502 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 10. 12. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei

Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“.

(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:

        1.   dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,

        2.   der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.

(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.

(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 206/1986, besonders vorzusehenden Regelungen zu übertragen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

        1.   die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,

        2.   die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,

        3.   die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und

        4.   die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

        1.   die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

        2.   die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung

§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.

(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.

Eintragung in das Firmenbuch

§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.

Abschnitt II

Wiener Zeitung

§ 5.(1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.

(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber herzustellen.

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

§ 6.(1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.

(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Abschnitt IV

Preisbildung

§ 7.(1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.

2

Abschnitt V

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 8.(1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.

(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.

Abschnitt VI

Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch

§ 9.(1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.

(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei“ durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.

Abschnitt VII

Führung des Bundeswappens

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer

§ 11.(1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.

(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.


(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor‑Stellvertreter.

Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung

§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

§ 14.(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:

        1.   Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG“ ersetzt,

        2.   in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ ersetzt.

(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

        2.   hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

        3.   hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        4.   hinsichtlich des § 1 Abs. 6 2.Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1 2.Satz und § 12 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen,

        5.   im übrigen der Bundeskanzler.

vorblatt

Problem:

Vor dem 1. Jänner 1982 wurde die Österreichische Staatsdruckerei als Bundesbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Durch das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, wurde die Öster‑ reichische Staatsdruckerei als eigener Wirtschaftskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Zwar konnte dadurch eine rationellere und flexiblere Geschäftsführung erreicht werden; diese Rechtsform läbt jedoch die Möglichkeit einer Privatisierung der Österreichischen Staatsdruckerei nicht zu.

Durch den Beitritt zur EU ist Österreich zur Einhaltung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), kundgemacht im Amtsblatt L 209/1 vom 24. Juli 1992, verpflichtet.

Lösung:

        1.   Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem der Wirtschaftskörper „Österreichische Staats­druckerei“ in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

        2.   Einschränkung der Verpflichtung der Bundesorgane, die Gesellschaft mit der Herstellung und Lieferung von Druckprodukten zu beauftragen, auf jene Produkte, die nach der Dienstleistungsrichtlinie zulässig sind.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen keine Kosten, die durch Bundesmittel abzudecken sind.

Konformität mit EU‑Recht:

Ist gegeben.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Die Österreichische Staatsdruckerei ist derzeit ein eigener Wirtschaftskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine privatwirtschaftliche Neustrukturierung der Österreichischen Staatsdruckerei ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Um die Österreichische Staatsdruckerei neu strukturieren und in weiterer Folge privatisieren zu können, bedarf es einer Umwandlung des eigenen Wirtschaftskörpers in eine Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“ und steht zunächst zur Gänze im Eigentum des Bundes. Zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 ist von dieser Gesellschaft nach dem Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten, die jedenfalls die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung wahrzunehmen hat. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Nach dieser Abspaltung ist die Österreichische Staatsdruckerei AG durch Gesetz zum Zweck der Privatisierung an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft zu übertragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, ist die Österreichische Staatsdruckerei ua. auch mit der Herstellung und dem Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen sowie mit der Herstellung und dem Verlag sonstiger Formulare und Drucksorten zu betrauen.

Österreich hat mit dem Beitritt zur EU die bestehenden Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft übernommen. Die im Gemeinschaftsrecht bestehenden Rechtsquellen sind daher spätestens seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich verbindlich und haben im Konfliktfall mit innerstaatlichen Regelungen Vorrang vor nationalem Recht.

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Staatsdruckereigesetz auch an die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie) angepaßt werden.

Gemäß Anhang IA Kategorie 15 der Dienstleistungsrichtlinie gilt „das Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage“ als Dienstleistung.

Öffentliche Beschaffungsstellen haben somit Druckaufträge, deren Vergabewert gemäß Art. 7 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ohne Mehrwertsteuer 200 000 ECU oder mehr beträgt, grundsätzlich nach einem Verfahren entsprechend der Dienstleistungsrichtlinie zu vergeben.

