521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 343/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geltungsdauer der Bestimmungen des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 über die Nichterhöhung von Bezügen verlängert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. November 1996 im Nationalrat eingebracht.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Um in Zeiten, in denen der Staatshaushalt konsolidiert werden muß und daher der Bevölkerung vielerlei Belastungen auferlegt werden, ein Signal zu setzen, hat der Nationalrat seit 1993 die Bezüge, Zulagen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge von Politikern und Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes nicht erhöht. Die obersten Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes haben somit seit drei Jahren nicht einmal eine Abgeltung der Inflationsrate erhalten und damit einen erheblichen Reallohnverlust erlitten.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen waren bis 31. Dezember 1996 befristet worden, weil die Absicht bestanden hat, bis dahin die ebenfalls zwischen den Parteien bereits vereinbarte Einkommenspyramide für Politikerbezüge Gesetz werden zu lassen.

Der Vorschlag der hiefür eingesetzten Kommission wird aber erst bis Jahresende vorliegen, weswegen die Neuregelung der Bezüge erst in den ersten Monaten des nächsten Jahres erfolgen kann. Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die ,Nullohnrunde‘ für oberste Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bis zum Inkrafttreten der ,Einkommenspyramide‘ verlängert werden.“

Der Verfassungsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Andreas Kohl, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen und MMag. Dr. Willi Brauneder.

Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Dr. Andreas Kohl und MMag. Dr. Willi Brauneder brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 343/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungssausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                           Dr. Andreas Khol

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter

Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

2. Im § 19a wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

3. Im § 23g Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

4. Im § 44m Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

5. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 13 lautet:

„(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:

        1.   § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,

        2.   § 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997“

6. § 45 Abs. 14 lautet:

„(14) Es treten in Kraft:

        1.   § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,

        2.   § 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.“

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5e Abs. 2 wird der Ausdruck „ bis 31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.


2. Im § 5h Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeitergesetz BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

§ 15 zweiter Satz lautet:

„§ 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.“