523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (423 der Beilagen): Bundesgesetz über die Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag zielt darauf ab, eine gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung der bisherigen betriebsähnlichen Einrichtung „Bundes­forschungs- und Prüfzentrum Arsenal“ aus der Bundesverwaltung und die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schaffen.

Diese „Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“, die zu 100% im Eigentum des Bundes stehen soll, soll im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung wahrgenommenen Rechte und Pflichten im eigenen Namen fortsetzen. Auch die Überleitung der Bediensteten ist vorgesehen; während Vertragsbedienstete ab Errichtung der Gesellschaft als deren Arbeitnehmer gelten sollen, sollen Beamte dem Amt „FPZ Arsenal“ angehören und der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Mittelfristig ist eine strategische und operative Zusammenführung der Gesellschaft mit der „Öster­reichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“ vorgesehen, um angesichts der verwandten Aufgabenbereiche dieser beiden Unternehmen in der wirtschaftsbezogenen Forschung Synergieeffekte erzielen zu können.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

An der durch die Ausführungen des Berichterstatters eingeleiteten Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Martin Graf, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Volker Kier, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Michael Spindelegger, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Gertrude Brinek sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Dr. Rudolf Scholten.

1

Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser brachten einen Abänderungsantrag zu §§ 2, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 17 des Gesetzesvorschlages ein, der wie folgt begründet war:

Zu 1 (§ 2 Abs. 5 zweiter Satz):

Das von der Gesellschaft vorzulegende Unternehmenskonzept soll jedenfalls auch Varianten aufzeigen, bei der die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt. Die durch Ausgliederung neu geschaffene Rechtsperson, und zwar Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bewirkt, daß diese auch nicht mehr im Bundesvoranschlag explizit ausgewiesen ist.

Zu 2 (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 lit. a und c):

Zur Klarstellung sind der Unternehmensgegenstand sowie die Aufgabengebiete zum Teil umfassender darzustellen.

Zu 3 (Entfall des § 4 Abs. 3 zweiter Satz):

Der zweite Satz dieses Absatzes kann entfallen, da dem Bund als Aufsichtsmittel die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zustehen. Überdies handelt es sich bei den gegenständlichen Aufgaben nicht um eine echte ,Beleihung‘, wie es der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14. März 1996, B 2113/94, vorschreibt.

Zu 4 (§ 5 Abs. 1 letzter Satz):

Um die Kontinuität des Betriebes aufrecht zu erhalten, scheint es zweckmäßig, den im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte zu betrauen.

Zu 5 (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz):

Gemäß Art. 20 Abs. 1B-VG führen unter der Leitung der obersten Organe ua. des Bundes auf Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG steht dem Bundespräsidenten die Ernennung der Bundesbeamten und der sonstigen Bundesfunktionäre zu. Gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG kann der Bundespräsident das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien – demnach nicht auch von Bundesfunktionären – den zuständi­gen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für be­stimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.

Die in § 7 Abs. 1 vorgesehene Bestellung des Leiters des Amtes ist keinesfalls als ,Wahl‘ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG ansehbar. Es bleibt daher die Alternative der ,Ernennung‘ (siehe hiezu den Beschluß des VwGH, Zl. 96/12/0101, vom 30. September 1996).

Zu 6 (§ 8 Abs. 2):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5, wonach die Zusammenführung erst nach der Vorlage eines Unternehmenskonzeptes strategisch und operativ vorzubereiten ist, sollen die Beamten des Arsenals die Möglichkeit haben, innerhalb einer Dreijahresfrist ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären zu können. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft.

Zu 7 (§ 8 Abs. 4 lit. d):

Die Beamten gehören dem Amt ,Arsenal‘ an; die notwendigen Planstellen sind daher im Stellenplan des Bundes auszuweisen. Beließe man die Bestimmung ,1 und‘, könnte der Schluß gezogen werden, daß die Haftung des Bundes auch der Höhe nach die Beamten träfe, wodurch eine Beförderung eines Beamten nicht mehr möglich wäre. Die Karrieremöglichkeiten der Beamten sollten aber auch im Amt
,Arsenal‘ gewahrt bleiben.

