557 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Vorbeugung und freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften und Material.

(2) Die herkömmliche Hilfeleistung im Grenzgebiet der Vertragsstaaten bleibt unberührt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne des Abkommens bedeuten die Begriffe:

„Katastrophe“ oder „schwerer Unglücksfall“

ein Elementarereignis oder durch unvorhergesehene technische Vorgänge verursachtes Ereignis, bei dem auf Grund seines außergewöhnlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte des von dem Ereignis betroffenen Vertragsstaates nicht ausreichen, so daß Hilfe von seiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist;

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

das Material, insbesondere technische Geräte, die Fahrzeuge und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften oder der einzelnen Helfer;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

            – auf der Seite der Republik Österreich:

               der Bundesminister für Inneres;

               die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;

            – auf der Seite der Republik Slowenien:

               der Verteidigungsminister;

               der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

Artikel 4

Absprachen über Hilfeleistungen

Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder einzelne Helfer sind für die Dauer der Hilfeleistung vom Paßzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Sie haben lediglich einen ihre Identität bezeugenden Ausweis mitzuführen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.

(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten grundsätzlich auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.

(2) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen Helfer dürfen außer Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine Waren mitführen.

(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des Einsatzstaates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden dem Entsendestaat zugerechnet.

(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat

            – ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und

            – diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder einzelner Helfer, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle sowie auf genehmigten Flugfeldern landen und von diesen abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Sinngemäß werden angewandt:

                a) Artikel 6 auf die Besatzungen, die mitfliegenden Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfer;

               b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anzuwenden, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

(6) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des Einsatzstaates zulässig.

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern des Entsendestaates Schutz und Hilfe.

Artikel 10

Einsatzkosten

(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.

(3) Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.

(4) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen Helfer des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschließlich medizinischer Hilfe.

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Helfer zustehenden Ansprüche auf den Ersatz von

                a) Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;

               b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.

(2) Wird durch einen Helfer des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Helfer besteht nicht.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne des Artikels aus.

Artikel 12

Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten

(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere

                a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;

               b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;

                c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 14

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

Artikel 15


Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

Artikel 16

Kündigung

Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

Artikel 17

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Laibach am 28. Juni 1996 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Werner Fasslabend

Für die Regierung der Republik Slowenien:

Jelko Kacin


SPORAZUM

MED VLADO REPUBLIKE AVSTRIJE IN VLADO REPUBLIKE SLOVENIJE O SODELOVANJU PRI PREVENTIVI IN MEDSEBOJNI POMOI PRI KATASTROFAH ALI TEÐKIH NESRE•AH

Vlada Republike Avstrije in Vlada Republike Slovenije

sta se v prepri×anju o nujnosti sodelovanja med drýavama s ciljem olajšati preventivo in medsebojno pomo× pri katastrofah ali teýkih nesre×ah sporazumeli o:

1. ×len

Predmet

(1) Ta sporazum opredeljuje okvirne pogoje za preventivo in dajanje prostovoljne pomo×i pri katastrofah ali teýkih nesre×ah na ozemlju druge drýave pogodbenice na njeno prošnjo, zlasti delovanje reševalnih ekip in uporabo opreme.

(2) Obi×ajna pomo× v obmejnem obmo×ju drýav pogodbenic ostaja nespremenjena.

2. ×len

Definicije

V tem sporazumu pomenijo izrazi:

»katastrofa« ali »teýka nesre×a«

elementarne ali druge dogodke, ki jih sproýijo nepredvideni tehni×ni procesi in ki zaradi svojega izjemnega obsega ýe ogroýajo ýivljenje in premoýenje ljudi ali pa pomenijo neposredno nevarnost takšnega ogroýanja in jih prizadeta drýava pogodbenica z lastnimi razpoloýljivimi silami ne more obvladati, tako da potrebuje pomo× druge drýave pogodbenice;

»drýava prejemnica«

tisto drýavo pogodbenico, katere pristojni organi zaprosijo drugo drýavo pogodbenico za pomo×;

»drýava pošiljateljica«

tisto drýavo pogodbenico, katere pristojni organi ugodijo prošnji druge drýave pogodbenice za pomo×;

»reševalne ekipe« ali »reševalci«

osebo(e), ki jo (jih) drýava pošiljateljica dolo×i za dajanje pomo×i;

»reševalna oprema«

opremo, zlasti tehni×ne naprave, vozila in reševalne pse za ukrepanje, ter material za lastne potrebe in osebno opremo reševalnih ekip ali posameznih reševalcev;

»×lovekoljubna pomo׫

blago, namenjeno brezpla×nemu razdeljevanju prozadetemu prebivalstvu na obmo×ju reševalne akcije.

