500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 12. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz):

Allgemeines

1

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk) und über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

        1.   Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der – gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965;

        2.   Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

        3.   Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

        4.   Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel-Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

        5.   Vollprogramm: Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

        6.   Spartenprogramm: Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

        7.   Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

        8.   Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

        9.   Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Zulassung

§ 3. Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996, eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen.

Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter

§ 5. (1) Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind

        1.   juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften,

        2.   Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

        3.   der Österreichische Rundfunk,

        4.   ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

        5.   juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Kabeltext.

(3) Ist der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBL S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

(6) Der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz

§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken.

(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen.

(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

        1.   die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;

        2.   bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;

        3.   bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.

Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.

(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk

§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einzubringen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

        1.   bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

        2.   eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

        3.   Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,

        4.   eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,

        5.   Angaben über das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz oder den Satelliten und das versorgte Gebiet,

        6.   das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Erteilung der Zulassung

§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten und in Kabelnetzen, sofern dies der Behörde angezeigt wird.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

        1.   eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

        2.   in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,

        3.   das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahre zu befristen.

(4) § 21 Abs. 3 lit. c der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, bleibt unberührt.

Beirat für Kabel- und Satelliten-Rundfunk

§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 eingerichteten Hörfunkbeirat als „Beirat für Kabel- und Satelliten-Rundfunk“ zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anwendung des AVG

§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Programmgrundsätze

§ 14. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme

§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

Berichterstattung

§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden.

Präsentation und Einflußnahme

§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel- und Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

        1.   die Menschenwürde verletzen,

        2.   Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

        3.   religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

        4.   Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

        5.   Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Kennzeichnungspflicht

§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.

Werbung für Arzneimittel

§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt.

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

        1.   Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.

        2.   Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.

        3.   Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

        4.   Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

        5.   Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

        6.   Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

        1.   Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.

        2.   Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

        3.   Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

        4.   Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.

(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine Stunde pro Tag betragen.

Patronanzsendungen

§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

        1.   Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

        2.   Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

        3.   Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 30. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

(2) Jeder Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Sendezeit in Katastrophenfällen

§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Redaktionelle Mitarbeiter

§ 32. Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

Programmquoten

§ 33. Der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 34. Der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 35. Der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden.

Anwendung auf Kabeltext

§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

        1.   Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

        2.   der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,

        3.   die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

        4.   die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

2

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

        1.   die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

        2.   eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

        3.   nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) Auf Kabel- und Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes (Kommission).

(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Gegenstand der Beschwerde

§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

        1.   einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

        2.   einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission

        1.   außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;

        2.   in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Kommission hat eine Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

        1.   der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,

        2.   der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder

        3.   der Anzeigepflicht nach § 10

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

        1.   die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,

        2.   die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,

        3.   Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet,

        4.   technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

        1.   Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,

        2.   Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.

Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf

§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.


(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet werden.

Vollziehung

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten

§ 51. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

vorblatt

Problem:

Das Regierungsübereinkommen der Koalitionsparteien vom 20. März 1996 sieht neben einer Novellierung des Regionalradiogesetzes die Schaffung von adäquaten gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verbreitung von privaten Rundfunkprogrammen in Kabelnetzen vor. Die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1995, G 1256-1264/95, als Ausführungsregelung zum Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, qualifizierte (als Bundesgesetz geltende) Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen ist auf Grund des Fehlens von Bestimmungen, die den Anforderungen des BVG-Rundfunk und der Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit entsprechen, unzureichend.

Die Zulassung von privaten Programmveranstaltern im Fernsehbereich soll dabei nicht auf den Distributionsweg der Kabelanlagen beschränkt werden, da sich auch in der Satelliten-Technologie ein Entwicklungsstand ergeben hat, die den Zugang zu dieser Distributionsmöglichkeit nicht als knappes Gut erscheinen läßt. Im Gegensatz zur terrestrischen Verbreitung von Fernsehprogrammen muß daher auch der Staat keine Instrumente und Regulative für knappe Distributionsressourcen bereitstellen. Daher sollen beide Distributionswege gleichzeitig in diesem Bundesgesetz geregelt werden.

Lösung:

Schaffung eigener Regelungen für den Kabel- und Satelliten-Rundfunk.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mit den vorgeschlagenen Regelungen entsteht ein jährlicher Mehraufwand für die als Vollzugsorgan vorgesehene Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, die zur Rechtsaufsicht berufene Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie den zur Beratung vorgesehenen Beirat für Kabel- und Satelliten-Rundfunk. Für die Geschäftsstelle der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ergibt sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Planstelle der Verwendungsgruppe A.

Konformität mit EU-Recht:

Der Entwurf setzt die Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit um.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Das Regierungsübereinkommen der Koalitionsparteien vom 20. März 1996 sieht neben einer Novellierung des Regionalradiogesetzes die Schaffung von adäquaten gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verbreitung von privaten Rundfunkprogrammen in Kabelnetzen vor. In Umsetzung dieser Vereinbarung enthält dieser Entwurf die gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Kabelfernsehen und Kabelhörfunk. Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg wird einer eigenen Regelung vorbehalten, da sich deren Systematik von der vorliegenden insofern unterscheidet, als bei terrestrischem Rundfunk infolge der Knappheit der Übertragungskapazitäten besondere Bestimmungen über die Aufteilung dieser Übertragungskapazitäten sowie ein Auswahlverfahren zwischen den Antragstellern vorzusehen sind.

Aus diesem Grunde wurde der Weg gewählt, zunächst eine Regelung für Kabel- und Satelliten-Rundfunk zu schaffen. Die Vordringlichkeit einer adäquaten gesetzlichen Grundlage für diesen Bereich ergibt sich aber auch auf Grund der Konsequenz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1995, G 1256-1264/95, wonach programmschöpferischer (aktiver) Kabelrundfunk infolge der Aufhebung einer Wortfolge (nämlich des sog. Integralgrundsatzes) in § 20 Abs. 1 der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, ab 1. August 1996 zulässig wurde. Diese ist aber als gesetzliche Ausführungsregelung zum Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, (im folgenden: BVG-Rundfunk) unzureichend und im Lichte des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG-Rundfunk verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie keine Bestimmungen enthält, „die die Objektivität und Unabhängigkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe“, die Rundfunk betreiben, gewährleisten. Sie enthält auch nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (sog. Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, im folgenden kurz: Fernseh-Richtlinie) entsprechende Bestimmungen.

Die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen für ein Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sollen es grundsätzlich jedermann, der nicht unter besondere Ausschlußgründe (siehe unten und § 5) fällt und der glaubhaft macht, daß sein Programm bestimmten Mindestanforderungen entsprechen wird, ermöglichen, programmschöpferischen Kabel- und Satelliten-Rundfunk zu betreiben. Vorgesehen ist zudem, daß Kabel-Rundfunkveranstaltungen keiner behördlichen Zulassung bedürfen, sondern lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Damit entfällt für diese Veranstalter auch die genannte Glaubhaftmachung vor der Behörde (eine solche kann allenfalls im Rahmen der Rechtsaufsicht zum Tragen kommen). Nur für Satelliten-Programme ist ein Zulassungsverfahren vorgesehen, das sich jedoch von jenem im terrestrischen Hörfunkbereich unterscheidet, als im Satellitenbereich die Knappheit von Übertragungskapazitäten nicht zu berücksichtigen ist und daher auch kein Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern stattzufinden hat.

Hinsichtlich der Behörden greift der Entwurf auf bereits vorhandene beziehungsweise im Zusammenhang mit der Novelle des Regionalradiogesetzes reformierte Vollzugsorgane zurück: Als Zulassungsbehörde wird die in der novellierten Fassung des Regionalradiogesetzes vorgesehene Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vorgesehen. Wie auch im novellierten Regionalradiogesetz ist dieser nach Art. 133 Z 4 B‑VG eingerichteten weisungsfreien und unabhängigen Verwaltungsbehörde ein sachverständiger Beirat beigegeben. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, die mit der im Regionalradiogesetz vorgesehenen Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes ident ist. Der Entwurf sieht für Verletzungen des Gesetzes einen abgestuften Sanktionskatalog vor, der von der Feststellung von Rechtsverletzungen über Verwaltungsstrafen bis zum Entzug der Zulassung oder bis zur Untersagung weiterer Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung führen soll.

Von der Veranstaltung ausgeschlossen werden – wie auch im Regionalradiogesetz – staatliche oder staatsnahe Institutionen, weiters EWR-Ausländer sowie bestimmte Medienunternehmer bzw. bestimmte Beteiligungen von Medienunternehmern an Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Veranstaltungen des teils zeitlich, teils sachlich eingeschränkten anzeigepflichtigen Kabelrundfunks beschränkt.

In Ausführung des Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk sowie in Umsetzung der bereits genannten Fernseh-Richtlinie enthält der Entwurf inhaltliche Programmgrundsätze, wobei diese hinsichtlich der Anforderungen des BVG-Rundfunk im Vergleich zum Österreichischen Rundfunk in abgeschwächter Form vorgesehen werden. Im Hinblick auf die erwartete Vielzahl an Rundfunkveranstaltern kann man davon ausgehen, daß sich die Objektivität und Meinungsvielfalt aus der Gesamtheit des Programmangebotes ergeben werden. Die inhaltlichen Anforderungen an Kabelhörfunkprogramme sind jenen im Regionalradiogesetz vergleichbar.

