538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Bürgerinitiative Nr. 5 betreffend Ärzte-Arbeitszeitgesetz
Die gegenständliche Bürgerinitiative wurde dem Nationalrat am 31. Mai 1996 unterbreitet und wie folgt begründet:
„Auf Grund der derzeitigen Rechtslage betreffend die Arbeitszeit für Ärzte in Krankenanstalten ergibt sich grundsätzlich eine, sachlich nicht gerechtfertigte, Differenzierung nach dem Rechtsträger der Krankenanstalt (Dienstgeber).
So gilt für private Rechtsträger, wie Sozialversicherungsträger, Orden usw., das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969. Für Krankenanstalten von Gebietskörperschaften gelten jedoch keine geregelten Arbeitszeitbegrenzungen für Ärzte.
Durch diesen ,regelungsfreien Raum‘ bedingt, werden Spitalsärzte vielfach weit über ein sozial vertretbares Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen. Unabhängig von den persönlichen Konsequenzen der betroffenen Spitalsärzte kann diese übermäßige Inanspruchnahme auch dazu führen, daß Patienten nicht mehr die optimale medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Darüber hinaus schreibt, neben diesen ,patientenfeindlichen‘ Arbeitsbedingungen, die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unter anderem die Realisierung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ab 23. November 1996 auch für Ärzte in Österreich, unabhängig vom Rechtsträger, vor.
Die nunmehr von niederösterreichischen Spitalsärzten gesammelten Unterschriften zur Unterstützung der parlamentarischen Bürgerinitiative sollen dazu beitragen, ein bundeseinheitliches Arbeitszeitgesetz für Ärzte an Krankenanstalten entsprechend den Bestimmungen der EU-Richtlinien fristgerecht durch den Nationalrat zu verabschieden, um dadurch einerseits die vitale EU-Integration Österreichs zu dokumentieren und andererseits den Patienten österreichischer Krankenanstalten eine tatsächlich patientengerechte ärztliche Betreuung im ausreichenden Maß zu gewährleisten.
Ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitszeitgesetzes für Ärzte ist, daß den betroffenen Dienstnehmern/Ärzten die Gestaltungskompetenz bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit zuerkannt wird. Wie in den diversen Vorentwürfen zu einem Arbeitszeitgesetz für Ärzte enthalten, dürfen Regelungen für ,verlängerte Dienste‘, also jene Dienste, die über die normale tägliche Arbeitszeit von 13 Stunden hinausgehen, von Vertretern der jeweiligen Ärzteschaft mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Um entsprechend den demokratischen Grundsätzen derartige ,Betriebsvereinbarungen‘ schließen zu können, ist es erforderlich, daß in den einschlägigen Gesetzen (wie Arbeitsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetz) den Ärzten ein eigenständiges Vertretungsrecht eingeräumt wird. Nur durch diese gesetzliche Verankerung von ,Ärzte-Betriebsräten‘ mit entsprechender Kompetenz zur Vereinbarung von menschenwürdigen Arbeitszeitbedingungen für Ärzte und für eine optimale Patientenversorgung erscheint eine bundeseinheitliche und sozial vertretbare Arbeitszeitgestaltung für Ärzte möglich.“
Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen, dem die gegenständliche Bürgerinitiative zugewiesen wurde, hat in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 beschlossen, den Präsidenten des Nationalrates zu ersuchen, diese Bürgerinitiative dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen. Der Präsident des Nationalrates hat diesem Ersuchen entsprochen.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Bürgerinitiative Nr. 5 in seinen Sitzungen am 21. November und am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Karl Öllinger, Edith Haller, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Günther Leiner, Dr. Alois Pumberger, Klara Motter, Mag. Herbert Haupt, Eleonore Hostasch sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales beschloß mit Stimmenmehrheit folgende Ausschußfeststellung:
Der Bürgerinitiative Nr. 5 wird durch die Beschlußfassung über die Regierungsvorlage 386 der Beilagen weitgehend Rechnung getragen, und daher erscheint eine positive Beschlußfassung nicht mehr erforderlich zu sein.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1996 12 04
Dr. Elisabeth Pittermann Dr. Gottfried Feurstein
Berichterstatterin Obfraustellvertreter