488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (350 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII)

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF) wurde im Jahr 1973 gegründet. Er ist eine rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig sehr eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist. Mitglieder sind derzeit 25 nicht regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung 30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.

Zum 31. Dezember 1995 hat der Afrikanische Entwicklungsfonds insgesamt Darlehen in Höhe von 7,879 Milliarden SZR (Sonderziehungsrechte) vergeben.

Der AfEF vergibt Darlehen zu besonders weichen Bedingungen, das sind derzeit eine 50jährige Laufzeit einschließlich einer 10jährigen rückzahlungsfreien Periode und nur 0,75% Bearbeitungsgebühr.

1994 und 1995 konnten auf Grund des Ausbleibens zusätzlicher Mittel seitens der Geberländer keine neuen Projekte genehmigt werden.

Die seit Mai 1993 laufenden Verhandlungen betreffend eine weitere Mittelerhöhung konnten schließlich am 23. Mai 1996 durch Annahme einer Resolution betreffend die 7. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII) abgeschlossen werden. Damit können nunmehr in einer Dreijahresperiode ab 1. Jänner 1996 rund 1,056 Milliarden SZR an neuen Mitteln zur Verfügung gestellt werden. Die 39 ärmsten regionalen Mitgliedsländer der Afrikanischen Entwicklungsbankgruppe, also die Länder, die für nicht konzessionäre Finanzierungen durch die Weltbank nicht kreditwürdig sind, werden als ausschließliche AfEF-Empfänger und drei regionale Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbankgruppe, also die Länder, die auch von der Weltbank für eine gemischte Finanzierung als kreditwürdig angesehen werden, werden als Empfänger von sowohl Mitteln des Afrikanischen Entwicklungsfonds als auch der Afrikanischen Entwicklungsbank kreditberechtigt sein.

70% der Mittel aus ADF VII sollen für Investitionsdarlehen (90 bis 95% davon gehen an die nur Fondskreditnehmer und der Rest auch an die restlichen oben genannten drei Länder) verwendet werden, während 22,5% für sogenannte Politik bezogene Operationen und 7,5% für technische Hilfe, letzteres auf Geschenkbasis, Verwendung finden sollen.

Die Zuteilung der Mittel im Rahmen von ADF VII an einzelne Empfänger soll sich einerseits an der Gebarung und andererseits auch an der relativen Armut, der Bevölkerungsgröße und der Absorptionsfähigkeit orientieren.

Operationelle Hauptschwerpunkte während der ADF VII Periode werden die Armutsbekämpfung sowie Umweltmanagement sein. Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion einerseits und der Basis­sozialsektor (Primärerziehung, Primärgesundheitsvorsorge und Bevölkerungsfragen) andererseits gelten für die genannten operationellen Hauptschwerpunkte als am relevantesten. Der landwirtschaftliche Sektor soll 40% und der Basissozialsektor 20 – 25% der Ausleihungen ausmachen.

Die 7. Wiederauffüllung tritt in Kraft, wenn Staaten zumindest für 40% der gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.


Österreich hat sich bisher mit insgesamt 99 058 683 SZR am Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum 31. Dezember 1995 einem Beteiligungsverhältnis von 1,3%.

Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend, soll zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Art. 7 des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. Nr. 37/1982, der Mittelauffüllungen durch mindestens 85% der gesamten Stimmenzahl vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckten Beschluß des Gouverneursrats auf Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, eine zusätzliche Wiederauffüllung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Martina Gredler und Ing. Mag. Erich Schreiner sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (350 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                                 Franz Stampler                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann