508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage in 428 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), über Änderungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1997 sowie Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetz 1996 – BÜG 1996), hat der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft am 3. Dezember 1996 über Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 in § 33f Abs. 3 erster Satz geändert wird, zum Gegenstand hat.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Willi Sauer, Anna Elisabeth Aumayr, Andreas Wabl, Mag. Reinhard Firlinger, Katharina Horngacher, Mag. Thomas Barmüller, Ing. Mathias Reichhold, Dr. Josef Trinkl, Robert Wenitsch, Heinz Gradwohl, Jakob Auer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und der Ausschußobmann Abgeordneter Georg Schwarzenberger sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 03

                                    Willi Sauer                                                            Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

§ 33f Abs. 3 erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken.“