551 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist.

(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:

        1.   die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling und das Stammkapital von 500 000 Schilling;

        2.   die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

        3.   die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind. In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.


§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

vorblatt

Problem:

Zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen eine Nationalparkverwaltung in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft m. b. H. einzurichten.

Ziel:

Einrichtung einer effizienten Nationalparkverwaltung gemeinsam mit dem Land Oberösterreich für die Errichtung und Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen.

Inhalt:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter Beteiligung des Landes Oberösterreich, die Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H., an der sich der Bund bei einem Stammkapital von 500 000 Schilling zu 50% beteiligt, zu gründen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Von den Kosten werden gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen folgende Kosten vom Bund und dem Land Oberösterreich zu jeweils 50% getragen:

         –   Einmalige Kosten für das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft in Höhe von 500 000 Schilling sowie Kosten und Gebühren anläßlich der Gesellschaftsgründung von 200 000 Schilling.

         –   Die einmaligen Errichtungskosten für die Infrastruktur des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen, die mit 40 Millionen Schilling kalkuliert werden.

         –   Die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten laufenden jährlichen Kosten des Nationalparks (Personal-, Sachaufwand der Nationalparkgesellschaft einschließlich der Kosten der Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks und Entschädigungen) von höchstens 50 Millionen Schilling.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Der Nationalpark Kalkalpen liegt im oberösterreichischen Bereich der Nördlichen Kalkalpen. Nach Abschluß der seit dem Jahr 1989 laufenden Planungs- und Vorbereitungsarbeiten sind der Bund und das Land Oberösterreich in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG übereingekommen, einen Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, entsprechend den Kriterien der „Kategorie II – Nationalpark“ der IUCN Schutzgebietskategorien, zu errichten und zu erhalten. Der Nationalpark umfaßt in der ersten Realisierungsetappe die Gebirgszüge Sengsengebirge und Reichraminger Hintergebirge. Eine Erweiterung auf die Bereiche Haller Mauern, Warscheneckgruppe und Totes Gebirge ist vorgesehen.

Da die Verwaltung des Nationalparks durch den Bund und das Land Oberösterreich gemeinsam erfolgt, erscheint die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Wahrnehmung der Nationalparkverwaltung am zweckmäßigsten.

In der genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich wird daher festgelegt, daß die Verwaltung des Nationalparks durch eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H., durchzuführen ist. In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden in Bezug auf die Nationalparkgesellschaft weiters die wichtigsten Aufgaben, die Organe und die Finanzierung der Gesellschaft vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Damit wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, eine gemeinnützige Gesellschaft, die Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H., unter Beteiligung des Landes Oberösterreich zu gründen und sich an dieser Gesellschaft zu 50% zu beteiligen.

Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling.

Die Verwaltung der Stammanteile des Bundes wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahrgenommen.

Zu § 2:

Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde im Gebiet des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen soll der Nationalparkgesellschaft möglich sein.

Die Nationalparkgesellschaft wird auf Grund eines Gesellschaftsvertrages tätig, bei dessen Ausgestaltung die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen enthaltenen grundsätzlichen Regelungen insbesondere bezüglich der Aufgaben und der Organe zu beachten sein werden. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung soll die Nationalparkgesellschaft ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen und insbesondere folgende Aufgaben haben:

        1.   die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1;

        2.   die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;

        3.   die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen;


        4.   die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;

        5.   die Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);

        6.   Mitwirkung bei der Planung, Durchführung, Unterstützung und Förderung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Kalkalpen auswirkenden Maßnahmen;

        7.   die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit.

Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

Zu § 3:

Gemäß der Vereinbarung nach Art. 15 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen entstehen für den Bund folgende Aufwendungen bei der Finanzierung der Nationalparkgesellschaft:

Die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 Schilling sowie das Stammkapital von 500 000 Schilling sind vom Bund zu 50% aufzubringen.

Ebenfalls zu 50% sind vom Bund die einmaligen Kosten für die Errichtung der Nationalparkinfrastruktur in der Höhe von 40 Millionen Schilling sowie die Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von jährlich höchstens 50 Millionen Schilling der Nationalparkgesellschaft zur Verfügung zustellen. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden in einem von der Nationalparkgesellschaft jährlich zu erstellenden Wirtschafts- und Finanzplan festgelegt. Darin sind auch die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen auf den Flächen des Nationalparks und die Entschädigungsleistungen enthalten.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sieht vor, daß für den Nationalpark im Jahre 1997 vom Bund und dem Land Oberösterreich jeweils höchstens 10 Millionen Schilling und davon für die unmittelbare Aufnahme der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung jeweils 3 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden.