550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Ausgedruckt am 13. 1. 1997

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Karenzgeldgesetz erlassen und das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Karenzurlaubserweiterungsge­setz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz und das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Karenzgeld

(Karenzgeldgesetz - KGG)

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1. Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

        1.   das Karenzgeld;

        2.   die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter;

        3.   der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;

        4.   die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Abschnitt 2

Karenzgeld

Anspruch der Mutter

§ 2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie

        1.   die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet;

        2.   die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde und

              a)  infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder

              b)  während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen kranken­ver­sicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;

        3.   Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser bezieht;

        4.   auf Grund des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld erwirbt;

        5.   ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer

        1.   in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Gering­fügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

        2.   selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn

              a)  der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54 000 S übersteigt oder

              b)  das Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder

              c)  11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß § 22 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;

        3.   Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;

        4.   ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;

        5.   als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn

              a)  das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungs­bei­trägen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder

              b)  11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß § 41

              die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;

        6.   einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und

              a)  aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder

              b)  aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß § 41 einen Betrag ergeben,

              der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, für diesen Kalendermonat.

Anwartschaft

§ 3. (1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß § 5) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeits­losen­versicherungspflichtig beschäftigt war.

(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugend­anwart­schaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

        1.   Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbst­ver­sicherung in der Arbeitslosenversicherung;

        2.   Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses;

        3.   bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauf­folgende Sonntag;

        4.   Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;

        5.   Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Kranken­pflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

        6.   Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.

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(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.

Verlängerung der Rahmenfrist

§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland

           1.  in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

           2.  arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat;

           3.  eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

           4.  sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;

           5.  Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

           6.  einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld bezogen hat;

           7.  ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

           8.  nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

           9.  auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

         10.  selbständig erwerbstätig gewesen ist.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antrag­stellerin (der Antragsteller) im Ausland

        1.   sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;

        2.   eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kinder­erziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antrag­steller) im Inland

        1.   Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;

        2.   wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antrag­steller) im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufs­unfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischen­staat­lichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu heraus­stellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(6) Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm überwiegend selbst betreut wird, wenn er

        1.   die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

              a)  sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder

              b)  das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder

        2.   Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

Wechsel in der Anspruchsberechtigung

§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraft.

Höhe des Karenzgeldes

§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.

(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlings­geburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehr­lingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familien­beihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie über­wiegend betreut.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Netto­einkommen von mehr als 14 000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als 168 000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regel­mäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

        1.   des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6 ASVG;

        2.   der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

        3.   der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anord­nung beruhenden Anhaltung;

        4.   des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

        5.   des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

        6.   eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

        1.   auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

        2.   soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berück­sichti­gungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partner­schaft­lichen Gründen, nachsieht.

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

        1.   ab dem Beginn des Karenzurlaubes;

        2.   bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;

        3.   bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch

        1.   im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;

        2.   nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

        3.   ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld- oder Betriebshilfebezuges der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchst­ausmaß von einem Monat.

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn

        1.   der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

        2.   der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

        3.   der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeit­be­schäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozent­satz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetz­lichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung

§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeit­beschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Abs. 1 längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

        1.   mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

        2.   durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

        3.   auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer­stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Abs. 1) oder des zweiten Lebensjahres (Abs. 2) des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Abs. 1 bis 3 um die Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Abs. 1) bzw. im zweiten Lebensjahr (Abs. 2) gemäß § 7 bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß § 9 geruht hat.

(5) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(6) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenz­geld gemäß § 7 bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenz­geldes entspricht.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

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(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeit­beihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

        1.   alleinstehende Elternteile (§ 16),

        2.   verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

        3.   nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und

        4.   Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a BHG zuerkannt worden ist.

Alleinstehende

§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 18 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeit­beihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ehegatten

§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5 621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 832 S zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

Nicht Alleinstehende

§ 18. Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

Dauer

§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig.

Höhe

§ 20. Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Teilzeitbeschäftigung

§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt 41,10 S täglich.