Neben der Regelung von programmschöpferischem („aktivem“) Kabel- und Satelliten-Rundfunk berücksichtigt der Entwurf auch die schon bisher in Österreich übliche integrale (somit inhaltlich vollständige, unveränderte und zeitgleiche) Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelnetzen. Mit der für Weiterverbreitungen vorgeschriebenen Anzeigepflicht soll keinesfalls der Eindruck einer behördlichen Kontrolle über derartige Programme vermittelt werden. Vielmehr kommt die Bedeutung der Anzeigepflicht ausschließlich für den Fall von besonders schwerwiegenden Verstößen dieser Programme gegen die europäischen Mindeststandards, wie sie in der Fernseh-Richtlinie und im Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im folgenden: Fernsehübereinkommen) vorgesehen sind, zum Tragen. Da bei derartigen schwerwiegenden Verstößen – etwa gegen Jugendschutzbestimmungen – die europäischen Regelungen ein Streitschlichtungsverfahren zwischen Sende- und Empfangstaat vorsehen bzw. bei dessen Erfolglosigkeit auch die vorläufige Suspendierung der Weiterverbreitung ermöglichen, bedarf es einer grundsätzlichen Information der Behörde, welche Programme in Österreich weiterverbreitet werden.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes stützt sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, und auf den Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG. Von der in Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk enthaltenen Ermächtigung wird allerdings hier – wie schon oben betont – nur hinsichtlich des über Kabelnetze und Satelliten verbreiteten Rundfunks Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entwurf beabsichtigt daher nicht die Regelung des terrestrischen verbreiteten Fernsehens. Terrestrischer Hörfunk ist bereits im Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, geregelt.

B. Kosten

Zu den Kosten, die dem Bund aus der Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes voraussichtlich entstehen werden, ist auf folgendes hinzuweisen:

Da nunmehr als Vollzugsorgan dieselbe Behörde sowohl für den terrestrischen Hörfunk als auch für den Kabel- und Satelliten-Rundfunk zuständig ist, wird von einem erhöhten Sitzungsaufwand gegenüber dem für die Regionalradiobehörde nach dem Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 506/1993 prognostizierten Aufwand an Sitzungsgeldern und Reisegebühren auszugehen sein. Schätzungsweise dürfte sich die Anzahl an Sitzungen und damit der Aufwand um rund ein Drittel erhöhen. Als Vergleichswert kann somit der tatsächliche Aufwand an Sitzungsgeldern und Reisegebühren für die Regionalradiobehörde im Jahre 1994 herangezogen werden. Dieser umfaßte 492 176 S; damit ergäbe sich ein jährlicher Aufwand für die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde von insgesamt etwa 660 000 S, wobei rund 168 000 S auf Grund der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfielen.

Für den nach § 12 des Entwurfes vorgesehenen Beirat für Kabel- und Satelliten-Rundfunk, der nur dann zusammenzutreten hat, wenn die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dies für erforderlich erachtet, wird von einem zusätzlichen Aufwand von rund 100 000 S jährlich ausgegangen.

Für die Rechtsaufsicht, die von der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, die mit der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes ident ist (welche wiederum weitgehend mit der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes übereinstimmt) wahrgenommen wird, läßt sich – vorsichtig geschätzt – von etwa einem Viertel an Mehraufwand gegenüber der bisherigen Veranschlagung von 360 000 S pro Jahr, somit 450 000 S ausgehen.

Für die konzeptive und administrative Unterstützung der genannten Behörden wird eine Planstelle der Verwendungsgruppe A (rechtskundiger Dienst) zusätzlich zu den zwei bereits bestehenden juristischen Planstellen in der Geschäftsstelle der bisherigen Regionalradiobehörde erforderlich sein.

C. Besonderer Teil

Zu § 1 :

Der vorliegende Entwurf enthält ausschließlich Regelungen für Kabelfernsehen und Kabelhörfunk sowie Satellitenfernsehen und Satellitenradio. Die Verbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem, terrestrischen Weg und die Verbreitung über Satelliten bleibt, sofern sie nicht bereits vom Regionalradiogesetz erfaßt ist, späteren gesetzlichen Regelungen vorbehalten.

Abs. 2 soll klarstellen, daß durch den vorliegenden Entwurf der Österreichische Rundfunk nicht berührt wird. Der ORF bleibt weiterhin allein dem Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, unterworfen. Daraus folgend wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf der ORF in seiner Gestion nur den in den §§ 5 und 6 vorgesehenen Beschränkungen unterworfen. In diesem Sinne enthält das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz auch keinerlei Ermächtigungen oder Beschränkungen für den ORF, sodaß sich etwa die Zulässigkeit eines vom ORF veranstalteten Kabel-Fernsehprogrammes einzig auf Grundlage des Rundfunkgesetzes beurteilen läßt. Sollte der ORF ein solches Programm verbreiten wollen, so wird er hiefür nur die Zustimmung der nach dem Rundfunkgesetz zuständigen Organe erzielen müssen. Ein solches Programm wäre allerdings weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz.

Diese Abgrenzung ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil der ORF einen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag und auch einen „Vollversorgungs-Auftrag“ hat und für die Besorgung seiner Aufgabe – neben den Werbeeinnahmen – ein Programmentgelt erhält. Würde man dem ORF den Weg eröffnen, Programme auf Grundlage des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu veranstalten, so würde dies die auf Basis der geltenden Rechtsordnung kaum beantwortbaren Frage nach dem Charakter eines solchen Programmes aufwerfen. Es wäre etwa unklar, ob der ORF auch hinsichtlich dieses Programmes an seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag gebunden ist (der für ihn wohl unbeschränkt zu gelten hat) oder ob die inhaltlichen Vorschriften des gegenwärtigen Entwurfes vom ORF zu beachten sind.

Das oben Angeführte beeinträchtigt freilich nicht den ORF in seiner wirtschaftlichen Gestion. Er kann insbesondere weiterhin Programme oder Übertragungsrechte an Kabel-Rundfunkveranstalter abgeben und kann mit diesen im Bereich der Programmherstellung kooperieren.

Zu § 2 Abs. 1:

Z 1 übernimmt die Definition für Gemeinschaftsantennenanlagen aus der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 267/1972, als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965: Der Begriff Kabelnetz wird somit als Synonym verwendet.

Für das Verständnis der Z 2 bis 4 ist zunächst die Definition des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters in Z 4 von zentraler Bedeutung.

Dieser kann die Programme entweder selbst als Betreiber eines Kabelnetzes verbreiten oder seine Programme durch einen Kabelnetzbetreiber, der nicht selbst Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter sein muß, verbreiten lassen. Der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter ist entweder selbst programmschöpferisch tätig, indem er die Programme zum Beispiel selbst produziert, oder aber von einem oder mehreren Dritten (Programmzulieferer, zB in Form einer „Programmgesellschaft“) erwirbt und unter eigener (rundfunkrechtlicher) Verantwortung verbreitet. Weiters ist auch die Zusammenstellung eines Programms aus Teilen von Programmen anderer Veranstalter oder die bloß teilweise Wiedergabe solcher Programme als Veranstaltung von Rundfunk zu qualifizieren.

Wer von den an der Rundfunkveranstaltung Beteiligten (wie zum Beispiel Programmhersteller, Kabelnetzbetreiber, Programmvertriebsgesellschaften) Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter ist und damit insbesondere die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten hat, wird vor allem an Hand des vertraglich festgelegten Rechtsverhältnisses zwischen den einzelnen Beteiligten festzustellen sein, woraus hervorgeht, in wessen Verantwortung ein Programm verbreitet wird. Kann auf Grund der Vertragsgestaltung diese Verantwortung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sieht der Entwurf vor, daß der Betreiber des Kabelnetzes, welcher das betreffende Programm einspeist und verbreitet, Kabel-Rundfunkveranstalter ist.

Nur dann, wenn die Verbreitung von Programmen an die Allgemeinheit zunächst nicht durch den Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter bzw. in dessen Auftrag durch einen Kabelnetzbetreiber erfolgt, sondern durch einen anderen (in- oder ausländischen) Rundfunkveranstalter vorgenommen wird und diese Programme gleichzeitig, vollständig und unverändert beziehungsweise nur durch ein höchstens 120minütiges Fensterprogramm unterbrochen in einem Kabelnetz weiterverbreitet werden, liegt keine Verbreitung und somit keine Rundfunkveranstaltung vor. Erfaßt wird damit der sogenannte „Integralgrundsatz“, wie er bisher in § 20 Abs. 1 Satz 2 der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen normiert war. Der Tatbestand der Weiterverbreitung kann insbesondere auch durch die Zusammenschaltung von einzelnen Kabelnetzen erfüllt werden, in welchen die Programme integral den angeschlossenen Haushalten zugeführt werden.

§ 2 Z 4 zweiter Satz sieht weiters vor, daß als Kabel-Rundfunkveranstaltung auch die Ermöglichung des Empfangs von Programmen in einem Kabelnetz gilt, sofern die betreffenden Sendesignale von der Allgemeinheit ohne die Decodierung und Zuführung über Kabel durch einen bestimmten Kabelnetzbetreiber (insbes. terrestrisch oder über Satelliteneinzelempfangsanlagen) nicht empfangbar sind.

Die Subsumierung derartig ausgestrahlter Programme unter den Begriff der Kabel-Rundfunk­veranstaltung und damit unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist aus EU-rechtlicher Sicht jedoch nur dann zulässig, wenn – entsprechend dem Sendestaatprinzip in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (89/552/EWG) – die Ausstrahlung des Programms nicht von einem Veranstalter in einem EU-Mitgliedstaat erfolgt und dieser Veranstalter – auf Grund der genannten Bestimmung dieser Richtlinie – der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaates unterliegt. Folglich schließt § 2 Abs. 2 dieses Entwurfes die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz bezüglich solcher Programme aus, deren Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung nicht nach österreichischer, sondern nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen ist und diese Rechtmäßigkeit als solche auch tatsächlich (vor allem auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn) vorliegt (zum Begriff der Rechtmäßigkeit in diesem Zusammenhang vgl. die Anmerkungen zu § 2 Abs. 2).

Die in ein Kabelnetz vorgenommene Einspeisung solcher Satellitenrundfunksignale, die von der Allgemeinheit auch ohne Anschluß an das Kabelnetz empfangbar sind – nämlich durch Satelliteneinzelempfangsanlagen (allenfalls auch unter Verwendung von im Handel erhältlichen Decodern, zB für an die Allgemeinheit gerichtete „pay-TV“-Programme), ist nicht von der Definition des § 2 Z 4 zweiter Satz erfaßt.

Die Z 2 und 3 treffen die obenbeschriebene Unterscheidung zwischen Verbreitung und Weiterverbreitung.

Solche Dienste, die nur auf individuellen Abruf des Konsumenten bzw. Abonnenten empfangbar sind (sogenannte „Punkt zu Punkt Dienste“ wie „video on demand“) fallen nicht unter den Begriff der Verbreitung.

Der Entwurf enthält einzelne Vorschriften die sich nur auf die Weiterverbreitung von Programmen beziehen (vgl. § 4 Abs. 2, §§ 38 bis 40 sowie § 47 Abs. 2 Z 3 des Entwurfes). Grundsätzlich wird an dem in der bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis und Rechtsordnung vorherrschenden Verständnis der Weiterverbreitung festgehalten, nämlich daß es sich hierbei um eine, integrale, das heißt im Hinblick auf die Erstverbreitung des Programms gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung handelt. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Begriffsdefinition auch von einer Weiterverbreitung eines Programms ausgegangen, wenn dieses Programm durch ein oder mehrere Fensterprogramme in der täglichen Gesamtdauer von 120 Minuten unterbrochen und somit zum Rahmenprogramm wird. Ob daher etwa die Ausstrahlung eines ausländischen Rundfunkprogramms, welches durch Fensterprogramme unterbrochen ist, nach diesem Entwurf als Verbreitung oder Weiterverbreitung zu qualifizieren ist, hängt von der Dauer der Unterbrechung durch das oder die Fenster ab. Dieses Konzept folgt im übrigen der Begriffsdefinition der Weiterverbreitung in Art. 2. lit. b des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989.

Z 5, 6 und 7 unterscheiden zwischen Voll-, Sparten- und Fensterprogrammen. Als besondere Programmform sieht der Entwurf in Z 8 schließlich Kabelinformationsprogramme vor.

Voll- und Spartenprogramme können sowohl als Fensterprogramm innerhalb eines Rahmenprogramms, welches ebenfalls wieder ein Voll- oder Spartenprogramm sein kann, oder aber als eigenständige Programme verbreitet werden. Von einem Fensterprogramm ist zudem nur dann auszugehen, wenn dieses von einem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter, der nicht mit dem Veranstalter des Rahmenprogramms ident ist, veranstaltet wird.

Die Unterscheidung zwischen Voll- und Spartenprogrammen ist vor allem hinsichtlich § 14 Abs. 2 wesentlich, da Veranstalter von Spartenprogrammen von der dort festgelegten Verpflichtung, insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet unter Beteiligung der wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen im Programm darzustellen, gemäß § 14 Abs. 3 ausgenommen sind. Spartenprogramme sind beispielsweise reine Spielfilm-, Musik- oder Sportprogramme bzw. solche, wo derlei Programme nur in eindeutig untergeordnetem Verhältnis durch andere Inhalte, wie zum Beispiel durch Werbesendungen, unterbrochen werden. Sofern Spartenprogramme Nachrichten- bzw. Informationssendungen enthalten, unterliegen diese ebenfalls den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt.

Für das Verhältnis zwischen Fenster- und Rahmenprogramm ist charakteristisch, daß diese Programme unter der Verantwortung von unterschiedlichen Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern verbreitet werden und jeder von diesen entweder anzeige- oder zulassungspflichtig ist. Davon zu unterscheiden ist der Fall, daß ein Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter Programme oder Programmteile von einem Dritten erwirbt und diese – unter eigener Verantwortung- verbreitet (etwa in mehreren Kabelanlagen zwar grundsätzlich das gleiche Programm verbreitet, dieses jedoch in den Kabelanlagen durch jeweils verschiedene Programmteile unterbricht).

Z 8 definiert die Kabelinformationsprogramme. Diese ermöglichen es Kabelnetzbetreibern unter eigener Verantwortung in erster Linie über lokale Ereignisse zu informieren, wie zB Ankündigungen über das örtliche Fremdenverkehrsangebot, Straßenverkehrsberichte usw. zu verbreiten. Die Besonderheit einer Qualifizierung eines Programms als Kabelinformationsprogramm ist, daß dieses – auch wenn das Programm länger als 120 Minuten verbreitet wird – nur anzeigepflichtig, nicht aber zulassungspflichtig ist, sofern es keine kommerzielle Werbung enthält.

Z 9 definiert Kabeltext in Anlehnung an die bisherige Definition in § 24a der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, die im Hinblick auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 267/1972, keine Kurzbezeichnung „Rundfunkverordnung“ mehr hat. Die Verbreitung von Kabeltext gilt grundsätzlich als Veranstaltung von anzeigepflichtigem Rundfunk (§ 4 Abs. 1 Z 4), zugleich ergibt sich aber aus § 37, daß nicht alle Bestimmungen dieses Entwurfes auf Kabeltext zur Anwendung kommen.

Zu § 2 Abs. 2:

Wie bereits zu § 2 Abs. 1 Z 4 ausgeführt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, daß im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (und damit auch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) der Sendestaat, nicht aber dem Empfangstaat eines grenzüberschreitenden Fernsehprogramms zur Ausübung seiner Rechtshoheit berechtigt, aber auch verpflichtet ist.

Insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 1996 in der Rechtssache C‑222/94 wurde klargestellt, daß die genannte Richtlinie hinsichtlich des Kriteriums der Rechtshoheit primär an das Prinzip der Niederlassung des Rundfunkveranstalters anknüpft. Ist ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen, kommt – nur – dessen rechtliches Regime zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Rundfunkveranstaltung in Frage.

Im Lichte dieser Ausführungen ist die in § 2 Abs. 2 des Entwurfes normierte Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen, daß die Ausstrahlung des Programms aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes „rechtmäßig“ zu erfolgen hat und dieses Programm folglich nicht als der österreichischen Rechtsordnung unterliegende Rundfunkveranstaltung zu qualifizieren ist. Rechtmäßig heißt nicht nur, daß das Programm entsprechend der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei – etwa auf Grund einer erteilten Zulassung – ausgestrahlt wird, sondern zugleich, daß die Vertragspartei diese Zulassung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – insbesondere der Zuständigkeit die sich auf Grund des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen ergibt – rechtmäßigerweise erteilen durfte.

Zu § 3:

Die Verbreitung von Satelliten-Rundfunkprogrammen bedarf im Gegensatz zur Verbreitung von Kabel-Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Bei Satelliten-Rundfunk, der einen großen Verbreitungsraum und auch grenzüberschreitende Verbreitung findet, somit auch internationale Regulierungen höhere Bedeutung erlangen, ist ein Zulassungsverfahren gerechtfertigt. Als zuständige Behörde wird die für die Erteilung von Zulassungen nach dem Regionalradiogesetz zuständige Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vorgesehen, wobei für den Vollzug der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes das von der Landeshauptmännerkonferenz vorzuschlagende dritte Mitglied nicht aus einem bestimmten Bundesland – wie dies in § 13 Abs. 4 Z 2 des Entwurfes für eine Novelle des Regionalradiogesetzes vorgesehen ist – stammen muß.

Zu § 4:

Für Kabel-Rundfunk wird auf ein Zulassungsverfahren verzichtet, da bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes private Programmschöpfung im Rundfunkbereich rechtlich zulässig war, ebenso die Weiterverbreitung. Entsprechende Regulierungen müssen behutsam eingreifen. Ein Zulassungsverfahren ist vor dem Hintergrund des rechtlichen Status vor dem Inkrafttreten des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes nicht zu rechtfertigen. Überdies ist die Verbreitung im Gegensatz zu Satelliten-Rundfunk in der Regel regional begrenzt.

