437 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 11. 1996

Regierungsvorlage


Änderungen zum Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP)


Amendments proposed by
Germany to Annex 1, Appendix 2, paragraphs 12 and 27 of the ATP

Paragraph 12:

At the end add “Electrical cable losses between the heat input measuring instrument and the tested body shall be established by a measurement or calculation and subtracted from the total heat input measures”.

Paragraph 27:

Third line, after “±10”, add: “when using the method of internal cooling and ±5% when using the method of internal heating”.

Proposition d’Amendements de l’Allemange
à l’Annexe 1, Appendice 2, paragraph 12 et 27 de l’Accord «ATP»

Paragraphe 12:

A la fin du paragraphe, ajouter: «Les pertes en ligne du câble électrique compris entre l’instrument de mesure de l’apport de chaleur et la caisse en essai doivent être mesurées ou estimées par calcul et doivent être soustraites de la mesure de l’apport total de chaleur».

Paragraphe 27:

Troisième ligne, après «±10», ajouter: «quand on utilise la méthode de refroidissement intérieur et ±5 quand on utillise la méthode de chauffage intérieur».

(Übersetzung)

Änderungsvorschläge der Bundesrepublik Deutschland
zu Anlage 1 – Anhang 2, Ziffer 12 und 27 des ATP

Ziffer 12:

Am Ende ist anzufügen: „Elektrische Leitungsverluste zwischen dem Meßinstrument für die Wärmezuführung und dem geprüften Kasten sind durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln und von der gesamten zugeführten Wärmemenge abzuziehen“.

Ziffer 27:

Dritte Zeile: nach „±10% zu bestimmen“ ist zu ergänzen: „ , wenn die Methode der Innenkühlung, und ±5%, wenn die Methode der Innenheizung angewendet wird“.

vorblatt

Problem:

Seit Bestehen des ATP-Übereinkommens ist der maximal zulässige Fehler bei der Bestimmung des Gesamtwärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) mit 10% festgesetzt. In dem vorliegenden Änderungsvorschlag werden der Beharrungszustand, die maximalen Temperaturdifferenzen ua. Einflußfaktoren bei der Bestimmung des k-Wertes neu definiert bzw. festgesetzt.

Ziel:

Das Ziel dieser von Deutschland 1992 vorgeschlagenen und am 15. Juni 1993 in Kraft getretenen Änderungen ist es, den maximal zulässigen Fehler bei der Bestimmung des k-Wertes mit der Innenheizmethode auf 5% zu reduzieren.

Lösung:

Österreichs Übernahme der teilweisen Änderung des Abkommens.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ist gegeben, da alle EU-Mitgliedstaaten Mitglieder des ATP sind.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die gegenständlichen Änderungen des Abkommens haben gesetzändernden Charakter und bedürfen gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich auf Grund eines Durchführungsgesetzes, welches der Nationalrat am 21. Februar 1991 beschlossen hat (BGBl. Nr. 82/1991) und welches am 22. Februar 1991 in Kraft trat, zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Die Änderungen enthalten keine verfassungsändernde oder verfassungsergänzende Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Da alle EG-Staaten Vertragspartner des ATP sind und an den Verhandlungen zu den Änderungen des ATP teilgenommen haben, ist EG-Konformität gegeben.

Das „Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)“ ist für Österreich mit 1. März 1978 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 144/1978 idF BGBl. Nr. 623/1995). Dem Übereinkommen sind Anlagen und diesen Anhänge beigefügt, die die technischen Detailbestimmungen enthalten.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind das Ergebnis eines im Jahr 1989 durchgeführten Ringversuches, an dem elf Prüfanstalten aus elf Nationen, darunter auch die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, teilgenommen haben. Das Ziel dieses Ringversuches war es, die Vergleichbarkeit der Versuchsergebnisse zu überprüfen und gegebenenfalls den maximal zulässigen Fehler von 10% auf 5% senken zu können.

Die Versuchsergebnisse zeigten einerseits eine sehr gute Übereinstimmung der Ergebnisse, andererseits hat sich auch gezeigt, daß bei der Prüfung nach den bisherigen ATP-Vorschriften sich leicht unterschiedliche Prüfmethodiken entwickeln konnten, die doch zu erkennbaren unterschiedlichen Ergebnissen führten. Es wurden daher die Ergebnisse in der Test Stations Group der Subcommission D2/D3 des IIR genau analysiert und Maßnahmen überlegt, um auch diese Abweichungen durch eine einheitliche Versuchsdurchführung zu verringern.

Besonderer Teil

Zu Z 12:

Bei der Bestimmung der Heizleistung sind auch die Kabelverluste zu berücksichtigen.

Zu Z 27:

Der maximal zulässige Fehler bei der Bestimmung des k-Wertes mit der Innenheizmethode wird von 10% auf 5% gesenkt.