543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (457 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Die gegenständliche Regierungsvorlage trägt dem Umstand Rechnung, daß das geltende österreichische Waffenrecht weder den Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1991 (im weiteren: SDÜ) noch den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1990 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91-477/EWG; im weiteren: Richtlinie - RL) entspricht.
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Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Umgang der Sicherheitsexekutive mit den von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes ermittelten personenbezogenen Daten, so daß deren Verwendung für die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr dem Vorwurf mangelnder Bedachtnahme auf das Grundrecht auf Privatleben der Betroffenen ausgesetzt ist.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt daher die Implementierung des SDÜ sowie die innerstaatliche Umsetzung der RL. Außerdem sollen einige Probleme gelöst und Ungereimtheiten beseitigt werden, die im geltenden Recht bestehen. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung einer grundrechtskonformen Regelung für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die anläßlich der Verbringung eines Menschen in eine Anstalt für psychisch Kranke ermittelt worden sind, so daß einerseits die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr gewährleistet ist, andererseits die als "Ges-Karteien" bekanntgewordenen "Chefärztlichen Evidenzen" der Bundespolizeidirektionen aufgelöst werden können.
Die gegenständliche Regierungsvorlage beinhaltet die Klassifizierung der Schußwaffen nach einem System staatlicher Einflußnahme auf ihren Erwerb und Besitz in verbotene, genehmigungspflichtige, meldepflichtige und freie Waffen; Schaffung einer Regelung, die einen Rechtfertigungsgrund für den Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schußwaffen vorsieht; Einfügung der meldepflichtigen Schußwaffen in das österreichische Waffenrecht durch Beleihung des Waffenhandels; Verankerung des Europäischen Feuerwaffenpasses als Dokument für die (freie) Mitnahme von Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union; Schaffung einer Regelung für die Überprüfung der Verläßlichkeit im Hinblick auf die Neigung, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden; Reduktion des § 280 StGB auf das Ansammeln von Waffen zum Zwecke der Rüstung, verbunden mit einer Erweiterung der Regelungen über Waffensammlungen; Abschaffung der "Chefärztlichen Evidenzen" durch Übergang von einem Vorrats- zu einem Verständigungssystem unter Einbindung der Unterbringungsgerichte bei Daten, die anläßlich von Amtshandlungen gemäß §§ 46 SPG und 9 UbG ermittelt worden sind; Erweiterung der Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, personenbezogene Daten im EKIS zu verarbeiten, um einschreitende Beamte auf Menschen aufmerksam zu machen, bei denen zu befürchten ist, sie werden wegen einer gegen sie geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff begehen.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.
An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Lafer, Günther Platter, Dr. Karl Maitz, Hans Helmut Moser, Dr. Harald Ofner, Rudolf Anschober und Ludmilla Parfuss sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Caspar Einem.
Im Zuge der Beratungen wurde von den Abgeordneten Robert Elmecker und Günther Platter ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eingebracht, dem folgende Begründung beigegeben war:
Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):
Durch die Definition des § 4 fallen Knallpatronen nicht mehr unter den Begriff der Munition. Dies bringt zwar für alle anderen Bereiche des Waffengesetzes eine sachgerechte Lösung, macht jedoch für Menschen unter 18 Jahren eine Sonderregelung erforderlich, da diese eines besonderen Schutzes bedürfen.
Zu Z 4 (§ 19):
Das Waffengesetz 1996 geht von einer möglichst einfachen und überschaubaren Kategorisierung aus und ist dadurch in bestimmten Bereichen strenger als die Waffenrechtsrichtlinie der EU. In besonderen Fällen, wenn tatsächlich jagdlicher Bedarf an solchen Waffen besteht, sollen bestimmte an sich genehmigungspflichtige Schußwaffen nicht dem strengen Regelungsregime dieser Kategorie unterworfen werden. In diesen Fällen soll der Bundesminister für Inneres im breiten Konsens und daher auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände ermächtigt sein, durch Verordnung bestimmte Schußwaffen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Diese Waffen werden dann zu meldepflichtigen, sofern sie über einen gezogenen Lauf verfügen.
Zu Z 6 und 18 (§ 25 Abs. 2 und § 58 Abs. 6):
Durch die nun vorliegende Formulierung soll klargestellt werden, daß in diesen Fällen § 8 Abs. 7 mit seinen beiden Anwendungsfällen in Betracht kommen kann: bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte hat sich die Behörde initiativ davon zu überzeugen, daß der Betroffene etwa nicht alkoholkrank ist (§ 8 Abs. 2 Z 1) oder daß er nicht dazu neigt, Waffen leichtfertig zu verwenden.
Zu Z 7 (§ 29):
Es muß sichergestellt sein, daß die Ausnahmeregelung für das Überlassen nur dann zum Tragen kommt, wenn sichergestellt ist, daß der Erwerber im Bundesgebiet nicht den Besitz (§ 6) der Waffe erlangt.
Zu Z 9 bis 11 (§§ 37 Abs. 1, 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2):
Beim Mitbringen im Sinne des § 38 handelt es sich um eine besondere Art des Verbringens, weshalb bei Vorhandensein eines Europäischen Feuerwaffenpasses die Erfüllung der Erfordernisse des § 37 insgesamt nicht erforderlich ist: Es bedarf daher weder einer Erlaubnis gemäß § 37 Abs. 1 für das Verbringen aus dem Bundesgebiet noch einer Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 für das Verbringen in das Bundesgebiet. Dies soll mit den Änderungsvorschlägen deutlich gemacht werden.
