442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (416 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Wesentliche Punkte des vorliegenden Entwurfes sind
1. die Fortsetzung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I,
2. die Einbindung der Berufsgrundbildung in die Polytechnische Schule, um den Absolventen dieser Schulart bessere Chancen im Berufsleben sowie beim Übertritt in weiterführende Schulen zu bieten, und
3. Verbesserung der Aufnahmskriterien in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
Zu Z 1 – Fortsetzung der Integration:
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Durch die 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, wurden die Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder auf Grund positiver Erfahrungen in den Schulversuchen schulstufenweise aufsteigend ab dem Schuljahr 1993/94 vorerst in der Grundschule übergeführt. Nunmehr ist auf Grund der Schulversuchsergebnisse in den Hauptschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entscheiden, in welcher Weise der gemeinsame Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder ab der 5. Schulstufe fortgesetzt werden soll. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen vor:
1. Bezüglich der 5. bis 8. Schulstufe:
1.1. Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter Kinder von der 5. bis 8. Schulstufe in den Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen im Regelschulwesen beginnend ab dem 1. September 1997;
1.2. Anspruch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Aufnahme in die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule bei Vorliegen der Rahmenbedingungen;
1.3. Rahmenbedingungen:
– zusätzlicher Lehrer mit entsprechender Ausbildung für den Unterricht der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, weshalb im Durchschnitt fünf förderbedürftige Kinder je Klasse vorhanden sein müssen.
– Bei den allgemeinbildenden höheren Schulen ist eine Nichtaufnahme wegen Überfüllung der Schule ebenso wie bei den nicht behinderten Kindern möglich.
2. Generell ab der 5. Schulstufe:
Bereits derzeit erfolgt die Betreuung Körper- und sinnesbehinderter Kinder in einer Reihe von Fällen in den allgemeinen Schulen, wobei für diese Schüler im Bedarfsfall eine Lehrplanänderung als „individueller Schulversuch“ vorgenommen wird, welcher durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgelegt wird. Nunmehr soll für diese Fälle im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab der 5. Schulstufe die entsprechende gesetzliche Basis geschaffen werden, um den Körper- und sinnesbehinderten Kindern, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen räumlicher Natur einen Anspruch zu sichern. Auf der 5. bis 9. Schulstufe soll jedoch auch der Besuch einer Sonderschule als spezielle Ausbildungseinrichtung möglich bleiben.
3. Um die Situation an den Polytechnischen Lehrgängen im Zusammenhang mit deren Neuordnung nicht zu sehr zu belasten, ist die Überführung des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in diesem Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen.
Zu Z 2 – Polytechnische Schule:
Die Schulversuche zum Polytechnischen Lehrgang mit einer verstärkten Berufsgrundbildung haben an den Schulversuchsstandorten eine wesentliche Steigerung der Attraktivität gebracht, da die Absolventen dieser Schulversuche bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhielten und darüber hinaus auch verbesserte Übertrittsmöglichkeiten in weiterführende Schulen haben. Ferner brachte die Berufsgrundbildung eine stärkere Lernmotivation der Schüler in dieser einjährigen Schulform. Die Schulversuchssituation ist jedoch insbesondere aus regionalen Gründen und der damit verbundenen Größe der Polytechnischen Lehrgänge nicht voll auf alle Schulstandorte übertragbar. Aus diesem Grund erscheint es erforderlich, den Schulen einen entsprechenden Freiraum zu geben, um im Rahmen der Lehrplanautonomie das jeweils bestmögliche Ausbildungangebot zu entwickeln. Um im Bereich der Berufsgrundbildung eine bestmögliche Ausbildung geben zu können, wird es auch erforderlich sein, daß im fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht Berufsschullehrer tätig werden können (im Ausgleich dazu erscheint es möglich, daß Hauptschullehrer/Lehrer der Polytechnischen Schule in allgemeinbildenden Fächern an den Berufsschulen Verwendung finden).
Auf Grund der verbesserten Ausbildung an den Polytechnischen Schulen werden entsprechend den Ausbildungsinhalten an den einzelnen Standorten Anrechnungen im Bereich der Berufsschule sowie der berufsbildenden mittleren Schulen ermöglicht (siehe die vorgesehene Neufassung des § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes). Dadurch kann einerseits ein zusätzliches Lernangebot an Berufsschulen erfolgen und werden andererseits beim Übertritt in mittlere Schulen Zeitverluste vermieden.