Die Anzeige für Veranstaltungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Namen, Anschrift, den allfälligen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten des Veranstalters sowie Nachweise über die Staatszugehörigkeit des Veranstalters zu enthalten, das Nichtvorliegen der Ausschlußgründe des § 5 Abs. 2 zu belegen sowie Angaben über die Beteiligung von EWR-Ausländern aufzuweisen; im Falle der Beteiligung von Medieninhabern ist eine Darlegung der Beteiligungsverhältnisse gemäß § 6 des Entwurfes erforderlich. Die Aufnahme der Veranstaltung ist ohne Bewilligung der Behörde jederzeit möglich, zu beachten ist jedoch, daß die Kabel-Rundfunkveranstalter auch in diesen Fällen grundsätzlich – soweit nicht besonderes bestimmt ist – an die Bestimmungen des Entwurfes gebunden sind. Daher bleibt es der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, aber auch der Aufsichtsbehörde (§§ 43 ff.) unbenommen, Veranstalter zu bestimmten Angaben, zB über Eigentumsverhältnisse und Beteiligungen, aufzufordern.

Neben den in Abs. 1 genannten Veranstaltungen ist auch die Weiterverbreitung von Programmen bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde seitens des Kabelnetzbetreibers anzeigepflichtig; in der Anzeige sollten jedenfalls der Name des Programms und dessen Herkunft genannt werden. Eine weitere Überprüfung durch die Behörde wird grundsätzlich nicht zu erfolgen haben. Bei sehr schweren Verstößen gegen bestimmte europarechtlich festgelegte Programmnormen ist unter restriktiven Voraussetzungen eine vorläufige Untersagung der Weiterverbreitung möglich (vgl. §§ 39 und 40).

Zu § 5:

Als Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter kommen grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Kabelnetzbetreiber können Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR werden österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Wie im Regionalradiogesetz ist auch in diesem Entwurf zu beachten, daß Rundfunk seine Aufgabe im Sinne des BVG-Rundfunk nur in Unabhängigkeit vom Staat erfüllen kann. Daher normiert Abs. 2 gewisse Ausschlußgründe für staatliche oder staatsnahe Institutionen, die Ausklammerung von Kirchen und Religionsgemeinschaften ist in diesem Kontext sachlich geboten. Wie im Regionalradiogesetz wird die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung durch Rechtsträger ausgeschlossen, an der die genannten Institutionen unmittelbar beteiligt sind. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, ist es allerdings erlaubt, Kabelrundfunkprogramme in begrenztem Bereich zu veranstalten, ebenso wie werbelose Kabelinformationsprogramme und Kabeltext. So sollen etwa Gemeinden die Möglichkeit haben, in zeitlich, räumlich bzw. inhaltlich begrenztem Rahmen über das Gemeindewesen betreffende Angelegenheiten durch ein eigenes Programm zu informieren.

Der ORF veranstaltet Rundfunk nach dem Rundfunkgesetz, für ihn ist das Gesetz, mit dem Privaten im Sinne des dualen Systems die Veranstaltung von Rundfunk ermöglicht werden soll, ebensowenig wie das Regionalradiogesetz eine taugliche Basis. Würde man dem ORF den Weg eröffnen, Programme auf Grundlage des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu veranstalten, so würde dies die auf der Basis der geltenden Rechtsordnung kaum beantwortbare Frage nach dem Charakter eines solchen Programmes aufwerfen. Es wäre etwa unklar, ob der ORF auch hinsichtlich dieses Programmes an seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag gebunden ist (der für ihn wohl uneingeschränkt zu gelten hat) oder ob die inhaltlichen Vorschriften des gegenwärtigen Entwurfes vom ORF zu beachten sind. Diese Abgrenzung ist insbesondere auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil der ORF einen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag hat und für die Besorgung seiner Aufgabe – neben den Werbeeinnahmen – ein Programmentgelt erhält.

Ebenfalls muß – wie im Bereich des terrestrischen Hörfunks – auch beim Kabel- und Satelliten-Rundfunk eine effektive Kontrolle der in den § 5 Abs. 2 und § 6 normierten Ausschlußgründe bzw. Verflechtungsverbote ermöglicht werden, weshalb § 5 Abs. 5 für juristische Personen die Verpflichtung auferlegt, Treuhandverhältnisse offenzulegen, sowie Anteile, Aktien oder Geschäftsanteile nur als Namensanteile vorzusehen. Da sich an eine Änderung der Eigentumsstruktur unter Umständen erhebliche Folgen knüpfen können (vgl. § 6 in Verbindung mit § 47 des Entwurfes), ist es notwendig, die Übertragung von Anteilen an die Zustimmung der Trägergesellschaft des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters zu binden, um auch andere Mitgesellschafter vor den Konsequenzen zu schützen, die an eine veränderte Eigentumsstruktur gebunden sein können.

Da die Eigentumsverhältnisse wegen der damit verbundenen Einflußmöglichkeiten angesichts der besonderen politischen und kulturellen Bedeutung des Rundfunks und der qualifizierten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus öffentlichem Interesse von Bedeutung sind, normiert § 5 Abs. 6 entsprechende Anforderungen an die Transparenz der Eigentumsverhältnisse an Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern. Im Interesse der Hintanhaltung von Umgehungsversuchen und Verschleierungskonstruktionen werden die Transparenzvorschriften bei Kapitalgesellschaften auch über mehrere Stufen zurück anzuwenden sein.

Zu § 6:

Wie das Regionalradiogesetz enthält der Entwurf aus demokratiepolitischen Motiven Beschränkungen massenmedialer Querverbindungen zwischen Printmedien, Hörfunkveranstaltern und Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern im Interesse von Meinungsvielfalt und zur Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs. Auch hier gilt, daß die Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmungen durch § 6 zwar in keiner Weise ausgeschlossen wird, daß aber im Unterschied zur kartellrechtlichen Einzelfallentscheidung, ob mit der Beteiligung eine Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt verbunden ist, auf Grund der besonderen Struktur des österreichischen Printmedienmarktes eine zahlenmäßige Beteiligungsbegrenzung erforderlich erscheint.

Da im Unterschied zu Hörfunkveranstaltungen nach dem Regionalradiogesetz die Kabel-Rundfunkveranstaltung nach diesem Entwurf nicht nur innerhalb der Grenzen von jeweils einem Bundesland ermöglicht wird, enthält die vorliegende Bestimmung im Unterschied zu § 10 des Regionalradiogesetzes keine auf Bundesländer ausgerichteten Beteiligungsbeschränkungen. Auch von einer Beschränkung einer Beteiligungsmöglichkeit auf nur eine bestimmte Anzahl von Kabel-Rundfunkveranstaltern wurde abgesehen, da die den terrestrischen Hörfunkmarkt prägende beschränkte Zugangsmöglichkeit infolge der Frequenzknappheit im Bereich des Kabel-Rundfunks nicht gegeben ist.

Abs. 1 schließt zur Verwirklichung der genannten Zielsetzungen Inhaber von Tages- oder Wochenzeitungen als eigene Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter oder etwa bei Vereinen als Mitglied von Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern aus. Medieninhaber im Sinne des Abs. 1 dürfen an einem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter nur dann beteiligt sein, wenn dieser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert ist und das Ausmaß der Beteiligung an dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter nicht mehr als 26 vH beträgt. Um gegen Umgehungs- oder Verschleierungskonstruktionen durchzugreifen, wird auch verboten, daß der Zeitungsinhaber in irgendeiner Form beherrschenden Einfluß auf einen Programmveranstalter ausübt.

Wer an einem Medieninhaber in einem eine gewisse Einflußmöglichkeit indizierenden Ausmaß beteiligt oder auf Grund anderer Konstruktionen auf diesen einen beherrschenden Einfluß hat, unterliegt gemäß Abs. 4 den gleichen Beschränkungen wie der Medieninhaber selbst. Abs. 4 überträgt die Beteiligungsbeschränkungen an Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern auf Verflechtungen etwa konzernmäßiger Art, die Medieninhaber im Sinne des Abs. 1 einschließen. Solcherart verbundene Unternehmen sollen zusammen ebenfalls den für Medieninhaber geltenden Beteiligungsgrenzen unterliegen.

Da die für eine Beschränkung der Medienverflechtung zwischen Printmedien und elektronischen Medien sprechenden Gründe für Verflechtungen innerhalb der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter sowie zwischen Hörfunk- und Fernsehveranstaltern und Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern gelten, ordnet Abs. 5 eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auch für Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter an.

