513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Familienausschusses


über die Regierungsvorlage (462 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Gemäß den Ausführungen der Regierungsvorlage ist durch den Wegfall der Geburtenbeihilfe/Son­derzahlung zu erwarten, daß die hohe Untersuchungsfrequenz beim Mutter-Kind-Paß-Untersuchungs­programm nicht mehr gewährleistet ist. Eine Geldleistung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, die in Verbindung mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Paß-Programmes steht, soll einen Anreiz für eine weitere breite Inanspruchnahme des genannten Untersuchungsprogrammes bieten.

Die diesbezügliche Finanzierung soll teils durch Umschichtung aus Mitteln der Familienbeihilfe sowie durch teilweisen Verzicht der Ärzte auf eine Erhöhung der Honorare für die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen erfolgen.

Der Familienausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war Abgeordneter Johann Schuster. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Dr. Ilse Mertel, Klara Motter, Karl Öllinger, Dr. Sonja Moser, Gabriele Binder, Elfriede Madl, Ludmilla Parfuss, Dr. Martin Graf, Franz Koller, Johann Schuster sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Von den Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Dr. Sonja Moser wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, dem folgende Begründung beigegeben war:

„Um einerseits sicherzustellen, daß die ärztliche Untersuchungsdisziplin nach dem Mutter-Kind-Paß-Programm im selben Ausmaß wie bisher beibehalten wird, andererseits eine soziale Treffsicherheit zu erreichen, soll der Mutter-Kind-Paß-Bonus nur dann gewährt werden, wenn das Familieneinkommen jährlich das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht überschreitet. Das sind im Jahr 1996 429 000 S.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (462 der Beilagen) unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Dr. Sonja Moser mit Stimmenmehrheit angenommen.

Abänderungsanträge der Abgeordneten Klara Motter und Karl Öllinger fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 03

                                Johann Schuster                                                                 Dr. Ilse Mertel

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „ab Beginn des Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.

2. Nach Abschnitt II a wird ein Abschnitt II b eingefügt, der lautet:

„ABSCHNITT II b

Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38d. (1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.

(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2 000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

§ 38e. (1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. De­zember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

         a)  es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

         b)  sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

         c)  für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

§ 38f. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.

 (2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

(3) Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.

§ 38g. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt.

§ 38h. (1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

§ 38i. (1) Wer einen Mutter-Kind-Paß-Bonus vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

3. § 39e Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.“

4. Im § 39e erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 7 die Bezeichnung „4 bis 9“.

5. § 46 lautet:


§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.

(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

 (3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.“

6. § 50i lautet:

§ 50i. § 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt II b, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

7. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet:

       „4.   hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,“

8. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6.   hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“

9. § 51 Abs. 2 Z 7 lautet:

       „7.   hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,“

10. Die Z 7 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „8“.