Zu Z 3 – Verbesserung der Aufnahmskriterien in berufsbildende mittlere und höhere Schulen:
Die Aufnahmsprüfung in der Form standardisierter Tests hat sich anfangs, als die Geheimhaltung noch gewährleistet werden konnte, bewährt. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß nunmehr eine Geheimhaltung nicht mehr möglich ist, sodaß gezielte Vorbereitungen auf die Aufnahmsprüfung erfolgt sind. Dadurch konnten auch Aufnahmswerber, die die leistungsmäßigen Voraussetzungen für den Besuch mittlerer und höherer berufsbildender Schulen nicht besitzen, bei der Aufnahmsprüfung sogar gute Ergebnisse erzielen und wurden im Reihungsfalle besseren Schülern vorgezogen. Das Ergebnis ist ein Ansteigen von negativen Abschlüssen der ersten Klassen/Jahrgänge. Darüber hinaus zeigt die Statistik des negativen Ergebnisses bei den standardisierten Tests ein deutliches Zurückgehen (bei den höheren Schulen haben 1994 10,37% der Schüler, 1995 4,41% der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, bei den mittleren Schulen waren dies im Jahr 1994 9,39% und 1995 5,10%). Daher wird ein System vorgeschlagen, das mehr auf die Leistungen der Schüler auf der 8. Schulstufe Bedacht nimmt und analog der Rechtslage bei den allgemeinbildenden höheren Schulen nur bei Nichterfüllung entsprechender Leistungen auf der 8. Schulstufe Aufnahmsprüfungen (schriftlich und mündlich) vorsieht.
Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1996 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef. Höchtl, Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.
Von den Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der zu den einzelnen Abweichungen von der Regierungsvorlage wie folgt begründet war:
,,Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 34 Abs. 2):
Die Formulierung entspricht besser den Lehrplanrichtlinien des § 6 SchOG.
Zu Z 1a (§ 27a Abs. 2 und 3):
Die Neuformulierung des Abs. 2 des § 27a soll den Fällen Rechnung tragen, in denen im Bereich eines Schulbezirkes keine Sonderschule besteht, die für ein Sonderpädagogisches Zentrum geeignet ist. Die Notwendigkeit ist durch die Ausweitung der Integration in besonderer Weise gegeben. Abs. 3 entspricht der Regierungsvorlage.
Zu Z 2 (§ 28 Abs. 1 und 2):
Im Abs. 1 wäre die Berufsorientierung als Aufgabe der Polytechnischen Schule besonders zu erwähnen. Im übrigen haben im Abs. 1 und 2 grammatikalische Richtigstellungen zu erfolgen.
Zu Z 3 (§ 27 Abs. 2):
Die Formulierung des § 29 Abs. 2 wäre an die vergleichbaren Regelungen bei der Hauptschule und bei den weiterführenden Schulen anzupassen (§§ 16 Abs. 5 ua.).
Zu Z 4, 6 und 8 (§ 98 Abs. 3 und 4, § 106 Abs. 4 und 5):
Diese Änderungen sind durch die folgende Neufassung der §§ 98 und 106 bedingt.
Zu Z 5 und 7 (§ 97 Abs. 2, § 98, § 105 Abs. 3, § 106):
Die Änderungen des § 97 Abs. 2 sowie des § 105 Abs. 3 sind durch die Umbenennung der Befähigungsprüfung in Diplomprüfung bedingt.
Im § 98 und § 106 sind nur folgende Änderungen vorgesehen:
Ersatz der Befähigungsprüfung durch Diplomprüfung im Abs. 2 des § 98 bzw. im Abs. 2 des § 106 und Ersatz der Reifeprüfung durch Reife- und Diplomprüfung im Abs. 4 des § 98 bzw. im Abs. 4 des § 106. Die vollständige Wiedergabe der gesamten §§ 98 und 106 erfolgt aus legistischen Gründen.
Zu Z 9 (§ 131 Abs. 2):
Der Entfall der Änderung des § 131 Abs. 2 ist redaktionell bedingt.
Zu Z 10 (§ 131 Abs. 12):
Die obigen Änderungen bedingen eine Neufassung der Inkrafttretensbestimmung des § 131 Abs. 12.
Zu Z 11 und 12 (§ 37 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und 5, § 61, § 73 Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. 3):
Um bestehende Sonderformen für Körperbehinderte nicht umstellen zu müssen, erscheint es zweckmäßig, die bisherigen Bestimmungen für Sonderformen für Körperbehinderte zu belassen.
