476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (395 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden


Als Auswirkung des EU-Beitritts gilt für die Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens aber auch für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger, den Krankentransport und für Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe ab Jahresanfang 1997 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung liegt dann vor, wenn jemand keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Da eine Vielzahl von Vorleistungen aber auch die Investitionen mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für die genannten Bereiche Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuern.

Während der EU-Beitrittsverhandlungen wurde von der Bundesregierung festgehalten, daß allfällige Mehraufwendungen auf Grund der Systemumstellung aus dem Umsatzsteuer-Mehraufkommen ausgeglichen werden. Über Höhe und Form dieses Ausgleichs wurde nunmehr in Form des vorliegenden Beihilfenmodells Einvernehmen in einer gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Weise erzielt.

Die Regelungen sind von dem Grundsatz bestimmt, daß die administrativen und verwaltungsmäßigen Vorteile der unechten Befreiung weitestgehend zu nutzen und daher Pauschallösungen anzustreben sind. Konkret werden folgende Lösungen zugrunde gelegt:

Für die Träger der Sozialversicherung und für Krankenfürsorgeeinrichtungen kommt für eigene Vorsteuern eine Pauschalierungsregelung zur Anwendung, die durch Anknüpfung an die Aufwendungen der Krankenversicherung eine Dynamisierung erfährt. Die diesen Einrichtungen nach § 3 verrechneten pauschalen Zuschläge werden 1 : 1 abgegolten. Eigene Krankenanstalten und Kuranstalten dieser Einrichtungen unterliegen den für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger maßgebenden Beihilfenbestimmungen.

Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erhalten eine 1 : 1-Abgeltung  der eigenen Vorsteuern, der Vorsteuern eigener Einrichtungen und der nach § 3 verrechneten pauschalen Zuschläge.

Für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger ist während der Übergangszeit noch eine Aufzeichnung der eigenen Vorsteuern vorgesehen. Für die auf Privatpatienten entfallenden Vorsteuerteile muß die Krankenanstalt 10% des für den Privatpatienten in Rechnung gestellten Entgelts von der Beihilfe abziehen. Bei hohen Investitionen hat diese Lösung für die Spitalserhalter den Vorteil, daß keine Vorfinanzierung des auf den Privatpatientenanteil entfallenden Vorsteueranteils notwendig ist, die bei der Alternative mit prozentueller Zurechnung der Vorsteuern auf Umsätze eintreten würde. Die Einzelabrechnung ist durch eine einvernehmlich zu beschließende Pauschalierungsvereinbarung zu ersetzen. Gewinnorientierte Privatkrankenanstalten sind von der Beihilfenregelung nicht betroffen, da sie weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Eine zu den Krankenanstalten analoge Regelung gilt für eine Übergangszeit von drei Jahren auch für das Rettungswesen und den Krankentransport sowie für Blutspendeeinrichtungen mit öffentlichem oder mit gemeinnützigem Rechtsträger. Beginnend mit dem Jahr 2000 ist für diese Bereiche eine zur Ärztelösung vergleichbare pauschale Zuschlagsregelung geplant.


Bei Ärzten und Dentisten ist vorgesehen, daß sie von den Sozialversicherungsträgern (Krankenfürsorgeeinrichtungen, Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens) einen fachgruppenspezifischen Zuschlag erhalten, den die auszahlenden Einrichtungen entweder durch Einrechnung in die eigene Beihilfe oder getrennt ersetzt bekommen. Durch indirekte Anbindung an die Honorare, ohne die Tarife selbst zu beeinflussen, wird eine Dynamisierung erreicht.

Für die in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten anderen Berufsgruppen, nämlich Psychotherapeuten, Hebammen sowie freiberuflich Tätige im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992, die ab 1. Jänner 1997 ebenfalls steuerfreie Umsätze bewirken, ist infolge der andersgearteten Verhältnisse keine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dies ist neben der viel geringeren Gewichtung der Sozialversicherungshonorare in diesem Bereich auch darin begründet, daß bei diesen Berufsgruppen mehrwertsteuerbelastete Vorleistungen typischerweise in viel geringerem Umfang anfallen und daher durch den Wegfall der Besteuerung der Wertschöpfung dieser Berufe für den Leistungsempfänger in jedem Fall eine gravierende Verbilligung eintritt.

Für Zahntechniker (§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994) ist keine Ausgleichszahlung erforderlich, da beim fachgruppenspezifischen Ausgleichssatz für Zahnärzte sowohl die Geltendmachung eines durchschnittlichen Vorsteuerzuschlags für Zahnersatz durch den Zahntechniker als auch der Wegfall der Umsatzsteuer (bisher Vorsteuer beim Zahnarzt) berücksichtigt worden ist.

Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung sowie der EU-bedingten Umstellung der Umsatzsteuer im Gesundheits- und Sozialbereich auf die unechte Befreiung erforderlich.

1. An die Stelle des bisherigen Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) treten mit 1. Jänner 1997 neun Landesfonds, für die die Dotierung nach denselben Grundsätzen wie beim KRAZAF erfolgen soll. Im FAG 1997 sind daher die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die von den Ländern selbst und von den Gemeinden aufzubringenden Mittel den Landesfonds nach den Aufteilungsschlüsseln, wie sie bisher für den KRAZAF gegolten haben, zugeführt werden können.

2. Die für die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz erforderlichen Mittel werden durch einen Vorwegabzug bei der Umsatzsteuer in der Höhe der diesbezüglichen Ausgaben für den Bund reserviert und gehen zulasten der Ertragsanteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an dieser gemeinschaftlichen Bundesabgabe.

Die vorliegende Novelle wird darüber hinaus zum Anlaß genommen, um aktuelle Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 1997 vorzunehmen. In einem verkürzten Begutachtungsverfahren wurden die Länder und Gemeinden in die Vorbereitung der Novelle eingebunden. Die Änderungen im FAG 1997 haben die Zustimmung dieser Gebietskörperschaften gefunden.

Nach § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in Verbindung mit den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 625/1987 und BGBl. Nr. 71/1995 sind 75 vH der bis 30. Juni 1995 angefallenen Lagerkosten für kontaminiertes Milchpulver zu entschädigen. Im Katastrophenfondsgesetz 1996 ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Zahlung dieser Entschädigungen aus den Mitteln des Katastropenfonds zu schaffen.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Kurt Ruthofer, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Martina Gredler und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll hinsichtlich dieses Antrages einstimmig, im übrigen mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Martina Gredler und Dr. Alexander Van der Bellen fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem vom Ausschuß beschlossenen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll war folgende Begründung beigegeben:


Art. I:

Zu § 1 Abs. 2:

Die Krankenfürsorgeeinrichtungen werden analog zum UStG 1994 definiert.

Zu § 2 Abs. 2:

Die Kürzungsbestimmung der Beihilfe wird für Krankentransport- und Blutspendeeinrichtungen präzisiert.

Zu § 3 Abs. 1:

Die im Allgemeinen Teil der Regierungsvorlage argumentierte Begrenzung der Ausgleichszahlung auf Ärzte und Dentisten würde den umsatzsteuerlichen Ausgleichsanspruch (§ 30 UStG 1994) anderer Vertragspartner unberührt lassen. Da der vorliegende Gesetzesentwurf aber den Sinn hat, den Ausgleichsanspruch im Rahmen laufenden vertraglicher Beziehungen pauschal zu regeln, erscheint eine Ausweitung der Regelung des § 3 Abs. 1 auf alle Fälle von Vertragsbeziehungen zwischen der sozialen Krankenversicherung einerseits und den Erbringern von Gesundheitsleistungen andererseits gerechtfertigt.

Zu § 3 Abs. 3, § 4 und § 12:

Die Terminologie für die Ausgleichszahlungen wird vereinheitlicht.

Zu § 5:

Durch Einfügen des Wortes „nachträglich“ wird eine Klarstellung erzielt.

Zu § 6 und § 8:

Die Neuformulierung bewirkt, daß Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden ihre Beihilfenerklärungen im Wege der Länder und nicht im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes einreichen müssen.