Teilzeitbeihilfe gemäß BHG

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß BHG beträgt 41,10 S täglich.

Erklärung

§ 24. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27 verpflichten.

Anpassung

§ 25. Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die verviel­fachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Datenübermittlung

§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Abschnitt 5

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Abgabepflichtige

§ 27. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten:

        1.   Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

        2.   Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgaben­anspruchs (§ 30) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommens­verhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe der Abgabe

§ 28. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

        1.   in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 bei einem jährlichen Einkommen von

              mehr als 140 000 S .... 3%

              mehr als 175 000 S .... 5%

              mehr als 225 000 S .... 7%

              mehr als 275 000 S .... 9%

              des Einkommens,

        2.   in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

              mehr als 350 000 S .... 5%

              mehr als 400 000 S .... 7%

              mehr als 450 000 S .... 9%

              des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 40 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durch­schnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

        1.   bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forst­wirtschaftlichen Vermögens,

        2.   bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 29. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 30. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 28 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.

Zuständigkeit zur Erhebung

§ 31. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Erklärungspflicht

§ 32. Jeder Abgabepflichtige (§ 27) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalender­jahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 28 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 6

Wiedereinstellungsbeihilfe

§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in An­spruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiederein­stellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

        1.   bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

        2.   elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Brutto­lohnes für die ersten drei Monate.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiederein­stellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurück­zuzahlen.

(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemein­den, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 7

Verfahren

Zuständigkeit

§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG zustän­dige Gebietskrankenkasse zuständig.

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

§ 35. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes An­tragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertre­ter das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 10 Abs. 4 gilt auch für die Wiedermeldung.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

(4) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.

Entscheidung

§ 36. (1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen.

(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 37. (1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungs­bezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug, spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Hauptverbandes der österreichischen So­zial­versicherungsträger dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen.

Berichtigung

§ 38. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nach­träglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Rückforderung

§ 39. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen gemäß § 2 Abs. 2 kein Anspruch besteht. Der Leistungsbezieher ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn einer Einkommensfeststellung eine Erklärung nach §§ 40 Abs. 6 bzw. 41 Abs. 2 zugrunde gelegt wurde und sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbrin­genden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend.

(5) Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, ins­besondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

        1.   die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen;

        2.   die Rückforderung stunden;

        3.   auf die Rückforderung verzichten.

(6) Anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(7) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen aus­bedungen werden.

(8) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeit­räume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

Einkommen

§ 40. (1) Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Ein­kommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, bleibt außer Betracht.

(3) Dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

        1.   steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a, c und d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24 und § 112 Z 1 EStG 1988;

        2.   die Beträge gemäß den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

        3.   Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schüler­bei­hilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

(4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, so sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

        1.   bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forst­wirtschaftlichen Vermögens,

        2.   bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

        1.   bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommen­steuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Ein­kommensteuerbescheid vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;

        2.   bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (§ 109a EStG 1988) durch Vorlage der nach § 109a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 vom zum Steuerabzug Verpflichteten ausgestellten Mitteilung;

        3.   bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

        4.   bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

        5.   bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140 Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.

Umsatz

§ 41. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene Bescheid heranzuziehen. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise fest­zustellen.

Mitwirkungspflicht

§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Ver­langen des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.

(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.

(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Voll­streckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.

(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.

(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 40 Abs. 6 und § 41 Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungs­beziehers auf Zuschlag gegeben.

Abschnitt 9

Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

§ 43. Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Leistungen der Krankenversicherung

§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.

(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Abs. 1.

(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungs­bezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.

(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeit­beihilfe in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.

Höhe des Krankenversicherungsbeitrages

§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe.

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

§ 46. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

Abschnitt 10

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

§ 47. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folge­monats.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vor­liegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzu­nehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(3) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzu­behalten.

Besondere Umstände

§ 48. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unter­haltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Kranken­versicherungsträger anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.

(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

(3) Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausge­zahlt werden.

Gemeinden Jungholz und Mittelberg

§ 49. Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der Anwendung der gemäß § 506c ASVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ergeben.