Zu Z 14 (§ 47 Abs. 4):
Da Menschen, denen von einer Gebietskörperschaft eine genehmigungspflichtige Schußwaffe als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, ohnehin besonderen Überprüfungen unterzogen werden, erscheint es zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt, eine Ausnahme von der Anwendung des § 8 Abs. 7 vorzusehen. Dies gilt jedoch nur im Falle eines Dienstverhältnisses, nicht etwa im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisses, wie es etwa der Präsenzdienst darstellt.
Zu Z 16 (§ 57 Abs. 6):
Die Änderung ist erforderlich, weil Inhaber einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch keinen Antrag stellen können, aber bereits ab diesem Zeitpunkt strafbar wären, hätten sie keine entsprechende Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
Zu Z 17 (§ 58 Abs. 1):
Die Inhaber nunmehr meldepflichtiger Schußwaffen haben keine Möglichkeit, in die "Meldebestätigung" eines Vorbesitzers einzusehen, da diese erst mit dem vorliegenden Bundesgesetz geschaffen wird. Eine Ausnahme von der Verpflichtung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist, war daher geboten.
Zu Z 18 (§ 58 Abs. 2):
Es ist nicht nur zu regeln, bis wann die Anzeige des Besitzes zu erfolgen hat, sondern auch, daß die Betroffenen bis zum Ablauf dieser Frist nicht strafbar sind. Der Umfang dieser vorläufigen Berechtigung ist vom waffenrechtlichen Status abhängig, den der Mensch bisher inne hatte; dh: er darf bis zum Ablauf eines Jahres oder, falls das Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung all das mit seinen Waffen weiter tun, was ihm bisher nach dem Waffengesetz 1986 erlaubt war. Es wird dabei keinen Einfluß auf diesen Status haben, ob der Besitz im In- oder Ausland entstanden ist.
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Überdies wurde von den Abgeordneten Günther Platter und Robert Elmecker ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eingebracht, der wie folgt begründet wurde:
Als behördlich genehmigte Schießstätten gelten in diesem Zusammenhang auch Wettkampfstätten zur Durchführung von nach dem Veranstaltungsgesetz behördlich genehmigten Sportveranstaltungen, wie insbesondere Biathlonbewerbe.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der erwähnten Abänderungsanträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ein vom Abgeordneten Hans Helmut Moser eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Ferner wurden im Ausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen getroffen:
Zu §§ 6, 28 Waffengesetz:
Aus der Bestimmung des § 6, wonach als Besitz von Waffen auch die Innehabung gilt, ergibt sich nicht, daß echter Besitz dadurch verlorengeht, daß der Besitzer die Waffe einem anderen, etwa seinen Bediensteten im Überwachungsgewerbe zu Dienstzwecken überläßt. Eine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28 Abs. 7 besteht daher in solchen Fällen nicht.
Der Ausschuß hält fest, daß der Nachweis darüber, ob jemand im Sinne des § 8 Abs. 7 dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen leichtfertig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, durch einen Test zu erbringen ist, der in Form eines Fragebogens (zB multiple choice) gestaltet ist und der bei den in der Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegten Personen oder Einrichtungen abzulegen ist. Bei diesen Stellen handelt es sich um Einrichtungen wie sie etwa das Kuratorium für Verkehrssicherheit für die Erstellung des verkehrspsychologischen Gutachtens nach dem KFG darstellt.
Der Ausschuß geht davon aus, daß in den Fällen des § 13 Abs. 1 Betroffene verpflichtet sind, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen herauszugeben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden nach entsprechender Aufforderung und Androhung die Herausgabe der Waffen, von deren Vorhandensein sie Kenntnis haben, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen haben. Eine Ermächtigung zur Hausdurchsuchung ist davon jedoch nicht umfaßt.
Der Ausschuß weist darauf hin, daß eine Meldepflicht bei Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30) nur im Falle eines Erwerbes durch Menschen, nicht aber durch juristische Personen besteht. Maßgeblich für das Entstehen der Meldepflicht ist somit das Entstehen des Besitzes (§ 6), so daß in jenen Fällen, in denen das Eigentum einer juristischen Person zukommt, die Meldepflicht denjenigen trifft, in dessen Gewahrsame die Waffe schließlich kommt.
Zu § 56 geht der Ausschuß davon aus, daß nur dann eine unverzügliche Anfrage des Gewerbetreibenden vorliegt, wenn sie unverzüglich bei der Behörde vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfrage in schriftlicher Form selbst der Behörde vorgelegt wird, sie mündlich eingebracht und mit Niederschrift (§ 14 AVG) festgehalten oder mittels Fernschreiben oder Fernkopie an die Behörde gestellt wird. Die Inanspruchnahme des normalen Postweges würde im Hinblick auf die Frist von drei Werktagen Verzug bedeuten.
