56 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 15. 4. 1996
Regierungsvorlage
Vertrag über die Energiecharta samt Anlagen und Beschlüsse
VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS –
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im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;
eingedenk dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;
in Bekräftigung dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung größte Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer größere Dringlichkeit erlangen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
1. bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
2. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
3. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4. bedeutet „Primärenergieträger und Energieerzeugnisse“ auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;
5. bedeutet „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
6. bedeutet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschließt:
a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;
c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;
d) geistiges Eigentum;
e) Erträge;
f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen als Investition; der Begriff „Investition“ schließt alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als „Tag des Inkrafttretens“ bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.
„Investition“ bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als „Charta-Effizienzvorhaben“ bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;
7. bedeutet „Investor“
a) in bezug auf eine Vertragspartei
i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;
b) in bezug auf einen „dritten Staat“ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt;
8. bedeutet „Investitionen vornehmen“ oder „Vornahme von Investitionen“ das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;
9. bedeutet „Erträge“ die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschließlich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;
10. bedeutet „Gebiet“ in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,
a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, daß das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfaßt, und
b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet „Gebiet“ die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;
11. a) bedeutet „GATT“ entweder „GATT 1947“ oder „GATT 1994“ oder beide, sofern beide anwendbar sind;
b) „GATT 1947“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlußakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
c) „GATT 1994“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.
Eine Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als Vertragspartei des GATT 1994;
d) bedeutet „dazugehörige Rechtsinstrumente“ je nach Zusammenhang
i) unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen oder sonstige Rechtsinstrumente einschließlich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder
ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich seiner Anlage 1 (außer GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen;
12. schließt „geistiges Eigentum“ Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offengelegter Informationen ein;
13. a) bedeutet „Energiechartaprotokoll“ oder „Protokoll“ einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;
b) bedeutet „Energiechartaerklärung“ oder „Erklärung“ ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
14. bedeutet „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
Artikel 2
Zweck des Vertrages
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
TEIL II
HANDEL
Artikel 3
Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
Artikel 4
Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
Artikel 5
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmaßnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29.
(2) Solche Maßnahmen schließen jede Investitionsmaßnahme ein, die auf Grund inländischer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder
b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet
oder die
c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet, oder
e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kontingente anzuwenden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.
Artikel 6
Wettbewerb
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen umfassend, gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.
Artikel 7
Transit
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
c) Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;
d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.
(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,
a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder
b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten,
wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, daß dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschließlich der Versorgungssicherheit gefährden würde.
Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluß von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.
(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluß der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Maßgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.
(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden.
a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefaßt sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muß über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den zwölf Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschließen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, daß die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
f) Die Chartakonferenz beschließt Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.
(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschließlich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.
(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, auf Grund dieses Artikels Maßnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.
(10) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Transit“
i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist,
ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluß gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
b) bestehen „Energiebeförderungseinrichtungen“ aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.
Artikel 8
Weitergabe von Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen.
(2) Demgemäß, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Artikel 9
Zugang zu Kapital
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Außenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (einschließlich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit maßgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.
(4) Dieser Artikel hindert nicht daran,
a) daß Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder
b) daß eine Vertragspartei
i) aufsichtsrechtlich begründete Maßnahmen trifft, einschließlich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder
ii) Maßnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.
TEIL III
FÖRDERUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Artikel 10
Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschließlich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.
(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Behandlung“ die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Jänner 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Jänner 1998 abzuschließen.
(5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,
a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken;
b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC genannt; sie sind auf Grund dieses Vertrags bindend.
(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schließt, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem laufenden.
(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Maßnahmen zusammengefaßt sind, die sich auf folgendes beziehen:
a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder
b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.
Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmäßigen Abständen.
Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.
Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.
(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.
(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil.
(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen vorsieht.
Artikel 11
Personal in Schlüsselpositionen
(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschließlich der Erbringung von Beratungsdiensten oder maßgeblichen technischen Diensten.
(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.
Artikel 12
Entschädigung für Verluste
(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden läßt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen
a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder
b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muß.
Artikel 13
Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die
a) im öffentlichen Interesse liegen,
b) nicht diskriminierend sind,
c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.
Die Höhe der Entschädigung muß dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet).
Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Entschädigung umfaßt auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(3) Enteignung umfaßt auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschließlich durch Anteilsrechte.
Artikel 14
Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschließlich des Transfers
a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;
b) der Erträge;
c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschließlich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrags;
d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und
g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.
(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (außer im Fall eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarkts, ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schließen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festgelegt sind.
Artikel 15
Übertragung von Rechten
(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:
a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche Investition und
b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf Grund der Übertragung durchzusetzen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
b) dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei auf Grund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.
(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Artikel 16
Beziehung zu anderen Übereinkünften
Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,
1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund der Übereinkunft ab, und
2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund dieses Vertrags ab,
soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.
Artikel 17
Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:
1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei
a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
b) Maßnahmen beschließt oder beibehält,
i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.
TEIL IV
ANDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Souveränität über Energievorkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, daß diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Maßgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.
(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschließung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, läßt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.
(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschließung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschließung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, daß sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.
Artikel 19
Umweltaspekte
(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder außerhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, daß grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher
a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;
b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;
d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschließen und nutzen, die Verwendung saubererer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;
e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;
f) das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;
g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmaß beschränken, und dabei zusammenarbeiten;
h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;
i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;
j) das internationale Bewußtsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;
k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.
(3) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;
b) bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
c) bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
d) bedeutet „kostengünstig“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Artikel 20
Transparenz
(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.
(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.
Artikel 21
Besteuerung
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeit zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.
(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei auf Grund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder
b) eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.
(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für
a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei auf Grund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder
b) eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die auf Grund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.
(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
b) Ergibt sich auf Grund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterläßt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Maßnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7) Im Sinne dieses Artikels
a) umfaßt der Begriff „steuerliche Maßnahme“ folgendes:
i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
c) Eine „zuständige Steuerbehörde“ bedeutet die zuständige Behörde auf Grund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
d) Die Begriffe „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ beziehen Zölle nicht ein.
Artikel 22
Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.
(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.
(5) Im Sinne dieses Artikels umfaßt „Rechtsträger“ jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.
Artikel 23
Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.
Artikel 24
Ausnahmen
(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
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(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
a) derjenigen in Absatz 1 und
b) in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags
hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme zu beschließen oder durchzusetzen,
i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluß hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,
A) daß alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und
B) daß jede derartige Maßnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlaßt haben, nicht mehr vorhanden sind, oder
iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme
A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und
B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Maßnahme beabsichtigt ist;
allerdings darf eine solche Maßnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Maßnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in größerem Maße beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält
a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,
i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Diese Maßnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.
(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,
a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
b) die auf Grund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.
Artikel 25
Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als „EIA“ bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „EIA“ eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Maßnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muß.
(3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
TEIL V
STREITBEILEGUNG
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:
a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
b) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
b) ii) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat.
ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.
c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.
(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:
a) ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder
ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im folgenden als „Regeln für die Zusatzeinrichtung“ bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,
b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als „UNCITRAL“ bezeichnet) gebildet wird, oder
c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis
i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
ii) einer „schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als „New Yorker Übereinkommen“ bezeichnet) und
iii) einer „schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien“ im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als „Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei“ und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als „Staatsangehöriger eines anderen Staates“ behandelt.
(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. Ein Schiedsspruch betreffend eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, daß die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlaßt die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem auf Grund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Artikel 28
Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.
TEIL VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Einstweilige Bestimmungen über Handelsbezogene Angelegenheiten
(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist.
(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.
b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.
(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen
a) bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;
b) bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist.
(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen,
a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Maßnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstößt oder
b) falls sie so weitgehend wie auf Grund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.
(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Jänner 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Jänner 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.
(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren – für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,
a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder
b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.
Artikel 30
Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlußakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.
Artikel 31
Energiebezogene Ausrüstung
Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.
Artikel 32
Übergangsvereinbarungen
(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Maßnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, auf Grund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefaßt.
(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten
a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5) Das Sekretariat
a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmäßig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.
TEIL VII
STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:
i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Artikel 34
Energiechartakonferenz
(1) Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als „Chartakonferenz“ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
d) sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
f) sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt deren Wortlaut und Änderungen;
i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschließt solche Abkommen;
l) sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
n) sie ernennt den Generalsekretär und faßt alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmäßig erachteten Nebenorgane einsetzen.
(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.
(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.
Artikel 35
Sekretariat
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.
(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.
(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 36
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;
e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschließen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefaßt.
(4) Außer in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(6) Außer in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 37
Finanzierungsgrundsätze
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.
(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5) Die Chartakonferenz kann außerdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.
TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 38
Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Artikel 39
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 40
Anwendung auf Gebiete
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(4) Der Begriff „Gebiet“ in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
Artikel 41
Beitritt
Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 42
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.
(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
Artikel 43
Assoziierungsabkommen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.
(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.
Artikel 44
Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Artikel 45
Vorläufige Anwendung
(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmäßig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.
(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners auf Grund dieses Artikels.
Artikel 46
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 47
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Vertrag zurücktritt.
(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.
(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag außer Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.
Artikel 48
Status der Anlagen und Beschlüsse
Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.
Artikel 49
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.
Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
ANLAGEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
INHALTSÜBERSICHT
Seite
1. ANLAGE EM
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE
(nach Artikel 1 Nummer 4)................................................................................................................................. 30
2. ANLAGE NI
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN
(nach Artikel 1 Nummer 5)................................................................................................................................. 31
3. ANLAGE TRM
NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)
(nach Artikel 5 Absatz 4)................................................................................................................................... 32
4. ANLAGE N
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN
(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a).......................................................................................................... 33
5. ANLAGE VC
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND
(nach Artikel 10 Absatz 6)................................................................................................................................. 33
6. ANLAGE ID
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)............................................................................................. 33
7. ANLAGE IA
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)............................................................... 33
8. ANLAGE P
BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) .......................................................................................................... 34
9. ANLAGE G
AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) ......................................................................................................... 35
10. ANLAGE TFU
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) ......................................................................................................... 37
11. ANLAGE D
EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN
(nach Artikel 29 Absatz 7) ................................................................................................................................ 38
12. ANLAGE B
VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTA-KOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3) ................................................................................................................................ 42
13. ANLAGE PA
LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLÄUFIGEN ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN
(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) ......................................................................................................... 42
14. ANLAGE T
ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(nach Artikel 32 Absatz 1)................................................................................................................................. 42
1. ANLAGE EM
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE
(nach Artikel 1 Nummer 4)
|
Kernenergie |
26.12 |
Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate: |
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|
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|
26.12.10 |
Uranerze und ihre Konzentrate |
|
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|
26.12.20 |
Thoriumerze und ihre Konzentrate |
|
|
28.44 |
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten: |
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|
|
|
28.44.10 |
natürliches Uran und seine Verbindungen |
|
|
|
28.44.20 |
an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen |
|
|
|
28.44.30 |
an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen |
|
|
|
28.44.40 |
andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30 |
|
|
|
28.44.50 |
verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen) von Kernreaktoren |
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|
|
28.45.10 |
schweres Wasser (Deuteriumoxid) |
|
Kohle, Erdgas, Erdöl |
27.01 |
Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
|
|
und Erdölerzeugnisse, |
27.02 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
|
|
elektrischer Strom |
27.03 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
|
|
|
27.04 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
|
|
|
27.05 |
Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
|
|
|
27.06 |
Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
|
|
|
27.07 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Tulol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) |
|
|
|
27.08 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
|
|
|
27.09 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
|
|
|
27.10 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle |
|
|
|
27.11 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt: – Erdgas – Propan – Butane – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien – (27.11.14) – andere in gasförmigem Zustand: – Erdgas – andere |
|
|
|
27.13 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
|
|
|
27.14 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Aspahltite und Asphaltgestein |
|
|
|
27.15 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmatrix, Verschnittbitumen) |
|
|
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27.16 |
Elektrischer Strom |
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Andere Energien |
|
||
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|
44.01.10 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen |
|
|
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44.02 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt |
|
2. ANLAGE NI
PRIMÄRENERGIETRÄGER
UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN
BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN
(nach Artikel 1 Nummer 5)
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)
44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt
3. ANLAGE TRM
NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)
(nach Artikel 5 Absatz 4)
(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.
(2) Im Falle von handelsbezogenen Investititionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden.
(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen auf, und zwar binnen
a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Bedingungen nicht dargestellt, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmaßnahme auf eine neue Investition anwenden,
a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und
b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen werden dem Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,
a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und
b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.
4. ANLAGE N
|
3 |
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN
(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a)
1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika
5. ANLAGE VC
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND
(nach Artikel 10 Absatz 6)
6. ANLAGE ID
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)
1. Australien 13. Italien
2. Aserbeidschan 14. Japan
3. Bulgarien 15. Kasachstan
4. Kanada 16. Norwegen
5. Kroatien 17. Polen
6. Zypern 18. Portugal
7. Tschechische Republik 19. Rumänien
8. Europäische Gemeinschaften 20. Russische Föderation
9. Finnland 21. Slovenien
10. Griechenland 22. Spanien
11. Ungarn 23. Schweden
12. Irland 24. Vereinigte Staaten von Amerika
7. ANLAGE IA
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)
1. Australien
2. Kanada
3. Ungarn
4. Norwegen
8. ANLAGE P
BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i)
TEIL I
1. Kanada
2. Australien
TEIL II
(1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als „verantwortliche Partei“ bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Maßnahme zu gewährleisten.
(2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Chartakonferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als „geschädigte Partei“ bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.
(4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Maßnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:
a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschließt die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Chartakonferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.
(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Maß der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschließend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.
9. ANLAGE G
AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a)
(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:
a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
II Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)
IV Besondere Bestimmungen über Kinofilme
XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr
XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
XXII Konsultationen
XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile
XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien
XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
XXVIII Änderung der Listen
XXVIIIa Zollverhandlungen
XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta
XXX Änderungen
XXXI Rücktritt
XXXII Vertragsparteien
XXXIII Beitritt
XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
XXXVI Grundsätze und Ziele
XXXVII Verpflichtungen
XXXVIII Gemeinsames Vorgehen
Anlage H zu Artikel XXVI
Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln)
Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke
Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung
b) Dazugehörige Rechtsinstrumente
i) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)
Präambel (Absätze eins, acht und neun)
1.3 Allgemeine Bestimmungen
2. 6.4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
10.6 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme
11. Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien
12. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
13. Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“
14. Konsultation und Streitbeilegung
15. Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13)
Anlage 2 Technische Sachverständigengruppen
Anlage 3 Panels
ii) Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
iii) Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen)
10. Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
12. Konsultationen
13. Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen
14. Entwicklungsländer
16. Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
17. Schlichtung
18. Streitbeilegung
19.2 Annahme und Beitritt
19.4 Inkrafttreten
19.5 a) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
19.6 Überprüfung
19.7 Änderungen
19.8 Rücktritt
19.9 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern
19.11 Sekretariat
19.12 Hinterlegung
19.13 Registrierung
iv) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)
1.2 b) iv) Transaktionswert
11.1 Feststellung des Zollwerts
14. Anwendung der Anhänge (zweiter Satz)
18. Institutionen (Ausschuß für den Zollwert)
19. Konsultationen
20. Streitbeilegung
21. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
22. Annahme und Beitritt
24. Inkrafttreten
25.1 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
26. Überprüfung
27. Änderungen
28. Rücktritt
29. Sekretariat
30. Hinterlegung
31. Registrierung
Anlage II Technischer Ausschuß für den Zollwert
Anlage III Ad-hoc-Panels
Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung)
v) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
1.4 Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)
2.2 Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2)
4. Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
5. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2)
vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex)
13. Entwicklungsländer
14. Ausschuß für Antidumping-Praktiken
15. Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung
16. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3)
vii) Übereinkunft über Rindfleisch
viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
x) Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen
c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über
i) die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.
(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags praktisch durchführbar ist.
(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes:
a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;
b) diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse enthalten.
(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.
10. ANLAGE TFU
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)
(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:
a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung, und
b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als „interessierte Parteien“ bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2) Die Notifikation umfaßt
a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;
c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;
d) die speziellen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschließen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und
e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.
(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschließen.
(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschließen.
(5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall außerordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.
(6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.
11. ANLAGE D
EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN
(nach Artikel 29 Absatz 7)
(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Streitigkeiten über bestehende Maßnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten.
b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Maßnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. Das Konsultationsersuchen auf Grund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmäßig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen liefert, behandelt werden.
d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.
(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 sowie des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente als maßgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.
b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.
d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.
e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äußern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden Gründen ab.
f) Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, daß deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und daß im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.
(3) a) Die Chartakonferenz beschließt die Geschäftsordnung für das Panelverfahren im Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschließen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.
Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschließlich des Sachverhalts der Streitigkeit und der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendbaren Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist, gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von diesen anderen Vertragsparteien des GATT nicht einer Streitbeilegung im Rahmen des GATT unterworfen wurden.
Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschließlich der Vorlage des Schlußberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlußberichts aus.
b) Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.
c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.
(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschließlich des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äußern.
Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äußerungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen schriftlichen Zwischenbericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des Zwischenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlußbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlußberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die in dem Ersuchen aufgeworfen wurden.
Der Schlußbericht umfaßt die beschreibenden Teile (einschließlich einer Feststellung des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels und eine Erörterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlußbericht behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlußfolgerungen des Panels an.
Das Panel leitet seinen Schlußbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlußbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.
b) Gelangt ein Panel zu dem Schluß, daß eine Maßnahme, die eine Vertragspartei einführt oder beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht entspricht, so kann das Panel in seinem Schlußbericht empfehlen, daß die Vertragspartei die Maßnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.
c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.
d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, daß den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen, so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Maßnahmen.
(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.
b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29 auszusetzen.
c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 oder aus den auf Grund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumtente auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.
d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Maßnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.
(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e endgültig und bindend geworden ist.
b) Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschließt, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.
c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, daß diese mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.
d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der nächsten dem Eingang der Feststellung folgenden Sitzung der Chartakonferenz vor.
e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, daß die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschließt.
f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.
(7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen bestimmen, die im Fall von Vertragsparteien, welche auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage tätig zu sein. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschließen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.
(8) Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen sind die Vertragsparteien aufgefordert, einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.
(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.
12. ANLAGE B
VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3)
(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde gelegt).
(2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepaßt, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.
13. ANLAGE PA
LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR VORLÄUFIGEN ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN
(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b)
1. Tschechische Republik
2. Deutschland
3. Ungarn
4. Litauen
5. Polen
6. Slowakische Republik
14. ANLAGE T
ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(nach Artikel 32 Absatz 1)
Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind
Albanien Lettland
Armenien Litauen
Aserbaidschan Moldau
Belarus Polen
Bulgarien Rumänien
Kroatien Russische Föderation
Tschechische Republik Slowakische Republik
Estland Slowenien
Georgien Tadschikistan
Ungarn Turkmenistan
Kasachstan Ukraine
Kirgisistan Usbekistan
Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten
Bestimmung Bestimmung
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 20 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 3
ARTIKEL 6 ABSATZ 2
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.“
LAND: ALBANIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993 über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende 1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten aufzunehmen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt. Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes Verhalten enthalten.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung; derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist ist erforderlich, um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor anzupassen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs vom 29. Jänner 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung; es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.
Im Jahre 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995 vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: RUMÄNIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 1994 gerechnet.
Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit den EG-Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: RUSSISCHE FÖDERATION
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation.
BESCHREIBUNG
Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der russischen Föderation erarbeitet, aber weitere rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden – insbesondere im Energiebereich – verabschiedet werden müssen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: SLOWENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung. Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur vollen Erfüllung ist somit mehr Zeit erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Auf Grund der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz jedoch vorläufig ausgesetzt worden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: TURKMENISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde der Ausschuß zur Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten geschaffen, der seine Tätigkeit aufgenommen hat; seine Aufgabe sind der Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische Verhaltensweisen und Praktiken und die Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum.
