445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (419 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Die vorliegende Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz verfolgt im wesentlichen das Ziel der Gleichstellung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit den berufsbildenden höheren Schulen im Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes.

Ein im Entwurf vorliegendes Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, sieht vor, daß

1. die derzeitige Form der Aufnahmsprüfung (standardisierter Test) durch ein der allgemeinbildenden höheren Schule nachgebildetes Aufnahmsverfahren ersetzt werden soll, und

2. die berufsbildende höhere Schule anstatt wie bisher mit der Reifeprüfung künftig mit der Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen werden soll.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Von den Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der hinsichtlich des § 12 (Aufnahmsvoraussetzungen) wie folgt begründet war:

"Zu Z 1:

Die zusätzlichen Aufnahmsvoraussetzungen in berufsbildende höhere Schulen, bei denen keine Aufnahmsprüfung abzulegen ist, bringen eine Benachteiligung der Hauptschüler. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß bei Platzmangel bei höheren Schulen ohnehin nach den bisherigen Leistungen zu reihen ist, wobei den Schulgemeinschaftsausschüssen die Möglichkeit einer näheren Umschreibung des Reihungsvorganges eingeräumt wird.

Zu Z 2:

Die Änderung des § 35 ist redaktionell bedingt."

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 19

Verena Dunst Mag. Dr. Josef Höchtl

Berichterstatterin Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wendung "Unterricht und Kunst" durch die Wendung "Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung "Unterricht, Kunst und Sport" durch die Wendung "Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" ersetzt.

3. § 12 samt Überschrift lautet:

"Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält, oder

2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen."

4. § 13 samt Überschrift lautet:

"Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind."

5. § 19 samt Überschrift lautet:

"Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

a) die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und

b) die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können."

6. In § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung "Wissenschaft und Forschung" durch die Wendung "Wissenschaft, Verkehr und Kunst" ersetzt.

7. An die Stelle des § 35 Abs. 3 treten folgende Abs. 3 und 4:

"(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2. § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.

(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."