Gemäß Art. 4 findet die Dienstleistungsrichtlinie für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Landesverteidigung und auf jene Aufträge keine Anwendung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates für geheim erklärt werden, oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit es gebietet.

Soweit nach dem Wortlaut des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, die Verpflichtung der öffentlichen Beschaffungsstellen zur Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei mit der Herstellung und dem Verlag von Druckprodukten derzeit besteht, die jedoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 der Dienstleistungsrichtlinie subsumierbar sind, ist eine Anpassung des Staatsdruckereigesetzes an diese Richtlinie durch eine entsprechende Einschränkung der Pflichtaufträge erforderlich.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf finden auf die „Österreichische Staatsdruckerei AG“ grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, Anwendung.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) sowie aus Art. 17 B‑VG.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Staatsdruckerei“ in eine Aktiengesellschaft erfolgt mit 1. Jänner 1997 ex lege. Aus bilanztechnischen Gründen ist die Umwandlung mit Jahresbeginn am zweckmäßigsten. Die Umwandlung ist überdies deshalb ex lege erforderlich, da erst mit Wirksamkeit der Umwandlung Bestimmungen des derzeit geltenden Staatsdruckereigesetzes außer Kraft treten können (siehe § 14 des Entwurfes). Würde die Umwandlung mit Eintragung in das Firmenbuch wirksam werden, so würde das Außerkrafttreten des Staatsdruckereigesetzes von einem Vollzugsakt abhängig sein, was verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Außerdem ist der Bund nicht Eigentümer der Österreichischen Staatsdruckerei. Die Österreichische Staatsdruckerei ist selbst Eigentümer ihres Vermögens. Gemäß § 15 Abs. 4 des Staatsdruckereigesetzes ist lediglich der Reingewinn an den Bund abzuführen. Der Bund ist daher nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht verfügungsberechtigt über den Wirtschaftskörper und über dessen Vermögen, so daß derzeit eine Privatisierung der Österreichischen Staatsdruckerei nicht möglich ist. Auch aus diesem Grunde ist die Umwandlung ex lege erforderlich.

Die vorgesehene Umwandlung stellt eine sondergesetzlich geregelte formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Staatsdruckerei“ in eine Aktiengesellschaft dar. Diese Umwandlung ist einer Umwandlung gemäß § 245 ff. des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, vergleichbar. Mit der Umwandlung besteht die Österreichische Staatsdruckerei als Aktiengesellschaft weiter. Es kommt zu keiner Änderung des Rechtssubjektes und zu keiner Rechtsnachfolge. Bei dieser Umwandlung tritt daher keine Vermögensübertragung ein.

Das im Abs. 3 vorgesehene Grundkapital von 300 Millionen Schilling und die vorgesehenen Kapitalrücklagen entsprechen etwa den derzeitigen Gegebenheiten bei der Österreichischen Staatsdruckerei.

Die Rücklagenbildung erfolgt entsprechend § 224 Abs. 3 A II des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.

Nach § 1 Abs. 4 beziehen sich die Rechte und Pflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes nach der Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH entsprechend der Aufgabenverteilung auf die jeweilige Gesellschaft. Beispielsweise ist nach der Abspaltung Eigentümer und Verleger der Wiener Zeitung die Wiener Zeitung GmbH. Die Pflichten im § 6 des Entwurfes betreffend den Sicherheitsdruck treffen hingegen die Österreichische Staatsdruckerei AG. Daneben können Rechte und Pflichten auch beide Gesellschaften treffen (zB das Recht zur Führung des Bundeswappens gemäß § 10 des Entwurfes, die Pflicht zur getrennten Führung der Bücher gemäß § 8 Abs. 2 des Entwurfes).