Eine weitere Entwicklung der Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften ist noch erforderlich, um das anti-monopolistische Verhalten der Unternehmen bei ihrer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu regeln.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: USBEKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 6 ABSATZ 5
„Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umgehend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.“
LAND: ALBANIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt werden soll.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.
Es ist beabsichtigt, daß die Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz Bestimmungen über die Schaffung solcher Institutionen enthalten werden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze zum Monopolabbau befinden sich in Georgien derzeit im Stadium der Ausarbeitung; deshalb sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
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4 |
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kasachstan wurde ein Antimonopol-Ausschuß eingerichtet, dessen Tätigkeit aber noch der gesetzgeberischen und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung von Klagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsteht.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur
Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens und
der entsprechenden Gesetzgebung. Die entsprechenden Wettbewerbsbehörden
müssen noch aufgebaut
werden.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums. Das Gesetz über Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ist entsprechend geändert worden und sieht einige Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln halten.
Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: RUMÄNIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch nicht geschaffen worden.
Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Entwurf eines Gesetzes über den Wettbewerbsschutz vorgesehen, das 1994 verabschiedet werden soll.
Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag seiner Veröffentlichung.
In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln eingeräumt.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind im Aufbau.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: USBEKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 7 ABSATZ 4
„Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.“
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Eine Reihe von Gesetzen über Energie ist erforderlich, einschließlich Genehmigungsverfahren zur Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch den weltweit herrschenden Anforderungen und den Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1999.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportkapazitäten für Energieträger im Hoheitsgebiet von Belarus bestehen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1998.
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen. Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich der Entwicklung des institutionellen Rahmens sowie der Gesetzgebung und der Verwaltungsvorschriften.
AUSLAUFEN
Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um die Gesetzgebung über den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit dieser Vorschrift voll in Einklang zu bringen.
1. Juli 2001.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen auszuarbeiten. Gegenwärtig bestehen ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: UNGARN
SEKTOR
Elektrizitätswirtschaft.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach geltendem Recht unterliegen Errichtung und Betrieb von Hochspannungsleitungen einem staatlichen Monopol.
Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Errichtung, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen werden zur Zeit erarbeitet.
Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird sich auch auf das Zivilrecht und Konzessionsrecht auswirken. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen und Erlässen wird Übereinstimmung geschaffen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: POLEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung neuer Rechtsvorschriften vor, die den in marktwirtschaftlich organisierten Ländern geltenden ähnlich sind (Lizenzen für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung durch das Parlament ist eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz notwendig.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1995.
ARTIKEL 9 ABSATZ 1
„Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften oder Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1997.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 10 ABSATZ 7 – BESONDERE MASSNAHMEN
„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Personen dürfen Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft, die zu mehr als 50% in ausländischer Hand ist, darf landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum erwerben.
Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Land nicht erwerben, außer durch Erbschaft nach dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.
Eine ausländische Person darf Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.
Ausländische Personen oder von ausländischem Kapital beherrschte Gesellschaften müssen eine Genehmigung einholen, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können:
– Aufsuchung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, vom Festlandsockel oder aus der ausschließlichen Wirtschaftszone,
– Erwerb von Grundeigentum in geographischen Gebieten, die vom Ministerrat bezeichnet sind,
– die Genehmigungen werden vom Ministerrat oder einem von diesem bevollmächtigten Gremium erteilt.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE d
„Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet, einschließlich des Transfers.
der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;“
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Staatsangehörige, die beschäftigt werden von Gesellschaften mit mehr als 50% ausländischer Kapitalbeteiligung oder von einer ausländischen Person, welche als Exklusivhändler, als Zweigstelle oder als Vertretung einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, und die in Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70% ihrer Vergütung, einschließlich Sozialversicherungszahlungen, erwerben.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: UNGARN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische Spitzenmanager, Führungskräfte, Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ausländische Angestellte bis zu 50% ihres versteuerten Einkommens, das von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wird, durch die Bank ihrer Gesellschaft transferieren.
AUSLAUFEN
Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der Umsetzung des Programms zur Liberalisierung des Devisenverkehrs machen kann; das Endziel ist die volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Investoren nicht. Das Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.
1. Juli 2001.
ARTIKEL 20 ABSATZ 3
„Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.“
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien sind offizielle Auskunftsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist geplant, eine solche Zentrale 1994–1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Amtliche Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen sind derzeit bei verschiedenen Organisationen gesammelt.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Belarus existieren noch keine amtlichen Auskunftsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen geben könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in der Regel nicht veröffentlicht.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1998.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Auskunftsstellen müssen noch geschaffen werden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1995.
LAND: RUSSISCHE FÖDERATION
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.
BESCHREIBUNG
In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen gelten nicht als Rechtsquellen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 2000.
LAND: SLOWENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit stehen derartige Informationen bei verschiedenen Ministerien zur Verfügung. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische Investitionen sieht die Einrichtung einer solchen Auskunftsstelle vor.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der Mittel.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: UKRAINE
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, die Transparenz der Gesetze auf den Standard der internationalen Praxis anzuheben. Die Ukraine muß Auskunftsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen und die allgemein anwendbaren Normen Auskunft geben können.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
ARTIKEL 22 ABSATZ 3
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.“
LAND: TSCHECHISCHE REPUBLIK
SEKTOR
Uran- und Nuklearindustrie.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzubauen, werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran nichttschechischen Ursprungs enthalten, nicht zugelassen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Zum Vertrag als Ganzes
Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.
2. Zu Artikel 10 Absatz 7
Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.
3. Zu Artikel 14
(1) Der Ausdruck „Freiheit des Transfers“ in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im folgenden als „einschränkende Partei“ bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen des Kapitalverkehrs ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings
a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;
b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und
c) muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
(2) Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.
(3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.
(4) Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.
(5) Im Sinne dieses Beschlusses sind „laufende Transaktionen“ laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschußzahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.
4. Zu Artikel 14 Absatz 2
Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25
Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition
a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,
b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.
THE ENERGY CHARTER TREATY
PREAMBLE
THE CONTRACTING PARTIES TO THIS TREATY,
Having regard to the Charter of Paris for a New Europe signed on 21 November 1990;
Having regard to the European Energy Charter adopted in the Concluding Document of the Hague Conference on the European Energy Charter signed at The Hague on 17 December 1991;
Recalling that all signatories to the Concluding Document of the Hague Conference undertook to pursue the objectives and principles of the European Energy Charter and implement and broaden their cooperation as soon as possible by negotiating in good faith an Energy Charter Treaty and Protocols, and desiring to place the commitments contained in that Charter on a secure and binding international legal basis;
Desiring also to establish the structural framework required to implement the principles enunciated in the European Energy Charter;
Wishing to implement the basic concept of the European Energy Charter initiative which is to catalyse economic growth by means of measures to liberalize investment and trade in energy;
Affirming that Contracting Parties attach the utmost importance to the effective implementation of full national treatment and most favoured nation treatment, and that these commitments will be applied to the Making of Investments pursuant to a supplementary treaty;
Having regard to the objective of progressive liberalization of international trade and to the principle of avoidance of discrimination in international trade as enunciated in the General Agreement on Tariffs and Trade and its Related Instruments and as otherwise provided for in this Treaty;
Determined progressively to remove technical, administrative and other barriers to trade in Energy Materials and Products and related equipment, technologies and services;
Looking to the eventual membership in the General Agreement on Tariffs and Trade of those Contracting Parties which are not currently parties thereto and concerned to provide interim trade arrangements which will assist those Contracting Parties and not impede their preparation for such membership;
Mindful of the rights and obligations of certain Contracting Parties which are also parties to the General Agreement on Tariffs and Trade and its Related Instruments;
Having regard to competition rules concerning mergers, monopolies, anti-competitive practices and abuse of dominant position;
Having regard also to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, the Nuclear Suppliers Guidelines and other international nuclear non-proliferation obligations or understandings;
Recognizing the necessity for the most efficient exploration, production, conversion, storage, transport, distribution and use of energy;
Recalling the United Nations Framework Convention on Climate Change, the Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution and its protocols, and other international environmental agreements with energy-related aspects; and
Recognizing the increasingly urgent need for measures to protect the environment, including the decommissioning of energy installations and waste disposal, and for internationally-agreed objectives and criteria for these purposes,
HAVE AGREED AS FOLLOWS:
PART I
DEFINITIONS AND PURPOSE
Article 1
Definitions
As used in this Treaty:
(1) “Charter” means the European Energy Charter adopted in the Concluding Document of the Hague Conference on the European Energy Charter signed at The Hague on 17 December 1991; signature of the Concluding Document is considered to be signature of the Charter.
(2) “Contracting Party” means a state or Regional Economic Integration Organization which has consented to be bound by this Treaty and for which the Treaty is in force.
(3) “Regional Economic Integration Organization” means an organization constituted by states to which they have transferred competence over certain matters a number of which are governed by this Treaty, including the authority to take decisions binding on them in respect of those matters.
(4) “Energy Materials and Products”, based on the Harmonized System of the Customs Cooperation Council and the Combined Nomenclature of the European Communities, means the items included in Annex EM.
(5) “Economic Activity in the Energy Sector” means an economic activity concerning the exploration, extraction, refining, production, storage, land transport, transmission, distribution, trade, marketing, or sale of Energy Materials and Products except those included in Annex NI, or concerning the distribution of heat to multiple premises.
(6) “Investment” means every kind of asset, owned or controlled directly or indirectly by an In- vestor and includes:
(a) tangible and intangible, and movable and immovable, property, and any property rights such as leases, mortgages, liens, and pledges;
(b) a company or business enterprise, or shares, stock, or other forms of equity participation in a company or business enterprise, and bonds and other debt of a company or business enterprise;
(c) claims to money and claims to performance pursuant to contract having an economic value and associated with an Investment;
(d) Intellectual Property;
(e) Returns;
(f) any right conferred by law or contract or by virtue of any licences and permits granted pursuant to law to undertake any Economic Activity in the Energy Sector.
