44 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (1 der Beilagen): Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr (Tiertransportgesetz-Luft – TGLu)

Da in letzter Zeit – wenngleich nicht in Österreich – vermehrt Mißstände beim Transport von Tieren im Luftverkehr auftraten, wurde die Forderung nach verbindlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz für diese Tiere laut. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser Forderung Rechnung getragen werden. Der österreichische Gesetzgeber kann sich dabei auf internationale Regelungen stützen, die sich zum Teil schon bewährt haben, nur mangels Verbindlichkeit in einigen Fällen nicht beachtet wurden.

Zum einen ist Österreich Vertragspartner des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973. Dieses Übereinkommen wurde vom Nationalrat mit einem Erfüllungsvorbehalt genehmigt und von Österreich am 11. August 1973 ratifiziert. Es regelt den Transport von Tieren mit sämtlichen Verkehrsmitteln, enthält aber auch einige Sonderbestimmungen für den Lufttransport, die in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen wurden, um dem oben genannten Erfüllungsvorbehalt gerecht zu werden.

Zum anderen hat die International Air Transport Association (IATA) Regelungen für den Transport von Tieren auf dem Luftweg erarbeitet. Diese ,,Live Animals Regulations“ enthalten sehr detaillierte Bestimmungen über die artgerechte Behandlung von Tieren beim Lufttransport. Ein eigenes, sehr umfangreiches Kapitel ist den Transportbehältern gewidmet. Weltweit sind 226 Luftbeförderungsunternehmen (darunter auch österreichische) Mitglieder der IATA und haben sich somit verpflichtet, diese Regelungen auch einzuhalten. (Weitere 44 Luftbeförderungsunternehmen, die nicht IATA-Mitglieder sind, haben sich ebenfalls bereiterklärt, Tiertransporte nur unter Beachtung der „Live Animals Regulations“ durchzuführen.) Da es sich jedoch bei diesen ,,Live Animals Regulations“ um keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern nur um freiwillige Richtlinien handelt, deren Zuwiderhandeln nicht sanktioniert werden kann, ist eine verbindliche innerstaatliche Umsetzung notwendig, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen soll.

Auch die EU hat mit der Richtlinie 91/628/EWG, CELEX-Nr. 391L0628, Regelungen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport erlassen. Im Abschnitt ,,Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg“ werden unter anderem die oben genannten IATA-Regelungen über die Transportbehälter als Minimumstandard bezeichnet. Der vorliegende Gesetzentwurf übernimmt jene Bestimmungen dieser Richtlinie, die für den Tiertransport im Luftverkehr anwendbar sind. Die von der EU mit der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 beschlossene Erweiterung der Richtlinie 91/628/EWG wirkt sich für den Tiertransport im Luftverkehr in der Hauptsache nur in einem Punkt aus, nämlich in der Einrichtung eines besonderen Lizenzsystems. Für die Umsetzung dieser Richtlinie, die gegen die Stimmen Österreichs verabschiedet wurde, wurde den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 1996 eingeräumt. Da jedoch die österreichischen Luftfahrtunternehmen (nur für diese ist der österreichische Gesetzgeber zuständig) lediglich in einem sehr geringen Umfang Tiertransporte durchführen, wird die Umsetzung dieser ändernden Richtlinie erst Ende 1996 ins Auge gefaßt, nicht zuletzt, um auch die Lösungen der anderen Mitgliedstaaten abzuwarten.

Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfes ist der Schutz der Tiere vor Gefahren, die sich bei einem Transport mit Luftfahrzeugen ergeben können. Es muß dabei aber auch auf die Sicherheit der Luftfahrt Bedacht genommen werden, die beim Tiertransport gefährdet werden könnte. Hieraus ergibt sich die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung, die auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) gestützt wird.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung vom 7. Februar 1996 der Vorbehandlung unterzogen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Peter Rosenstingl, Dr. Susanne Preisinger, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Stefan Salzl und Emmerich Schwemlein sowie der Ausschußobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka einstimmig angenommen. Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Stefan Salzl zu § 20 fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Den angenommenen Abänderungsanträgen der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka waren ua. folgende Erläuterungen beigefügt:

Zu § 1:

Die genaue Definition der Tiere im Abs. 1 soll vermeiden, daß auch Protozoen-Einzeller und Metazoa-Vielzeller vom TGLu erfaßt werden.

In Ergänzung zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist klarzustellen, daß im Hinblick auf den Transport von Zierfischen bei Kontrollen darauf zu achten ist, daß das Transportbiotop nicht zerstört wird. Weiters soll zu der Ausnahmebestimmung des Abs. 2 Z 1 klargestellt werden, daß Tiertransporte in Passagierräumen, die zum Frachttransport eingesetzt werden, als Tiertransporte im Frachtraum zu behandeln sind und daher unter den Anwendungsbereich des TGLu fallen.

