448 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (422 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984  geändert wird


Die schulrechtlichen Entwürfe für die Fortsetzung des gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf ab der 5. Schulstufe sowie die Neugestaltung des Polytechnischen Lehrganges erfordern eine Berücksichtigung im Rahmen des Landeslehrer-Dienstrechts­gesetzes.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Von den Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni wurde ein Abänderungsantrag zu § 50 Abs. 3 eingebracht, der wie folgt begründet war:

„An Sonderschulen enthalten die Lehrmittelsammlungen auch sonderpädagogische Unterrichtsmittel (vgl. § 50 Abs. 1). Im Gegensatz dazu bestehen an Hauptschulen fachorientierte Lehrmittelsammlungen, wo eine Zuordnung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln kaum möglich ist. Sofern derartige Unterrichtsmittel vorhanden sind, bedürfen sie daher an Hauptschulen einer eigenständigen Verwaltung. Dies ist jedoch im Vergleich mit Sonderschulen erst ab einem bestimmten Ausmaß der Integration an Hauptschulen vertretbar; der Vorschlag sieht daher eine Mindestzahl von drei Integrationsklassen vor.

Zu den Kosten ist festzustellen:

Insgesamt werden 800 Integrationsklassen an Hauptschulen erwartet, somit insgesamt 200 Stand­orte. Dies ergäbe – sofern an allen derartigen Standorten die Bedingungen erfüllt sind – 100 Wo­chen­stunden Lehrverpflichtungsminderung. Bei einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 21,45 Wo­chen­stunden wären dies umgerechnet 4,66 Planstellen. Bei einer Annahme von 450 000 Schilling Kosten je Planstelle ist mit einem Aufwand von 2,1 Millionen Schilling zu rechnen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrags in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters stellte der Unterrichtsausschuß folgendes fest:

„Durch die Novelle zur Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 soll im Sinne der erfolgreichen Schulversuche zum Polytechnischen Lehrgang eine qualifizierte Berufsgrundbildung mit Anrechnungsmöglichkeiten im berufsbildenden Schulwesen dadurch erleichtert werden, daß Berufsschullehrer, die eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung besitzen, in den Polytechnischen Schulen verwendet werden können. Da jedoch auch für den Bereich der allgemeinbildenden Sekundarschulen ein Überangebot an Lehrern besteht, soll die zusätzliche Verwendungsmöglichkeit von Berufsschullehrern an Polytechnischen Schulen keine zusätzliche Belastung der Lehrersituation im allgemeinbildenden Schulwesen bringen. Daher soll zum Ausgleich auch eine Verwendungsmöglichkeit von Lehrern der Polytechnischen Schulen (die die Lehramtsprüfung für die Hauptschule oder für Polytechnische Schulen besitzen) für die allgemeinbildenden Pflichtgegenstände an Berufsschulen gelten. Im Hinblick auf die umfassende dreijährige Ausbildung dieser Lehrer an den Pädagogischen Akademien erscheint eine gute Qualifikation gegeben zu sein.


Durch diese Regelung wird einerseits ein entsprechend qualifizierter Unterricht an den beiden Schulformen gesichert und werden zusätzliche Ausbildungskosten für die Lehrer an allgemeinbildenden Schulen hinsichtlich der Berufsgrundbildung und für Lehrer an Berufsschulen für allgemeinbildende Gegenstände, insbesondere für Deutsch und Kommunikation und die Lebende Fremdsprache, verringert.

Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß damit nicht Planstellen ausgetauscht werden und keine Ernennungen in andere Planstellenbereiche erfolgen sollen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 19

                          Katharina Horngacher                                                     Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 8 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytech­nische Schulen“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für

        1.   Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

        2.   Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

4. Im § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

5. Im § 27 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1a wird jeweils die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

6. In § 48 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze.

7. Im § 49 Abs. 1a wird die Wendung „ein Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

8. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gerechnet werden.“

9. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich


        1.   um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde,

        2.   um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und

        3.   um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.“

10. Im § 25, in der Überschrift des § 51, im § 51 Abs. 1, 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

11. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule“ ersetzt.

12. Im § 51 Abs. 1a wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischer Schulen“ ersetzt.

13. Im § 55 Abs. 4 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

14. Dem § 123 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“

15. In der Anlage wird im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 1 der rechten Spalte nach Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

„3. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch die Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen.“

16. In der Anlage lautet im Artikel II Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 2 in der rechten Spalte der zweite Absatz:

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

        1.   Bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische Schulen an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der theologischen Hochschulstudien;

        2.   bei Lehrern für andere allgemeinbildende Pflichtgegenstände durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen.“