43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

1

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 634/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 22 lautet:

§ 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.“

2. Die §§ 24 und 25 entfallen.

3. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.“

4. § 29 samt Überschrift entfällt.

5. § 36 lautet:

§ 36. (1) Kann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent, wenn die mit dem jüngeren Patent geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Im Falle der Lizenzeinräumung hat auch der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz am jüngeren Patent.

(2) Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist.

(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an keinen Betrieb gebunden.

(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat.

(5) Die Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 2 kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft.

(6) Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des Abs. 3 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.

(7) Eine gemäß Abs. 4 eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.“

6. § 37 lautet:

§ 37. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 2 und 3 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.“

7. Die Überschrift des § 38 sowie die §§ 38 bis 42 entfallen.

8. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“

9. § 47 Abs. 3 entfällt.

10. § 80 Abs. 1 lautet:

§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtig-erklärung und die Aberkennung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß § 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133), Feststellungsentscheidungen (§ 163), Streitanmerkungen und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.“

11. § 81 Abs. 7 lautet:

„(7) Von der Einsichtsnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

12. § 110 Abs. 1 lautet:

§ 110. (1) Handelt es sich um eine im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung, so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit beantragt werden.“

13. § 110 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“.


14. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Belangten auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.“

2

15. Im § 137 Abs. 2 letzter Satz lautet die Zitierung „§ 168 Abs. 3“.

16. § 155 lautet:

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.“

17. § 164 samt Überschrift entfällt.

18. § 166 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ......................................................................................................................................          900 S,

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr ....................................................................................................................................          900 S,

für das dritte Jahr .....................................................................................................................................       1 000 S,

für das vierte Jahr .....................................................................................................................................       1 300 S,

für das fünfte Jahr ....................................................................................................................................       1 400 S,

für das sechste Jahr .................................................................................................................................       1 900 S,

für das siebente Jahr ................................................................................................................................       2 400 S,

für das achte Jahr .....................................................................................................................................       3 400 S,

für das neunte Jahr ..................................................................................................................................       4 200 S,

für das zehnte Jahr ...................................................................................................................................       5 100 S,

für das elfte Jahr .......................................................................................................................................       6 400 S,

für das zwölfte Jahr ..................................................................................................................................       7 200 S,

für das dreizehnte Jahr ............................................................................................................................       8 000 S,

für das vierzehnte Jahr ............................................................................................................................     11 700 S,

für das fünfzehnte Jahr ............................................................................................................................     14 700 S,

für das sechzehnte Jahr ...........................................................................................................................     16 000 S,

für das siebzehnte Jahr ............................................................................................................................     20 000 S,

für das achtzehnte Jahr ...........................................................................................................................     24 000 S,

für das neunzehnte Jahr ..........................................................................................................................     24 000 S,

für das zwanzigste Jahr ...........................................................................................................................    24 000 S.“

19. § 172 entfällt.

20. § 173 Z 2 lautet:

       „2.   hinsichtlich §§ 18 und 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,“

21. § 173 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „Z 3 bis 7“.

22. § 173a erhält die Bezeichnung „§ 173a (1)“; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts‑Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Für Patente, bei denen der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu entrichten. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres‑ oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


23. § 174 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, §§ 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.  . . . /1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) Die §§ 24, 25, die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38, §§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

Artikel II

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG.“

2. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . /1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . /1996 folgenden Monats in Kraft.“

3. § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . /1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

vorblatt

Problem:

Das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) ist als Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, am 1. Jänner 1995 in Österreich in Kraft getreten. Einige Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes sind nicht TRIPS-abkommenskonform. Gemäß Art. 65 Z 1 des TRIPS-Abkommens ist die TRIPS-Abkommens-Konformität innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens herzustellen. Die Bestimmungen betreffend den Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse sind durch das Kartellgesetz und das EU-Wettbewerbsrecht überholt.