Der neue Absatz 3 soll eine Erleichterung für den privaten Transport von Tieren (dh. ohne kommerzielle Absicht desjenigen, der den Transport veranlaßt hat) in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person bringen, da in diesen Fällen nur mehr die Bestimmung des § 8 anzuwenden ist.

Bei der Anwendung des Abs. 4 ist sicherzustellen, daß nicht wegen Übertretung des TGLu verfolgt wird, wer veterinärbehördliche Vorschriften anwendet.

Zu den §§ 3 Abs. 1 Z 6, 4 Abs. 2, 13 Abs. 5 und Abs. 6, § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2:

Da amtliche Tierärzte auf Grund der eingeschränkten Amtsstunden nicht ausreichend verfügbar sind, sollen auch nichtamtliche Tierärzte die Gesundheitsbestätigung ausstellen und die Tiere behandeln können.

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Die Verlängerung der Frist im § 3 Abs. 1 Z 6 trägt dem Umstand Rechnung, daß speziell zu Urlaubszeiten, an Wochenenden, an Feiertagen und in Zeiten höherer Inanspruchnahme der Tierärzte diese schwer erreichbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz soll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der „Live Animals Regulations“ die Transportbescheinigung jedenfalls in englischer Sprache (Luftfahrtsprache) erstellt werden. Die Änderung des zweiten Satzes stellt nur eine Anpassung an die neue Rechtslage dar.

Zu § 6 Abs. 2:

Die Transportplanung liegt gemäß Artikel 5 der RL 95/29/EG beim Transporteur.

Zu § 7 Abs. 3:

Mit dieser Neuformulierung soll klargestellt werden, daß die Einhaltung der „Live Animals Regulations“ der IATA dem TGLu Genüge tut.

Zu § 9:

Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des TGLu soll in Anlehnung an Art. 5 der RL 95/29/EG vorwiegend beim Transporteur liegen. Die Qualifikationserfordernisse für das Bodenabfertigungspersonal ergeben sich ebenfalls aus der RL 95/29/EG (Art. 5 Buchstabe A Ziffer 1).


Zu § 10:

Mit dieser Neuformulierung soll klargestellt werden, daß nur diejenigen Flugplatzhalter für die Bereitstellung von Anlagen für den Transport von Tieren sorgen müssen, die auch tatsächlich Leistungen für Tiertransporte im Luftweg anbieten.

Zu § 11 Abs. 1, 3 und 4:

Mit dem neuen Absatz 4 soll es den Transporteuren ermöglicht werden, ihre bisherige Praxis beim Verladen der Tiere, soferne diese den Bestimmungen der „Handling Procedures“ der „Live Animals Regulations“ der IATA entsprochen hat, beizubehalten. Um verfassungsrechtliche Probleme bei dieser Verweisung zu vermeiden, wurde einige wichtige Punkte dieser „Handling Procedures“ in die Abs. 1 und 3 aufgenommen.

2

Zu § 13 Abs. 1:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage wären noch um die Klarstellung zu ergänzen, daß die Tiere unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dann einem veterinär- und/oder zollbehördlichen Verfahren zuzuführen sind, wenn dies nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.

Zu § 13 Abs. 3:

Da wiederholtes Ein- und Ausladen das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen würde, soll der letzte Satz gestrichen werden. Die Neuformulierung der ersten Sätze stellt nur eine Anpassung an die neuen Bestimmungen (insbesondere § 9) dar.

Zu § 13 Abs. 6:

Die 2-Stunden-Frist wurde auf sechs Stunden erhöht, um eine ungerechtfertigte Belastung der Verpflichteten zu vermeiden.

Zu § 15:

Mit dieser Umformulierung soll klargestellt werden, daß eine sachenrechtliche Disposition im Regelfall nicht erforderlich sein wird.

Zu § 16 Abs. 1:

Dieser Zusatz soll sicherstellen, daß Transportbiotope nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 18 Abs. 1, 3 und 4:

Diese Änderung soll auf das geplante neue Grenzkontrollgesetz Bedacht nehmen.