3. ×len

Pristojnosti

(1) Organi, ki so pristojni za vlaganje in sprejemanje prošenj za pomo×, so:

       –  v Republiki Avstriji:

           zvezni minister za notranje zadeve;

           deýelne vlade zveznih deýel, ki mejijo na Republiko Slovenijo;

       –  v Republiki Sloveniji:

           minister za obrambo;

           poveljnik Civilne zaš×ite Republike Slovenije.

(2) Organi drýav pogodbenic, navedeni v prvem odstavku, so pooblaš×eni, da pri uresni×evanju tega sporazuma vzpostavijo neposredne stike.

(3) Drýavi pogodbenici izmenjata naslove in številke telekomunikacijskih priklju×kov organov, navedenih v prvem odstavku.

4. ×len

Dogovori o pomo×i

Organi drýav pogodbenic, navedeni v prvem odstavku 3. ×lena, se ob prošnji za pomo× dogovorijo o njenem obsegu in vrsti, ni pa se jim treba ukvarjati s podrobnostmi pri izvajanju.

5. ×len

Vrsta pomo×i

Pomo× bo potekala s pošiljanjem reševalnih ekip ali posameznih reševalcev, ×lovekoljubne pomo×i ali na drug ustrezen na×in.

6. ×len

Prehod meje in zadrýevanje na ozemlju

(1) •lani reševalne ekipe ali posamezni reševalci med dajanjem pomo×i ne potrebujejo potnih listov, dovoljenj za bivanje ali vizumov. Pri sebi morajo imeti le izkaznico, ki dokazuje njihovo identiteto.

(2) V posebno nujnih primerih je mogo×e prestopiti mejo tudi zunaj uradnih mejnih prehodov in brez upoštevanja veljavnih predpisov. V tem primeru je treba o tem nemudoma obvestiti organ, ki je pristojen za nadziranje meje.

(3) •e je uniforma sestavni del obi×ajne opreme, jo lahko nosijo reševalne ekipe ali posamezni reševalci tudi med intervencijo na ozemlju drýave prejemnice. Prenos strelnega oroýja in streliva v drýavo prejemnico je prepovedan.

(4) Olajšave pri prehodu meje po prvem in drugem odstavku veljajo na×eloma tudi za osebe, ki jih je ob katastrofi ali teýki nesre×i treba evakuirati.

7. ×len

Prevoz materiala ×ez drýavno mejo

(1) Drýavi pogodbenici poenostavita uvoz in izvoz reševalne opreme in ×lovekoljubne pomo×i. Vodja reševalne ekipe mora mejnim nadzornim organom ciljne drýave prejemnice ob prestopu meje predloýiti le seznam tovorjene reševalne opreme in ×lovekoljubne pomo×i. •e se v posebno nujnih primerih prestopi meja zunaj uradnih mejnih prehodov, je treba seznam ob prvi priloýnosti izro×iti pristojni carinski sluýbi.

(2) Reševalne ekipe ali posamezni reševalci ne smejo prenašati drugega blaga kot reševalno opremo in ×lovekoljubno pomo×.

(3) Prepovedi in omejitve za mednarodni blagovni promet ne veljajo za prevaýanje reševalne opreme in ×lovekoljubne pomo×i. •e se reševalna oprema ne porabi, jo je treba ponovno izvoziti. •e se reševalna oprema puš×a kot ×lovekoljubna pomo×, je treba vrsto, koli×ino in lokacijo prijaviti pristojnemu organu drýave prejemnice, ki o tem obvesti pristojno carinsko sluýbo. V tem primeru velja pravo drýave prejemnice.

(4) Dolo×ila tretjega odstavka veljajo tudi za uvoz narkotikov in psihotropnih snovi v drýavo prejemnico in izvoz neporabljenih koli×in v drýavo pošiljateljico. Ta vrsta blagovnega prometa se ne obrav-nava kot uvoz in izovz po dolo×ilih mednarodnega sporazuma o narkotikih in psihotropnih snoveh. Narkotiki in psihotropne snovi se lahko prenašajo le zaradi nujne medicinske pomo×i, ki jo lahko da le usposobljeno medicinsko osebje v skladu z zakonskimi dolo×ili drýave pogodbenice, iz katere prihaja reševalna ekipa. Porabljene narkotike in psihotropne snovi izkazuje drýava pošilijateljica.