Zu Z 12a (§ 68 Abs. 1):
Die zusätzlichen Aufnahmsvoraussetzungen in berufsbildende höhere Schulen, bei denen keine Aufnahmsprüfung abzulegen ist, bringen eine Benachteiligung der Hauptschüler. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß bei Platzmangel bei höheren Schulen ohnehin nach den bisherigen Leistungen zu reihen ist, wobei den Schulgemeinschaftsausschüssen die Möglichkeit einer näheren Umschreibung des Reihungsvorganges eingeräumt wird.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters stellt der Unterrichtsausschuß folgendes fest:
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1. ,,Für die geplante Einführung der Berufsreifeprüfung müssen insbesondere den Berufsschülern durch Vorbereitungsmodule, Förderungsmaßnahmen und Anrechnungsmodelle auch in der Berufsschule Angebote gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist eine Novellierung des § 46 SchOG über die derzeitige Zielsetzung hinaus notwendig und bei der nächsten Gesetzesnovellierung unter Bedachtnahme auf die Kostenneutralität zu berücksichtigen.
Da die mit der gegenständlichen Novelle vorgesehenen Anrechnungen in der Berufsschule zu keiner individuellen Verminderung der Berufsschulzeit führen dürfen, werden diese Anrechnungen für erweiterte Unterrichtsangebote zu nützen sein.“
2. ,,Die Ausweitung des gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf die Bereiche der Hauptschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule erfordert das Vorhandensein von zusätzlichem Lehrerpersonal mit sonderpädagogischer Ausbildung. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird daher besonderes Augenmerk auf die Ausbildung und Weiterbildung von Lehrern für die Aufgaben der Sonderpädagogik zu legen haben.“
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 11 19
Katharina Horngacher Dr. Josef Höchtl
Berichterstatterin Obmann
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Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 6 Z 1, § 118, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und in der Grundsatzbestimmung des § 30 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 3 lit. b lautet:
„b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß.“
5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.“
6. Im § 10 Abs. 3 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.“
9. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
10. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
11. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.“
12. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“
13. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
14. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
15. (Grundsatzbestimmung) § 21 lautet:
„§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
16. In § 22, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
17. Im § 23 Abs. 1 und 2 sowie in den Grundsatzbestimmungen des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
18. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
19. In der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I sowie in der Grundsatzbestimmung des § 25 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.
20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet:
„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“
21. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 lautet:
,,(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“
22. § 28 samt Überschrift lautet:
„Aufgabe der Polytechnischen Schule
§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.
(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.
(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.“
23. § 29 samt Überschrift lautet:
„Lehrplan der Polytechnischen Schule
§ 29. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
a) als Pflichtgegenstände:
Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände:
die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
24. In der lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I wird die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
25. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 1 wird die Wendung „Der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „Die Polytechnische Schule“ ersetzt.
26. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 2)“.
27. (Grundsatzbestimmung) § 31 lautet:
„§ 31. (1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.
(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.“
28. (Grundsatzbestimmung) Im § 32 Abs. 2 werden die Wendungen „Polytechnischen Lehrgänge“ und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „Polytechnischen Schulen“ und „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
29. (Grundsatzbestimmung) Im § 33 werden die Wendungen „am Polytechnischen Lehrgang“ und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „an der Polytechnischen Schule“ und „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
30. Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.“
31. Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
32. § 39 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
33. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.”
34. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.“
35. In § 41 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
36. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
37. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenen höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.“
38. § 55 Abs. 1 lautet:
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“
39. Nach § 55 ist folgender § 55a samt Überschrift einzufügen:
„Lehrpläne
§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
40. Im § 58 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende Abs. 3a und 4:
„(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“
41. Im § 59 entfällt der Abs. 5.
42. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“
43. § 62 Abs. 3 lautet:
„(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.“
44. Im § 62 entfällt der vorletzte mit „(4)“ bezeichnete Abs.
45. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.“
46. § 63 Abs. 4 lautet:
„(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.“
47. § 68 lautet:
„§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmswerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.“
48. Nach § 68 ist folgender § 68a samt Überschrift einzufügen:
„Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.“
49. § 69 samt Überschrift lautet:
„Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
50. § 72 Abs. 5 lautet:
„(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“
51. In § 73 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
52. § 74 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“
53. § 76 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“
54. § 77 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.“
55. Im § 84 Abs. 1 wird die Wendung „§ 123 Abs. 5“ durch die Wendung „§ 123 Abs. 2“ ersetzt.
56. § 97 Abs. 2 lautet:
,,(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.“
57. § 98 samt Überschrift lautet:
„Reife- und Diplomprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderern Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“
58. § 102 lautet:
„§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.“
59. § 105 Abs. 3 lautet:
,,(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.“
60. § 106 samt Überschrift lautet:
„Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“
61. § 129 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und die Grundsatzbestimmungen des § 129 Abs. 4 bis 6 entfallen.
62. Dem § 131 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft:
1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
3. § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,
4. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
5. § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,
6. § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
7. die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.“
63. Im § 131a Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ duch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“ ersetzt.