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes

§ 50. (1) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik [§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994] die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Auf­wendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungs­aufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesmi­nister für Finanzen festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwal­tungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(2) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Geba­rung Arbeitsmarktpolitik den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.

Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge

4

§ 51. (1) Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Voll­ziehung dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen sind.

        1.   Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.

        2.   Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Z 1 folgenden Anzahlung zum 20. eines Kalender­monats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten Leistun­gen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten Leistun­gen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen Verwal­tungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.

(2) Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.

Aufwendungen für Zuschüsse

§ 52. (1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).

(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 AMPFG zu.

Abschnitt 12

Schlußbestimmungen

Rechtshilfe

§ 53. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

(3) Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche­rungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmen­buch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusam­menhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungs­bereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwir­kungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.

Gebührenfreiheit

§ 54. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Verweisungen

§ 55. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des
Karenz­urlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für An­träge auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die Wieder­ein­stellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

        1.   hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,

        2.   hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Inkrafttreten

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

        1.   Arbeitslosengeld;

        2.   Notstandshilfe;

        3.   Sondernotstandshilfe;

        4.   Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.“

2. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenz­urlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.“

3. Im § 14 Abs. 7, 8 und 9, § 15 Abs. 1 lit. f, § 16 Abs. 1 lit. i, § 18 Abs. 8 lit. a, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ bzw. „Karenz­urlaubs­geldes“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ bzw. „Karenzgeldes“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Betrieb während des gesetzlichen Karenzurlaubes aus Anlaß der Elternschaft endgültig geschlos­sen worden, so ist dies einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den Arbeit­geber (lit. a und b) gleichzuhalten.“

5. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl­kinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unter­halt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und

        1.   für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkom­men, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, oder

        2.   für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.

Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.“

6. § 23 lautet:

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

        1.   einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbs­unfähigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsun­fähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

        2.   einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensions­versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialver­sicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, daß

        1.   abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

        2.   im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozial­versicherung zu rechnen ist und

        3.   im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

(4) Der Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bzw. der Leistungen nach Abs. 1 Z 2 nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungs­beiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.

(7) Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Enkel. Abs. 5 und § 89 Abs. 6 ASVG sind auf diese Leistung anzuwenden.

(8) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenz­nachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. Nr. xxx/199y, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenver­sicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.“

8. Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) wird aufgehoben.

9. § 36a Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. g und Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.“

10. § 36c Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.”

11. § 39 lautet:

§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

        1.   der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y, erschöpft ist;

        2.   sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und

        3.   mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist oder infolge Verzichtes kein Karenzgeld mehr bezogen werden kann und der andere Elternteil des Kindes nicht im Bezug des vollen Karenzgeldes steht.

(3) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Sondernotstandshilfe bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf Sondernotstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland ruht, soweit der Auslandsaufenthalt drei Monate während eines Sondernotstandshilfeanspruches über­schreitet. Die regionale Geschäftsstelle kann auf Antrag das Ruhen der Sondernotstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes nach Anhörung des zuständigen Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.

(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.

(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohn­sitzgemeinde über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmög­lichkeit für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheini­gung auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils geltenden Fassung gebunden.“

12. § 41 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.

13. § 44 lautet:

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarkt­service (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

        1.   soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

        2.   soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,

              a)  in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) und

              b)  in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeits­losengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.“

14. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungs­bezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsan­spruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

15. § 51 lautet:

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunter­stützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszah­lung veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Aus­zahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedacht­nahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Baraus­zahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.“

16. § 54 lautet:

§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“

17.                 § 58 lautet samt Überschrift:

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

18. § 59 samt Überschrift wird aufgehoben.

19. § 79 Abs. 11 bis 13 werden aufgehoben.

20. Dem § 79 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Die §§ 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23, 25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6, 36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54 und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

21. § 80 lautet:

§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeits­losengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzu­wenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck „gemäß § 79 Abs. 11 AlVG“ durch den Ausdruck „gemäß dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y,“ ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; es ist jedoch für Ansprüche und deren Rückzahlung auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Art. XXI wird aufgehoben.

2. Art. XXIV Abs. 12 bis 14 lauten:

„(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundes­gesetze BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet:

       „5.   einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y, gemäß § 6 Abs. 5,“

2. § 1 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10.  für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.“

3. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.“

Artikel 6

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 65 Abs. 1 Z 8 lautet:

       „8.   Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y, und auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982.“

2. Im § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 und 26a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609“ durch den Ausdruck „auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. Nr. xxx/199y“ ersetzt.

3. Im § 122 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „gemäß § 26 Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld haben“ ersetzt.

4. Im § 122 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG“ durch den Ausdruck „Karenzgeld gemäß § 11 Abs. 1 KGG“ ersetzt.

5. Im § 122 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ durch den Ausdruck „Karenzgeldes nach dem KGG“ ersetzt.

6. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 609, der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y,“ eingefügt.

7. Im § 227a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

8. Im § 227a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenz­geldbezug“ und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

9. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

10. Im § 331 Abs. 1 wird der Ausdruck „das Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „die regionale Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.

11. § 331 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG)“ durch den Ausdruck „Karenzgeld (§ 1 Z 1 KGG)“ ersetzt.

13. Im § 554 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“

14. § 554 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. Nach § 567 wird folgender § 568 angefügt:

§ 568. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2, 331 Abs. 1, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und 554 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 331 Abs. 2 und 554 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. b weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,“ durch den Ausdruck „oder die gemäß § 43 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. Nr. xxx/199y, oder die gemäß § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, ersetzt.

2. Im § 116a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

3. Im § 116a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenz­geldbezug“ und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

4. Im § 122 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

5. Nach § 269 wird folgender § 270 angefügt:

§ 270. Die §§ 4 Abs. 2 Z 7, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 122 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 9

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

5

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder“

2. Im § 107a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

3. Im § 107a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenz­geldbezug“ und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

4. Im § 113 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

5. Nach § 258 wird folgender § 259 angefügt:

§ 259. Die §§ 2a Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 113 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 10

Änderung des Betriebshilfegesetzes

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

2. § 4b Z 2 lautet:

       „2.   des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. xxx/199y,“

3. Dem Art. VI wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 1 Abs. 4 Z 3 und 4b Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1964 und der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Gesetzes werden der Kurztitel und die Abkürzung „(Überbrückungshilfengesetz – ÜHG)“ beigefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ und der Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“ ersetzt.

4. § 2 lautet:

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.

(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. Nr. xxx/199y, anzuwenden, wobei die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.

(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenver­sicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe dem Bund zufließt.“

5. Im § 3 wird der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG oder dem KGG“ ersetzt.

6. § 4 lautet:

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Kranken­versicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.“

7. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.“

8. § 6 lautet:

§ 6. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

        1.   in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

        2.   als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“


9. § 9 lautet:

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

10. Die Überschrift „Artikel IV“ vor § 10 entfällt.

11. § 10 lautet:

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.“

12. Dem § 10 wird folgender § 11 angefügt:

§ 11. Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/199y treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993.“

 

vorblatt

Problem:

Durch das Arbeitsmarktservicegesetz wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und das Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts geschaffen. Gleichzeitig wurde vorgesehen, daß bisher von der Arbeitsmarktverwaltung wahrgenommene Aufgaben, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit der Vermittlungsfunktion zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage stehen, jeweils geeigneten anderen Dienststellen oder Einrichtungen übertragen werden. Dementsprechend soll die Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe durch die Krankenversicherungsträger erfolgen. Der Aufgabenübergang soll durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bis spätestens 1. Juli 1997 erfolgen. Im Zuge der Vorbereitung der Aufgabenübertragung hat sich herausgestellt, daß eine reibungslose Vollziehung durch die Krankenversicherungsträger gesetzliche Anpassungen erfordert.

Ziel:

Optimierung der Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice und der Krankenversicherungsträger durch Bereinigung und Straffung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice und durch Übernahme der im Regelfall im Anschluß an das Wochengeld gebührenden Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe durch die Gebietskrankenkassen.