Zu § 2 Abs. 1:

In dieser Bestimmung ist allgemein der Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft geregelt. Dieser Gegenstand ist jedenfalls in die Satzung der Aktiengesellschaft aufzunehmen. Der Begriff „Medienwerk“ im § 2 Abs. 1 ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes zu verstehen.

Zu § 2 Abs. 2 und 3:

Im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 des vorliegenden Gesetzesentwurfes sind jene Aufgaben angeführt, die die Aktiengesellschaft auf jeden Fall wahrzunehmen hat. Nach der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 ist die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 von der Wiener Zeitung GmbH wahrzunehmen.

Gemäß Abs. 3 sind die Bundesorgane verpflichtet, die Aktiengesellschaft mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zu beauftragen (auch nach der Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH). Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine wesentliche Einschränkung derartiger Pflichtaufträge gegenüber dem derzeit geltenden Staatsdruckereigesetz vor. Diese Einschränkung ist auf Grund der Vorgabe der Dienstleistungsrichtlinie notwendig.

Diese Pflichtaufgaben sind daher nur auf jene Bereiche eingeschränkt, die die Sicherheitsinteressen des Staates berühren (Sicherheitsdruck) und für ein Funktionieren des Staates erforderlich sind (Drucklegung von Gesetzen und Verordnungen usw.).

Da im Bereich der Privatwirtschaft der Grundsatz der Privatautonomie gilt, muß der Aktiengesellschaft eine entsprechende Verpflichtung zur Kontrahierung mit den Bundesorganen auferlegt werden, um die Drucklegung und den Verlag in diesen Bereichen sicherzustellen.

Unter Druckprodukte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 1.Satz sind insbesondere Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise und Stempelmarken zu verstehen.

Hinsichtlich der Herstellung und des Verlages der Wiener Zeitung wird auf die Ausführungen zu § 5 des Entwurfes verwiesen.

Die Ausnahmebestimmungen des Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen jenen des § 2 Abs. 3 Z 2 und 3 des derzeitigen Staatsdruckereigesetzes; die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4 entspricht der bisherigen Regelung des Staatsdruckereigesetzes.

Zu § 3:

Vom Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei ist die Umwandlung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Dieser Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zur erstellende Satzung der Aktiengesellschaft anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz, die gemäß § 8 Abs. 1 des Entwurfes in Fortschreibung der Buchwerte zum 31. Dezember 1996 zu erstellen ist, ist der Anmeldung unverzüglich nach deren Vorliegen nachzureichen.

Der Entfall der Gründungsprüfung ist deshalb gerechtfertigt, da der letzte Jahresabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes bereits von einem beeideten Wirtschaftsprüfer überprüft wird. Die Gründungsprüfung wäre daher ident mit der letzten Jahresabschlußprüfung und würde nur vermeidbare Kosten verursachen. Überdies sind die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Österreichischen Staatsdruckerei im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, so daß die erforderliche Publizität bei der Umwandlung gegeben ist.

Zu § 5:

Diese Regelung entspricht im wesentlichen der derzeitigen Rechtslage (§ 16 Staatsdruckereigesetz). Dem Bund stehen somit die nach dem Mediengesetz dem Herausgeber zustehenden Rechte zu.

Zu § 6:

Nach der zur Zeit geltenden Rechtslage ist auf Grund des § 13 Abs. 1 des Staatsdruckereigesetzes durch Verordnung (BGBl. Nr. 560/1981) ein staatlicher Kontrolldienst zur Überwachung des Sicherheitsdienstes eingerichtet, der aus insgesamt 28 Vertretern verschiedener Ressorts besteht.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist die Überwachung des Sicherheitsdruckes nach dem vorliegenden Entwurf wesentlich vereinfacht worden. Die Kontrolle des Sicherheitsdruckes obliegt somit nunmehr ausschließlich dem zuständigen Ressort, in dessen Auftrag die Sicherheitsdrucke hergestellt werden.