Problemlösung:

Änderung des österreichischen Patentgesetzes, insbesondere durch Neuregelung der Patenthöchstdauer, Aufhebung TRIPS-abkommenswidriger Bestimmungen und Anpassung an sonstige Vorgaben des TRIPS-Abkommens sowie Aufhebung der Bestimmungen betreffend den Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse; Anpassung des Patentverträge-Einführungsgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art.10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Am 1. Jänner 1995 ist das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, auch für Österreich in Kraft getreten. Gemäß Art. II Z 2 des WTO-Abkommens sind ua. die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen „Multilateralen Handelsabkommen“ Bestandteil des WTO-Abkommens. Anhang 1C enthält das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen).

Das österreichische Patentrecht erfüllt die meisten Vorgaben des TRIPS-Abkommens, einige Bestimmungen des PatG sind jedoch nicht TRIPS-abkommenskonform (zB Wirkung und Laufzeit des Patentes, Zwangslizenzen).

Die vorliegende Novelle dient vor allem der Umsetzung des TRIPS-Abkommens. Überdies werden einige Bestimmungen des Patentgesetzes, die durch das Kartellgesetz und das EU-Wettbewerbsrecht geregelt sind, aufgehoben und die Richtigstellung einer Verweisung vorgenommen. Die Änderungen im Patentverträge-Einführungsgesetz betreffen lediglich Anpassungen an die geänderte Jahresgebührenregelung des Patentgesetzes.

Besonderer Teil

Artikel I

Zu Z 1:

In Anpassung an Art. 28 Z 1 des TRIPS-Abkommens wird die Wirkung von Patenten dahingehend erweitert, daß auch das Einführen und Besitzen des Gegenstandes einer Erfindung in das Ausschließungsrecht des Patentinhabers einbezogen werden, sofern Einfuhr und Besitz dazu dienen, betriebsmäßig den Gegenstand herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Im übrigen wurde die Bestimmung in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im Musterschutzgesetz und im Gebrauchsmustergesetz neuformuliert, wobei durch die nunmehrige Formulierung der Charakter des Patentrechts als Ausschließungsrecht deutlicher zum Ausdruck kommt.

Zu Z 2 und Z 4:

Art. 30 des TRIPS-Abkommens sieht vor, daß begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorgesehen werden können, wobei eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. Im Art. 31 des TRIPS-Abkommens sind die Bedingungen normiert, die für die „sonstige Benutzung des Patentes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“ vorliegen müssen. Die §§ 24, 25 und 29 PatG erfüllen diese Vorgaben nicht und sind daher aufzuheben. Hiezu ist jedoch festzuhalten, daß gemäß § 36 Abs. 3 bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses auch in Zukunft jedermann für seinen Betrieb die Benutzung einer Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers durch Einräumung einer Zwangslizenz gestattet werden kann. Diese Bestimmung wurde dahingehend erweitert, daß der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung an keinen Betrieb gebunden ist (siehe hiezu auch die Erläuterungen zu Z 5 und 6 sowie Z 22).

Zu Z 3:

Gemäß Art. 33 des TRIPS-Abkommens darf die vorgesehene Schutzfrist für ein Patent nicht vor dem Ablauf einer Frist von 20 Jahren gerechnet vom Anmeldetag an enden. § 28 Abs. 1 muß daher entsprechend geändert werden, wobei unter Bedachtnahme auf § 46 PatG der Begriff „Höchstdauer“ gewählt wird (siehe auch die Erläuterungen zu Z 22).

Zu Z 5 und Z 6:

Wie bereits zu Z 2 und Z 4 erwähnt, schreibt Art. 31 des TRIPS-Abkommens vor, daß eine Benutzung einer Erfindung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur bei Erfüllung genau vorgegebener Bedingungen gestattet werden darf. Die §§ 36 und 37 regeln nunmehr in Umsetzung des Art. 31 des TRIPS-Abkommens die Möglichkeiten (§ 36 Abs. 1 bis 3) und Bedingungen (§ 36 Abs. 4 bis 7 und § 37) für die „sonstige Benutzung“. Die im § 36 Abs. 5 enthaltene Ausnahmebestimmung für Patente der Bundesverwaltung wird nicht in den Entwurf aufgenommen, weil sie nicht nur im Hinblick auf die Regelungen des TRIPS-Abkommens bedenklich erscheint, sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen dürfte.