Die Ermächtigung des § 56 Abs. 2 bezieht sich nur auf die Einbringung der Anfrage bei einer bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle. Welche Organisationseinheit zur Erledigung zuständig ist, bleibt der Anordnung im Rahmen des inneren Dienstes vorbehalten.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Anton Gaal gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 12 04
Anton Gaal Robert Elmecker
Berichterstatter Obmann
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Waffen
§ 2 Schußwaffen
§ 3 Faustfeuerwaffen
§ 4 Munition
§ 5 Kriegsmaterial
§ 6 Besitz
§ 7 Führen
§ 8 Verläßlichkeit
§ 9 EWR-Bürger
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ermessen
§ 11 Jugendliche
§ 12 Waffenverbot
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
§ 14 Schießstätten
§ 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 16 Ersatzdokumente
3. Abschnitt
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
§ 17 Verbotene Waffen
§ 18 Kriegsmaterial
4. Abschnitt
Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)
§ 19 Definition
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
§ 24 Munition für Faustfeuerwaffen
§ 25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 26 Änderung eines Wohnsitzes
§ 27 Einziehung von Urkunden
§ 28 Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 29 Ausnahmebestimmungen
5. Abschnitt
Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)
§ 30 Meldepflicht
§ 31 Entgegennahme einer Meldung
§ 32 Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 33 Sonstige Schußwaffen
§ 34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten
§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäische Union
§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis
§ 44 Bestimmung von Schußwaffen
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Instanzenzug
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 51 Verwaltungsübertretungen
§ 52 Verfall
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
§ 54 Allgemeines
§ 55 Zentrale Informationssammlung
§ 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 58 Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 60 Verweisungen
§ 61 Vollziehung
§ 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Waffen
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§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Faustfeuerwaffen
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Munition
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Besitz
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
EWR-Bürger
§ 9. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Jugendliche
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.
Ersatzdokumente
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
3. Abschnitt
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
4. Abschnitt
Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)
Definition
§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger Schußwaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen: Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer genehmigungspflichtigen Waffe des Betroffenen mehr ist.
Munition für Faustfeuerwaffen
§ 24. Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
Änderung eines Wohnsitzes
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.
Einziehung von Urkunden
§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 28. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen Schußwaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt.
(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.
(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(7) Wer seinen Besitz an einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Ausnahmebestimmungen
§ 29. Werden genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
5. Abschnitt
Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)
Meldepflicht
4
§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt fallen, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt wird. In solchen Fällen kann die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden, der zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt ist.
(3) Ist der Besitz an einer meldepflichtigen Waffe gemäß Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so entsteht die Meldepflicht mit der Einfuhr dieser Waffe.
(4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder den Nachweis darüber zu führen, daß dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.
Entgegennahme einer Meldung
§ 31. (1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen; ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht unterliegt.
(2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Sicherheitsdirektion zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.
(3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß § 30 ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 32. (1) Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
(2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
Sonstige Schußwaffen
§ 33. Sonstige Schußwaffen sind alle nicht verbotenen oder genehmigungspflichtigen Schußwaffen mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial sind.
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten
Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.
Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.
(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.
Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB).
Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.
(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer meldepflichtigen Waffe trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Eigentums.
Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder
Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Gebietskörperschaften;
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. §§ 17 und 37 bleiben unberührt.
(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(4) Auf Menschen, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein oder weil er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
Instanzenzug
§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;
2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;
8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.
Verfall
§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Durchsuchungsermächtigung
§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.
11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
Allgemeines
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Information über das Verbot Waffen zu überlassen
§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer oder mehrerer meldepflichtiger Waffen sind, haben bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung im Sinne des § 30 zu erstatten. § 32 Abs. 1 letzter Satz gilt diesfall nicht.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war.
(3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Maßgabe, daß die Behörde diesfalls die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so zu beschränken hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf.
(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung (§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz - trotz entsprechender Aufforderung - keine Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten.
(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Waffensammlung im Sinne des § 41 sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41 Abs. 2 und 3 gilt.
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit nur dann gemäß § 8 Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verläßlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:
1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935;
2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
Verweisungen
§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft .
(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.
Anlage 1
Seite 1 Seite 4
Raum für zusätzliche behördliche
Eintragungen:
REPUBLIK ÖSTERREICH
WAFFENPASS
Nr. A-...........
Seite 2 Seite 3
Familienname: Der Inhaber dieses Waffenpasses ist
.................................... berechtigt:
....................................
......
a)
Vorname: *) ...
.................................... genehmigungspflichtige
.................................... Schuß- R.S.
.............. waffen zu erwerben, zu
besitzen, zu
Tag und Ort der Geburt: führen und einzuführen
.................................... sowie
........................... Munition für
Faustfeuerwaffen zu
erwerben und zu
besitzen.
b)
Hauptwohnsitz in *) ... unter § 17 Abs. 1 Z.
Österreich: ... des
ja/nein *) Waffengesetzes genannte R.S.
Waffen zu
erwerben, zu besitzen,
zu führen und
einzuführen.
c)
.................. Lichtbild *) Meldepflichtige oder
.................. sonstige R.S.
...... Schußwaffen zu führen
(Unterschrift des
Inhabers)
....................................
....................................
..................................
(Ausstellende Behörde)
....................................
....................................
..................................
(Datum der Ausstellung) ____________
*) Unzutreffendes ist von der
.................................... Behörde zu streichen!
....................................
..................................
(Unterschrift )
Format 7,5 x 11 cm gefalzt
Anlage 2
Seite 1 Seite 4
Raum für zusätzliche behördliche
Eintragungen:
REPUBLIK ÖSTERREICH
WAFFENBESITZKARTE
Nr. A-...........
Seite 2 Seite 3
Familienname: Der Inhaber dieser
..................................... Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
.....................................
........
a) ...
Vorname: *) genehmigungspflichtige
..................................... R.S.
..................................... Schußwaffen zu
................ erwerben, zu
besitzen und
Tag und Ort der Geburt: einzuführen, sowie
..................................... Munition für
.............................. Faustfeuerwaffen
zu erwerben und zu
besitzen.
b) ... unter § 17 Abs. 1
Hauptwohnsitz in *) Z. ... des
Österreich: Waffengesetzes R.S.
ja/nein *) genannte
Waffen zu erwerben,
Lichtbild zu
besitzen und
einzuführen.
..................
..................
......
(Unterschrift des
Inhabers)
____________
*) Unzutreffendes ist von der
..................................... Behörde zu streichen!
.....................................
.................................
(Ausstellende Behörde)
.....................................
.....................................
.................................
(Datum der Ausstellung)
.....................................
.....................................
.................................
(Unterschrift )
Format 7,5 x 11 cm gefalzt
Anlage 3
Vorderseite
Bewilligung
zum Besitz von Schußwaffen gemäß § 39 des WaffG 1996 *)
Name und
Vorname:___________________________________________________________________
______________________
Geburtsdatum und -ort: ________________________________________________,
Staatsangehörigkeit: ____________________
Anschrift:
___________________________________________________________________________
______________________
ist berechtigt, die Fabrikat/Modell
genehmigungspflichtigen Waffen ________________________
HerstellungsNr.
________________________
Fabrikat/Modell
________________________
HerstellungsNr.
________________________
Fabrikat/Modell
________________________
HerstellungsNr.
_________________________
und Munition für
genehmigungspflichtige gültig bis:
Waffen über die Bundesgrenze zu _____________________________________
verbringen und im Bundesgebiet zu ____
besitzen.
_____________________________________
_____________
_____________________________________
_____________
ausstellende Behörde oder
Grenzkontrollstelle
_____________________________________
_____________
(Datum, Unterschrift)
*) Wird keine Bewilligung zum Seite
Besitz erteilt, 1 (Rückseite beachten!)
ist diese Seite durchzustreichen.
Rückseite
Bewilligung zum Führen
von Schußwaffen gemäß § 40 des WaffG 1996
Name und
Vorname:___________________________________________________________________
______________________
Geburtsdatum und -ort:______________________________________________,
Staatsangehörigkeit: _______________________
Anschrift:
___________________________________________________________________________
______________________
Aufenthaltsort im
Bundesgebiet_______________________________________________________________
_________________
ist berechtigt,
die in seinem Europäischen Feuerwaffenpaß mit der Nummer
________________________________,
gültig bis:_________________, ausgestellt von:
______________________________________________
eingetragenen Waffen zu führen.*)
b) jene Waffen, die er gemäß § 39 des Waffengesetzes besitzen darf
(siehe Seite 1),
zu führen.*)
gültig
bis:_________________________________
_________
_____________________________________
_____________
_____________________________________
_____________
ausstellende Behörde oder
Grenzkontrollstelle
_____________________________________
_____________
(Datum, Unterschrift)
*) Unzutreffendes streichen Seite
2
Format 15 x 21 cm
Anlage 4
Vorderseite
3. Identificaciòn de las armas de
fuego
Identifikation af skydevbnene
Kenndaten der Feuerwaffen REPUBLIK ÖSTERREICH
Prosdiorismo tou purobolou oplou
Particulars of firearms EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS
Identification des armes à feu TARJETA EUROPEA DE ARMAS DE FUEGO
Identificazione delle armi da fuoco EUROPISK VÅBENPAS
Identificerende kenmerken van de Eurwpaïkó deltío purobólwn óplwn
vuurwapens EUROPEAN FIREARMS PASS
Identificao das armas de fogo CARTE EUROPÉENNE D'ARMES À FEU
Aseen yksilöinti CARTA EUROPEA D'ARMA DA FUOCO
Identifikation av skjutvapnen EUROPESE VUURWAPENPAS
CARTO EUROPEU DE ARMA DE FOGO
4. Referencias de las autorizaciones EUROOPAN AMPUMA-ASEPASSI
relativas a las armas EUROPEISKT SKJUTVAPENPASS
Referencer til tilladelserne
vedrrende vbnene
Genehmigungen bezüglich der Waffen
Adeie pou ekdohkan gia to oplo
Particulars of authorizations for
firearms
Références des autorisations
concernant les armes
Riferimenti delle autorizzazioni
concernenti le armi
Verwijzing naar de vergunningen 1
betreffende de vuurwapens
Referncias das autorizaes relativas
às armas
Tiedot aseen hallussapitoon
oikeuttaneesta luvasta
Uppgifter om vapentillstånden
5. Autorizaciones de los Estados
miembros visitados
De besogte medlemsstaters tilladelser
Genehmigungsvermerke der besuchten
Mitgliedstaaten
Adeie pou corhsan ta episkeenta
krath melh
Authorizations of Member States
visited
Autorisations des États membres
visités
Autorizzazioni degli Stati membri
visitati
Vergunningen van de bezochte
Lid-Staten
Autorizaes dos Estados-membros
visitados
Vierailun kohteena olleiden
jäsenvaltioiden antamat luvat
De besökta medlemsstaternas tillstånd
6. Datos sobre desplazamientos
intracomunitarios
Oplysninger om rejser inden for
Fllesskabet
Hinweise für Reisen innerhalb der
Gemeinschaft
Plhroorie gia thn kuklooria oplwn
sthn Koinothta
Information on travelling within the
Community
Informations relatives aux
déplacements intracommunautaires
Indicazioni relative agli spostamenti
intracomunitari
Inlichtingen betreffende
intracommunautaire verplaatsingen
Informaes relativas às deslocaes
intracomunitárias
Tietoja matkustamisesta unionin
alueella
Upplysningar om resor inom
gemenskapen
6.1. Están prohibidos los viajes a
... con el arma
Indrejse i ... med dette vben ... er
forbudt
Eine Reise nach ... mit der Waffe ...
ist verboten
Apagoreuetai taxidi st ... me to oplo
...
A journey to ... with the firearm ...
shall be prohibited
un voyage en ... avec l'arme ... est
interdit
Un viaggio in ... con l'arma ... è
vietato
Het is verboden zcih met vuurwapen
... naar ... te begeven
É proibido a viagem a ... com a arma
...
Matkustaminen on kielletty ...
seuraavien ampuma-aseiden kanssa ...
Inresa i ... med vapen ... är
förbjuden
6.2. Los viajes a ... con el arma ...
están sometidos a autorización
Indrejse i ... med dette vben ... er
betinget af godkendelse
Eine Reise nach ... mit der Waffe ...
ist genehmigungspflichtig
pokeitai se adeia taxidi st ... me to
oplo
A journey to ... with the firearm ...
shall be subject to authorization
un voyage en ... avec l'arme ... est
soumis à autorisation
Un viaggio in ... con l'arma ... è
soggetto ad autorizzazione
Om zich met vurrwapen ... naar ... te
begeven is een vergunning vereist
É sujeita a autorização a viagem a
... com a arma ...
Matkustaminen on luvanvaraista ...
seuraavien ampuma-aseiden kanssa ...
Inresa i ... med vapen ... kräver
tillstånd
8
Rückseite
Kategorie Eingetrage Behörde/ Bemerkung 5. Genehmigungsvermerke der
der n Dienstsie besuchten
Richtlini am gel Mitgliedstaaten
e
......... .......... ......... .......... Waffe Gültigkeit der Behörde/
......... .......... ......... .......... Genehmigung Dienstsiegel
..... .. .... ..
......... .......... ......... .......... 3. .................
......... .......... ......... .......... ................. ............
..... .. .... .. .. ............
3. ......
......... .......... ......... .......... .................
......... .......... ......... .......... 3. ................. ............
..... .. .... .. .. ............
3. ......
......... .......... ......... .......... .................
......... .......... ......... .......... 3. ................. ............
..... .. .... .. .. ............
3. ......
......... .......... ......... .......... .................
......... .......... ......... .......... ................. ............
..... .. .... .. 3. .. ............
......
......... .......... ......... .......... 3. .................
......... .......... ......... .......... ................. ............
..... .. .... .. 3. .. ............
......
......... .......... ......... .......... 3. .................
......... .......... ......... .......... ................. ............
..... .. .... .. 3. .. ............
......
......... .......... ......... .......... 3. .................
......... .......... ......... .......... ................. ............
..... .. .... .. .. ............
......
.................
Waffe Genehmi-gu (gültig Behörde/ ................. ............
ngsdatum bis) Dienstsieg .. ............
el ......
3. .......... .................
.......... ......... .......... ................. ............
3. .. ......... .......... .. ............
.... .. ......
3. .......... .................
.......... ......... .......... ................. ............
3. .. ......... .......... .. ............
.... .. ......
3. .......... .................
.......... ......... .......... ................. ............
.. ......... .......... .. ............
.... .. ......
.......... .................
.......... ......... .......... ................. ............
.. ......... .......... .. ............
.... .. ......
.......... .................
.......... ......... .......... ................. ............
.. ......... .......... .. ............
.... . ......
4 5
Format A6, gefalzt und gebunden
Anlage 4
. Hinweise für Reisen innerhalb der .
Gemeinschaft Glossaire
- Dieser Paß erlaubt Reisen mit einer 1. Datos sobre el Datos de la
darin genannten Waffe bzw. mehreren titular tarjeta
Waffen der Kategorien B, C oder D in Oplysninger om Oplysninger om
einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn indehaveren passet
die Behörden dieses Mitgliedstaats Angaben zum Angaben zum
dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Paßinhaber Feuerwaffenpaß
Erlaubnis erteilt haben. Die Stoiceia pou Stoiceia pou
jeweilige Erlaubnis kann in den Paß afourv to katoco aoroun to deltio
unter Punkt 5 eingetragen werden. Details of the Details of the
holder pass
- Eine solche Erlaubnis ist jedoch Mentions Mentions relatives
grundsätzlich nicht erforderlich, relatives au à la carte
wenn eine Reise mit einer Waffe der titulaire Indicazioni
Kategorie C oder D zur Ausübung der Indicazioni relative alla
Jagd ober mit einer Waffe der relative al carta
Kategorie B, C oder D zur Teilnahme titolare Vermeldingen
an einem sportlichen Wettkampf Vermeldingen betreffende de pas
unternommen wird, soweit der betreffende de Menções relativas
Betreffende im Besitz des houder ao cartão
Waffenpasses ist und den Grund der Menções relativas Tietoja passista
Reise nachweisen kann. ao titular Upplysningar om
Passinhaltijan passet
Aus den Angaben, die gemäß Artikel 8 yksilöintitiedot
Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG Upplysningar om 2.1. N° de tarjeta
des Rates von den Mitgliedstaaten innehavaren Passets nr.
mitgeteilt wurden, in denen der Paßnummer
Erwerb und der Besitz einer Waffe der 1.1. Nombre y Ari. deltiou
Kategorien B, C oder D untersagt oder apellidos Pass No
genehmigungspflichtig ist, geht Efternavn og N° de la carte
jedoch folgendes hervor: fornavn N. della carta
Name und Vorname Nummer van de pas
Epwnumo kai onoma N° do cartão
Surname and first Passin numero
name Passets nr
Nom et prénom
Cognome e nome 2.2. Válida hasta
Naam en voornaam Gyldigt indtil
Apelido e nome gültig bis
Sukunimi ja Iscuei mecri
etunimet Valid until
Efternman och Valable jusqu'au
förnamn Valida fino al
Geldig tot
1.2. Fecha y Válido até
lugar de Vilm.
nacimiento voimassaolopv.