Zu § 22:

Es muß wegen der internationalen Verflechtung des Luftverkehrs ein Termin gewählt werden, zu dem die entsprechenden Unterlagen bei Tiertransporten nach Österreich beigebracht und die entsprechenden Erfordernisse bei Tiertransporten von Österreich im Bereich der in Betracht kommenden Bestimmungs-, Umlade- oder Aufenthaltsflugplätze kontrolliert werden können.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 02 07

                            Helmut Dietachmayr                                                           Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr (Tiertransportgesetz-Luft – TGLu)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1: Anwendungsbereich

§  2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Durchführung des Transportes

§  3: Transportbescheinigung

§  4: Transportfähigkeit

§  5: Begleitperson

§  6: Transportroute

§  7: Transportbehälter

§  8: Transporteur

§  9: Bodenabfertigung

§ 10: Räumlichkeiten

§ 11: Verladen

§ 12: Versorgung während des Transportes

§ 13: Ankunft

§ 14: Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 15: Unterbringung

3. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 16: Sicherungsmaßnahmen

§ 17: Behörden

§ 18: Mitwirkung

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 19: Strafbestimmungen

§ 20: Widmung von Strafgeldern

§ 21: Verweisungen

§ 22: Inkrafttreten

§ 23: Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren, Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ­sind Trans­porte,

        1.   bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder

        2.   die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

(3) Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person transportiert, dann ist nur § 8 anzuwenden.

(4) Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1.  Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;

           2.  Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;

           3.  Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG), an dem das Tier erstmalig verladen wird;

           4.  Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger übergeben zu werden;

           5.  Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;

           6.  Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;

           7.  Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;

           8.  Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat;

           9.  Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;

         10.  Bodenabfertigung: die Beförderung der Tierfracht auf einem Flugplatz außerhalb des Luftfahrzeuges, deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug und deren Lagerung auf einem Flugplatz.

2. Abschnitt

Durchführung des Transportes

Transportbescheinigung

§ 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

           1.  die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;

           2.  den Zweck des Transportes;

           3.  wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;

           4.  Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;

           5.  Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;

           6.  die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;

           7.  bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind;

bei Wirbeltieren weiters:

           8.  den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

           9.  bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

         10.  die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;

         11.  ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und

         12.  die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.

(2) Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.

(3) Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.

(4) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.

Transportfähigkeit

§ 4. (1) Nicht transportfähig sind Tiere, die krank oder verletzt sind, oder Wirbeltiere, die trächtig sind oder innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind, und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.

(2) Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines Tierarztes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit vorgelegt wird.

Begleitperson

§ 5. (1) Der Versender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, von einer hiefür geeigneten Person begleitet werden. Dies gilt insbesondere für Tiere, die

        1.   während des Transportes gefüttert oder getränkt werden müssen, oder

        2.   auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen können.

(2) Die Begleitperson muß im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein und hat auf Verlangen den zuständigen Organen (§ 18) einen Nachweis hiefür zu erbringen. Tiere, die auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen können und diese Gefahr nur durch medikamentöse Behandlung abgewandt werden kann, müssen von einem Tierarzt begleitet werden. Dieser hat die für einen Notfall geeigneten Medikamente, wie zB Beruhigungsmittel, mitzuführen. Ist eine Tötung der Tiere notwendig, um eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt abzuwenden, so darf diese nur mittels Injektion erfolgen. Die Tötung der Tiere darf nur dann erfolgen, wenn keine anderen Mittel, insbesondere Beruhigungsmittel, ausreichen. Der verantwortliche Pilot ist bei Auftreten eines Notfalles unverzüglich zu informieren und über die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Der Transporteur darf in den Fällen des Abs. 1 nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, die ordnungsgemäß begleitet werden. Die Begleitperson hat vor dem Abflug dem verantwortlichen Piloten auf Verlangen die in Abs. 2 geforderten Qualifikationen nachzuweisen.

Transportroute

§ 6. (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:

        1.   geeignete Transportbehälter,

        2.   das Mitführen von Decken oder Planen und

        3.   eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.

(2) Der Transporteur darf die Tiere nur dann befördern, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.

(3) Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 auszuwählen.

Transportbehälter

§ 7. (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierarten angepaßt werden, insbesondere müssen die Tiere über genügend Raum verfügen. Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere möglich ist. Lungenatmende Tiere müssen von drei Seiten mit Luft versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am oberen Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten Distanzleisten anzubringen. Die Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend mit Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. Der Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern ausgestattet sein.

 (2) Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von anderen Frachtstücken, noch vom Tier selbst beschädigt werden kann. Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden. Auf dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende Tiere transportiert werden. Auf giftige oder gefährliche Tiere ist gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben. Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle Hinweise sind in international verständlicher Form abzufassen und gut sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Es ist darauf zu achten, daß der Transportbehälter stets aufrecht steht und keinen starken Erschütterungen ausgesetzt wird.

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die jeweils aktuellen „Container Requirements“ der Live Animals Regulations der International Air Transport Association (IATA) für die jeweilige Tierart eingehalten werden.

(4) Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum Transport übernehmen, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen.

