a Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke in das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, aufzunehmen. Dies wird durch die Veränderungen in den Z 12 und 22 bewirkt.

Da die S 33 im Bereich der Kremser Brücke auch der Benützung durch Kraftfahrzeuge dient, die nach der Straßenverkehrsordnung nicht für den Verkehr auf Autobahnen und Schnellstraßen vorgesehen sind, ist die Herausnahme dieser Brücke aus der Beschreibung der Strecke der S 33 erforderlich und wird dies durch die Veränderungen in den Z 13, 26 und 27 bewirkt.

Da die ursprüngliche Absicht, die B 1 unmittelbar parallel zur A 1 zu führen, nicht mehr verfolgt wird und auch nicht mit dem Verkehrskonzept des Landes Salzburg übereinstimmt, sind die Änderungen in den Z 14, 36 bis 38 und 49 erforderlich.

Durch die Änderungen in den Z 15 und 28 wird eine durch Umplanungen erfolgte Parallelführung von B 2 und B 303 vermieden.

Die B 19 soll auf die neue Donaubrücke bei Tulln verlegt werden. Dies wird in den Z 16, 25 und 43 bewirkt.

Z 17 bis 21, 23, 44 bis 46, 48 und 51:

Das Verkehrskonzept Südraum Wien wird nur dann verkehrswirksam, wenn das gesamte Straßennetz an der Grenze Wiens zu Niederösterreich (Verbindungsspange A 2–A 4 einschließlich der radial einmündenden Bundesstraßen) neu gestaltet wird. Der Grenzübergang als bisheriger Endpunkt der B 10 dient nicht mehr dem allgemeinen Verkehr. Die B 10 wird so umgelegt, daß die bestehende Gemeindestraße zwischen der Anschlußstelle Nickelsdorf der A 4 und der B 10 als Bundesstraße übernommen wird.

Z 24 und 50:

Die B 16a ist durch Umplanungen hinsichtlich der A 3 nicht mehr notwendig.

Z 29:

Da der Grenzübergang bei Mörbisch nicht mehr dem allgemeinen Verkehr dient, soll die B 52 bereits in Mörbisch enden, der aufgelassene Abschnitt der B 52 wird als Gemeindestraße übernommen werden.

Durch die Verkürzung und Änderung der Streckenbeschreibung der B 65 und durch Aufnahme einer neuen B 89, deren Verlauf zum großen Teil mit dem der alten B 65 übereinstimmt, kann der Wunsch des Landes Steiermark nach einer Nordumfahrung der Gemeinde Großwilfersdorf in den Z 30 , 35 und 51 berücksichtigt werden.

Z 31:

Durch die Ausbauplanung auf der A 2 ist die B 79 nicht mehr notwendig.

Z 32 und 33:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen der Streckenbeschreibungen auf Grund des Wunsches des betroffenen Landes ohne daß im Falle der Z 32 am Verlauf des Straßenzuges Veränderungen vorgenommen werden.

Z 34:

Auf Grund geänderter Planungen erfolgt eine Umlegung der B 85 auf die Fürnitzer Landesstraße.

Z 39:

Im Zuge des Neubaues des Krankenhauses Kufstein und des Innkraftwerkes Langkampfen wird die Umlegung des bisherigen Endes der B 173 auf einen Teil des Autobahnzubringers Kufstein/Süd der A 12 notwendig. Der aufgelassene Abschnitt der B 173 soll als Gemeindestraße übernommen werden.

Z 40:

Durch den Bau der Autobahnanschlußstelle Hall/West der A 12 ist der östliche Teil der B 174 von der Autobahnanschlußstelle Innsbruck/Ost zur B 171 nicht mehr notwendig.

Z 41 und 51:

Zur vorzeitigen Fertigstellung des Streckenabschnittes Dornbirn/Nord–Schwarzachtobel der B 200 ist die Ermächtigung des Bundes vorgesehen, Zuschüsse des Landes Vorarlberg entgegenzunehmen.

Um im Zuge der Errichtung der Donaubrücke Pöchlarn eine teilweise Parallelführung der B 209 mit der B 1 zu verhindern, ist die Änderung in Z 42 erforderlich.

Z 47:

Im Zuge der Planungen für die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens Umfahrung Landeck zeigte es sich, daß die B 315 nicht wie vorgesehen im Bereich der Gemeinde Landeck in die B 171 einzubinden sein wird, sondern im Bereich der Gemeinde Zams an die B 171 anzuschließen ist.