A change in the form in which assets are invested does not affect their character as investments and the term “Investment” includes all investments, whether existing at or made after the later of the date of entry into force of this Treaty for the Contracting Party of the Investor making the investment and that for the Contracting Party in the Area of which the investment is made (hereinafter referred to as the “Effective Date”) provided that the Treaty shall only apply to matters affecting such investments after the Effective Date.
“Investment” refers to any investment associated with an Economic Activity in the Energy Sector and to investments or classes of investments designated by a Contracting Party in its Area as “Charter efficiency projects” and so notified to the Secretariat.
(7) “Investor” means:
(a) with respect to a Contracting Party:
(i) a natural person having the citizenship or nationality of or who is permanently residing in that Contracting Party in accordance with its applicable law;
(ii) a company or other organization organized in accordance with the law applicable in that Contracting Party;
(b) with respect to a “third state”, a natural person, company or other organization which fulfils, mutatis mutandis, the conditions specified in subparagraph (a) for a Contracting Party.
(8) “Make Investments” or “Making of Investments” means establishing new Investments, acquiring all or part of existing Investments or moving into different fields of Investment activity.
(9) “Returns” means the amounts derived from or associated with an Investment, irrespective of the form in which they are paid, including profits, dividends, interest, capital gains, royalty payments, management, technical assistance or other fees and payments in kind.
(10) “Area” means with respect to a state that is a Contracting Party:
(a) the territory under its sovereignty, it being understood that territory includes land, internal waters and the territorial sea; and
(b) subject to and in accordance with the international law of the sea: the sea, sea-bed and its subsoil with regard to which that Contracting Party exercises sovereign rights and jurisdiction.
With respect to a Regional Economic Integration Organization which is a Contracting Party, Area means the Areas of the member states of such Organization, under the provisions contained in the agreement establishing that Organization.
(11) (a) “GATT” means “GATT 1947” or “GATT 1994”, or both of them where both are applicable.
(b) “GATT 1947” means the General Agreement on Tariffs and Trade, dated 30 October 1947, annexed to the Final Act Adopted at the Conclusion of the Second Session of the Preparatory Committee of the United Nations Conference on Trade and Employment, as subsequently rectified, amended or modified.
(c) “GATT 1994” means the General Agreement on Tariffs and Trade as specified in Annex 1A of the Agreement Establishing the World Trade Organization, as subsequently rectified, amended or modified.
A party to the Agreement Establishing the World Trade Organization is considered to be a party to GATT 1994.
(d) “Related Instruments” means, as appropriate:
(i) agreements, arrangements or other legal instruments, including decisions, declarations and understandings, concluded under the auspices of GATT 1947 as subsequently rectified, amended or modified; or
(ii) the Agreement Establishing the World Trade Organization including its Annex 1 (except GATT 1994), its Annexes 2, 3 and 4, and the decisions, declarations and understandings related thereto, as subsequently rectified, amended or modified.
(12) “Intellectual Property” includes copyrights and related rights, trademarks, geographical indications, industrial designs, patents, layout designs of integrated circuits and the protection of undisclosed information.
(13) (a) “Energy Charter Protocol” or “Protocol” means a treaty, the negotiation of which is authorized and the text of which is adopted by the Charter Conference, which is entered into by two or more Contracting Parties in order to complement, supplement, extend or amplify the provisions of this Treaty with respect to any specific sector or category of activity within the scope of this Treaty, or to areas of cooperation pursuant to Title III of the Charter.
(b) “Energy Charter Declaration” or “Declaration” means a non-binding instrument, the negotiation of which is authorized and the text of which is approved by the Charter Conference, which is entered into by two or more Contracting Parties to complement or supplement the provisions of this Treaty.
(14) “Freely Convertible Currency” means a currency which is widely traded in international foreign exchange markets and widely used in international transactions.
Article 2
Purpose of the treaty
This Treaty establishes a legal framework in order to promote long-term cooperation in the energy field, based on complementarities and mutual benefits, in accordance with the objectives and principles of the Charter.
PART II
COMMERCE
Article 3
International markets
The Contracting Parties shall work to promote access to international markets on commercial terms, and generally to develop an open and competitive market, for Energy Materials and Products.
Article 4
Non-derogation from GATT and Related Instruments
Nothing in this Treaty shall derogate, as between particular Contracting Parties which are parties to the GATT, from the provisions of the GATT and Related Instruments as they are applied between those Contracting Parties.
Article 5
Trade-related investment measures
(1) A Contracting Party shall not apply any trade-related investment measure that is inconsistent with the provisions of Article III or XI of the GATT; this shall be without prejudice to the Contracting Party’s rights and obligations under the GATT and Related Instruments and Article 29.
(2) Such measures include any investment measure which is mandatory or enforceable under domestic law or under any administrative ruling, or compliance with which is necessary to obtain an advantage, and which requires:
(a) the purchase or use by an enterprise of products of domestic origin or from any domestic source, whether specified in terms of particular products, in terms of volume or value of products, or in terms of a proportion of volume or value of its local production; or
(b) that an enterprise’s purchase or use of imported products be limited to an amount related to the volume or value of local products that it exports;
or which restricts:
(c) the importation by an enterprise of products used in or related to its local production, generally or to an amount related to the volume or value of local production that it exports;
(d) the importation by an enterprise of products used in or related to its local production by restricting its access to foreign exchange to an amount related to the foreign exchange inflows attributable to the enterprise; or
(e) the exportation or sale for export by an enterprise of products, whether specified in terms of particular products, in terms of volume or value of products, or in terms of a proportion of volume or value of its local production.
(3) Nothing in paragraph (1) shall be construed to prevent a Contracting Party from applying the trade-related investment measures described in subparagraphs (2) (a) and (c) as a condition of eligibility for export promotion, foreign aid, government procurement or preferential tariff or quota programmes.
(4) Notwithstanding paragraph (1), a Contracting Party may temporarily continue to maintain trade-related investment measures which were in effect more than 180 days before its signature of this Treaty, subject to the notification and phase-out provisions set out in Annex TRM.
Article 6
Competition
(1) Each Contracting Party shall work to alleviate market distortions and barriers to competition in Economic Activity in the Energy Sector.
(2) Each Contracting Party shall ensure that within its jurisdiction it has and enforces such laws as are necessary and appropriate to address unilateral and concerted anti-competitive conduct in Economic Activity in the Energy Sector.
(3) Contracting Parties with experience in applying competition rules shall give full consideration to providing, upon request and within available resources, technical assistance on the development and implementation of competition rules to other Contracting Parties.
(4) Contracting Parties may cooperate in the enforcement of their competition rules by consulting and exchanging information.
(5) If a Contracting Party considers that any specified anti-competitive conduct carried out within the Area of another Contracting Party is adversely affecting an important interest relevant to the purposes identified in this Article, the Contracting Party may notify the other Contracting Party and may request that its competition authorities initiate appropriate enforcement action. The notifying Contracting Party shall include in such notification sufficient information to permit the notified Contracting Party to identify the anti-competitive conduct that is the subject of the notification and shall include an offer of such further information and cooperation as the notifying Contracting Party is able to provide. The notified Contracting Party or, as the case may be, the relevant competition authorities may consult with the competition authorities of the notifying Contracting Party and shall accord full consideration to the request of the notifying Contracting Party in deciding whether or not to initiate enforcement action with respect to the alleged anti-competitive conduct identified in the notification. The notified Contracting Party shall inform the notifying Contracting Party of its decision or the decision of the relevant competition authorities and may if it wishes inform the notifying Contracting Party of the grounds for the decision. If enforcement action is initiated, the notified Contracting Party shall advise the notifying Contracting Party of its outcome and, to the extent possible, of any significant interim development.
(6) Nothing in this Article shall require the provision of information by a Contracting Party contrary to its laws regarding disclosure of information, confidentiality or business secrecy.
(7) The procedures set forth in paragraph (5) and Article 27 (1) shall be the exclusive means within this Treaty of resolving any disputes that may arise over the implementation or interpretation of this Article.
Article 7
Transit
(1) Each Contracting Party shall take the necessary measures to facilitate the Transit of Energy Materials and Products consistent with the principle of freedom of transit and without distinction as to the origin, destination or ownership of such Energy Materials and Products or discrimination as to pricing on the basis of such distinctions, and without imposing any unreasonable delays, restrictions or charges.
(2) Contracting Parties shall encourage relevant entities to cooperate in:
(a) modernizing Energy Transport Facilities necessary to the Transit of Energy Materials and Products;
(b) the development and operation of Energy Transport Facilities serving the Areas of more than one Contracting Party;
(c) measures to mitigate the effects of interruptions in the supply of Energy Materials and Products;
(d) facilitating the interconnection of Energy Transport Facilities.
(3) Each Contracting Party undertakes that its provisions relating to transport of Energy Materials and Products and the use of Energy Transport Facilities shall treat Energy Materials and Products in Transit in no less favourable a manner than its provisions treat such materials and products originating in or destined for its own Area, unless an existing international agreement provides otherwise.
(4) In the event that Transit of Energy Materials and Products cannot be achieved on commercial terms by means of Energy Transport Facilities the Contracting Parties shall not place obstacles in the way of new capacity being established, except as may be otherwise provided in applicable legislation which is consistent with paragraph (1).
(5) A Contracting Party through whose Area Energy Materials and Products may transit shall not be obliged to
(a) permit the construction or modification of Energy Transport Facilities; or
(b) permit new or additional Transit through existing Energy Transport Facilities,
which it demonstrates to the other Contracting Parties concerned would endanger the security or efficiency of its energy systems, including the security of supply.
Contracting Parties shall, subject to paragraphs (6) and (7), secure established flows of Energy Materials and Products to, from or between the Areas of other Contracting Parties.
(6) A Contracting Party through whose Area Energy Materials and Products transit shall not, in the event of a dispute over any matter arising from that Transit, interrupt or reduce, permit any entity subject to its control to interrupt or reduce, or require any entity subject to its jurisdiction to interrupt or reduce the existing flow of Energy Materials and Products prior to the conclusion of the dispute resolution procedures set out in paragraph (7), except where this is specifically provided for in a contract or other agreement governing such Transit or permitted in accordance with the conciliator’s decision.
(7) The following provisions shall apply to a dispute described in paragraph (6), but only following the exhaustion of all relevant contractual or other dispute resolution remedies previously agreed between the Contracting Parties party to the dispute or between any entity referred to in paragraph (6) and an entity of another Contracting Party party to the dispute:
(a) A Contracting Party party to the dispute may refer it to the Secretary-General by a notification summarizing the matters in dispute. The Secretary-General shall notify all Contracting Parties of any such referral.
(b) Within 30 days of receipt of such a notification, the Secretary-General, in consultation with the parties to the dispute and the other Contracting Parties concerned, shall appoint a conciliator. Such a conciliator shall have experience in the matters subject to dispute and shall not be a national or citizen of or permanently resident in a party to the dispute or one of the other Contracting Parties concerned.
(c) The conciliator shall seek the agreement of the parties to the dispute to a resolution thereof or upon a procedure to achieve such resolution. If within 90 days of his appointment he has failed to secure such agreement, he shall recommend a resolution to the dispute or a procedure to achieve such resolution and shall decide the interim tariffs and other terms and conditions to be observed for Transit from a date which he shall specify until the dispute is resolved.
(d) The Contracting Parties undertake to observe and ensure that the entities under their control or jurisdiction observe any interim decision under subparagraph (c) on tariffs, terms and conditions for 12 months following the conciliator’s decision or until resolution of the dispute, whichever is earlier.
(e) Notwithstanding subparagraph (b) the Secretary-General may elect not to appoint a conciliator if in his judgement the dispute concerns Transit that is or has been the subject of the dispute resolution procedures set out in subparagraphs (a) to (d) and those proceedings have not resulted in a resolution of the dispute.
(f) The Charter Conference shall adopt standard provisions concerning the conduct of conciliation and the compensation of conciliators.
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(8) Nothing in this Article shall derogate from a Contracting Party’s rights and obligations under international law including customary international law, existing bilateral or multilateral agreements, including rules concerning submarine cables and pipelines.
(9) This Article shall not be so interpreted as to oblige any Contracting Party which does not have a certain type of Energy Transport Facilities used for Transit to take any measure under this Article with respect to that type of Energy Transport Facilities. Such a Contracting Party is, however, obliged to comply with paragraph (4).
(10) For the purposes of this Article:
(a) “Transit” means
(i) the carriage through the Area of a Contracting Party, or to or from port facilities in its Area for loading or unloading, of Energy Materials and Products originating in the Area of another state and destined for the Area of a third state, so long as either the other state or the third state is a Contracting Party; or
(ii) the carriage through the Area of a Contracting Party of Energy Materials and Products originating in the Area of another Contracting Party and destined for the Area of that other Contracting Party, unless the two Contracting Parties concerned decide otherwise and record their decision by a joint entry in Annex N. The two Contracting Parties may delete their listing in Annex N by delivering a joint written notification of their intentions to the Secretariat, which shall transmit that notification to all other Contracting Parties. The deletion shall take effect four weeks after such former notification.
(b) “Energy Transport Facilities” consist of high-pressure gas transmission pipelines, high-voltage electricity transmission grids and lines, crude oil transmission pipelines, coal slurry pipelines, oil product pipelines, and other fixed facilities specifically for handling Energy Materials and Products.
Article 8
Transfer of technology
(1) The Contracting Parties agree to promote access to and transfer of energy technology on a commercial and non-discriminatory basis to assist effective trade in Energy Materials and Products and Investment and to implement the objectives of the Charter subject to their laws and regulations, and to the protection of Intellectual Property rights.
(2) Accordingly, to the extent necessary to give effect to paragraph (1) the Contracting Parties shall eliminate existing and create no new obstacles to the transfer of technology in the field of Energy Materials and Products and related equipment and services, subject to non-proliferation and other international obligations.
Article 9
Access to capital
(1) The Contracting Parties acknowledge the importance of open capital markets in encouraging the flow of capital to finance trade in Energy Materials and Products and for the making of and assisting with regard to Investments in Economic Activity in the Energy Sector in the Areas of other Contracting Parties, particularly those with economies in transition. Each Contracting Party shall accordingly endeavour to promote conditions for access to its capital market by companies and nationals of other Contracting Parties, for the purpose of financing trade in Energy Materials and Products and for the purpose of Investment in Economic Activity in the Energy Sector in the Areas of those other Contracting Parties, on a basis no less favourable than that which it accords in like circumstances to its own companies and nationals or companies and nationals of any other Contracting Party or any third state, whichever is the most favourable.
(2) A Contracting Party may adopt and maintain programmes providing for access to public loans, grants, guarantees or insurance for facilitating trade or Investment abroad. It shall make such facilities available, consistent with the objectives, constraints and criteria of such programmes (including any objectives, constraints or criteria relating to the place of business of an applicant for any such facility or the place of delivery of goods or services supplied with the support of any such facility) for Investments in the Economic Activity in the Energy Sector of other Contracting Parties or for financing trade in Energy Materials and Products with other Contracting Parties.
(3) Contracting Parties shall, in implementing programmes in Economic Activity in the Energy Sector to improve the economic stability and investment climates of the Contracting Parties, seek as appropriate to encourage the operations and take advantage of the expertise of relevant international financial institutions.
(4) Nothing in this Article shall prevent:
(a) financial institutions from applying their own lending or underwriting practices based on market principles and prudential considerations; or
(b) a Contracting Party from taking measures:
(i) for prudential reasons, including the protection of Investors, consumers, depositors, policy-holders or persons to whom a fiduciary duty is owed by a financial service supplier; or
(ii) to ensure the integrity and stability of its financial system and capital markets.
PART III
INVESTMENT PROMOTION AND PROTECTION
Article 10
Promotion, protection and treatment of Investments
(1) Each Contracting Party shall, in accordance with the provisions of this Treaty, encourage and create stable, equitable, favourable and transparent conditions for Investors of other Contracting Parties to Make Investments in its Area. Such conditions shall include a commitment to accord at all times to Investments of Investors of other Contracting Parties fair and equitable treatment. Such Investments shall also enjoy the most constant protection and security and no Contracting Party shall in any way impair by unreasonable or discriminatory measures their management, maintenance, use, enjoyment or disposal. In no case shall such Investments be accorded treatment less favourable than that required by international law, including treaty obligations. Each Contracting Party shall observe any obligations it has entered into with an Investor or an Investment of an Investor of any other Contracting Party.
(2) Each Contracting Party shall endeavour to accord to Investors of other Contracting Parties, as regards the Making of Investments in its Area, the Treatment described in paragraph (3).
(3) For the purposes of this Article, “Treatment” means treatment accorded by a Contracting Party which is no less favourable than that which it accords to its own Investors or to Investors of any other Contracting Party or any third state, whichever is the most favourable.
(4) A supplementary treaty shall, subject to conditions to be laid down therein, oblige each party thereto to accord to Investors of other parties, as regards the Making of Investments in its Area, the Treatment described in paragraph (3). That treaty shall be open for signature by the states and Regional Economic Integration Organizations which have signed or acceded to this Treaty. Negotiations towards the supplementary treaty shall commence not later than 1 January 1995, with a view to concluding it by 1 January 1998.
(5) Each Contracting Party shall, as regards the Making of Investments in its Area, endeavour to:
(a) limit to the minimum the exceptions to the Treatment described in paragraph (3);
(b) progressively remove existing restrictions affecting Investors of other Contracting Parties.
(6) (a) A Contracting Party may, as regards the Making of Investments in its Area, at any time declare voluntarily to the Charter Conference, through the Secretariat, its intention not to introduce new exceptions to the Treatment described in paragraph (3).
(b) A Contracting Party may, furthermore, at any time make a voluntary commitment to accord to Investors of other Contracting Parties, as regards the Making of Investments in some or all Economic Activities in the Energy Sector in its Area, the Treatment described in paragraph (3). Such commitments shall be notified to the Secretariat and listed in Annex VC and shall be binding under this Treaty.
(7) Each Contracting Party shall accord to Investments in its Area of Investors of other Contracting Parties, and their related activities including management, maintenance, use, enjoyment or disposal, treatment no less favourable than that which it accords to Investments of its own Investors or of the Investors of any other Contracting Party or any third state and their related activities including management, maintenance, use, enjoyment or disposal, whichever is the most favourable.
(8) The modalities of application of paragraph (7) in relation to programmes under which a Contracting Party provides grants or other financial assistance, or enters into contracts, for energy technology research and development, shall be reserved for the supplementary treaty described in paragraph (4). Each Contracting Party shall through the Secretariat keep the Charter Conference informed of the modalities it applies to the programmes described in this paragraph.
(9) Each state or Regional Economic Integration Organization which signs or accedes to this Treaty shall, on the date it signs the Treaty or deposits its instrument of accession, submit to the Secretariat a report summarizing all laws, regulations or other measures relevant to:
(a) exceptions to paragraph (2); or
(b) the programmes referred to in paragraph (8).
A Contracting Party shall keep its report up to date by promptly submitting amendments to the Secretariat. The Charter Conference shall review these reports periodically.
In respect of subparagraph (a) the report may designate parts of the energy sector in which a Contracting Party accords to Investors of other Contracting Parties the Treatment described in paragraph (3).
In respect of subparagraph (b) the review by the Charter Conference may consider the effects of such programmes on competition and Investments.
(10) Notwithstanding any other provision of this Article, the treatment described in paragraphs (3) and (7) shall not apply to the protection of Intellectual Property; instead, the treatment shall be as specified in the corresponding provisions of the applicable international agreements for the protection of Intellectual Property rights to which the respective Contracting Parties are parties.