Zu § 7:

Der Antrag ist grundsätzlich auf die Zulassung der Verbreitung eines bestimmten Kabel-Rundfunkprogramms durch den Antragsteller über einen bestimmten Satelliten zu richten. Möchte der Satelliten-Rundfunkveranstalter ein zugelassenes Programm in einem Kabelnetz oder über einen anderen Satelliten verbreiten, bedarf es dafür keiner weiteren Zulassung, sondern nur einer Anzeige gemäß § 10. Wird hingegen ein Programm zunächst von einem Dritten, etwa einer Programmgesellschaft hergestellt und in der Folge von verschiedenen Satelliten-Rundfunkveranstaltern erworben und verbreitet, bedarf jeder Satelliten-Rundfunkveranstalter einer Zulassung für die Verbreitung dieses Programmes.

Zu § 8:

Antragsteller haben der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde den Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Staat zu erbringen, weiters im Falle der in § 5 Abs. 3 genannten Rechtsformen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, Angaben über die Beteiligung von Fremden sowie über Eigentumsverhältnisse bzw. Anteile vorzulegen. Weiters ist das Ausmaß der Beteiligung von Zeitungsinhabern, Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz oder anderen Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern usw. am Antragsteller darzulegen.

Die Glaubhaftmachung gemäß § 8 Abs. 2 des Entwurfs wird seitens des Antragstellers in der Regel durch eine schriftliche Darlegung des beabsichtigten Programms (Programmkonzept) erfolgen. Darin wird insbesondere die Programmgattung – ob Voll- oder Spartenprogramm – zu nennen sein, da sich hierbei unterschiedliche Anforderungen an die Programmgrundsätze gemäß § 14 des Entwurfes ergeben. Dabei ist auch anzugeben, wodurch der Antragsteller die Grundsätze des § 14 Abs. 1 und 2 erfüllt sieht.

§ 8 Abs. 2 zweiter Satz ermöglicht eine Zulassung auch dann, wenn vor der Behörde glaubhaft gemacht wird, daß den Anforderungen des § 14 Abs. 2 durch das Gesamtangebot der in einem Kabelnetz verbreiteten Programme Rechnung getragen wird. Zu betonen ist, daß hierbei von „verbreiteten“, nicht aber von „weiterverbreiteten“ Programmen gesprochen wird. In- oder ausländische Programme, die im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 in der Kabelanlage lediglich weiterverbreitet werden, sind nicht in diese Beurteilung einzubeziehen.

Zu § 9:

Wie im Regionalradiogesetz sieht der Entwurf auch für den Satellitenrundfunk eine Befristung der Zulassungen vor, um einer möglichen Verkrustung im Rundfunkbereich entgegenzuwirken. Da jedoch beim Satellitenrundfunk kein Auswahlverfahren stattfindet, dürfte die Wiedererteilung der Zulassung an einen Veranstalter, der sein Programm ordnungsgemäß verbreitet hat, die Regel sein. Satz 3 des Abs. 2 hat daher nicht nur eine Vertrauensschutzfunktion (wie vergleichsweise § 20 Abs. 3 des Regionalradiogesetzes), sondern auch dann Bedeutung, wenn die Zulassung gemäß § 46 entzogen worden ist und der betreffende Veranstalter erneut eine Zulassung beantragt.

Eine Zulassung soll konsequenterweise nicht an solche Antragsteller erteilt werden, welchen die anzeigepflichtige Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund bewußt unrichtiger Angaben oder wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 untersagt wurde.

Zu § 10:

Gemäß § 9 Abs. 3 wird die Zulassung hinsichtlich der Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Kabelnetz oder über einen bestimmten Satelliten genehmigt. Für die Verbreitung dieses Programms in einem anderen Kabelnetz oder über einen anderen Satelliten bedarf es allerdings gemäß § 10 keiner weiteren Zulassung, sondern es genügt die Anzeige an die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde.

Zu § 11:

Der Entwurf geht grundsätzlich davon aus, daß sich Kabel-Rundfunkveranstalter und Kabelnetzbetreiber vertraglich über die Einspeisung des Programms in das Kabelnetz einigen. Im Begutachtungsverfahren wurde jedoch wiederholt verlangt, daß die endgültige Entscheidung darüber, wer tatsächlich Kabel-Rundfunk veranstalten kann, nicht ausschließlich den Kabelnetzbetreibern überlassen sein sollte. Im Hinblick darauf, daß nach gegenwärtigem Stand die Kabelnetze in ihrem Gebiet eine Monopolstellung genießen und daher die medienpolitische Entscheidung darüber, welches Programm letztendlich zu den Konsumenten gelangt, nicht allein von den Kabelnetzbetreibern getroffen werden soll, wird im Interesse der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit die vorliegende Regelung vorgesehen.

Bei Nichteinigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter (der, sofern er das Programm nicht schon in einem anderen Kabelnetz verbreitet oder verbreiten läßt, auch nur ein „potentieller“ Kabel-Rundfunkveranstalter sein kann) und dem Kabelnetzbetreiber hat auf Antrag des Veranstalters die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde den Betreiber des Kabelnetzes bescheidmäßig zur Einspeisung eines Programms zu verpflichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Auftrag ist nur dann zu erteilen, wenn in dem betreffenden Kabelnetz kein oder lediglich ein Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird, das der beantragten Programmart entspricht und wenn es sich weiters vorwiegend um ein Lokalprogramm handelt. Als Abgrenzungskriterium wird dabei die Verbreitung nur innerhalb eines Bundeslandes herangezogen. Die Mindestdauer von täglich 120 Minuten soll sicherstellen, daß es sich tatsächlich um die Veranstaltung von Programmen handelt, somit einerseits Umgehungshandlungen durch den Kabelnetzbetreiber vorgebeugt wird, andererseits nicht Programmplätze in Kabelnetzen durch die Erteilung eines Verbreitungsauftrages blockiert werden können. Weiters ist – soweit der Kabelnetzbetreiber dies verlangt – im Bescheid eine angemessene Entschädigung für die Verbreitung des Programms festzulegen. Ob eine Entschädigung angemessen ist, wird durch einen Vergleich zu anderen in diesem Kabelnetz oder in vergleichbaren Kabelnetzen verbreiteten Programmen zu ermitteln sein. Der Auftrag ist überdies auf maximal zwei Jahre befristet zu erteilen.

Zu § 12:

Bei der Entwicklung im Bereich Kabel- und Satellitenrundfunk können Fragen auftreten, bei denen die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf einen fachkundigen Beirat zurückgreifen können soll. Der Beirat ist mit dem Hörfunkbeirat ident. Er ist aus Vertretern der Interessensvertretungen, aus Sachverständigen aus dem Medienbereich und Technikern zusammengesetzt und gibt seine Gutachten nach Aufforderung durch die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ab.

Zu § 14:

Die in Abs. 1 und 2 aufgezählten Programmgrundsätze sind im Vergleich zu den Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von geringerer Intensität formuliert und gehen mit jenen des § 4 des Regionalradiogesetzes konform. Die Einhaltung der Grundsätze des Abs. 1 zielt in erster Linie auf Nachrichten- bzw. Informationssendungen ab. Die Verpflichtung nach Abs. 2 einer möglichst breiten Darstellung des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens im Verbreitungsgebiet und der Beteiligung der gesellschaftsrelevanten Gruppen sieht der Entwurf wie das Regionalradiogesetz vor, wobei jedoch bei zulassungspflichtigen Programmen insbesondere auf die Ermessensregelung des § 8 Abs. 2, zweiter Satz zu verweisen ist. Wird von dieser Gebrauch gemacht, ist zu beachten, daß die Erfordernisse des § 14 Abs. 2 durch das Gesamtangebot der nach diesem Bundesgesetz „verbreiteten“ Programme erfüllt werden müssen, wodurch lediglich „weiterverbreitete“ Programme [wie zum Beispiel die öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten aber auch (ausländischer) privater Veranstalter] nicht in die Beurteilung einzufließen haben.

Über die Einhaltung der Grundsätze hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde bei zulassungspflichtigen Veranstaltungen im Zulassungsverfahren auf Grund einer Prognoseentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 des Entwurfs zu befinden. Ebenso ist die Einhaltung der Programmgrundsätze im Rahmen der Rechtsaufsicht (§§ 43 ff. des Entwurfes) zu prüfen.

Spartenprogramme sind von der Verpflichtung des Abs. 2 ausgenommen, da diese definitionsgemäß thematisch beschränkt sind. Diese Programme unterliegen jedoch – insbesondere wenn sie Nachrichten- bzw. Informationssendungen enthalten, den Anforderungen des Abs. 1.

Für nur anzeigepflichtige Kabel-Rundfunkveranstaltungen gelten ebenfalls die Grundsätze des Abs. 1 und Abs. 2, es ist jedoch zu bedenken, daß für diese die beschriebene Ermessensentscheidung in § 8 Abs. 2 mangels eines Zulassungsverfahrens nicht zur Anwendung kommt. Daher ließe sich zunächst annehmen, daß diese Programme jedenfalls den Anforderungen des § 14 Abs. 2 entsprechen müßten. Aus gleichheitsrechtlicher Sicht hat jedoch im Falle einer allfälligen Beurteilung im Rahmen eines Rechtsaufsichtsverfahrens bezüglich solcher Veranstaltungen zu gelten, daß die Einhaltung der Grundsätze des § 14 Abs. 2 auch hier durch das Gesamtangebot der im selben Kabelnetz verbreiteten Programme erfüllt werden kann.

Zu §§ 15 bis 29:

Diese Bestimmungen stellen im wesentlichen die Umsetzung von Vorschriften der Fernseh-Richtlinie sowie des Europarats-Übereinkommens dar.

Zu § 15:

Abs. 1 ist auf Art. 7 (Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters) des Fernseh-Übereinkommens zurückzuführen. Ihr Inhalt ist aber von so grundlegender Bedeutung, daß sie auch für Hörfunk gerechtfertigt erscheint. Die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und Eigenverantwortlichkeit soll im Interesse einer keine Zweifel zulassenden Durchführung des Fernseh-Übereinkommens ausdrücklich normiert werden. Die Grundsätze des § 15 des Entwurfes bedeuten insbesondere, daß die Intimsphäre des Einzelnen etwa bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt wird sowie etwa, daß bei Interviews und Talkshows die Würde und Intimsphäre des Befragten bzw. Gesprächspartners gewahrt wird.

Abs. 2 setzt – gemeinsam mit § 16 des Entwurfes – Art. 22 der Fernseh-Richtlinie (Schutz der Minderjährigen) um. Wie bei § 2a des Rundfunkgesetzes wird die gleichlautende Bestimmung aus der Fernseh-Richtlinie in den Entwurf übernommen, da der Eindruck einer partiellen Derogation des § 283 des Strafgesetzbuches, der die genannten verbotenen Tätigkeiten zum Großteil, nicht aber vollständig erfaßt, auch hier vermieden werden soll.

Zu § 16:

Diese Bestimmung unterscheidet wie die Regelung in der Fernseh-Richtlinie zwischen „schweren Beeinträchtigungen“, die grundsätzlich verboten sind, und solchen Programmen, die die angesprochenen Entwicklungen von Minderjährigen bloß „beeinträchtigen“ können. Für diese Programme wird kein grundsätzliches Verbot ausgesprochen, vielmehr genügt hier, etwa mit der Wahl der Sendezeit dafür zu sorgen, daß sie üblicherweise nicht von Minderjährigen gesehen werden. Die Trennlinie zwischen beiden Kategorien wird entlang der Trennlinie zwischen Obszönität, Pornographie, grundloser und brutaler Gewaltdarstellung einerseits und geschmackvoller Darstellung von Erotik und Sexualität andererseits verlaufen.

Zu § 17:

Diese Bestimmung setzt die Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 des Europarats-Übereinkommens um und gilt – auf Grund ihrer besonderen Bedeutung – auch für Hörfunkprogramme.

Zu §§ 18 bis 28:

Der Entwurf enthält neben Bestimmungen über die Werbung auch solche über Teleshopping. Unter Teleshopping werden solche Fernsehsendungen verstanden, die direkte Angebote an die Öffentlichkeit enthalten, um damit gegen Entgelt Waren einschließlich unbeweglicher Sachen abzusetzen oder Dienstleistungen zu erbringen, Rechte zu übertragen oder Verpflichtungen einzugehen. Die Einbeziehung des Teleshoppings in die Werberegelungen erfolgt aus verbraucherschutzrechtlichen Motiven und zugleich im Hinblick auf die geplante Änderung der Fernseh-Richtlinie. Die geltende Fassung der Fernseh-Richtlinie enthält mit der Ausnahme einer Regelung über die Dauer für Teleshoppingsendungen (Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie) keine Bestimmungen über das Teleshopping, dies hindert jedoch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht, solche für die nach diesem Entwurf verbreiteten Programme bereits vor Inkrafttreten der Änderung der Fernseh-Richtlinie vorzusehen.

Weiters beziehen sich manche der Werbevorschriften nur auf Fernsehwerbung, andere sowohl auf Werbung in Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Die Differenzierung wird deswegen getroffen, weil hier Vorschriften der Fernseh-Richtlinie umgesetzt werden, die zwar für Fernsehprogramme, nicht aber für den Hörfunk gelten. Zugleich wird damit eine Ungleichbehandlung von Kabelhörfunk und Hörfunk nach dem Regionalradiogesetz vermieden.

§ 18 Abs. 1 und 2 gilt hinsichtlich der Werbung sowohl für Fernsehen als auch Hörfunk und sieht allgemeine Prinzipien für die Werbung vor. Unter Schleichwerbung wird die in § 7 Abs. 4 lit. b des Regionalradiogesetzes getroffene Definition verstanden. Schleichwerbung ist demnach die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

Als besondere Ausformung des Gebots, daß Werbung den Interessen der Verbraucher nicht schaden darf, erfaßt Abs. 2 neben der Schleichwerbung auch Werbung, die unterhalb der Schwelle bewußter Wahrnehmung liegt. Das sind etwa Werbesendungen, die die Werbewirkung durch unbewußt aufgenommene Botschaften oder durch Wirkung auf das Unterbewußtsein zu erzielen versuchen.

Zu § 19:

Diese Bestimmung dient, was die Werbung betrifft, der innerstaatlichen Durchführung des Art. 13 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 4 des Fernseh-Übereinkommens.

Zu § 20:

Die Art. 11 ff. der Fernseh-Richtlinie legen die Mindeststandards für die Fernsehwerbung für Programme, die in den Mitgliedstaaten ausgestrahlt werden, fest. Insbesondere wird eine Obergrenze für die Frequenz von Unterbrechungen in Programmen eingeführt. Diese Mindeststandards sind somit auch für Fernsehprogramme von Kabel-Rundfunkveranstaltern bindend (für den Österreichischen Rundfunk wurden sie durch die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 umgesetzt). Gemäß Art. 3 der Fernseh-Richtlinie bleibt es den nationalen Gesetzgebern unbenommen, strengere Vorschriften für die Unterbrecherwerbung für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, zu erlassen; von dieser Möglichkeit wird im Entwurf jedoch kein Gebrauch gemacht.

Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Fernseh-Richtlinie legen die Form der Fernsehwerbung fest. Demnach muß Fernsehwerbung grundsätzlich zwischen Sendungen eingefügt werden, sie muß durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein und einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Die Unterbrechung von Programmen durch Werbesendungen wird unter Einhaltung bestimmter Vorschriften zugelassen. Wenn in diesem Zusammenhang von Rechten der Rechtsinhaber die Rede ist, so sind darunter in erster Linie die Urheberrechte und verwandte Rechte sowie die Rechte der Produzenten zu verstehen.

Die Unterbrechung von Programmen durch Werbesendungen darf gemäß Abs. 1 den Wert der Sendung nicht beeinträchtigen und soll die natürlichen Programmunterbrechungen (beispielsweise die Pausen bei Sportübertragungen) für Werbezwecke nutzen. Auf diesen Sonderfall geht insbesondere Abs. 2 ein, der ausdrücklich die Nutzung der Pausen bei deutlich strukturierten Ereignissen und Darbietungen vorschreibt.

Die Ausstrahlung größerer und in sich geschlossener audiovisueller Werke, wie Spielfilme oder Fernsehfilme, darf grundsätzlich unterbrochen werden. Diese Unterbrechungen durch Werbesendungen sind jedoch nur gestattet, wenn die programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Beträgt die programmierte Sendezeit mehr als 90 Minuten, so ist eine zweite Unterbrechung gestattet. Eine dritte Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer mehr als 110 Minuten beträgt. Für längere Sendungen gilt, daß eine weitere Unterbrechung zulässig ist, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten zwei oder mehrere 45-Minuten-Zeiträume übersteigt. Als programmierte Sendezeit gilt die tatsächliche Dauer der ursprünglichen Sendung, abzüglich aller Pausen oder Unterbrechungen, geplant oder ungeplant, die die Fernsehausstrahlung der Sendung verlängern.

Abs. 4 erster Satz gilt grundsätzlich für Werbung in Hörfunk und Fernsehen. Übertragungen von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und Nachrichtenmagazinen und Dokumentarfilmen haben von jeglicher Unterbrechung durch Werbesendungen freizubleiben. Übersteigt die programmierte Sendezeit von Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazinen und Dokumentarfilmen im Fernsehen allerdings 30 Minuten, so dürfen diese nur unterbrochen werden, wenn gemäß Abs. 3 zumindest ein voller Zeitraum von 20 Minuten erreicht wird.

Zu § 21:

Die Formulierung dieser Bestimmung geht auf Art. 12 der Fernseh-Richtlinie zurück.

Zu § 22:

Die Regelung soll nicht enger als notwendig gezogen werden, somit ist die Option in Art. 10 Abs. 1 der Fernseh-Richtlinie nicht aufzugreifen. Um im dualen Rundfunksystem keine unterschiedlichen Regelungen bestehen zu lassen, wird bei der geplanten ORF-Reform auch für das öffentlich-rechtliche Unternehmen eine analoge Regelung eingeführt werden.

Zu § 23:

Das Verbot der Tabakwerbung gilt für Hörfunk und Fernsehen.