Fødselsdato og Giltigt till
-sted
Geburtsdatum und 2.3. Sello de la
-ort autoridad
Hmeromhwia kai Myndighedens
topos gennhsh stempel
Date and place of Behörde/Dienstsiege
birth l
Date et lieu de
naissance
Luogo e data die
nascita
Geboorteplaats en
-datum
Data e local de
nascimento
Syntymäaika ja
-paikka
Födelsedatum och
-plats
1.3.
Nacionalaidad
Nationalitet
Staatsangehörigkei
t
6.1. Eine Reise mit der Waffe/den Enikothta Sragida th ekdousa
nach Waffen Nationality arch
Nationalité Authority's stamp
............... ................... Nazionalità Sceau de
............... ................... Nationaliteit l'autorité
.... Nacionalidade Timbro
Kansalaisuus dell'autorità
............... ................... Nationalitet Stempel van de
............... ................... bevoegde
.... 1.4. Dirección autoriteit
Bopæl Carimbo da
............... ................... Anschrift autoridade
............... ................... Dieuunsh Viranomaisen leima
.... Adress Myndighetens
ist verboten. Adresse stämpel
Indirizzo
2.4. ValideZ
prorrogada hasta
Gyldigheden
forlænget indtil
Gültigkeit
verlängert bis
Parateinetai mecri
Validity extended
until
Validité prorogée
au
Proroga della
validità fino al
6.2. Eine Reise mit der Waffe/den Adres Geldigheid
nach Waffen Endereço verlengd tot
Osoite Validade
............... ................... Adress prorrogada até
............... ................... Giltig
...... .... 1.5. Firma del Giltigheten
titular förlängd till
............... ................... Indehaverens
............... ................... underskrift 2.5. Sello de la
...... .... Unterschrift des autoridad
Paßinhabers Myndighedens
............... ................... pograh katoou stempel
............... ................... Holders's Behörde/Dienstsiege
...... .... signature l
ist Signature du Sragida th
genehmigungspfl titulaire ekdousaarchs
ichtig Firma del Authority's stamp
titolare Sceau de
Handtekening van l'autorité
de houder Timbro
Assinatura do dell'autorità
titular Stempel van de
Passinhaltijan bevoegde
allekirjoitus autoriteit
Innehavarens Carimbo da
namnteckning autoridade
Viranomaisen leima
ja päiväys
Myndighetens
stämpel
6 7
1. Angaben zum 3. Kenndaten der Feuerwaffen
Paßinhaber
Name und Vorname Art Fabrikat/M Kali Herstellun
odell ber gs-
................... ................... 3.1 nummer
................... ................... . ..........
................... ............... ..... .......... .... ..........
.......... 3.2 ..... .... ..........
Geburtsdatum und . .......... ... .
-ort: ................... ..... ..........
................... 3.3 ..... .... ..........
................... ............... . .......... .... ..........
................... ..... .......... ... .
................... 3.4 .....
......... . .......... .... ..........
Staatsangehörigkeit ..... .......... .... ..........
: 3.5 ..... ... .
. ..........
................... ..... .......... .... ..........
................... Lichtbild 3.6 ..... .... ..........
................... . .......... ... .
....... ..... ..........
Anschrift: 3.7 ..... .... ..........
. .......... .... ..........
................... ..... .......... ... .
................... 3.8 .....
................... . .......... .... ..........
....... ..... .......... .... ..........
3.9 ..... ... .
................... . ..........
................... . ..... .......... .... ..........
................... ..... .... ..........
....... ... .
.... ..........
1.5. Unterschrift .... ..........
des Paßinhabers: ... .
.... ..........
.... ..........
... .
2. Angaben zum 4. Genehmigungen bezüglich der
Feuerwaffenpaß Waffen
2.1. Paßnummer: Waff Genehmigun (gültig Behörde/Dien
e gsdatum bis) stsiegel
2.2. gültig bis:
3. .......... ........... ............
2.3.Behörde/Dienstsie Datum: .......... .......... .........
gel: 3. .
........... ............
3. .......... .......... .........
Datum: ..........
2.4. Gültigkeit 3. . ........... ............
verlängert bis: .......... .........
3. ..........
2.5. .......... ........... ............
Behörde/Dienstsiegel: . .......... .........
.......... ........... ............
.......... .......... .........
.
..........
..........
.
2 3
Format A6, gefalzt und gebunden
Anlage 5
Vorderseite
Bestätigung
gemäß § 30 des WaffG 1996
Name und
Vorname:________________________________________________________________
Geburtsdatum und
-ort:______________________________________________________________
Anschrift:
________________________________________________________________________
Amtlicher Lichtbildausweis: Art: ____________________, Nr.:
_____________________________
Ausstellungsdatum:______________
Ausstellungsbehörde:_________________________________
hat den Erwerb der umseitig angeführten Waffe(n) gemäß § 30 WaffG 1996
gemeldet.
Firma:__________________________
_______________________________
_______________________________
_______________________________
(Datum, Unterschrift)
Rückseite
Art der Marke Type Kaliber HerstellungsN
Waffe r
Der letzte Erwerb dieser Waffe(n) wurde gemeldet bei *):
(Name und Anschrift des Gewerbetreibenden)
*) Nur auszufüllen, wenn die Waffe von jemandem erworben
wurde, der nicht einschlägig
Gewerbetreibender ist.