Lösung:

Schaffung eines eigenen Karenzgeldgesetzes zur Ermöglichung der reibungslosen Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe durch die Gebietskrankenkassen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der optimalen und kostengünstigen Umsetzung der mit dem Arbeitsmarktservicegesetz bereits beschlossenen Übertragung der Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe und Wiedereinstellungsbeihilfe an die Krankenversicherungsträger. Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Keine entgegenstehenden Vorschriften der Europäischen Union.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Durch das Arbeitsmarktservicegesetz wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und das Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts geschaffen. Gleichzeitig wurde vorgesehen, daß bisher von der Arbeitsmarktverwaltung wahrgenommene Aufgaben, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit der Vermittlungsfunktion zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage stehen, jeweils geeigneten anderen Dienststellen oder Einrichtungen übertragen werden. Dementsprechend soll die Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe durch die Krankenversicherungsträger erfolgen.

Im Zuge der Vorberatungen zu diesem Übergang hat sich herausgestellt, daß nicht nur gesetzliche Adaptierungen notwendig sind, sondern daß eine Herauslösung des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das durch das Arbeitsmarktservice vollzogen wird, und die Schaffung eines neuen Karenzgeldgesetzes die optimale Lösung darstellt. Auf Grund der einheitlichen Auffassung aller im Begutachtungsverfahren befaßten Stellen sollen darüber hinaus das Karenzurlaubsgeld künftig als „Karenzgeld“ bezeichnet und das Karenzurlaubszuschußgesetz sowie die Bestimmungen über die Wiedereinstellungsbeihilfe in das Karenzgeldgesetz eingearbeitet werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient daher der optimalen Übertragung der Gewährung von Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe, Zuschuß zu diesen Leistungen und Wiedereinstellungsbeihilfe an die Gebietskrankenkassen. Zur Vorbereitung und praktischen Umsetzung des Aufgabenüberganges ist eine mindestens halbjährige Vorbereitungszeit erforderlich, sodaß die neue Regelung für Geburten ab 1. Juli 1997 gelten soll.

Besonderer Teil

Zum Karenzgeldgesetz:

Zu § 1:

Im Karenzgeldgesetz (KGG) werden die bisher im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) enthaltenen Regelungen für das Karenzurlaubsgeld und die Teilzeitbeihilfe auf Basis der bisher geltenden Rechtslage mit geringfügigen, für eine reibungslose Vollziehung durch die Gebietskrankenkassen unverzichtbaren Anpassungen in übersichtlicher Form zusammengefaßt. Karenzurlaubsgeld und Teilzeitbeihilfe sind derzeit als Leistungen im § 6 Abs. 1 lit. d und f AlVG angeführt.

Weiters werden der Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe als Leistungen angeführt und sind die bisherigen Regelungen im Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, sowie im Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, in das Karenzgeldgesetz eingearbeitet.

Zu § 2:

Abs. 1 entspricht § 26 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe, daß künftig auch Mütter von Pflegekindern, bei denen keine unentgeltliche Pflege in Adoptionsabsicht gegeben ist, anspruchsberechtigt sein sollen. Für die Einbeziehung dieser Gruppe spricht, daß das Pflegegeld kein Entgelt für die Pflegeleistung, sondern eine Abgeltung des durch das Kind verursachten Sachaufwandes (im Sinne einer Alimentation) darstellt und die Betreuung durch Pflegemütter in wirtschaftlicher und im Regelfall auch in sozialer Hinsicht wesentlich günstiger ist als die Betreuung in Heimen oder anderen Einrichtungen. Dabei ist mit weniger als 60 Fällen pro Jahr zu rechnen, sodaß die finanziellen Auswirkungen im Hinblick auf die sinkende Zahl der übrigen Leistungsbezieherinnen zu vernachlässigen sind.

Abs. 2 entspricht § 26 Abs. 3 und 4 AlVG.

Zu § 3:

§ 3 entspricht § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 AlVG.

Zu § 4:

§ 4 entspricht § 15 AlVG.