Zu § 24:

Abs. 1 und 2 entsprechen dem Art. 14 der Fernseh-Richtlinie und dem Art. 15 Abs. 3 und 4 des Fernseh-Übereinkommens. Angemerkt sei, daß die Art. 13 und 14 der Fernseh-Richtlinie durch die Bestimmung des § 23 des Entwurfes (Verbot der Tabakwerbung) und teilweise durch § 51 des Arzneimittelgesetzes (Verbot der Werbung für Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen) als umgesetzt gelten können. Eine Ergänzung ist daher nur in dem in § 24 des Entwurfes vorgesehenen Umfang notwendig. Weiters sollen diese Bestimmungen § 51 des Arzneimittelgesetzes in seiner Geltung nicht berühren.

Zu § 25:

Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist absolut untersagt. Das Verbot gilt sowohl für verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und ärztliche Behandlungen, da auf die beratende Rolle des Apothekers bei der Abgabe von Medikamenten aus gesundheitspolitischen Motiven nicht verzichtet werden kann und auch die Motivation des Konsumenten, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, nicht durch werbeähnliche Maßnahmen beeinflußt werden soll.

Zu § 26:

Während Werbesendungen für Spirituosen untersagt sind, gelten für Getränke mit niedrigerem Alkoholgehalt, wie Wein, Bier und vergleichbare Getränke, die in § 27 vorgesehenen Beschränkungen.

Zu § 27:

Eine weitere Einschränkung erfahren Fernsehwerbesendungen und Teleshopping, die von Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern ausgestrahlt werden, durch diese Bestimmung. Danach dürfen an Minderjährige keine direkten Kaufappelle gerichtet werden, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. In der Gestaltung ist weiters darauf zu achten, daß keine direkten Aufforderungen an Minderjährige gerichtet werden, daß ihr Vertrauen zu Eltern, Lehrern oder anderen Personen nicht ausgenutzt wird und daß Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen gezeigt werden. Diese Bestimmung geht auf Art. 16 der Fernseh-Richtlinie zurück und soll sicherstellen, daß Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, deren Interessen nicht schadet und deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigt.

Zu § 28:

Diese Bestimmung legt die maximal zulässigen Werbezeiten fest. Wie im Rundfunkgesetz erfolgt die Begrenzung der Fernsehwerbung in bezug auf den täglichen Anteil an der Gesamtsendezeit mit 15 vH. Für Kabel-Hörfunkprogramme wird – gleichlautend mit dem Regionalradiogesetz – eine absolute 90-Minuten-Grenze vorgesehen. Der zweite Satz des Abs. 1 geht auf Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz der Fernseh-Richtlinie zurück.

Abs. 2 entspricht Art. 18 Abs. 2 der Fernseh-Richtlinie und § 5 Abs. 6 zweiter Satz des Rundfunkgesetzes.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 3 der Fernseh-Richtlinie um.

Zu § 29:

In Abs. 1 wird gemäß Art. 1 lit. d der Fernseh-Richtlinie festgelegt, was unter Patronanzsendungen zu verstehen ist, die in der Fernseh-Richtlinie als „Sponsoring“ bezeichnet werden.

Die Abs. 2 bis 4 entsprechen Art. 17 der Fernseh-Richtlinie beziehungsweise § 7 Abs. 5 des Regionalradiogesetzes. Untersagt sind insbesondere die Beeinflussung von Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung durch den Auftraggeber (Abs. 2 Z 1), die Aufforderung zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder von Dritten (Abs. 2 Z 3) und die finanzielle Unterstützung von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information (Abs. 4). Ähnlich wie Werbesendungen sind auch Patronanzsendungen durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und Ende des Programms eindeutig zu kennzeichnen (Abs. 2 Z 2). Diese An- und Absage ist nur in die Werbezeit einzurechnen, wenn es sich um eine gestaltete An- und Absage von Patronanzsendungen handelt (§ 18 Abs. 1). Das ist nicht der Fall, wenn auf die Finanzierung durch den Sponsor bloß in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen wird. Dazu kann neben oder anstelle des Namens des Sponsors auch dessen Firmenemblem eingeblendet werden.

Abs. 3 schließt die finanzielle Unterstützung („Sponsoring“) von Rundfunksendungen aus, deren Auftraggeber sich hauptsächlich mit der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen beschäftigt, für die Werbung gemäß diesem Entwurf oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. Darunter sind insbesondere die Werbeverbote in § 51 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, allenfalls auch die Beschränkungen in § 25 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, und in § 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfedienste, BGBl. Nr. 102/1961, zu verstehen.

Zu § 30:

Wie § 12 des Regionalradiogesetzes sieht der Entwurf entsprechende Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten vor, um eine effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Abs. 2 dient auch zur Umsetzung des Art. 8 Abs. 2 (Recht auf Gegendarstellung) des Fernseh-Übereinkommens.

Abs. 3 beinhaltet die bisher in § 24c der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen normierte Impressumspflicht für Kabeltextveranstalter.

Zu § 31:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 2 des Rundfunkgesetzes sowie § 6 des Regionalradiogesetzes. Auch der über Kabel verbreitete Rundfunk erscheint in Krisen- und Katastrophenfällen und gerade im lokalen Bereich geeignet, aus übergeordneten öffentlichen Interessen für solche Notfälle kostenlos zur Verfügung zu stehen.

Zu § 32:

Diese Bestimmung soll im Interesse einer Gewährung der entsprechenden rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter sicherstellen, wobei ab einer gewissen, für eine effektive Mitbestimmung notwendigen Mindestgröße (angelehnt an § 40 des Arbeitsverfassungsgesetzes) ebenso wie in § 11 des Regionalradiogesetzes die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts im Sinne des § 5 Mediengesetz verpflichtend vorgeschrieben ist.

Zu den §§ 33 bis 36 ff.:

In Umsetzung der Art. 4 und 5 der Fernseh-Richtlinie enthält der Entwurf Regelungen über die Förderung der europäischen Programmquoten für Fernsehprogramme. Wesentlich erscheint zunächst der Hinweis auf § 36 des Entwurfes, welcher Art. 9 der Fernseh-Richtlinie umsetzt: Nach Art. 9 der Richtlinie gilt das Kapitel über die „Förderung und Verbreitung der Herstellung von Fernsehprogrammen“ nicht für Fernsehsendungen mit lokalem Charakter, die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind. Demnach wird die Geltung der §§ 33 bis 35 des Entwurfes für die Verbreitung von Fernsehprogrammen ausgeschlossen, wenn die Verbreitung nur innerhalb der Grenze eines Bundeslandes erfolgt. Wird allerdings das auf diese Weise örtliche begrenzt verbreitete Programm über die lokale Erstausstrahlung hinaus bundesweit (über weitere Kabelnetze) weiterverbreitet, so gelten diese Bestimmungen. Von einer bundesweiten Weiterverbreitung ist dann auszugehen, wenn ein Kabelnetz bzw. die Zusammenschaltung von mehreren Kabelnetzen so beschaffen ist, daß das betreffende Programm in jedem Bundesland empfangen werden kann.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften überläßt den Mitgliedstaaten die Auslegung der einschränkenden Textpassagen und läßt offen, was unter „im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln“ sowie unter „geeigneten Kriterien“ zu verstehen ist. Im gegebenen Zusammenhang wird insbesondere auf die wirtschaftliche Lebens- und Leistungsfähigkeit von Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern zu achten sein, welche etwa mit jener der großen europäischen (öffentlich-rechtlichen und privaten) Rundfunkbetreiber nicht vergleichbar ist. Dennoch sollten Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter bei der Auswahl von Kaufprogrammen das Kriterium des „europäischen“ Ursprungslandes grundsätzlich in Betracht ziehen, wobei sich die Definition von „europäisch“ gemäß der Fernseh-Richtlinie auf alle Werke aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Europäischen Union) bezieht, sowie auf solche aus Drittländern, die Vertragsparteien des Europarat-Übereinkommens sind und aus anderen europäischen Drittländern, sofern diese Drittländer entsprechende Abkommen mit Österreich oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen haben und die Werke im wesentlichen unter Mitwirkung von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern geschaffen wurden. Die Werke müssen überdies von Autoren und Arbeitnehmern geschaffen werden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europarat-Übereinkommens sind, ansässig sind. Koproduktionen gelten dann zur Gänze als „europäische Werke“, wenn die Koproduktion von europäischen Herstellern kontrolliert wird und gleichzeitig zumíndest die Hälfte der gesamten Koproduktionskosten von europäischen Partnern aufgebracht wird. Werden nun Werke, die nach den oben dargestellten Kriterien nicht als europäische Werke gelten, in Koproduktion mit außereuropäischen Partnern hergestellt, so gelten diese proportional zum europäischen Anteil an den Gesamtproduktionskosten als „europäische Werke“ und werden lediglich proportional in die Programmquote eingerechnet.

Zu § 34:

Als zweite in der Fernseh-Richtlinie vorgesehene Maßnahme zur Förderung der europäischen Programmproduktion werden die Fernsehveranstalter dazu verpflichtet, zumindest 10 vH ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht, oder – wahlweise – 10 vH ihrer für die Programmgestaltung aufgewendeten Haushaltsmittel der Sendung von Programmen vorzubehalten, die von „unabhängigen Produzenten“ stammen.

