522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (502 der Beilagen): Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996)

Die Österreichische Staatsdruckerei ist derzeit ein eigener Wirtschaftskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine privatwirtschaftliche Neustrukturierung der Österreichischen Staatsdruckerei ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Um die Österreichische Staatsdruckerei neu strukturieren und in weiterer Folge privatisieren zu können, bedarf es einer Umwandlung des eigenen Wirtschaftskörpers in eine Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“ und steht zunächst zur Gänze im
Eigentum des Bundes. Zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 ist von dieser Gesellschaft nach dem Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten, die jedenfalls die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung wahrzunehmen hat. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Nach dieser Abspaltung ist die Österreichische Staatsdruckerei AG durch Gesetz zum Zweck der Privatisierung an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft zu übertragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, ist die Österreichische Staatsdruckerei ua. auch mit der Herstellung und dem Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen sowie mit der Herstellung und dem Verlag sonstiger Formulare und Drucksorten zu betrauen.

Österreich hat mit dem Beitritt zur EU die bestehenden Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft übernommen. Die im Gemeinschaftsrecht bestehenden Rechtsquellen sind daher spätestens seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich verbindlich und haben im Konfliktfall mit innerstaatlichen Regelungen Vorrang vor nationalem Recht.

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Staatsdruckereigesetz auch an die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie) angepaßt werden.

Gemäß Anhang IA Kategorie 15 der Dienstleistungsrichtlinie gilt „das Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage“ als Dienstleistung.

Öffentliche Beschaffungsstellen haben somit Druckaufträge, deren Vergabewert gemäß Art. 7 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ohne Mehrwertsteuer 200 000 ECU oder mehr beträgt, grundsätzlich nach einem Verfahren entsprechend der Dienstleistungsrichtlinie zu vergeben.

Gemäß Art. 4 findet die Dienstleistungsrichtlinie für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Landesverteidigung und auf jene Aufträge keine Anwendung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates für geheim erklärt werden, oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit es gebietet.

Soweit nach dem Wortlaut des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, die Verpflichtung der öffentlichen Beschaffungsstellen zur Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei mit der Herstellung und dem Verlag von Druckprodukten derzeit besteht, die jedoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 der Dienstleistungsrichtlinie subsumierbar sind, ist eine Anpassung des Staatsdruckereigesetzes an diese Richtlinie durch eine entsprechende Einschränkung der Pflichtaufträge erforderlich.


Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf finden auf die „Österreichische Staatsdruckerei AG“ grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, Anwendung.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Herbert Haupt, Dr. Volker Kier, Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder und Staatssekretär Mag. Karl Schlögl.

Von den Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Dr. Alois Mock, Franz Lafer, Dr. Volker Kier und Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen wurde ein Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                         Dr. Andreas Khol

                                   Berichterstatter                                                                Obmannstellvertreter

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Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei

Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“.

(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:

        1.   dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,

        2.   der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.

(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.

(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 206/1986, besonders vorzusehenden Re­ge­lun­gen zu übertragen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

        1.   die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,

        2.   die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,

        3.   die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und

        4.   die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

        1.   die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

        2.   die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung

§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.

(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.

Eintragung in das Firmenbuch

§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.

Abschnitt II

Wiener Zeitung

§ 5. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.

(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber herzustellen.

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.

(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Abschnitt IV

Preisbildung

§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.

Abschnitt V

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 8. (1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.

(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.

Abschnitt VI

Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch

§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.

(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei“ durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.

Abschnitt VII

Führung des Bundeswappens

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer

§ 11. (1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.

(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.

(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor‑Stellvertreter.

Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung

§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen
Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:

        1.   Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG“ ersetzt,

        2.   in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG“ ersetzt.

(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

        2.   hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

        3.   hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        4.   hinsichtlich des § 1 Abs. 6 2.Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1 2.Satz und § 12 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen,

        5.   im übrigen der Bundeskanzler.