Zu 8 (§ 8 Abs. 8):

In diesem Absatz wurde Absatz 8 und nicht richtigerweise ,Abs. 7‘ zitiert.

Zu 9 (§ 9):

Im Hinblick darauf, daß die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf, soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, daß die bei der Gesellschaft verbrachten Dienstzeiten wie Bundesdienstzeiten angerechnet werden.

Zu 10 (§ 12):

Diese Änderung berücksichtigt die Gründung der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Einrichtung des Bundespensionsamtes an Stelle des bisherigen Bundesrechenamtes, um zu gewährleisten, daß die Aufgaben betreffend die Besoldung der Beamten, Vertragsbediensteten und in Hinkunft der Arbeitnehmer weiter ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Zu 11 (§ 13):

Gegenüber der Regierungsvorlage wird § 13 detaillierter, stärker den Bestimmungen des Amts- und Organhaftungsgesetzes entsprechend formuliert; dies erfolgt auch in Anpassung an die im Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH getroffene Regelung.

Die Bestimmungen über die Haftung folgen im wesentlichen den Regelungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes. Die Regelung des Abs. 1 dient als Anknüpfung für eine vom § 3 des Amtshaftungsgesetzes abweichende Regelung des Regreßanspruches. Im Hinblick auf das mögliche Ausmaß der Schadenersatzansprüche soll dem Bund – anstelle des Organs oder Arbeitnehmers – die Gesellschaft haften (Abs. 2).

Für die Haftung der Gesellschaft für die durch ihre Organe oder Arbeitnehmer dem Bund zugefügten Schäden gelten – unter der Fiktion der Gesellschaft als Organ des Bundes – die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes.

Der weitere Regreßanspruch der Gesellschaft gegen ihre Organe und Arbeitnehmer folgt entsprechend der unterschiedlichen Grundlage für ihre Inanspruchnahme dem Amtshaftungs- bzw. Organhaftpflichtgesetz.

Zu 12 (§ 16):

Zu ergänzen wäre, daß die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 einvernehmlich mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen sind.

Zu 13 (§ 17):

Mit der Ausgliederung wird das bisherige Bundesforschungs- und Prüfungszentrum Arsenal ein der Gewerbeordnung 1994 unterliegender Betrieb und bedürfen die Betriebsanlagen der Gesellschaft jeweils einer Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 ff. GewO.

Um für die Anpassung an die neue Rechtslage die notwendige Starthilfe zu gewähren, wird nunmehr in Abs. 1 eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, innerhalb der für bereits bestehende Betriebsanlagen um die Genehmigung anzusuchen ist. Weiters ist vorgesehen, daß im Genehmigungsbescheid für die Erfüllung bestimmter Auflagen eine Frist eingeräumt werden kann.

Der neue Abs. 2 regelt, daß der Betrieb der in Betracht kommenden Betriebsanlage eingestellt werden muß, wenn von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird oder wenn zwar ein Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 erfolgt ist, die Betriebsanlage aber nicht genehmigungsfähig ist.“

2

Darüber hinaus brachten die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser einen weiteren Abänderungsantrag ein, der sich auf § 7 Abs. 4 des Gesetzesvorschlages bezog.

Der Abgeordnete Dr. Volker Kier brachte einen Abänderungsantrag ein, der den Entfall des § 2 Abs. 4 des Gesetzesvorschlages zum Gegenstand hatte.

Der Abgeordnete MMag. Dr. Willi Brauneder beantragte, dem Nationalrat einen Selbständigen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes auf Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal, BGBl. Nr. 802/1993, geändert wird, vorzulegen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung der beiden erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Volker Kier fand keine Mehrheit. Ebensowenig fand der Antrag des Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, im Sinne des § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes dem Nationalrat einen Selbständigen Antrag auf Erlassung eines Bundesgesetzes vorzulegen, die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Mit Stimmenmehrheit wurde die nachstehende Ausschußfeststellung beschlossen:

„Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß die im Vorblatt zur Regierungsvorlage abgesteckten Ziele des Bundesgesetzes, ,Ausgliederung des Arsenals und Errichtung als (Tochter-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Ziel einer strategischen und operativen Zusammenführung mit der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH‘, insofern modifiziert werden sollten, damit auch die – in Zusammenhang mit der durch einen Abänderungsantrag zu beschließenden Neufassung des § 2 Abs. 5 – im Zuge des Unternehmenskonzeptes zu überprüfenden ,Varianten der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit‘ berücksichtigt werden können.

Daher stellt der Wissenschaftsausschuß fest, daß die Ziele dieses Bundesgesetzes nun lauten: ,Aus­gliederung des Arsenals und Errichtung als (Tochter-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Ziel einer strategischen und/oder operativen Zusammenführung mit der Österreichischen Forschungszen­trum Seibersdorf GmbH‘.


Weiters beschloß der Ausschuß einstimmig die nachstehende Feststellung:

„Der Wissenschaftsausschuß geht in Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 davon aus, daß die Vertretung des Personals auf Grundlage des § 11 ein laufendes Informations- und Mitwirkungsrecht bei der Erstellung eines Unternehmenskonzepts für die Zusammenführung der Gesellschaft mit dem ÖFZS hat.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                              Mag. Walter Posch                                                          Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz über die Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesge­setzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Ein­richtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die
im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechts­nachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059, 4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstel­lungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stamm­kapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröff­nungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwenig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem überge­gangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungs­bilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird weiters ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 100% der von ihm im Rah­men seiner Gesellschafterfunktion verwalteten Anteile des Bundes an der Gesellschaft an die Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH zu übertragen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat in Ausschöpfung seiner Funktion als Verwalter der Anteile des Bundes an den beiden Gesellschaften so rechtzeitig auf eine entsprechende Beschlußfassung der betroffenen Gesellschaftsorgane hinzuwirken, daß eine strategische und operative Zusammenführung der Gesellschaft und der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen kann. Zur Vorbereitung dieser Zusammenführung hat die Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH gemeinsam mit der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1998 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem Varianten der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit und die Auswirkungen der Zusammenführung, insbesondere deren wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit, darzulegen sind.

Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung

§ 3. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 ver­bundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse

§ 4. (1) Der Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzu­führen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

         a)  Gewinnung und Bereitstellung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die oben erwähnten Aufgaben;

         b)  Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;

         c)  Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gegen Entgelt;

         d)  Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;

         e)  Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

(3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen Vereinbarungen und von Verwaltungsübereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal zur Durchführung zugewiesenen Aufgaben.

Vertretung der Gesellschaft

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch an­zumelden.

Bestellung der ersten Organe

§ 6. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Ver­kehr und Kunst auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann der Geschäfts­führung eine Geschäftsordnung geben.

Bundesamt „FPZ Arsenal“

§ 7. (1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Der Leiter dieses Amtes wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft ernannt und ist in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden.

(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, übertragen waren.

(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.

(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Ernennung des Leiters dieses Amtes durch den Bundespräsidenten.

Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

§ 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung:

(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaf­ten im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.

(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundie­ren.

(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes:

         a)  Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den bis zum 31. Dezember 1996 im Dienststand des Bundesforschungs- und Prüfzen­trums Arsenal befindlichen Vertragsbediensteten fort.

         b)  Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gelten mit der Maßgabe weiter, daß anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe der Gesellschaft treten.

         c)  Deren Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem Kollektivvertrag der Gesellschaft kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Im Falle einer solchen Übernahme gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.

         d)  Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedien­stete des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen be­absichtigt, können diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen bleiben aber unberührt.

(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung
der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhält­nis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

§ 9. (1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbe­diensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

(2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

§ 10. Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Natural­wohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Personalvertretung

§ 11. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfas­sungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralauschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.

Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 12. (1) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die derzeit dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

Haftung

§ 13. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schä­den haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 14. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Verweisungen

§ 15. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1.   hinsichtlich der § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        2.   hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        3.   hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

        4.   hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.

§ 17. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 802/1993, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die
Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen stehen.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die §§ 83, 367 Z 25 und 368 Z 1.16 der Gewerbeordnung 1994.

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.