504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm
Ausgedruckt am 11. 12. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird geändert wie folgt:
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.“
2. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird ergänzt wie folgt:
„(3) Verlängerung
der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreise-
dokuments...................................................................................................................................... 200 S“
3. In Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird der Punkt am Ende von Absatz 3 Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 hinzugefügt:
„11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.“
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
vorblatt
Problem:
1. Konsulargebühreneinnahmen in Weichwährungsländern sind für Österreich vielfach nicht verwertbar.
2. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Fremdenpässen und von Konventionsreisedokumenten ist ein Tariftatbestand zu schaffen.
3. Angehörigen von EWR-Bürgern sind nach einer EWG-Verordnung Sichtvermerke zur Einreise nach Österreich gebührenfrei zu erteilen. Analoges soll für Angehörige von österreichischen Staatsbürgern vorgesehen werden.
Ziel:
1. Schaffung der Möglichkeit, Konsulargebühren in Weichwährungsländern in Hartwährung einzuheben.
2. Schaffung eines Tariftatbestandes für die Verlängerung von Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten.
3. Gebührenbefreiung der Angehörigen von EWR-Bürgern und von österreichischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Sichtvermerken zur Einreise nach Österreich.
Alternativen:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Kosten:
Die Einhebung von Konsulargebühren für die Erteilung von Sichtvermerken in harter Währung in Weichwährungsländern wird voraussichtlich Mehreinnahmen von 5 Millionen Schilling jährlich mit sich bringen. Die weiters vorgesehenen neuen Tarifbestimmungen werden nur geringfügige Mehrerträge (oben Punkt 2) bzw. Kostenausfälle (oben Punkt 3) nach sich ziehen.
Erläuterungen
1. Allgemeiner Teil
Durch Novellierung des Konsulargebührengesetzes 1992 soll ermöglicht werden, Konsulargebühren in Weichwährungsländern in Hartwährung einzuheben, wenn andernfalls die Erlöse an Konsulargebühren für Österreich praktisch unverwertbar wären.
2. Besonderer Teil
Zu Art. I, Z 1:
In Staaten, deren Währung nicht frei konvertierbar ist, ist auch die Verwertbarkeit der Bestände an lokaler Währung, die sich aus den Erlösen an Konsulargebühren bei den Vertretungsbehörden anderer Staaten, also auch Österreich, ergeben, beschränkt. Demgemäß sammeln sich bei den österreichischen Vertretungsbehörden in solchen Staaten aus der Einhebung von Konsulargebühren, vor allem von Visagebühren, größere Bestände an lokaler Währung an, die praktisch unverwertbar sind und auch buchmäßig durch laufende Abwertungen ständig an Wert verlieren. Dieser Einnahmeverlust kann dadurch verhindert werden, daß in Weichwährungsländern künftig die Gebühren für die Visaaustellung in Hartwährung eingehoben wird. Derartige Regelungen haben eine Reihe von mit Österreich vergleichbaren Staaten schon getroffen. Mit der neuen Bestimmung wird eine derartige Bestimmung auch für die Einhebung von Konsulargebühren durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland eingeführt.
Zu Art. I, Z 2:
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von gewöhnlichen Reisepässen ist seit der entsprechenden Novellierung des Paßgesetzes seit 1993 nicht mehr vorgesehen. Möglich ist jedoch eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreisedokuments. Für solche Verlängerungen wäre ein eigener Tariftatbestand zu schaffen.
Zu Art. I, Z 3:
Zu Abs. 3 Z 11:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sowie nach § 29 des Fremdengesetzes ist Angehörigen von EWR-Bürgern grundsätzlich ein Sichtvermerk auszustellen und ist diese Erteilung eines Sichtvermerkes von Verwaltungsabgaben befreit. Dieser Befreiungstatbestand wäre auch im Konsulargebührengesetz festzuhalten. Außerdem wäre die Befreiung von der Verwaltungsabgabe, die für Angehörige von EWR-Bürgern gilt, analog auch auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern auszudehnen.