Zu Z 7:

Die durch die §§ 38 bis 42 (Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse) behandelte Materie wird nunmehr durch das Kartellgesetz und das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union geregelt. Die Bestimmungen werden daher aufgehoben.

Zu Z 8:

§ 47 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 2 PatG und in Anpassung an Art. 27 Z 1 des TRIPS-Abkommens dahingehend umformuliert, daß nunmehr auch für die Anwendung dieser Bestimmung, die eine erfolglose Einräumung einer Zwangslizenz gemäß § 36 Abs. 2 zur Voraussetzung hat, kein Zweifel mehr daran bestehen kann, daß unter der Ausübung der Erfindung im Inland auch der Import zu verstehen ist.

Zu Z 9:

Da im neuen § 36 keine Ausnahmebestimmung für Patente der Bundesverwaltung vorgesehen ist, hat § 47 Abs. 3 ebenfalls zu entfallen.

Zu Z 10:

Da § 29 entfällt, muß auch die Formulierung „die Enteignung des Patentes“ im § 80 PatG gestrichen werden.

Zu Z 11:

Mit der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 349, wurden die Bestimmungen über die Einsicht in Patentakten auf einhelligen Wunsch der beteiligten Kreise liberalisiert, wobei dies damit begründet wurde, daß ein Patent keine „Privatangelegenheit“ ist, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers besteht, sondern ein die Allgemeinheit betreffendes, den freien Geschäftsverkehr behinderndes Schutzrecht, das einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu Z 16 der genannten Novelle, RV PatGNov 1977, 490 BlgNR 14. GP). Die damals aufgestellten Maxime gelten weiterhin. Durch die Ergänzung des § 81 Abs. 7 wird nun aber einerseits dem Art. 39 Z 3 des TRIPS-Abkommens Rechnung getragen, andererseits die Möglichkeit geschaffen, dem Grundprinzip des Persönlichkeitsschutzes entsprechend über Antrag Ausnahmen von der Akteneinsicht zu gewähren, und zwar für jene Fälle, bei denen das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber dem Grundrecht des Patentinhabers auf Schutz der Privatsphäre in den Hintergrund tritt. Da in Patentangelegenheiten nicht ohne weiteres erkennbar ist, in welchen Fällen das Geheimhaltungsinteresse der Parteien dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vorgeht, kann eine solche Prüfung nicht von Amts wegen sondern nur auf begründeten Antrag vorgenommen werden.

Zu Z 12:

Die Umformulierung der Bestimmung trägt dem Entfall des § 29 Rechnung, wobei auch sprachliche Verbesserungen vorgenommen werden.

Zu Z 13:

Da die Höchstdauer des Patentes nunmehr einheitlich 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt, sind Abs. 2 des § 110 zu streichen und die Abs. 3 und 4 mit Abs. 2 und 3 zu bezeichnen.

Zu Z 14:

Die an entsprechende ZPO-Bestimmungen angelehnte Umformulierung stellt die EWR- und TRIPS-Abkommens-Konformität der Bestimmung sicher.

Zu Z 15:

Seit der Patent- und Markengebühren-Novelle 1992, BGBl. Nr. 418/1992, wird die Rückerstattung von Gebühren im § 168 Abs. 3 PatG geregelt. Die im § 137 Abs. 2 letzter Satz enthaltene Bezugnahme wird daher von „§ 168 Abs. 5“ in „§ 168 Abs. 3“ richtiggestellt.

Zu Z 16:

Um Interpretationsproblemen vorzubeugen, wird dem Art. 34 des TRIPS-Abkommens entsprechend der Ausdruck „Stoff“ durch den Begriff „Erzeugnis“ ersetzt (siehe auch zu Z 1 letzter Satz).