„Praktisch durchführbar“ im Sinne des § 34 bedeutet, daß nur dann Werke von unabhängigen Produzenten zu berücksichtigen sind, wenn diese in ausreichender technischer und professioneller Qualität angeboten werden und den inhaltlichen Anforderungen dieses Entwurfes genügen. Unter „angemessenen Mitteln“ ist zu verstehen, daß nur dann Werke von unabhängigen Produzenten zu berücksichtigen sind, wenn diese zu marktüblichen und für die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tragbaren Preisen angeboten werden, wobei zu bedenken ist, daß die Preise solcher Werke im allgemeinen höher liegen als für Kaufproduktionen außereuropäischen Ursprungs.

Der dritte Satz dieser Bestimmung sieht darüber hinaus vor, einen „angemessenen Anteil“ solchen Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf Jahre, gerechnet ab der Herstellung des Werkes, sind. Als „angemessen“ gilt ein Anteil von mindestens 20 vH aller von unabhängigen Produzenten hergestellten und durch den Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter verbreiteten Werke innerhalb eines Kalenderjahres.

Zu § 35:

Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter werden dazu verpflichtet, über das Sendeprofil und die Herkunft der Sendungen gemäß den §§ 33 und 34 Aufzeichnungen zu führen und diese der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde bis 30. Mai jeden Jahres vorzulegen. Diese Berichte sollen alle Angaben enthalten, die die Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht an die Kommission benötigt, insbesondere:

        1.   Angaben über die Gesamtdauer aller Sendungen im Fernsehprogramm des Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen bestehen;

        2.   Angaben über die als „europäische Werke“ geltenden Programme;

        3.   eine Aufstellung aller als „Werke unabhängiger Produzenten“ geltenden Programme;

        4.   kumulierte Angaben über die Sendedauer der jeweiligen Kategorien (nicht-europäische Werke, europäische Werke, Werke von unabhängigen Produzenten, neuere Werke unabhängiger Hersteller);

        5.   gegebenenfalls nähere Angaben gemäß § 33, sollte die Herkunft von Werken nicht zweifelsfrei feststehen.

Berichtszeitraum ist immer das vorangegangene Kalenderjahr.

Zu § 36:

Vgl. die Anmerkungen zu § 33.

Zu § 37:

Bei Kabeltext handelt es sich nicht um Fernsehen, sondern um eine Form von Electronic Publishing. Daher sind lediglich die Verpflichtungen zur Objektivität, der Schutz von Minderjährigen, sowie allgemeine Bestimmungen über die Berichterstattung, Werbung und Teleshopping anzuwenden.

Zu den §§ 39 und 40:

Der Entwurf sieht Bestimmungen vor, die in ganz bestimmten Ausnahmefällen der Behörde die Möglichkeit geben, eine Weiterverbreitung für Fernsehprogramme durch Verordnung vorläufig zu untersagen. Diese Möglichkeit ist in den Art. 2 Abs. 2 der Fernseh-Richtlinie sowie in Art. 24 des Europarats-Übereinkommens vorgesehen und erfährt ihre Rechtfertigung dadurch, daß bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die europäischen Mindeststandards für Fernsehprogramme ein Schutz von im öffentlichen Interesse gelegenen Rechtsgütern (wie insbesondere der Schutz von Minderjährigen) letztlich nur durch eine Aussetzung der Weiterverbreitung der diese Rechtsgüter verletzenden Programme erreicht werden kann. Die Bestimmungen sind so abgefaßt, daß eine Aussetzung nur als das letzte Mittel nach erfolgloser Durchführung eines Konsultations- bzw. Streitschlichtungsverfahrens in Frage kommt.

Der Entwurf unterscheidet zwischen Fernsehprogrammen, deren Sendestaat ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, solchen, wo dieser Vertragspartei des Europarat-Übereinkommens ist oder ein Drittstaat ist. Diese Differenzierung ist zunächst auf Grund des Art. 27 Abs. 1 des Europarat-Übereinkommens erforderlich, wonach die Fernseh-Richtlinie zwischen den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaften Vorrang vor dem Fernseh-Übereinkommen genießt. Für Drittstaaten gelten als Beurteilungsmaßstab ebenfalls die Anforderungen des Europarat-Übereinkommens, wobei jedoch das Verfahren vor dem Ständigen Ausschuß nicht zur Anwendung kommt. Eine gütliche Beilegung der Streitigkeit ist aber in jedem Fall anzustreben.

Die Beurteilung, welcher Staat Sendestaat bzw. sendende Vertragspartei ist, ist nach der jeweiligen europarechtlichen Regelung (Fernseh-Richtlinie oder Übereinkommen) zu beurteilen.

Die Untersagung der Weiterverbreitung erfolgt durch Verordnung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde. Für die Konsultationen mit dem Sendestaat ist der zur Vollziehung des Entwurfs berufene Bundeskanzler zuständig.

Für in Österreich hergestellte Programme, die in Österreich weiterverbreitet werden, kann Mißständen durch die Rechtsaufsicht über die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter (§§ 43 ff des Entwurfes) entgegengewirkt werden.

Die §§ 39 und 40 enthalten keine dem § 38 Abs. 2 entsprechende Bestimmung, da gemäß Art. 2 Abs. 2 der Fernseh-Richtlinie nur die Weiterverbreitung vorläufig ausgesetzt werden kann, hingegen Maßnahmen, die den individuellen Empfang über Satelliteneinzelempfangsanlagen betreffen, nicht ausdrücklich genannt werden. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 8. Juli 1996 soll mit der Änderung der Fernseh-Richtlinie jedoch auch die Abweichung vom Grundsatz des freien Empfangs (analog der Bestimmung über die Aussetzung der Weiterverbreitung) ermöglicht werden. Eine entsprechende innerstaatliche Regelung wird daher erst nach Inkrafttreten der geänderten Fernseh-Richtlinie in Aussicht genommen.

Zu § 43:

§ 43 überträgt die Rechtsaufsicht über die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter der nach dem Regionalradiogesetz eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes. Bei Vollzug von Bestimmungen dieses Entwurfes fungiert diese Kommission als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes.

Zu § 44:

§ 44 legt zunächst die Antragslegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes fest. Wie im Regionalradiogesetz ist sowohl eine Individualbeschwerde als auch eine Popularbeschwerde vorgesehen.

Zu § 45:

§ 45 übernimmt die einschlägigen Bestimmungen aus dem Rundfunk- und aus dem Regionalradiogesetz.

Zu § 46:


Diese Bestimmung ist der entsprechenden Regelung aus dem Regionalradiogesetz entnommen und für die Fälle der nur anzeigepflichtigen Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung insofern ergänzt, als ein Verfahren zur befristeten Untersagung der weiteren Veranstaltung vorgesehen ist. Sowohl für das Verfahren zum Entzug der Zulassung als auch für jenes der Untersagung gilt, daß diese nur bei qualifizierten Rechtsverletzungen durch den Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter zum Tragen kommen. Die Rechtsverletzung kann entweder gegen die Bestimmungen des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes aber auch gegen solche in anderen einschlägigen Gesetzen erfolgen, wie beispielsweise fortlaufende medienstrafrechtliche Verurteilungen eines Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalters. Solchen wiederholten oder besonders schwerwiegenden Rechtsverletzungen wertungsmäßig gleichzusetzen sind bestimmte Verstöße im Zulassungsverfahren oder nachträglich eingetretene Verstöße gegen jene Bestimmungen des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, die an sich den Ausschluß von der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung nach sich ziehen.

Das Aufsichtsverfahren hat die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 entweder von Amts wegen oder über Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einzuleiten. Die Klärung der qualifizierten Rechtsverletzung hat in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit einer zwingenden, öffentlichen, mündlichen Verhandlung stattzufinden.

Ist ein entsprechender Rechtsverstoß durch die Entscheidung der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes erwiesen, so sieht § 46 Abs. 3 einen abgestuften Sanktionsmechanismus vor, wie er auch im Regionalradiogesetz festgelegt ist.

Zu § 47:

Mit der Einbeziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen wird ein abgestufter Sanktionskatalog bei Rechtsverstößen geschaffen. Dieser reicht von bloßen Ermahnungen durch die Kommission auf Grund des § 21 Abs. 1 VStG bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung über die Verhängung von unterschiedlich hohen Geldstrafen bis hin zum Widerruf der Zulassung bzw. der Untersagung der Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltung gemäß § 46.

Zu § 48:

Da es sich bei der Frist des § 48 Abs. 2 um eine materiellrechtliche Frist handelt, würde ohne die ausdrückliche Anordnung die Frist um den Postenlauf nicht verlängert werden.

Zu § 49:

Abs. 1 stellt ausdrücklich klar, daß das Mediengesetz, das Kartellgesetz und das Pornographiegesetz grundsätzlich auch auf Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter anzuwenden sind.

Weiters soll die Gewerbeordnung auf die Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalter nicht angewendet werden, sodaß sie in dieser Hinsicht den Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz sowie den Herausgebern und Verlegern periodischer Druckschriften gleichgestellt sind.