Format 15 x 21 cm
Anlage 6
Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs 1 WaffG 1996 zum Verbringen
von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
(Artikel 11(2) der Richtlinie 91/477/EWG; Artikel 10(2) der
Richtlinie 93/15/EWG)
1. Versendermitgliedstaat 2. Empfängermitgliedstaat
Republik Österreich
3. Versender 4. Empfänger
Privatperson Privatperson
Gewerbetreibender Gewerbetreibender
______________________________________ ______________________________________
Familienname(n), Vorname(n) Familienname(n), Vorname(n)
______________________________________ ______________________________________
Geburtsort und -datum Geburtsort und -datum
_________________ _________________
_____________ ____________
Reisepaß/Personalausweis Nr. Reisepaß/Personalausweis Nr.
ausgestellt am ausgestellt am
______________________________________ ______________________________________
ausgestellt durch ausgestellt durch
______________________________________ ______________________________________
Firma Firma
______________________________________ ______________________________________
Anschrift (Sitz der Firma) Anschrift (Sitz der Firma)
______________________________________ ______________________________________
_____________ _____________
______________ ______________
Telefonnummer Telefonnummer
Faxnummer Faxnummer
______________________________________
Lieferanschrift
5. Beschreibung der Waffen/Munition Anlage
ja (Anzahl .........) nein
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Mode Kaliber Sonstige CIP Herstellungs
ll Merkmale Prüf- -
Nr. gorie zeichen nummer
ja/nein
6. Entscheidung des Empfängermitgliedstaates
Vorherige Einwilligung
nicht erforderlich für Waffen/Munition Lfd. Nr.
____________________
erteilt (Kopie anbei) für Waffen/Munition Lfd. Nr.
____________________
gültig bis _________________
7. Antragsteller (falls von Feld 3 8. Erlaubnis des
abweichend) Versendermitgliedstaates
Privatperson
Gewerbetreibender
________________________________________
________________________________________ ___
__________ Behörde
Familienname(n), Vorname(n)
_________________
Datum
________________________________________ R.S.
__________
Geburtsort und -datum
________________________________________
__________
Anschrift
Versand
9. Versandart (falls nicht vom Versender oder Antragsteller selbst verbracht
wird)
________________________________________________________________________________
____________________________
Spediteur
________________________________________________________________________________
____________________________
Anschrift
_______________________ _______________________
Versanddatum Geschätztes Ankunftsdatum
Format A4
Anlage 6
Anlage zu Punkt 5. des Erlaubnisscheines gemäß § 37 Abs. 1
WaffenG 1996
Beschreibung der Waffen/Munition
Blatt Nr.____________
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Model Kaliber Sonstige CIP Herstellun
Nr. l Merkmale Prüf- gs-
gorie zeichen nummer
ja/nein
Format A4
Anlage 7
Vorherige Einwilligung gemäß § 28 Abs 6 WaffG 1996 für den
Erwerb genehmigungspflichtiger Waffen oder Munition in einem
anderen Mitgliedstaat durch Personen aus der Republik
Österreich
(Artikel 7 Abs 1 Satz 2 Richtlinie 91/477/EWG, Art 10
Richtlinie 1993/15/EWG)
1. Angaben zur Person des Erwerbers
________________________________________________________________________________
_______________________________
Familienname(n), Vorname(n)
________________________________________________________________________________
_______________________________
Geburtsdatum und -ort
________________________________________________________________________________
_______________________________
Anschriften in Mitgliedstaaten
________________________________________________________________________________
_______________________________
________________________________________________________________________________
_______________________________
Reisepaß/Personalausweis-Nr.
_____________________________________
____________________________________
ausgestellt durch
ausgestellt am
2.1. Merkmale der Waffe(n)
____________________ ____________________ ___________________
Art Art Art
___________________________ ___________________________ _______________________
Kaliber Kaliber ___
Kaliber
___________________________ ___________________________
Kategorie Kategorie _______________________
___
___________________________ ___________________________ Kategorie
Sonstige Angaben Sonstige Angaben
_______________________
___
Sonstige Angaben
2.2. Merkmale der Munition
________________________________________________________________________________
__________________
Anzahl/Art
________________________________________________________________________________
__________________
Kaliber
________________________________________________________________________________
__________________
Kategorie
________________________________________________________________________________
__________________
Sonstige Angaben
________________________________________________________________________________
__________________
CIP - Prüfzeichen ja nein
Die vorherige Einwilligung zum Erwerb der oben unter Nummer 2 beschriebenen
Waffe(n) und/oder Munition
in _________________________________ (Mitgliedstaat) wird erteilt.
Diese Berechtigung gilt bis ___________________________________
__________________________________________________________
R.S.
Behörde
______________________ _____________________________
Datum Unterschrift
Format A4
Anlage 8
Anzeige eines Transportes gemäß § 37 Abs 2 WaffG 1996
von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
durch zugelassene Gewerbetreibende
(Artikel 11(3) der Richtlinie 91/477/EWG;
Artikel 10(3) der Richtlinie 93/15/EWG)
1. Versendermitgliedstaat 2. Empfängermitgliedstaat
Republik Österreich
3. Versender 4. Empfänger
______________________________________ ________________________________________
Firma _
______________________________________ Firma
Familienname(n), Vorname(n) ________________________________________
______________________________________ _
Anschrift (Sitz der Firma) Familienname(n), Vorname(n)
______________________________________ ________________________________________
_
_____________ Anschrift (Sitz der Firma)
______________ ________________________________________
Telefonnummer _
Faxnummer
_____________
______________
Telefonnummer
Faxnummer
5. Durchgangsländer 6. Beförderungsart/Beförderer
7. Zulassung des Gewerbetreibenden durch Versendermitgliedstaat (Genehmigung
gemäß § 37 Abs. 2)
_________________ _________________
_________________ __________________
Datum Nummer
Geltungsdauer
Behörde
8. Vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates (Kopie in der Anlage)
*)
__________________________ __________________________
_________________________
Angabe der Waffen/Munition Datum
Behörde
*) Nur ausfüllen und Kopie beifügen, wenn der Empfängermitgliedstaat das
Verbringen oder Verbringenlassen von seiner
vorherigen Einwilligung abhängig macht.