Zu § 5:

§ 5 entspricht § 26a Abs. 1 und 3 AlVG.

Zu § 6:

§ 6 entspricht § 26a Abs. 2 AlVG und ersetzt auch § 31a Abs. 3 letzter Satz AlVG.

Zu § 7:

Abs. 1 entspricht § 27 AlVG und Abs. 2 § 32 AlVG.

Zu § 8:

§ 8 entspricht § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bis 5 AlVG mit der Maßgabe, daß eine Prüfung, ob der andere Elternteil für dieselbe Person einen Familienzuschlag nach dem AlVG bezieht, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr vorgesehen werden kann. Abs. 8 entspricht § 6 Abs. 8 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, auf die § 20 Abs. 5 AlVG verweist.

Zu § 9:

§ 9 entspricht § 29 in Verbindung mit § 16 AlVG.

Zu § 10:

Abs. 1 entspricht § 30 AlVG. Abs. 2 bis 4 entsprechen § 30a AlVG.

Zu § 11:

§ 11 entspricht § 31 AlVG.

Zu § 12:

§ 12 enthält jene Teile des § 31a AlVG, die den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und die Höhe dieses Anspruches bestimmen. Entbehrliche Wiederholungen und Verweisungen werden nicht übernommen. Abs. 1 entspricht § 31a Abs. 1 erster und zweiter Satz. Abs. 2 definiert die Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit dem Bezug von Karenzurlaubsgeld. Abs. 3 entspricht § 31a Abs. 3 dritter und vierter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG.

Zu § 13:

§ 13 enthält jene Teile des § 31a AlVG, die die Dauer des Karenzurlaubsgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung bestimmen. Auch hier werden entbehrliche Wiederholungen und Verweise nicht übernommen. Abs. 1 entspricht § 31a Abs. 10 erster Satz. Abs. 2 entspricht § 31a Abs. 3 erster Satz. Abs. 3 entspricht § 31a Abs. 10 zweiter Satz und § 31a Abs. 3 zweiter Satz. Abs. 4 entspricht der verfassungskonformen Interpretation des § 31a AlVG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 30. Juni 1993, B 1579/92-9). Abs. 5 entspricht § 31a Abs. 11. Abs. 6 entspricht § 31a Abs. 7.

Zu § 14:

§ 14 entspricht § 31b AlVG.

Zu §§ 15 bis 32:

Diese Regelungen entsprechen den §§ 1 bis 20 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die ohne inhaltliche Änderungen in das Karenzgeldgesetz eingearbeitet wurden.

Zu § 33:

Diese Regelungen entsprechen dem Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes 201/1996, der ohne inhaltliche Änderungen in das Karenzgeldgesetz übernommen wurde.

Zu § 34:

Abs. 1 und 3 legt die Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen fest. Abs. 2 regelt die Zuständigkeit beim Zuschuß auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz.

Zu § 35:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe sind bisher gemäß § 58 AlVG mit geringfügigen Abweichungen die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld anzuwenden. Hier werden die unverändert beibehaltenen wesentlichen Grundsätze für das Verfahren vor den Krankenversicherungsträgern zusammengefaßt. Abs. 1 rezipiert Teile des § 46 Abs. 1 AlVG. Abs. 2 entspricht § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG. Abs. 3 entspricht § 50 Abs. 2 AlVG. Abs. 4 bestimmt die subsidiäre Geltung der für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG.

Zu § 36:

Abs. 1 entspricht § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG. Abs. 2 entspricht § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG.

Zu § 37:

Abs. 1 entspricht § 50 Abs. 1 AlVG. Abs. 2 stellt die Übermittlung statistischer Daten an den Bundesminister für Arbeit und Soziales und an das Arbeitsmarktservice sicher.

Zu § 38:

§ 38 entspricht § 24 AlVG.