(5) Drýavi pogodbenici

         – bosta vzajemno dovolili uporabo potrebne reševalne opreme za dajanje pomo×i in ×lovekoljubne pomo×i v drýavi prejemnici brez formalnega postopka in pla×ila varš×ine ter brez dajatev ob prehodni uporabi in

         – za porabljeni material ne bosta zahtevali vstopnih dajatev.

8. ×len

Uporaba zra×nih plovil

(1) Zra×na plovila se lahko uporabljajo ne le za hitre prevoze reševalnih ekip ali posameznih reševalcev, temve× neposredno tudi za druge vrste pomo×i.

(2) Drýavi pogodbenici dovoljujeta zra×nim plovilom, ki v skladu s prvim odstavkom poletijo z ozemlja druge drýave pogodbenice, prelet lastnega ozemlja ter pristanek in vzlet tudi na letališ×ih brez kontrole potnih listov in carine ter drugod, kjer je letalski promet dovoljen.

(3) O uporabi zra×nih plovil pri dajanju pomo×i je treba nemudoma obvestiti organ, ki je zaprosil za pomo×, in mu sporo×iti ×im natan×nejše podatke o vrsti in oznakah zra×nega plovila, njegovi posadki, tovoru, ×asu ter predvideni smeri poleta in kraju pristanka.

(4) Smiselno se uporabijo:

            a) dolo×be 6. ×lena za posadke in prepeljane reševalne ekipe ali posamezne reševalce,

            b) dolo×be 7. ×lena za zra×na plovila in drugo prepeljano reševalno opremo in ×lovekoljubno pomo×.

(5) •e drugi odstavek ne dolo×a druga×e, veljajo pravni predpisi o zra×ni plovbi drýav pogodbenic, zlasti obveznost predloýitve podatkov o poletih pristojnim nadzornim sluýbam. Vsak na×rt poleta se mora sklicevati na ta sporazum.

(6) Uporaba vojaških zra×nih plovil je dovoljena le v soglasju z drýavo prejemnico.

9. ×len

Usklajevanje in celotno vodenje

(1) Za usklajevanje in celotno vodenje reševalnih akcij in dajanja pomo×i so v vseh primerih pristoj­ni organi drýave prejemnice.

(2) Naloge se dajejo izklju×no vodjem reševalnih ekip drýave pošiljateljice, ki svoje podrejeno osebje seznanijo s podrobnostmi pri izvajanju.

(3) Organi drýave prejemnice morajo reševalnim ekipam ali posameznim reševalcem drýave pošiljateljice zagotoviti zaš×ito in pomo×.

10. ×len

Stroški pomo×i

(1) Drýava pošiljateljica nima pravice od drýave prejemnice zahtevati povra×ila stroškov za dano pomo×. To velja tudi za stroške, ki bi nastali zaradi porabe, poškodbe ali izgube opreme.

(2) Ob celotnem ali delnem povra×ilu stroškov, nastalih pri dajanju pomo×i, ne veljajo dolo×ila prvega odstavka. Drýava pošiljateljica prejme prednostno povra×ilo.

(3) Stroške pomo×i fizi×nih in pravnih oseb, ki jih drýava pošiljateljica na prošnjo zgolj posreduje, krije drýava prejemnica.

(4) •e so reševalne ekipe ali posamezni reševalci drýave pošiljateljice porabili zaloge, ki so jih pripeljali s seboj, krije stroške za njihovo oskrbo, namestitev ter material za lastne potrebe do konca izvajanja pomo×i drýava prejemnica. Po potrebi prejmejo logisti×no in medicinsko pomo×.

11. ×len

Odškodnine in nadomestila

(1) Drýavi pogodbenici se odpovedujeta vsem pravicam do odškodnine druge drýave pogodbenice ali njenih reševalcev za:

            a) škodo na premoýenju, ki jo je reševalec druge drýave pogodbenice povzro×il med opravljanjem svoje naloge;

            b) škodo, ki izvira iz telesne poškodbe, okvare zdravja ali smrti reševalca med opravljanjem naloge.

(2) •e reševalec iz drýave pošiljateljice med opravljanjem svoje naloge na obmo×ju drýave prejemnice povzro×i škodo tretjemu, jam×i za nastalo škodo drýava prejemnica v skladu s predpisi, ki veljajo v primerih, ko škodo povzro×i lastni reševalec. Drýava prejemnica, ki nadomesti nastalo škodo, ne more uveljavljati nadomestila pri drýavi pošiljateljici ali njenih reševalcih.

(3) Organi drýav pogodbenic tesno sodelujejo, da bi olajšali urejanje zahtevkov za odškodnine in nadomestila. Zlasti si izmenjujejo vse dostopne informacije o škodnih primerih v smislu tega ×lena.

12. ×len

Podpora in vra×anje reševalcev in evakuirancev

(1) Osebe, ki so med katastrofo ali teýko nesre×o prišle kot reševalci ali evakuiranci iz ene v drugo drýavo pogodbenico, prejemajo v ×asu do svoje prve moýne vrnitve vso potrebno oskrbo in pomo×. Stroške podpore in vrnitve teh oseb krije drýava, iz katere prihajajo, v kolikor niso drýavljani druge drýave pogodbenice.

(2) Drýavi pogodbenici morata omogo×iti vrnitev vsem tistim osebam, ki so kot reševalci ali evakuiranci prišle iz ene drýave pogodbenice v drugo. •e so med njimi osebe, ki niso drýavljani drýave pogodbenice, v katero se vra×ajo, zanje še naprej velja status tujca, ki so ga imele pred prestopom drýavne meje.

13. ×len

Druge oblike sodelovanja

(1) Sodelovanje organov, navedenih v 3. ×lenu, poteka v skladu s pravnimi predpisi, ki veljajo v drýavah pogodbenicah, in sicer predvsem z namenom

            a) dajanja pomo×i;

            b) prepre×evanja in odpravljanja posledic katastrof ali teýkih nesre×, tako da si izmenjujejo vse koristne znanstveno-tehni×ne podatke, prirejajo posvetovanja ter organizirajo raziskovalne programe, strokovna predavanja in vaje reševalnih ekip na ozemlju drýav pogodbenic;

            c) izmenjave informacij o  nevarnostih in škodi, ki lahko prizadenejo tudi ozemlje druge drýave pogodbenice; obojestransko obveš×anje vklju×uje tudi preventivno pošiljanje rezultatov meritev.

(2) Za skupne vaje, ki se jih reševalne ekipe ali posamezni reševalci ene drýave pogodbenice udeleýujejo na ozemlju druge, smiselno veljajo dolo×ila tega sporazuma.

14. ×len

Telekomunikacijske zveze

Pristojni organi drýav pogodbenic sprejmejo potrebne skupne ukrepe za zagotovitev telefonskih in še posebej radijskih zvez med organi, navedenimi v 3. ×lenu, med pristojnimi organi in reševalnimi ekipami drýave pošiljateljice, med posameznimi reševalnimi ekipami in med reševalnimi ekipami drýave pošiljateljice in vodstvom reševalne akcije.

15. ×len

Reševanje nesoglasij

Nesoglasja v zvezi z uporabo dolo×il tega sporazuma, ki jih pristojnim organom, navedenim v 3. ×lenu, ne uspe odpraviti neposredno, se razrešujejo po diplomatski poti.

16. ×len

Odpoved

Ta sporazum se lahko kadar koli odpove pisno po diplomatski poti; sporazum preneha veljati šest mesecev po prispetju odpovedi.

17. ×len

Druge pogodbene dolo×be

Obstoje×e pogodbene dolo×be med drýavama pogodbenicama ostajajo nespremenjene.

18. ×len

Za×etek valjavnosti

Ta sporazum za×ne veljati prvega dne tretjega meseca, ki sledi mesecu, ko drýavi pogodbenici pisno po diplomatski poti druga drugo obvestita, da izpolnjujeta vse notranjepravne pogoje za za×etek veljavnosti sporazuma.

SESTAVLJENO v Ljubljani dne 28. VI 1996 v dveh izvirnikih v slovenskem in nemškem jeziku, pri ×emer sta besedili enako verodostojni.

Za Vlado Republike Avstrije:

Dr. Werner Fasslabend

Za Vlado Republike Slovenije:

Jelco Kacin

Vorblatt

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                                                                                                                05.09.2008/10:52:19



Problem:

Die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung.

Lösung:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für eine gegenseitige Hilfeleistung mit der Republik Slowenien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustandes.