Zu Z 17:

Im Hinblick auf den Entfall des § 29 ist die Bestimmung des § 164 unanwendbar geworden und daher samt Überschrift aufzuheben.

Zu Z 18:

Die Festsetzung von Jahresgebühren für das 19. und 20. Jahr der Patentdauer trägt dem Umstand Rechnung, daß die Höchstdauer von Patenten künftig – von den im neuen § 173a Abs. 2 enthaltenen Ausnahmen abgesehen – generell 20 Jahre ab dem Anmeldetag betragen wird (vgl. Z 3). Wie bisher sind Jahresgebühren allerdings erst für die nach der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 101) liegenden Jahre zu zahlen.

Zu Z 19:

Der Entwurf sieht eine Aufhebung des § 172 (Gegenseitigkeitsregelung für Gebührenbefreiungen) vor, weil diese Regelung den Art. 3 und 4 des TRIPS-Abkommens nicht entspricht.

Zu Z 20 und 21:

Die Änderung der Vollzugsklausel ist durch den Entfall der §§ 24, 29, 42 und 164 erforderlich.

Zu Z 22:

Die Übergangsbestimmung sieht vor, daß für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Anmeldungen beruhen, die Ausnahmebestimmung des Art. VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, aufrecht bleibt, wobei jedoch im Sinne des Art. 70 des TRIPS-Abkommens bestimmt wird, daß die Dauer solcher Patente, sofern sie am 1. Jänner 1996 aufrecht sind, mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten des neu gefaßten § 28 Abs. 1, womit auch für alle am 1. Jänner 1996 aufrechten Patente die Höchstdauer nunmehr 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt, mußte für die Zahlung der Jahresgebühr für das 19. Jahr nach dem Fälligkeitstag aus Billigkeitserwägungen eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden. Überdies wird sichergestellt, daß Rechte der Heeres- und der Monopolverwaltung, die vor dem 1. Jänner 1996 auf Grund der §§ 24 und 25 erworben wurden, bestehen bleiben.

Zu Z 23:

Gemäß Art. 65 Z 1 des TRIPS-Abkommens ist die TRIPS-Abommens-Konformität innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens, das ist der 1. Jänner 1995, herzustellen. Die zur Herstellung der TRIPS-Abkommens-Konformität novellierten bzw. aufgehobenen Bestimmungen müssen daher rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft bzw. mit 31. Dezember 1995 außer Kraft gesetzt werden.

Artikel II

Zu Z 1 bis 3:

Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 war erforderlich, da ansonsten für das neunzehnte und zwanzigste Jahr der Laufzeit eines europäischen Patentes keine Jahresgebühren festgesetzt gewesen wären. Da nunmehr Jahresgebühren für das neunzehnte und zwanzigste Jahr der Laufzeit eines nationalen Patentes im § 166 Abs. 3 (siehe Artikel I, Z 18) normiert werden, können diese Ziffern entfallen.


Für europäische Patente, die nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 PatV-EG in der Fassung dieses Bundesgesetzes erteilt werden, bedeutet dies, daß für das dritte Jahr ab dem Anmeldetag die Jahresgebühr für das dritte Jahr gemäß § 166 Abs. 3 PatG, für das vierte Jahr die Jahresgebühr für das vierte Jahr usw. zu zahlen ist.

Für vor dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 PatV-EG in der Fassung dieses Bundesgesetzes erteilte europäische Patente berechnen sich die Jahresgebühren weiterhin nach der derzeit geltenden Regelung. Für das dritte Jahr ab dem Anmeldetag ist somit die Jahresgebühr für das erste Jahr gemäß § 166 Abs. 3 PatG unter Ausschluß von zuzüglichen Beträgen für Seiten der Beschreibung und Blätter der Zeichnungen zu zahlen. Für das vierte bis zwanzigste Jahr sind die Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte Jahr zu entrichten.