Zu § 39:

Derzeit bestimmt § 29 Abs. 1 AlVG die sinngemäße Anwendung des § 25 AlVG auf das Karenzurlaubsgeld. Die einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zuzuordnen:

Abs. 1 entspricht § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG. Abs. 2 entspricht § 25 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AlVG. Abs. 3 entspricht § 25 Abs. 3 AlVG. Abs. 4 entspricht § 25 Abs. 4 erster Satz AlVG. Abs. 5 bis 7 entsprechen grundsätzlich § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 AlVG. Abs. 8 entspricht § 25 Abs. 6 AlVG. § 25 Abs. 2 AlVG dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit von Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehern und wird daher nicht rezipiert.

Zu den §§ 40 bis 42:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 36a bis 36c AlVG.

Zu § 43:

§ 43 entspricht § 40 Abs. 1 AlVG.

Zu § 44:

§ 44 übernimmt die Regelungen des § 41 Abs. 1 bis 3 AlVG. Dem § 41 Abs. 4 AlVG wurde durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 materiell derogiert; im Zuge der Änderung des AlVG wird diese Bestimmung daher aufgehoben.

Zu § 45:

§ 45 übernimmt die Regelungen des § 41 Abs. 1 und 2 AlVG.

Zu § 46:

§ 46 entspricht § 43 AlVG.

Zu § 47:

Abs. 1 entspricht im wesentlichen § 51 Abs. 2 AlVG. Abs. 2 entspricht § 51 Abs. 3 AlVG.

Zu § 48:

§ 48 entspricht § 53 AlVG.

Zu § 49:

§ 49 ersetzt für den Bereich des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe § 66 AlVG und verweist auf die für den Bereich der Sozialversicherung geltende Verordnung gemäß § 506c ASVG.

Zu § 50:

Abs. 1 regelt die Deckung der laufenden Kosten. Neben einer Pauschalierungsmöglichkeit ist auch die Berücksichtigung von Änderungen der Verwaltungskosten vorgesehen. Wesentliche Kostensteigerungen oder -senkungen durch allfällige Gesetzesänderungen sollen ebenso beachtet werden wie die Entwicklung der Lohnkosten, welche entsprechend den Änderungen der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung berücksichtigt werden soll.

Abs. 2 regelt den Ersatz der erforderlichen Investitionskosten zur Ermöglichung der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Gebietskrankenkassen (Einmalkosten).

Zu § 51:

Die Deckung der laufenden Aufwendungen soll im Wege der Aufrechnung gegen die von den Gebietskrankenkassen eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge erfolgen.

Zu § 52:

Diese Bestimmungen entsprechen § 21 Abs. 2 und 3 des Karenzurlaubszuschußgesetzes.

Zu § 53:

§ 53 ersetzt für den Bereich des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe die Regelungen des § 69 AlVG und ist den entsprechenden Bestimmungen im ASVG nachgebildet.

Zu § 54:

§ 54 ersetzt für den Bereich des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe die Regelungen des § 70 AlVG.

Zu den §§ 55 bis 57:

Diese Regelungen enthalten die erforderlichen Schlußbestimmungen im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990.

Zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Die Änderungen sind durch die Herausnahme der Regelungen für das Karenzurlaubsgeld und die Teilzeitbeihilfe aus dem AlVG und deren Übertragung in ein eigenes Bundesgesetz erforderlich. Ergänzend ist eine Anpassung der Familienzuschlagsregelung im § 20 Abs. 2 an die durch Art. 72 Z 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgte Änderung des § 5 Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und eine den Erfahrungen der Verwaltungspraxis entsprechende Neuregelung des Pensionsvorschusses (§ 23) enthalten. Der Alterspensionsvorschuß nach dem AlVG soll demnach künftig nur mehr dann gebühren, wenn die Zuerkennung eines Vorschusses durch den Pensionsversicherungsträger voraussichtlich erst nach längerer Zeit möglich und daher eine finanzielle Überbrückung für die Antragsteller durch vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich ist. Zum Schutz der Pensionswerber ist festgelegt, daß auch bei später eintretenden Verzögerungen der Vorschuß ab dem Stichtag für die Pension gewährt wird.