Kosten:

Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, daß die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten läßt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

1. Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter; es bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG. Die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des Art. 3 Abs. 1 sind zudem verfassungsändernd und daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

2. Unter den westeuropäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen völkerrechtliche Verpflichtungen vertraglich zu regeln.

In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit allen Nachbarstaaten derartige Abkommen abzuschließen. Mit der Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein ist ein derartiges Abkommen bereits in Kraft. Mit Italien, der Schweiz, der Slowakei und mit Tschechien werden Vertragsverhandlungen geführt. Mit Ungarn steht ein derartiges Abkommen unmittelbar vor seiner Ratifikation.

Nunmehr konnte auch mit der Republik Slowenien ein derartiges Abkommen unterzeichnet werden.

3. Das Abkommen regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

–   Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,

–   einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

–   Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes während des Einsatzes,

–   Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

–   Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

–   Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des Einsatzstaates,

–   Regelung der Einsatzkosten,

–   Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

–   Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind,

–   demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,

–   Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Fernmelde- und Funkverbindungen zwischen den zuständigen Behörden.

Das Abkommen normiert zunächst, daß die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Katastrophe oder schwerer Unglücksfälle seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgt (Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres oder der Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes (Art. 3 Abs. 1) zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesminister für Inneres oder die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes werden daher einem Hilfeersuchen der Republik Slowenien nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (zB Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 11). Einsätze im Nachbarstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluß erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des Einsatzstaates wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 11 Abs. 1 und 2).

Die Frage der Kostentragung ist zunächst hinsichtlich der Beziehungen der beiden vertragsschließenden Staaten von Bedeutung. Das Abkommen geht davon aus, daß die Hilfeleistung kostenlos erfolgt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, daß die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1).

Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber der Republik Slowenien als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz in der Republik Slowenien mitzuwirken.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Abkommens andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres oder die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt.

Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlaßfall setzt voraus, daß die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im vorhinein geklärt wird.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von slowenischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2 F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, daß die auf Grund dieses Abkommens den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß Art. 10 Abs. 3) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen ist.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenaria variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinandersetzen müssen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, daß das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat über dessen ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die im Art. 3 genannten zuständigen Behörden das Einvernehmen zu pflegen. Die herkömmliche grenzüberschreitende Nachbarschaftshilfe wird von dem Abkommen nicht berührt und soll in der bewährten Praxis fortgeführt werden.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die im Abkommen wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können, und legt fest, daß sie direkt miteinander verkehren können.

Art. 3 Abs. 1 räumt auch der Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes eine Zuständigkeit auf dem Gebiet der „äußeren Angelegenheiten“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.

Der Begriff der „Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfaßt auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung „stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes „Entsendestaat“ in Art. 2), sei es durch bloße „Vermittlung“ von Hilfeleistung oder durch Entsendung (im Sinne der von Art. 5 getroffenen Unterscheidung). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Aus dem verfassungsändernden Charakter des Art. 3 Abs. 1 ergibt sich, daß der Bundesminister für Inneres und die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes sich bei Stellung von Hilfeersuchen nicht im Rahmen der derzeit durch erhebliche Zersplitterung gekennzeichneten bundesstaatlichen Kompetenzenverteilung auf dem Gebiet der Katastrophenbekämpfung halten müssen; dies erscheint im Hinblick auf das Erfordernis raschen und unbürokratischen Handelns im Katastrophenfall zweckmäßig. Beim Katastropheneinsatz selbst unterstehen jedoch auch die ausländischen Hilfsmannschaften den für die Katastrophenbekämpfung jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden (Art. 9 des Abkommens). Nach dieser Zuständigkeit richtet sich gemäß § 2 F-VG 1948 auch die Pflicht zur Tragung der mit dem Hilfseinsatz allenfalls (soweit nicht der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt) verbundenen Kosten.

Zu Art. 4:

Art. 4 sieht die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 genannten zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5:

Diese Bestimmung beschreibt die Arten der Hilfeleistung.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Überdies gelten die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBL. Nr. 175/1958, in der geltenden Fassung. Weiters sind die Bestimmungen des Paßgesetzes 1992, BGBL. Nr. 839, als auch die des Fremdengesetzes 1992, BGBL. Nr. 838, sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 – FrG-DV), BGBL. Nr. 121/1995, in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Art. 7 Abs. 4 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 3. Hiedurch wird klargestellt, daß in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepaßte Vorgangsweise ermöglicht werden soll.