(11) For the purposes of Article 26, the application by a Contracting Party of a trade-related investment measure as described in Article 5 (1) and (2) to an Investment of an Investor of another Contracting Party existing at the time of such application shall, subject to Article 5 (3) and (4), be considered a breach of an obligation of the former Contracting Party under this Part.
(12) Each Contracting Party shall ensure that its domestic law provides effective means for the assertion of claims and the enforcement of rights with respect to Investments, investment agreements, and investment authorizations.
Article 11
Key personnel
(1) A Contracting Party shall, subject to its laws and regulations relating to the entry, stay and work of natural persons, examine in good faith requests by Investors of another Contracting Party, and key personnel who are employed by such Investors or by Investments of such Investors, to enter and remain temporarily in its Area to engage in activities connected with the making or the development, management, maintenance, use, enjoyment or disposal of relevant Investments, including the provision of advice or key technical services.
(2) A Contracting Party shall permit Investors of another Contracting Party which have Investments in its Area, and Investments of such Investors, to employ any key person of the Investor’s or the Investment’s choice regardless of nationality and citizenship provided that such key person has been permitted to enter, stay and work in the Area of the former Contracting Party and that the employment concerned conforms to the terms, conditions and time limits of the permission granted to such key person.
Article 12
Compensation for losses
(1) Except where Article 13 applies, an Investor of any Contracting Party which suffers a loss with respect to any Investment in the Area of another Contracting Party owing to war or other armed conflict, state of national emergency, civil disturbance, or other similar event in that Area, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, treatment which is the most favourable of that which that Contracting Party accords to any other Investor, whether its own Investor, the Investor of any other Contracting Party, or the Investor of any third state.
(2) Without prejudice to paragraph (1), an Investor of a Contracting Party which, in any of the sit- uations referred to in that paragraph, suffers a loss in the Area of another Contracting Party resulting from
(a) requisitioning of its Investment or part thereof by the latter’s forces or authorities; or
(b) destruction of its Investment or part thereof by the latter’s forces or authorities, which was not required by the necessity of the situation,
shall be accorded restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective.
Article 13
Expropriation
(1) Investments of Investors of a Contracting Party in the Area of any other Contracting Party shall not be nationalized, expropriated or subjected to a measure or measures having effect equivalent to nationalization or expropriation (hereinafter referred to as “Expropriation”) except where such Expropriation is:
(a) for a purpose which is in the public interest;
(b) not discriminatory;
(c) carried out under due process of law; and
(d) accompanied by the payment of prompt, adequate and effective compensation.
Such compensation shall amount to the fair market value of the Investment expropriated at the time immediately before the Expropriation or impending Expropriation became known in such a way as to affect the value of the Investment (hereinafter referred to as the “Valuation Date”).
Such fair market value shall at the request of the Investor be expressed in a Freely Convertible Currency on the basis of the market rate of exchange existing for that currency on the Valuation Date. Compensation shall also include interest at a commercial rate established on a market basis from the date of Expropriation until the date of payment.
(2) The Investor affected shall have a right to prompt review, under the law of the Contracting Party making the Expropriation, by a judicial or other competent and independent authority of that Contracting Party, of its case, of the valuation of its Investment, and of the payment of compensation, in accordance with the principles set out in paragraph (1).
(3) For the avoidance of doubt, Expropriation shall include situations where a Contracting Party expropriates the assets of a company or enterprise in its Area in which an Investor of any other Contracting Party has an Investment, including through the ownership of shares.
Article 14
Transfers related to Investments
(1) Each Contracting Party shall with respect to Investments in its Area of Investors of any other Contracting Party guarantee the freedom of transfer into and out of its Area, including the transfer of:
(a) the initial capital plus any additional capital for the maintenance and development of an Investment;
(b) Returns;
(c) payments under a contract, including amortization of principal and accrued interest payments pursuant to a loan agreement;
(d) unspent earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with that Investment;
(e) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an Investment;
(f) payments arising out of the settlement of a dispute;
(g) payments of compensation pursuant to Articles 12 and 13.
(2) Transfers under paragraph (1) shall be effected without delay and (except in case of a Return in kind) in a Freely Convertible Currency.
(3) Transfers shall be made at the market rate of exchange existing on the date of transfer with respect to spot transactions in the currency to be transferred. In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used will be the most recent rate applied to inward investments or the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights, whichever is more favourable to the Investor.
(4) Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party may protect the rights of creditors, or ensure compliance with laws on the issuing, trading and dealing in securities and the satisfaction of judgements in civil, administrative and criminal adjudicatory proceedings, through the equitable, non-discriminatory, and good faith application of its laws and regulations.
(5) Notwithstanding paragraph (2), Contracting Parties which are states that were constituent parts of the former Union of Soviet Socialist Republics may provide in agreements concluded between them that transfers of payments shall be made in the currencies of such Contracting Parties, provided that such agreements do not treat Investments in their Areas of Investors of other Contracting Parties less favourably than either Investments of Investors of the Contracting Parties which have entered into such agreements or Investments of Investors of any third state.
(6) Notwithstanding subparagraph (1) (b), a Contracting Party may restrict the transfer of a Return in kind in circumstances where the Contracting Party is permitted under Article 29 (2) (a) or the GATT and Related Instruments to restrict or prohibit the exportation or the sale for export of the product constituting the Return in kind; provided that a Contracting Party shall permit transfers of Returns in kind to be effected as authorized or specified in an investment agreement, investment authorization, or other written agreement between the Contracting Party and either an Investor of another Contracting Party or its Investment.
Article 15
Subrogation
(1) If a Contracting Party or its designated agency (hereinafter referred to as the “Indemnifying Party”) makes a payment under an indemnity or guarantee given in respect of an Investment of an Investor (hereinafter referred to as the “Party Indemnified”) in the Area of another Contracting Party (hereinafter referred to as the “Host Party”), the Host Party shall recognize:
(a) the assignment to the Indemnifying Party of all the rights and claims in respect of such Investment; and
(b) the right of the Indemnifying Party to exercise all such rights and enforce such claims by virtue of subrogation.
(2) The Indemnifying Party shall be entitled in all circumstances to:
(a) the same treatment in respect of the rights and claims acquired by it by virtue of the assignment referred to in paragraph (1); and
(b) the same payments due pursuant to those rights and claims,
as the Party Indemnified was entitled to receive by virtue of this Treaty in respect of the Investment concerned.
(3) In any proceeding under Article 26, a Contracting Party shall not assert as a defence, counterclaim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an insurance or guarantee contract.
Article 16
Relation to other agreements
Where two or more Contracting Parties have entered into a prior international agreement, or enter into a subsequent international agreement, whose terms in either case concern the subject matter of Part III or V of this Treaty,
(1) nothing in Part III or V of this Treaty shall be construed to derogate from any provision of such terms of the other agreement or from any right to dispute resolution with respect thereto under that agreement; and
(2) nothing in such terms of the other agreement shall be construed to derogate from any provision of Part III or V of this Treaty or from any right to dispute resolution with respect thereto under this Treaty,
where any such provision is more favourable to the Investor or Investment.
Article 17
Non-application of part iii in certain circumstances
Each Contracting Party reserves the right to deny the advantages of this Part to:
(1) a legal entity if citizens or nationals of a third state own or control such entity and if that entity has no substantial business activities in the Area of the Contracting Party in which it is organized; or
(2) an Investment, if the denying Contracting Party establishes that such Investment is an Investment of an Investor of a third state with or as to which the denying Contracting Party:
(a) does not maintain a diplomatic relationship; or
(b) adopts or maintains measures that:
(i) prohibit transactions with Investors of that state; or
(ii) would be violated or circumvented if the benefits of this Part were accorded to Investors of that state or to their Investments.
PART IV
MISCELLANEOUS PROVISIONS
Article 18
Sovereignty over energy resources
(1) The Contracting Parties recognize state sovereignty and sovereign rights over energy resources. They reaffirm that these must be exercised in accordance with and subject to the rules of international law.
(2) Without affecting the objectives of promoting access to energy resources, and exploration and development thereof on a commercial basis, the Treaty shall in no way prejudice the rules in Contracting Parties governing the system of property ownership of energy resources.
(3) Each state continues to hold in particular the rights to decide the geographical areas within its Area to be made available for exploration and development of its energy resources, the optimalization of their recovery and the rate at which they may be depleted or otherwise exploited, to specify and enjoy any taxes, royalties or other financial payments payable by virtue of such exploration and exploitation, and to regulate the environmental and safety aspects of such exploration, development and reclamation within its Area, and to participate in such exploration and exploitation, inter alia, through direct participation by the government or through state enterprises.
(4) The Contracting Parties undertake to facilitate access to energy resources, inter alia, by allocating in a non-discriminatory manner on the basis of published criteria authorizations, licences, concessions and contracts to prospect and explore for or to exploit or extract energy resources.
Article 19
Environmental aspects
(1) In pursuit of sustainable development and taking into account its obligations under those international agreements concerning the environment to which it is party, each Contracting Party shall strive to minimize in an economically efficient manner harmful Environmental Impacts occurring either within or outside its Area from all operations within the Energy Cycle in its Area, taking proper account of safety. In doing so each Contracting Party shall act in a Cost-Effective manner. In its policies and actions each Contracting Party shall strive to take precautionary measures to prevent or minimize environmental degradation. The Contracting Parties agree that the polluter in the Areas of Contracting Parties, should, in principle, bear the cost of pollution, including transboundary pollution, with due regard to the public interest and without distorting Investment in the Energy Cycle or international trade. Contracting Parties shall accordingly:
(a) take account of environmental considerations throughout the formulation and implementation of their energy policies;
(b) promote market-oriented price formation and a fuller reflection of environmental costs and benefits throughout the Energy Cycle;
(c) having regard to Article 34 (4), encourage cooperation in the attainment of the environmental objectives of the Charter and cooperation in the field of international environmental standards for the Energy Cycle, taking into account differences in adverse effects and abatement costs between Contracting Parties;
(d) have particular regard to Improving Energy Efficiency, to developing and using renewable energy sources, to promoting the use of cleaner fuels and to employing technologies and technological means that reduce pollution;
(e) promote the collection and sharing among Contracting Parties of information on environmentally sound and economically efficient energy policies and Cost-Effective practices and technologies;
(f) promote public awareness of the Environmental Impacts of energy systems, of the scope for the prevention or abatement of their adverse Environmental Impacts, and of the costs associated with various prevention or abatement measures;
(g) promote and cooperate in the research, development and application of energy efficient and environmentally sound technologies, practices and processes which will minimize harmful Environmental Impacts of all aspects of the Energy Cycle in an economically efficient manner;
(h) encourage favourable conditions for the transfer and dissemination of such technologies consistent with the adequate and effective protection of Intellectual Property rights;
(i) promote the transparent assessment at an early stage and prior to decision, and subsequent monitoring, of Environmental Impacts of environmentally significant energy investment projects;
(j) promote international awareness and information exchange on Contracting Parties' relevant environmental programmes and standards and on the implementation of those programmes and standards;
(k) participate, upon request, and within their available resources, in the development and implementation of appropriate environmental programmes in the Contracting Parties.
(2) At the request of one or more Contracting Parties, disputes concerning the application or interpretation of provisions of this Article shall, to the extent that arrangements for the consideration of such disputes do not exist in other appropriate international fora, be reviewed by the Charter Conference aiming at a solution.
(3) For the purposes of this Article:
(a) “Energy Cycle” means the entire energy chain, including activities related to prospecting for, exploration, production, conversion, storage, transport, distribution and consumption of the various forms of energy, and the treatment and disposal of wastes, as well as the decommissioning, cessation or closure of these activities, minimizing harmful Environmental Impacts;
(b) “Environmental Impact” means any effect caused by a given activity on the environment, including human health and safety, flora, fauna, soil, air, water, climate, landscape and historical monuments or other physical structures or the interactions among these factors; it also includes effects on cultural heritage or socio-economic conditions resulting from alterations to those factors;
(c) “Improving Energy Efficiency” means acting to maintain the same unit of output (of a good or service) without reducing the quality or performance of the output, while reducing the amount of energy required to produce that output;
(d) “Cost-Effective” means to achieve a defined objective at the lowest cost or to achieve the greatest benefit at a given cost.
Article 20
Transparency
(1) Laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings of general application which affect trade in Energy Materials and Products are, in accordance with Article 29 (2) (a), among the measures subject to the transparency disciplines of the GATT and relevant Related Instruments.
(2) Laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings of general application made effective by any Contracting Party, and agreements in force between Contracting Parties, which affect other matters covered by this Treaty shall also be published promptly in such a manner as to enable Contracting Parties and Investors to become acquainted with them. The provisions of this paragraph shall not require any Contracting Party to disclose confidential information which would impede law enforcement or otherwise be contrary to the public interest or would prejudice the legitimate commercial interests of any Investor.
(3) Each Contracting Party shall designate one or more enquiry points to which requests for information about the abovementioned laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings may be addressed and shall communicate promptly such designation to the Secretariat which shall make it available on request.
Article 21
Taxation
(1) Except as otherwise provided in this Article, nothing in this Treaty shall create rights or impose obligations with respect to Taxation Measures of the Contracting Parties. In the event of any inconsistency between this Article and any other provision of the Treaty, this Article shall prevail to the extent of the inconsistency.
(2) Article 7 (3) shall apply to Taxation Measures other than those on income or on capital, except that such provision shall not apply to:
(a) an advantage accorded by a Contracting Party pursuant to the tax provisions of any convention, agreement or arrangement described in subparagraph (7) (a) (ii); or
(b) any Taxation Measure aimed at ensuring the effective collection of taxes, except where the measure of a Contracting Party arbitrarily discriminates against Energy Materials and Products originating in, or destined for the Area of another Contracting Party or arbitrarily restricts benefits accorded under Article 7 (3).
(3) Article 10 (2) and (7) shall apply to Taxation Measures of the Contracting Parties other than those on income or on capital, except that such provisions shall not apply to:
(a) impose most favoured nation obligations with respect to advantages accorded by a Contracting Party pursuant to the tax provisions of any convention, agreement or arrangement described in subparagraph (7) (a) (ii) or resulting from membership of any Regional Economic Integration Organization; or
(b) any Taxation Measure aimed at ensuring the effective collection of taxes, except where the measure arbitrarily discriminates against an Investor of another Contracting Party or arbitrarily restricts benefits accorded under the Investment provisions of this Treaty.
(4) Article 29 (2) to (6) shall apply to Taxation Measures other than those on income or on capital.
(5) (a) Article 13 shall apply to taxes.
(b) Whenever an issue arises under Article 13, to the extent it pertains to whether a tax constitutes an expropriation or whether a tax alleged to constitute an expropriation is discriminatory, the following provisions shall apply:
(i) The Investor or the Contracting Party alleging expropriation shall refer the issue of whether the tax is an expropriation or whether the tax is discriminatory to the relevant Competent Tax Authority. Failing such referral by the Investor or the Contracting Party, bodies called upon to settle disputes pursuant to Article 26 (2) (c) or 27 (2) shall make a referral to the relevant Competent Tax Authorities;
(ii) The Competent Tax Authorities shall, within a period of six months of such referral, strive to resolve the issues so referred. Where non-discrimination issues are concerned, the Competent Tax Authorities shall apply the non-discrimination provisions of the relevant tax convention or, if there is no non-discrimination provision in the relevant tax convention applicable to the tax or no such tax convention is in force between the Contracting Parties concerned, they shall apply the non-discrimination principles under the Model Tax Convention on Income and Capital of the Organisation for Economic Cooperation and Development;
(iii) Bodies called upon to settle disputes pursuant to Article 26 (2) (c) or 27 (2) may take into account any conclusions arrived at by the Competent Tax Authorities regarding whether the tax is an expropriation. Such bodies shall take into account any conclusions arrived at within the six-month period prescribed in subparagraph (b) (ii) by the Competent Tax Authorities regarding whether the tax is discriminatory. Such bodies may also take into account any conclusions arrived at by the Competent Tax Authorities after the expiry of the six-month period;
(iv) Under no circumstances shall involvement of the Competent Tax Authorities, beyond the end of the six-month period referred to in subparagraph (b) (ii), lead to a delay of proceedings under Articles 26 and 27.
(6) For the avoidance of doubt, Article 14 shall not limit the right of a Contracting Party to impose or collect a tax by withholding or other means.
(7) For the purposes of this Article:
(a) The term “Taxation Measure” includes:
(i) any provision relating to taxes of the domestic law of the Contracting Party or of a political subdivision thereof or a local authority therein; and
(ii) any provision relating to taxes of any convention for the avoidance of double taxation or of any other international agreement or arrangement by which the Contracting Party is bound.
(b) There shall be regarded as taxes on income or on capital all taxes imposed on total income, on total capital or on elements of income or of capital, including taxes on gains from the alienation of property, taxes on estates, inheritances and gifts, or substantially similar taxes, taxes on the total amounts of wages or salaries paid by enterprises, as well as taxes on capital appreciation.
(c) A “Competent Tax Authority” means the competent authority pursuant to a double taxation agreement in force between the Contracting Parties or, when no such agreement is in force, the minister or ministry responsible for taxes or their authorized representatives.
(d) For the avoidance of doubt, the terms “tax provisions” and “taxes” do not include customs duties.
Article 22
State and privileged enterprises
(1) Each Contracting Party shall ensure that any state enterprise which it maintains or establishes shall conduct its activities in relation to the sale or provision of goods and services in its Area in a manner consistent with the Contracting Party’s obligations under Part III of this Treaty.
(2) No Contracting Party shall encourage or require such a state enterprise to conduct its activities in its Area in a manner inconsistent with the Contracting Party’s obligations under other provisions of this Treaty.
(3) Each Contracting Party shall ensure that if it establishes or maintains an entity and entrusts the entity with regulatory, administrative or other governmental authority, such entity shall exercise that authority in a manner consistent with the Contracting Party’s obligations under this Treaty.
(4) No Contracting Party shall encourage or require any entity to which it grants exclusive or special privileges to conduct its activities in its Area in a manner inconsistent with the Contracting Party’s obligations under this Treaty.
(5) For the purposes of this Article, “entity” includes any enterprise, agency or other organization or individual.
Article 23
Observance by sub-national authorities
(1) Each Contracting Party is fully responsible under this Treaty for the observance of all provisions of the Treaty, and shall take such reasonable measures as may be available to it to ensure such observance by regional and local governments and authorities within its Area.
(2) The dispute settlement provisions in Parts II, IV and V of this Treaty may be invoked in respect of measures affecting the observance of the Treaty by a Contracting Party which have been taken by regional or local governments or authorities within the Area of the Contracting Party.
Article 24
Exceptions
(1) This Article shall not apply to Articles 12, 13 and 29.
(2) The provisions of this Treaty other than
(a) those referred to in paragraph (1); and
(b) with respect to subparagraph (i), Part III of the Treaty
shall not preclude any Contracting Party from adopting or enforcing any measure
(i) necessary to protect human, animal or plant life or health;
(ii) essential to the acquisition or distribution of Energy Materials and Products in conditions of short supply arising from causes outside the control of that Contracting Party, provided that any such measure shall be consistent with the principles that
(A) all other Contracting Parties are entitled to an equitable share of the international supply of such Energy Materials and Products; and
(B) any such measure that is inconsistent with this Treaty shall be discontinued as soon as the conditions giving rise to it have ceased to exist; or
(iii) designed to benefit Investors who are aboriginal people or socially or economically disadvantaged individuals or groups or their Investments and notified to the Secretariat as such, provided that such measure
(A) has no significant impact on that Contracting Party’s economy; and
(B) does not discriminate between Investors of any other Contracting Party and Investors of that Contracting Party not included among those for whom the measure is intended,
provided that no such measure shall constitute a disguised restriction on Economic Activity in the Energy Sector, or arbitrary or unjustifiable discrimination between Contracting Parties or between Investors or other interested persons of Contracting Parties. Such measures shall be duly motivated and shall not nullify or impair any benefit one or more other Contracting Parties may reasonably expect under this Treaty to an extent greater than is strictly necessary to the stated end.