Zur Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

Das Karenzurlaubszuschußgesetz wird im Hinblick auf die §§ 15 bis 32 des Karenzgeldgesetzes, die die Regelungen übernehmen, aufgehoben. Es gilt aber für Geburten vor dem 1. Juli 1997 weiter.

Zur Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Für die Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz ist die Übernahme der Vollziehung durch die Krankenversicherungsträger erst für Anträge ab 1. Jänner 1998 vorgesehen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Übernahme reibungslos erfolgen kann.

6

Durch die Übernahme der Bestimmungen im § 33 des Karenzgeldgesetzes ist Art. XXI des
Karenzurlaubserweiterungsgesetzes mit 31. Dezember 1997 unter Sicherstellung der Übergangsfälle aufzuheben.

Zur Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Hier werden die erforderlichen Anpassungen an das neue Karenzgeldgesetz ohne inhaltliche Veränderungen und die erforderliche Übergangsregelung getroffen.

Zur Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Hier werden die erforderlichen Anpassungen an das neue Karenzgeldgesetz ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.

Zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Betriebshilfegesetzes

Hier werden einerseits die erforderlichen Anpassungen an das neue Karenzgeldgesetz ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.

Andererseits wird im ASVG in Anpassung an die Neufassung des § 23 AlVG – welcher weiterhin die Vorschußleistung durch das AMS in den Versicherungsfällen des Alters und bei Leistung des Sonderruhegeldes vorsieht – § 331 Abs. 2 ASVG sowie der mit dieser Bestimmung in Verbindung stehende § 554 Abs. 2 ASVG aufgehoben.

Zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete

Hier werden neben den erforderlichen Anpassungen an das neue Karenzgeldgesetz terminologische Anpassungen im Sinne der geltenden Rechtslage und der Legistischen Richtlinien 1990 ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.

Finanzielle Erläuterungen

Mit der Durchführung des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe durch die Krankenkassen fallen folgende durch die Verordnung nach § 50 Abs. 1 und 2 KGG noch genau festzusetzenden Verwaltungsaufwendungen an:

         –   Ersatz des einmaligen Einrichtungsaufwandes bei den Krankenversicherungsträgern:

              Der Aufwand für die Entwicklung des Standardproduktes samt Projektmanagement, Implementierungskosten bei allen Krankenkassen, anteilige Kosten der Hardware und der Mitarbeiterausbildung beträgt voraussichtlich 29 536 000 S. Diese Kosten sollen den Krankenkassen im Wege des Hauptverbandes per 30. April 1997 ersetzt werden.

         –   Ersatz der Verwaltungskosten für die laufende Bearbeitung:

              Laut Kostenrechnung auf der Basis 1996 beträgt der Aufwand pro Fall 775 S. Diese Bearbeitungsgebühr umfaßt Verwaltungskosten für 75 Minuten Aufwand je Fall von Beginn bis Ende des Karenzurlaubsgeldbezuges. Hinzu kommt ein pauschalierter Kostenersatz für Zustellgebühren uä. pro Fall von 106 S.

Das Arbeitsmarktservice hat daher den Krankenkassen pro Geschäftsfall einen Pauschalbetrag von 881 S zu überweisen.

Es entsteht daher der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bei 67 500 Fällen pro Jahr ein jährlicher Kostenaufwand von rund 60 Millionen Schilling.


Jahr                                                        1997                 1998                 1999                 2000

Einrichtungsaufwand                         29,5                  –                       –                       –

Lf. Aufwand                                         19,8                  59,5                  59,5                  59,5

Summe in Millionen Schilling        49,3                 59,5 *)            59,5 *)             59,5 *)

 

*) allfällige Dynamisierung der Bearbeitungsgebühr nicht einbezogen.

Dafür werden beim Arbeitsmarktservice 47 Planstellen im Laufe des Jahres 1988 unter Berücksichtigung der vom Arbeitsmarktservice auf Grund des Auslaufprinzips noch anhängigen Fälle eingespart und im Rahmen der Präliminarien (§ 43 AMSG) die erforderlichen Maßnahmen gesetzt.