472 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen geändert wird:

Die gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1995 und die Kundmachung xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“

2. Abschnitt VIa entfällt.

vorblatt

Problem:

Durch die Aufhebung des sogenannten Integralgrundsatzes in § 20 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 24a und der Worte „im Kabeltext“ in § 24b Abs. 2 der sogenannten Rundfunkverordnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G 1256–1264/95 ua., und die Aufhebung des § 24b Abs. 2 der Rundfunkverordnung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober, G 93–100/1996 ua., sowie im Hinblick auf das neue Kabel-Rundfunkgesetz (in das auch die Bestimmungen über Kabeltext übernommen wurden) sind die verbleibenden Regelungen der Rundfunkverordnung in § 20 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24b Abs. 1 und § 24c entbehrlich geworden.

Lösung:

Entfall der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz sowie des nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshofes verbleibenden Teils des Abschnitts VIa.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mit dem Entwurf sind keine Mehrkosten verbunden

Konformität mit EU-Recht:

Gegeben.

Erläuterungen

Der Entwurf steht in einem engen Zusammenhang zum Entwurf eines Kabel-Rundfunkgesetzes. Die in § 20 Abs. 1 zweiter Satz der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen enthaltene Bestimmung, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1995, G 1256–1264/95-9 lautet: „Signale dürfen den Empfangsanlagen zugeführt werden.“ wird durch das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Entwurfes überflüssig. Ebenso sollen die bisherigen Regelungen über die Veranstaltung von Kabeltext entfallen, nachdem diese in den genannten Entwurf Eingang gefunden haben. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, G 93–100/96-9 und 230–238/96-6 hat der Verfassungsgerichtshof zudem die – auf Grund des erstgenannten Erkenntnisses geschaffene – Rechtslage, wonach kommerzielle Werbung im Kabelrundfunk untersagt war, durch Aufhebung dieses Werbeverbotes geändert.

Die übrigen Bestimmungen des von dieser Novelle erfaßten Bundesgesetzes bleiben weiterhin in Kraft. Insbesondere ist auf die in § 21 Abs. 3 lit. c enthaltene Bestimmung zu verweisen, wonach „der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage nur abgelehnt werden“ darf, „wenn die Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.“ Die Verpflichtung für Betreiber von Kabelnetzen (Inhabern von Gemeinschaftsantennenanlagen), die Programme des Österreichischen Rundfunks gemäß der eben zitierten Bestimmung weiterzuverbreiten, wird daher durch das Kabel-Rundfunkgesetz nicht berührt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974.

Mit dem vorliegenden Entwurf sind keine Mehrkosten für die Verwaltung verbunden.