462 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Ausgedruckt am 3. 12. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „ab Beginn des Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.

2. Nach Abschnitt II a wird ein Abschnitt II b eingefügt, der lautet:

„ABSCHNITT II b

Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38d. (1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.

(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2 000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

§ 38e. (1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. De­zember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

         a)  es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

         b)  sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

         c)  für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

§ 38f. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt.

§ 38g. (1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

§ 38h. (1) Wer einen Mutter-Kind-Paß-Bonus vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

3. § 39e Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.“

4. Im § 39e erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 7 die Bezeichnung „4 bis 9“.

5. § 46 lautet:

§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.

(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.


(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.“

6. § 50i lautet:

§ 50i. § 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt II b, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

7. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet:

       „4.   hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38g Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,“

8. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6.   hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“

9. § 51 Abs. 2 Z 7 lautet:

       „7.   hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,“

10. Die Z 7 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „8“.

vorblatt

Problem:

Aufrechterhaltung einer hohen Untersuchungsdisziplin beim Mutter-Kind-Paß.

Lösung:

Einführung einer Geldleistung, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen steht; Änderung des Beginnes der Auszahlung des Alterszuschlages für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollenden, zwecks Finanzierung.

Alternative:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

EU-Konformität ist gegeben.

Finanzielle Auswirkungen für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:

Bis über das Jahr 2000 hinaus aufkommensneutral.

(in Millionen Schilling)

Ersparnis

Alterszuschlag 1)

Ärzte 2)

Gesamt

Mehrausgaben 3)

 

1997:

114,5  

    8   

122,5  

0

+122,5

1998:

115,4

  16   

131,4

158,8

                –             27,4

1999:

115,7

  24   

139,7

156,4

                –             16,7

2000:

117,6

  24   

141,6

153,6

                –             12,7

Erläuterungen/Berechnungsgrundlagen:

                                1) –  Alterszuschlag zur Familienbeihilfe von 250 S ab Beginn des Kalendermonats (statt Kalenderjahr), in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet

               –  Datenmaterial: EDV-Statistik über Familienbeihilfenbezug im September 1996 der Kindergeburtsjahrgänge 1987/88/89/90

               –  Herausrechnung der Selbstträger (Annahme: 8%)

 2) Ärzte verzichten auf Erhöhung der Sonderleistungshonorare für Mutter-Kind-Paß-Unter­suchungen bis inklusive 1999 (hievon wurden Einsparungen von 2/3 für Fonds angesetzt)

                                3) –  Leistung fällt erst 1998 an

               –  Datenmaterial: Österreichisches Statistisches Zentralamt/demographische Daten/Mischwerte der Geburtenprognose

               –  Herausrechnung der Selbstträger (Annahme: 8%)

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Durch den Wegfall der Geburtenbeihilfe/Sonderzahlung ist zu erwarten, daß die hohe Untersuchungsfrequenz beim Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm nicht mehr gewährleistet ist. Eine Geldleistung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, die in Verbindung mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Paß-Programmes steht, soll einen Anreiz für eine weitere breite Inanspruchnahme des genannten Untersuchungsprogrammes bieten.

Die diesbezügliche Finanzierung soll teils durch Umschichtungen aus Mitteln der Familienbeihilfe sowie durch teilweisen Verzicht der Ärzte auf eine Erhöhung der Honorare für die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen erfolgen.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Ab Jänner 1997 soll der Alterszuschlag für 10jährige Kinder nur mehr ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, gewährt werden; bisher wurde dieser Alterszuschlag bereits ab Beginn des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Dadurch soll eine Angleichung in bezug auf die Auszahlung des zweiten Alterszuschlages erfolgen, der ab dem Kalendermonat gewährt wird, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.

Zu Z 2:

Nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes soll ein Mutter-Kind-Paß-Bonus in Höhe von 2 000 S gewährt werden, wenn die Schwangere und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß-Programm unterzogen wurden. Grundlage wird die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassende Verordnung betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm sein. Als Zeitpunkt für die Leistungsgewährung wurde die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes gewählt, da dieser relativ zeitnah zur Geburt ist und zugleich die wichtigsten Untersuchungen von Schwangeren und Kind umfaßt sind.

Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird erstmals im Jahr 1998 für jene Kinder gewährt, die 1997 geboren sind. Dies begründet sich aus dem sogenannten „Abschichtungsmodell“ zur Geburtenbeihilfe, wonach für die im Jahr 1996 geborenen Kinder der erste und zweite Teil der Geburtenbeihilfe (der nach Vollendung des ersten Lebensjahres zustand) bereits ausgezahlt wurde.

In bezug auf die Anspruchsberechtigung eines Elternteiles wird darauf abgestellt, wer das Kind an dem Tag, an dem es das erste Lebensjahr vollendet, überwiegend betreut. Hinsichtlich des Begriffes „Eltern“ ist § 2 Abs. 3 FLAG 1967 anzuwenden; demnach können auch Großeltern, Wahleltern oder Pflegeeltern einen Anspruch geltend machen. Im allgemeinen wird der Mutter-Kind-Paß-Bonus der Person zustehen, die die Familienbeihilfe bezieht.

Für ausländische Staatsangehörige sind Sonderregelungen vorgesehen, wobei insbesondere ein dreijähriger ständiger Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem ersten Geburtstag des Kindes die österreichische Staats­bürgerschaft ersetzt.

Subsidiär kann auch das Kind einen Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus geltend machen, wenn keine andere Person Anspruch auf diese Geldleistung hat.


Zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist eine entsprechende Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich, das auch die Leistung – abgesehen von den Fällen der Selbstträgerschaft – auszahlt. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Geburtstag des Kindes einzubringen.

Darüberhinaus sind auch die – analog zu anderen Leistungen des Familienlastenausgleichs – üblichen Regelungen wie etwa die allfällige Rückzahlungsverpflichtung, eine Gebührenbefreiung, die Unpfändbarkeit sowie eine Strafbestimmung vorgesehen. Die zweijährige Verjährungsfrist entspricht der zweijährigen Antragsfrist.

Zu Z 3:

Die Verordnung über das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erstellt wird, soll die Grundlage für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses bilden. Darüberhinaus soll die in Rede stehende Verordnung auch Untersuchungen vorsehen, deren Durchführung nicht für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses verpflichtend ist. Dies werden ua. jene Untersuchungen sein, die schon jetzt – teils fakultativ – angeboten werden (zB Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren sowie insbesondere die Kindesuntersuchungen nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes und zwar im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr). Im Hinblick auf die mannigfachen Kontakte mit den Ärzten bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes wird davon ausgegangen, daß auch die weiteren Kindesuntersuchungen durchgeführt werden. Der Ärzteschaft wird bei der diesbezüglichen „Motivation“ der Eltern eine besondere Rolle zukommen.

Für die Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes sowie die Bewertung bisher erreichter Ergebnisse ist es zweckdienlich, die im Mutter-Kind-Paß vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Akzeptanz wissenschaftlich zu untersuchen. Erhebungen hinsichtlich Effizienz und Akzeptanz einzelner Untersuchungen in der Bevölkerung sind hier ebenso von Bedeutung wie die Bewertung ökonomischer Aspekte. Auch im Hinblick auf die Neuaufnahme von Untersuchungen in das Programm können begleitende Erhebungen Hilfestellung bei der Bewertung der dadurch erzielten Vorsorgeeffekte geben. Ergebnisse von Evaluierungen können nicht zuletzt in die weitere Gestaltung des Mutter-Kind-Paß-Untersu­chungsprogrammes einfließen.

Zu Z 5:

Analog wie früher bei der Gewährung der Geburtenbeihilfe/Sonderzahlung ist auch vorgesehen, daß die Gebietskörperschaften sowie gemeinnützigen Krankenanstalten den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus aus eigenen Mitteln zu tragen haben. In diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß die sogenannten Selbstträger durch die neue Regelung bei der Gewährung des Alterszuschlages für 10jährige Kinder auch Einsparungen erzielen werden.