Transporteur

§ 8. Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß § 5 Abs. 1 von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.

Bodenabfertigung

§ 9. Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom Transporteur nur solche Personen eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

Räumlichkeiten

§ 10. Die Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz anbieten, haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

Verladen

§ 11. (1) Die Tiere sind möglichst kurz vor dem Abflug schonend in das Luftfahrzeug zu verladen. Die Luftlöcher der Transportbehälter dürfen nicht von anderen Frachtstücken verdeckt werden. Die Transportbehälter dürfen nicht direkt auf den Luftfahrzeugboden und nicht direkt unter oder vor die Lüftungsauslässe gestellt werden. Es sind durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, daß sich die Transportbehälter während keiner Phase des Fluges bewegen können.

(2) Tiere verschiedener Arten sind getrennt voneinander unterzubringen, es sei denn, die Tiere sind aneinander gewöhnt. Werden von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert, so sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen. Ausgewachsene Tiere sind von Jungtieren getrennt unterzubringen, ausgenommen säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte, geschlechtsreife, männliche Tiere sind voneinander und von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, müssen die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden und es muß ihnen ein Halfter angelegt werden.

(3) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Tieren verladen werden.

(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn die Erfordernisse der „Handling Procedures“ der jeweils aktuellen „Live Animals Regulations“ der IATA für die jeweilige Tierart eingehalten werden.

Versorgung während des Transportes

§ 12. (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden Abständen zu melken.

(2) Jede während des Transportes erfolgte Fütterung und Tränkung ist unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Menge und des genauen Zeitpunktes ihrer Verabreichung in die Transportbescheinigung einzutragen.

Ankunft

§ 13. (1) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(2) Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.

(3) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transporteur nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so hat der Transporteur dafür zu sorgen, daß die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

(4) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(5) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

        1.   am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, im Falle dessen Unerreichbarkeit der Transporteur oder,

        2.   in allen übrigen Fällen, derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt,

für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

(6) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 5 genannten juristischen oder natürlichen Personen zu veranlassen.

(7) Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Empfängers, der Begleitperson oder des Transporteurs auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung oder die tierärztliche Betreuung bleiben von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 6 unberührt.

Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 14. (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.

(2) Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat der Transporteur dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere tiergerecht versorgt werden. Befinden sich die Tiere im Laderaum des Luftfahrzeuges, so hat der Transporteur, wenn es für das Wohl der Tiere notwendig ist, die unverzügliche Ausladung und die geeignete Unterbringung und Versorgung der Tiere zu veranlassen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs auf Ersatz der für die Versorgung entstandenen Kosten bleiben unberührt.

(3) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs für die hiefür entstandenen Kosten bleiben unberührt.

Unterbringung

§ 15. Ist eine Unterbringung der Tiere am Flugplatz für längere Zeit insbesondere auf Grund veterinärbehördlicher Vorschriften nicht möglich, so sind die Tiere an Institutionen oder Personen zu verbringen, welche die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.

3. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Sicherungsmaßnahmen

§ 16. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Tiere möglich ist.

(2) Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall sogleich einem Tierarzt vorzuführen. § 13 Abs. 5 und Abs. 7 gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig ist.

(3) Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der Behörde gemäß Abs. 2 nicht nachgekommen ist.

(4) Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Behörden

§ 17. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Mitwirkung

§ 18. (1) Die Organe der Grenzkontrolle und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.

(3) Bei Gefahr in Verzug können die Organe der Grenzkontrolle und die amtlichen Tierärzte die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.

(4) § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Organe der Grenzkontrolle und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.

4. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Wer

        1.   als Versender dem § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 1 oder dem § 6 Abs. 1, oder

        2.   als Transporteur dem § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 3 oder dem § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 7 Abs. 4 oder dem § 8 oder dem § 9 oder dem § 11 oder dem § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        3.   als Flugplatzhalter des Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes dem § 10, oder

        4.   als Empfänger dem § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        5.   als Begleitperson dem § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 12 oder dem § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 1 oder dem § 16 Abs. 2

zuwiderhandelt, oder

        6.   die Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 nicht befolgt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können. Der Versuch ist strafbar.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, und 5 sind auch strafbar, wenn sie bei einem von oder nach Österreich durchgeführten Transport von Tieren mit einem im Inland registrierten Luftfahrzeug (§ 15 LFG) nicht im Inland begangen werden. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot bei Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich nach Ankunft auf einem Flugplatz im Inland einem zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Organ (§ 18) darüber Meldung zu erstatten.

(3) Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Kenntnis erlangt.

Widmung von Strafgeldern

§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung geahndet wurde und sind zur Hälfte für Einrichtungen des Tierschutzes zu verwenden.


Verweisungen

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.