Zu § 10:

Die Änderung von „auszuzahlenden“ auf „ausgezahlten“ Ausgleichsbeträge trägt der im ersten Satz des § 10 gewählten Formulierung Rechnung, daß die Auszahlung des Ausgleichs zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen hat. Für die auszahlenden Stellen ist damit keine Schlechterstellung gegenüber dem Status quo verbunden, da sie bisher die Umsatzsteuer (20% für Arzthonorare und 10% für Leistungen der Altersheime) einen Monat vorfinanzieren mußten (Vorsteuerabzug im nächsten Monat) und künftig den Ausgleich in Höhe von durchschnittlich 3% bis 5% vorfinanzieren.

Zu § 11:

Durch die Neufassung des § 11 wird verdeutlicht, daß darin einerseits eine Dauerregelung für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens (§ 1 Abs. 3) und andererseits eine Berechnungsvorschrift für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes (§ 1 Abs. 2) enthalten ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                                    Jakob Auer                                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz)

§ 1. (1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.

(2) Diese Beihilfe richtet sich für die Träger der Sozialversicherung und für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, nach ihren Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und Kuranstalten. Der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe berechnet sich nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Füsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 1999 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

§ 3. (1) Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 richtet.

(2) Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.


(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG.

§ 5. Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

§ 6. Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim Bundesministerium für Finanzen im Wege der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder – soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind – des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.

§ 7. Die Beihilfe nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die vom Bundesministerium für Finanzen erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

§ 8. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für andere Kranken- und Kuranstalten im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.

§ 9. (1) Soweit 10% der Entgelte aus Leistungen gegenüber Privatpatienten (einschließlich Klassegelder) die nicht abziehbaren Vorsteuern übersteigen (§ 2), ist dieser Betrag bis spätestens zum 25. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates selbst zu berechnen, in die Erklärung (§ 6) aufzunehmen und zugleich unmittelbar an den Bund zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erlischt nach zehn Jahren, gerechnet vom letzten Kalendermonat, für den eine Beihilfe geltend gemacht worden ist.

§ 10. Die Auszahlung des Ausgleichs nach § 3 Abs. 1 durch die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen oder die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und die Auszahlung des Ausgleichs nach § 3 Abs. 2 durch die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens hat zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge sind diesen Institutionen im Wege der Länder und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Diese Beträge sind vom Bund bis zum 25. Tage des der Geltendmachung folgenden Kalendermonats dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Ländern zu überweisen und von diesen unverzüglich weiterzuleiten.

§ 11. Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, so gilt die auf den Kostenenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 1 Abs. 3. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.

§ 12. Für die in § 3 genannten Unternehmer gilt die Ausgleichszahlung als Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung gemäß § 30 UStG 1994.

§ 13. Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

§ 14. Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten nicht ersatzpflichtig.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Sozialversicherungsträger und ihr Verband betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

        1.   bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),

              a)    ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

              b)    ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

              c)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

        2.   bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“

2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

       „4.   vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 22 Abs. 1a: 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages.“

3. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.“

4. § 8 Abs. 6 Z 5 lautet:

       „5.   bei der Umsatzsteuer auf die Länder


              a)    zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland...........................................................................................  2,572 vH,

                    Kärnten.................................................................................................  6,897 vH,

                    Niederösterreich................................................................................... 14,451 vH,

                    Oberösterreich...................................................................................... 13,692 vH,

                    Salzburg................................................................................................  6,429 vH,

                    Steiermark.............................................................................................. 12,884 vH,

                    Tirol.......................................................................................................  7,982 vH,

                    Vorarlberg.............................................................................................  3,717 vH,

                    Wien...................................................................................................... 31,376 vH,

              b)    von den verbleibenden Anteilen der Länder 95,661 vH nach der Volkszahl, 2,902 vH zu einem Sechstel auf Wien und zu fünf Sechstel auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 1,437 vH nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1);

              auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;“

5. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.“

6. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.“

7. Im § 20 Abs. 5 ist der Betrag „13 870 000 S“ durch den Betrag „16 140 000 S“ der Betrag „5 030 000 S“ durch den Betrag „6 300 000 S“ und der Ausdruck „ab dem Jahr 1994“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 1998“ zu ersetzen.

8. Nach dem § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuß in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.“

9. Nach § 23 Abs. 7 lit. f wird folgende lit. g angefügt:

       „g)  der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz.“

Artikel III

(Katastrophenfondsgesetz 1996)

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

In § 3 Z 4 wird folgende lit. e angefügt:

        „e)  im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.“