48 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 1. 3. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz betreffend Veräußerung des Bundesanteils an der Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. im Nominale von 510 000 S um 510 000 S zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Problem:
Der Bund ist am Stammkapital der Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. von 1 Million Schilling mit 510 000 S beteiligt. Mitgesellschafter sind die Länder Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien mit einem Anteil von je 100 000 S sowie die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und das Bundesgremium des Wein- und Spirituosengroßhandels mit je 45 000 S.
Ziel:
Gemäß den getroffenen Vereinbarungen ist der Verkauf dieser Bundesbeteiligung vorgesehen.
Lösung:
Der Verkauf der 51%igen Bundesbeteiligung soll an Mitgesellschafter erfolgen, denen eine Aufteilung des Bundesanteiles vorbehalten bleibt.
Alternative:
Beibehaltung der Bundesbeteiligung.
Kosten:
Keine.
EU-Konformität:
Keine Auswirkung auf das Gemeinschaftsrecht gegeben.
Erläuterungen
1. Gesellschafter der im Jahr 1986 gegründeten Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. sind die Republik Österreich mit einer Stammeinlage von 510 000 S, die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien mit einer Stammeinlage von je 100 000 S, sowie die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und das Bundesgremium des Wein- und Spirituosengroßhandels mit einer Stammeinlage von je 45 000,– Schilling.
Gegenstand des Unternehmens ist es, für den Absatz des österreichischen Weines geeignete Marketing-Maßnahmen im In- und Ausland zu erschließen und zu pflegen; hiebei ist der Vielfalt der österreichischen Weine und dem Qualitätsgedanken Rechnung zu tragen. Ertragsteuerrechtlich wird die Gesellschaft mangels nach unternehmerischen Grundsätzen geführter Tätigkeit und mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei eingestuft.
Nunmehr ist ein Verkauf dieser 51%igen Bundesbeteiligung an Mitgesellschafter vorgesehen, denen eine Aufteilung des Bundesanteils vorbehalten bleiben soll.
Da zum 31. Dezember 1995 keine das Nominalkapital übersteigenden Eigenmittel oder sonstige stille Reserven vorhanden sind und ein allfälliger Ertragswert auf Grund der vollständigen Gesellschafterfinanzierung nicht gegeben ist, ist der Wert der Gesellschaft in Höhe des Nominalwertes anzusetzen. Dieser beträgt für den Anteil der Republik Österreich 510 000 S.
2. Durch das im Entwurf vorliegende Gesetz soll dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung zur Veräußerung von Bundesvermögen im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 B-VG erteilt werden.