Auf der anderen Seite ist die Österreichische Staatsdruckerei AG von sich aus bereits verpflichtet, besondere Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen. Damit die Kontrolle auch wirksam durchgeführt werden kann, ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Darüber hinaus können in den Verträgen, mit denen die Österreichische Staatsdruckerei AG zur Herstellung der Sicherheitsprodukte beauftragt wird, auf das konkrete Produkt abgestellte Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen und bei deren Nichteinhaltung entsprechende Vertragsstrafen festgelegt werden.

Zu § 7:

Da mit der Herstellung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte die Österreichische Staatsdruckerei AG zu betrauen ist, bedarf es einer Preiskontrolle. Zunächst ist ein Überprüfungsverfahren durch einen Sachverständigen vorzunehmen. Kommt es zu keiner Einigung über die Bestellung des Sachverständigen innerhalb eines Monats, so erfolgt die Bestellung durch Gericht. Ist die Aktiengesellschaft oder das Bundesorgan, das den Auftrag zur Herstellung des betreffenden Druckproduktes erteilt hat, mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden, ist die Frage der Preisangemessenheit im Zivilrechtswege zu klären.


Jener Preis ist angemessen, der sich bei marktgerechter Verwaltungs‑, Produktions‑, Vertriebs- und Kostenstruktur für das betreffende Produkt ergibt. Die Feststellungen des Sachverständigen haben sich auch auf diese Parameter zu beziehen.

Zu § 8:

Eine „Quersubventionierung“ würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.

Zu § 9:

Diese Regelung entspricht materiell dem § 13 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichischen Donau‑Betriebs‑Aktien­gesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992.

Nach § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, wäre bei einer Abspaltung innerhalb von zwei Jahren die Kapitalverkehrssteuer und Gebühren fällig. Aus diesem Grunde soll bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 des Entwurfes die zweijährige Frist nicht gelten.

Zu § 10:

Diese Bestimmung ist der Regelung im § 23 des Staatsdruckereigesetzes nachgebildet.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Regelung entspricht dem § 18 Abs. 4 des Staatsdruckereigesetzes und ist für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Österreichischen Staatsdruckerei in der Übergangszeit erforderlich.

Zu § 12:

Bisher standen die Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Gemäß § 17 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes hatte die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung für diese Bediensteten zu ersetzen. Bei den Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung handelt es sich durchwegs um Redakteure, mit denen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag geschlossen wurde. Auf Grund dieses Sondervertrages finden eine Reihe von Bestimmungen des Journalistengesetzes Anwendung. Durch § 12 des Entwurfes werden diese Bediensteten ex lege Bedienstete der Österreichischen Staatsdruckerei AG. Eine Änderung in den Rechten und Pflichten der Bediensteten tritt dadurch nicht ein. Im Bereich des Bundeskanzleramtes fallen die für das Amt der Wiener Zeitung vorgesehenen Planstellen weg.

Die Haftung des Bundes für die Ansprüche der Bediensteten ist auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zum Bundesbahngesetz 1992 erforderlich. Die Haftungsregelung ist § 18 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, nachgebildet.

Zu § 14:

Die in dieser Bestimmung angeführte Weitergeltung bestimmter Regelungen des Staatsdruckereigesetzes ist im Hinblick auf die Einrichtung des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei, dem alle Beamte angehören, die seinerzeit zum 31. Dezember 1981 Beamte des Bundesbetriebes „Staatsdruckerei“ waren, notwendig, da sich noch einige von diesen Beamten im Dienststand befinden.

Da der zur Zeit jüngste Beamte beim Amt der Österreichischen Staatsdruckerei im Jahre 2018 das 65. Lebensjahr vollendet, verliert spätestens mit Ablauf dieses Jahres dieses Amt seine Funktion, so daß zum selben Zeitpunkt auch die restlichen Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes außer Kraft treten können.

Zu § 15:

Auf die aus dem Bundesministeriengesetz 1986, Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt E, Z 6 sich ergebende Mitwirkungsbefugnis des Bundesministeriums für Finanzen wird verwiesen.