447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (421 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Die vorliegende Novelle zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht für Mädchen in Vorarlberg durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1994 aufgehoben wurde. § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung stellt sohin "totes Recht" dar, und sollte daher im Sinne der Rechtsklarheit formell außer Kraft gesetzt werden.

Im übrigen sollen mit vorliegender Novelle lediglich redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen werden.

Die Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der Hauptschule, wie dies im Entwurf der Schulpflichtgesetz-Novelle und der Schulorganisationsgesetz-Novelle vorgesehen ist, und die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges erfordern im Hinblick auf die bereits bestehende offene Formulierung der Grundsatzbestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes keine Änderungen des genannten Gesetzes.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG darf ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Setzung einer Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetzgebung ist im Hinblick auf den Regelungsinhalt nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (421 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 19

Dr. Robert Rada Mag. Dr. Josef Höchtl

Berichterstatter Obmann