Im übrigen enthält Art. 7 Abs. 4 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Substanzen auch eine besondere Regelung, daß diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden dürfen, dem die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, daß auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Substanzen nur über ärztliche Anordnung erfolgt (allfällige Vertöße würden aber durch Notstand zumindest entschuldigt sein).

Zu Art. 8:

Durch Abs. 2 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes, BGBL. Nr. 659/1994, in der geltenden Fassung.

Die im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden die Absicht, daß Luftfahrzeuge eingesetzt werden, unverzüglich an die für die Luftraumüberwachung jeweils zuständigen zivilen und militärischen Stellen bekanntgeben. Zweckmäßigerweise wird auch im entsprechenden Flugplan ein Hinweis auf dieses Abkommen aufzunehmen sein.

Zu Art. 9:

Abs. 1 und 2 haben verfassungsändernden Charakter, da eine mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbare Unterstellung österreichischer Organe unter ausländische Organe ermöglicht wird. Dem Staat, der um Hilfeleistung ersucht, obliegt die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen. Seine Behörden richten die konkreten Anordnungen für die Hilfsmannschaften ausnahmslos an ihren Leiter, dem die Durchführung des Hilfseinsatzes obliegt.

Abs. 3 normiert, daß die Behörden des Einsatzstaates den Hilfsmannschaften des Entsendestaates und deren Leitern Schutz und Hilfeleistung bei der Durchführung des Abkommens zuteil werden lassen.

Zu Art. 10:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, daß der Entsendestaat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten bei Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, daß im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in der Republik Slowenien grundsätzlich weder die Angehörigen der österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch die Republik Slowenien erhalten.

Soweit jedoch österreichische Hilfskräfte durch den Bundesminister für Inneres oder die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes lediglich vermittelt werden (etwa im Falle gewerblicher Unternehmen, welche Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig leisten), ist die Republik Slowenien zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst unmittelbar der betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund der Vermittlung österreichischer Behörden geleistet hat.

Soweit die Kosten der (nicht lediglich vermittelten) Hilfsmaßnahmen im Einsatzstaat von den Begünstigten dieser Hilfsmaßnahmen wieder hereingebracht werden können, besteht ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten (Abs. 2). Hinsichtlich der Tragung der Kosten der von den Gebietskörperschaften zu erbringenden Leistungen wird auf den Allgemeinen Teil verwiesen.

Zu Art. 11:

Art. 11 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff. ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsstaaten nicht durch langwierige Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile belastet werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, daß ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist.

Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden, oft erheblichen Risiken gefördert werden.

Art. 11 Abs. 1 des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsstaaten (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor.

Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfaßt werden.

Art. 11 Abs. 1 lit. a des Abkommens behandelt Schäden, die einem Vertragsstaat am Vermögen zugefügt werden. Beschädigt beispielsweise ein slowenischer Helfer Sachen, die im Eigentum einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, so sollen weder dieser Helfer noch die slowenischen Gebietskörperschaften hiefür einzustehen haben. Lit. b regelt Schäden, die einem Vertragsstaat aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder aus dem Tod eines Helfers erwachsen. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel nur zu sogenannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörperschaft führen wird. In beiden Fällen des Abs. 1 wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.


Art. 11 Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung des Einsatzstaates für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer des Entsendestaates zugefügt werden. Den Behörden des Einsatzstaates obliegt nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und Gesamtleitung des Einsatzes, sodaß ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsrechts vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffs in seine Rechtsgüter zustehen.

Zur Vermeidung von – wie erwähnt – unerwünscht langwierigen Auseinandersetzungen und zur Verminderung der Risiken der Helfer soll es zu keinem Regreß gegen den Entsendestaat oder dessen Helfer kommen.

Zu Art. 12:

Abs. 1 bestimmt, daß Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige soziale Hilfe erhalten.

Zu Art. 13:

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlaßfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 demonstrativ mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.

Art. 13 Abs. 2 bestimmt, daß das Abkommen sinngemäß auf gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Anordnung gilt, daß die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und daß kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres oder der Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in die Republik Slowenien ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Die Tragung der Kosten wird daher auch in diesen Fällen zweckmäßigerweise Gegenstand von Absprachen sein.

Zu Art. 14:

Art. 14 betont die Notwendigkeit praxisbezogener Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen, die in Zusammenarbeit der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden zu vereinbaren sind. Soweit erforderlich, sind die jeweiligen Fernmeldeverwaltungen zu befassen.