9. Freistellung von der vorherigen Einwilligung durch den
Empfängermitgliedstaat*
(Kopie der Mitteilung des Empfängermitgliedstaates in der Anlage)
____________________________________________________
_____________________
Angabe der Waffen/Munition
Datum
* Nur ausfüllen und Kopie beifügen, wenn der Empfängermitgliedstaat das
Verbringen oder Verbringenlassen nicht von
seiner vorherigen Einwilligung abhängig macht.
10. Beschreibung der Waffen/Munition Anlage ja
(Anzahl...........) nein
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Mod Kaliber Sonstige CIP Herstellungs
Nr. ell Merkmale Prüf- -
gorie zeichen nummer
ja/nein
11. Bestätigung der Richtigkeit der unter Pkt. 2 bis 10 gemachten Angaben
____________________________________________________
Name/Firma
____________________________________________________
Anschrift
____________________________________________________
Datum und Unterschrift/Stempel
Format A4
Anlage 8
Anlage zu Punkt 10. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 2 WaffG
1996.
Beschreibung der Waffen/Munition
Blatt Nr.____________
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Model Kaliber Sonstige CIP Herstellun
Nr. l Merkmale Prüf- gs-
gorie zeiche nummer
n
ja/nei
n
Format A4
Anlage 9
Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs 3 WaffG zur Verbringung
von Waffen/Munition in die Republik Österreich
(Artikel 11(4) der Richtlinie 91/477/EWG; Artikel 10(4) der
Richtlinie 93/15/EWG)
1. Versendermitgliedstaat 2. Empfängermitgliedstaat
Republik Österreich
3. Versender 4. Empfänger
_______________________________________ _________________________________________
Firma
_______________________________________ Firma
Familienname(n), Vorname(n) _________________________________________
_______________________________________
Anschrift (Sitz der Firma) Familienname(n), Vorname(n)
_______________________________________ _________________________________________
_____________ Anschrift (Sitz der Firma)
______________ _________________________________________
Telefonnummer
Faxnummer
_____________
______________
Telefonnummer
Faxnummer
5. Beschreibung der Waffen/Munition Anlage
ja (Anzahl.............) nein
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Mod Kaliber Sonstige CIP Herstellung
Nr. ell Merkmale Prüf- s-
gorie zeichen nummer
ja/nein
6. Antragsteller 7. Einwilligungserklärung der
zuständigen Behörde
des Empfängermitgliedstaates
(Österreich)
________________________________________
__________
Name/Firma _________________________________________
____________
Behörde
________________________________________ wird nicht erteilt.
__________ wird erteilt
Anschrift
gültig bis _________________
________________________________________ R.S.
__________
_____________________________
Datum
________________________________________
__________ _________________________________________
Datum ____________
Unterschrift
________________________________________
__________
Unterschrift/Stempel
Format A4
Anlage 9
Anlage zu Punkt 5. der Einwilligungserklärung gemäß § 37
Abs. 3 WaffG 1996
Beschreibung der Waffen/Munition
Blatt Nr.____________
Lfd. Kate- Anzahl/Art Fabrikat/Model Kaliber Sonstige CIP Herstellun
Nr. l Merkmale Prüf- gs-
gorie nummer
zeich
en
ja/ne
in
Format A4
Artikel II
Das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 39 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
"Vertraulichkeit
§ 39a. (1) Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuzurechnen sind, und die in § 8 genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden
1. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung;
2. für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren;
3. für die Erfüllung der Pflichten nach § 39b.
(3) Dem Betroffenen steht im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.
(4) Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
(5) Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die Bestimmungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Abs. 3 gilt jedoch auch für sie.
Mitteilungspflichten
§ 39b. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach § 8 sowie den Bericht über die Amtshandlung nach § 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 46 SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (§ 39a Abs. 1 erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach § 17 anzuschließen.
(2) Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Es gelten entsprechend § 39a Abs. 1 bis 4 für die in Abs. 2 erster Satz genannten Behörden und § 39a Abs. 1 zweiter Satz für die in Abs. 2 zweiter Satz genannten Behörden."
2. § 42 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."
3. § 44 lautet:
"§ 44. (1) Bescheinigungen nach § 8 dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1990 geltenden Fassung sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
(2) Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXX/XXXX, völlig zu vernichten."
4. § 45 wird aufgehoben.
5. § 47 lautet:
"§ 47. Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie der §§ 32, 39, 39b Abs. 1 dritter Satz und 41 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;
3. hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31 sowie der §§ 38, 39b Abs. 2 erster Satz, 40, 43 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 23 Abs. 2, 39b Abs. 2 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 39b Abs. 1 erster Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;
6. hinsichtlich des § 39b Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 der Bundesminister für Inneres."
Artikel III
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994, wird geändert wie folgt:
1. § 280 samt Überschrift lautet:
"Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden."
2. Z 1 tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Artikel IV
Das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird geändert wie folgt:
1. Der § 45 Abs. 3 SPG lautet:
"(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen."
2. § 46 Abs. 3 lautet:
"(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen."
3. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck "in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck "in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1" ersetzt.
4. In § 57 (Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung) wird Abs. 1 um folgende Z 11 ergänzt:
"11. der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen."
5. § 58 Abs. 1 wird um folgende Z 9 ergänzt:
"9. in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht."
6. § 58 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 5, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht."
7. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX/YYYY treten am XXX in Kraft."