(3) The provisions of this Treaty other than those referred to in paragraph (1) shall not be construed to prevent any Contracting Party from taking any measure which it considers necessary:
(a) for the protection of its essential security interests including those
(i) relating to the supply of Energy Materials and Products to a military establishment; or
(ii) taken in time of war, armed conflict or other emergency in international relations;
(b) relating to the implementation of national policies respecting the non-proliferation of nuclear weapons or other nuclear explosive devices or needed to fulfil its obligations under the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, the Nuclear Suppliers Guidelines, and other international nuclear non-proliferation obligations or understandings; or
(c) for the maintenance of public order.
Such measure shall not constitute a disguised restriction on Transit.
(4) The provisions of this Treaty which accord most favoured nation treatment shall not oblige any Contracting Party to extend to the Investors of any other Contracting Party any preferential treatment:
(a) resulting from its membership of a free-trade area or customs union; or
(b) which is accorded by a bilateral or multilateral agreement concerning economic cooperation between states that were constituent parts of the former Union of Soviet Socialist Republics pending the establishment of their mutual economic relations on a definitive basis.
Article 25
Economic Integration Agreements
(1) The provisions of this Treaty shall not be so construed as to oblige a Contracting Party which is party to an Economic Integration Agreement (hereinafter referred to as “EIA”) to extend, by means of most favoured nation treatment, to another Contracting Party which is not a party to that EIA, any preferential treatment applicable between the parties to that EIA as a result of their being parties thereto.
(2) For the purposes of paragraph (1), “EIA” means an agreement substantially liberalizing, inter alia, trade and investment, by providing for the absence or elimination of substantially all discrimination between or among parties thereto through the elimination of existing discriminatory measures and/or the prohibition of new or more discriminatory measures, either at the entry into force of that agreement or on the basis of a reasonable time frame.
(3) This Article shall not affect the application of the GATT and Related Instruments according to Article 29.
PART V
DISPUTE SETTLEMENT
Article 26
Settlement of disputes between an Investor and a Contracting Party
(1) Disputes between a Contracting Party and an Investor of another Contracting Party relating to an Investment of the latter in the Area of the former, which concern an alleged breach of an obligation of the former under Part III shall, if possible, be settled amicably.
(2) If such disputes can not be settled according to the provisions of paragraph (1) within a period of three months from the date on which either party to the dispute requested amicable settlement, the Investor party to the dispute may choose to submit it for resolution:
(a) to the courts or administrative tribunals of the Contracting Party party to the dispute;
(b) in accordance with any applicable, previously agreed dispute settlement procedure; or
(c) in accordance with the following paragraphs of this Article.
(3) (a) Subject only to subparagraphs (b) and (c), each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration or conciliation in accordance with the provisions of this Article.
(b) i(i) The Contracting Parties listed in Annex ID do not give such unconditional consent where the Investor has previously submitted the dispute under subparagraph (2) (a) or (b).
(ii) For the sake of transparency, each Contracting Party that is listed in Annex ID shall provide a written statement of its policies, practices and conditions in this regard to the Secretariat no later than the date of the deposit of its instrument of ratification, acceptance or approval in accordance with Article 39 or the deposit of its instrument of accession in accordance with Article 41.
(c) A Contracting Party listed in Annex IA does not give such unconditional consent with respect to a dispute arising under the last sentence of Article 10 (1).
(4) In the event that an Investor chooses to submit the dispute for resolution under subparagraph (2) (c), the Investor shall further provide its consent in writing for the dispute to be submitted to:
(a) i(i) The International Centre for Settlement of Investment Disputes, established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States opened for signature at Washington, 18 March 1965 (hereinafter referred to as the “ICSID Convention”), if the Contracting Party of the Investor and the Contracting Party party to the dispute are both parties to the ICSID Convention; or
(ii) The International Centre for Settlement of Investment Disputes, established pursuant to the Convention referred to in subparagraph (a) (i), under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre (hereinafter referred to as the “Additional Facility Rules”), if the Contracting Party of the Investor or the Contracting Party party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;
(b) a sole arbitrator or ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (hereinafter referred to as “UNCITRAL”); or
(c) an arbitral proceeding under the Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce.
(5) (a) The consent given in paragraph (3) together with the written consent of the Investor given pursuant to paragraph (4) shall be considered to satisfy the requirement for:
(i) written consent of the parties to a dispute for purposes of Chapter II of the ICSID Convention and for purposes of the Additional Facility Rules;
(ii) an “agreement in writing” for purposes of Article II of the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, done at New York, 10 June 1958 (hereinafter referred to as the “New York Convention”); and
(iii) “the parties to a contract (to) have agreed in writing” for the purposes of Article 1 of the UNCITRAL Arbitration Rules.
(b) Any arbitration under this Article shall at the request of any party to the dispute be held in a state that is a party to the New York Convention. Claims submitted to arbitration hereunder shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for the purposes of Article I of that Convention.
(6) A tribunal established under paragraph (4) shall decide the issues in dispute in accordance with this Treaty and applicable rules and principles of international law.
(7) An Investor other than a natural person which has the nationality of a Contracting Party party to the dispute on the date of the consent in writing referred to in paragraph (4) and which, before a dispute between it and that Contracting Party arises, is controlled by Investors of another Contracting Party, shall for the purpose of Article 25 (2) (b) of the ICSID Convention be treated as a “national of another Contracting State” and shall for the purpose of Article 1 (6) of the Additional Facility Rules be treated as a “national of another State”.
(8) The awards of arbitration, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute. An award of arbitration concerning a measure of a sub-national government or authority of the disputing Contracting Party shall provide that the Contracting Party may pay monetary damages in lieu of any other remedy granted. Each Contracting Party shall carry out without delay any such award and shall make provision for the effective enforcement in its Area of such awards.
Article 27
Settlement of disputes between Contracting Parties
(1) Contracting Parties shall endeavour to settle disputes concerning the application or interpretation of this Treaty through diplomatic channels.
(2) If a dispute has not been settled in accordance with paragraph (1) within a reasonable period of time, either party thereto may, except as otherwise provided in this Treaty or agreed in writing by the Contracting Parties, and except as concerns the application or interpretation of Article 6 or Article 19 or, for Contracting Parties listed in Annex IA, the last sentence of Article 10 (1), upon written notice to the other party to the dispute submit the matter to an ad hoc tribunal under this Article.
(3) Such an ad hoc arbitral tribunal shall be constituted as follows:
(a) The Contracting Party instituting the proceedings shall appoint one member of the tribunal and inform the other Contracting Party to the dispute of its appointment within 30 days of receipt of the notice referred to in paragraph (2) by the other Contracting Party;
(b) Within 60 days of the receipt of the written notice referred to in paragraph (2), the other Contracting Party party to the dispute shall appoint one member. If the appointment is not made within the time limit prescribed, the Contracting Party having instituted the proceedings may, within 90 days of the receipt of the written notice referred to in paragraph (2), request that the appointment be made in accordance with subparagraph (d);
(c) A third member, who may not be a national or citizen of a Contracting Party party to the dispute, shall be appointed by the Contracting Parties parties to the dispute. That member shall be the President of the tribunal. If, within 150 days of the receipt of the notice referred to in paragraph (2), the Contracting Parties are unable to agree on the appointment of a third member, that appointment shall be made, in accordance with subparagraph (d), at the request of either Contracting Party submitted within 180 days of the receipt of that notice;
(d) Appointments requested to be made in accordance with this paragraph shall be made by the Secretary-General of the Permanent Court of International Arbitration within 30 days of the receipt of a request to do so. If the Secretary-General is prevented from discharging this task, the appointments shall be made by the First Secretary of the Bureau. If the latter, in turn, is prevented from discharging this task, the appointments shall be made by the most senior Deputy;
(e) Appointments made in accordance with subparagraphs (a) to (d) shall be made with regard to the qualifications and experience, particularly in matters covered by this Treaty, of the members to be appointed;
(f) In the absence of an agreement to the contrary between the Contracting Parties, the Arbitration Rules of UNCITRAL shall govern, except to the extent modified by the Contracting Parties parties to the dispute or by the arbitrators. The tribunal shall take its decisions by a majority vote of its members;
(g) The tribunal shall decide the dispute in accordance with this Treaty and applicable rules and principles of international law;
(h) The arbitral award shall be final and binding upon the Contracting Parties parties to the dispute;
(i) Where, in making an award, a tribunal finds that a measure of a regional or local government or authority within the Area of a Contracting Party listed in Part I of Annex P is not in conformity with this Treaty, either party to the dispute may invoke the provisions of Part II of Annex P;
(j) The expenses of the tribunal, including the remuneration of its members, shall be borne in equal shares by the Contracting Parties parties to the dispute. The tribunal may, however, at its discretion direct that a higher proportion of the costs be paid by one of the Contracting Parties parties to the dispute;
(k) Unless the Contracting Parties parties to the dispute agree otherwise, the tribunal shall sit in The Hague, and use the premises and facilities of the Permanent Court of Arbitration;
(l) A copy of the award shall be deposited with the Secretariat which shall make it generally available.
Article 28
Non-application of article 27 to certain disputes
A dispute between Contracting Parties with respect to the application or interpretation of Article 5 or 29 shall not be settled under Article 27 unless the Contracting Parties parties to the dispute so agree.
PART VI
TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 29
Interim provisions on trade-related matters
(1) The provisions of this Article shall apply to trade in Energy Materials and Products while any Contracting Party is not a party to the GATT and Related Instruments.
(2) (a) Trade in Energy Materials and Products between Contracting Parties at least one of which is not a party to the GATT or a relevant Related Instrument shall be governed, subject to subparagraphs (b) and (c) and to the exceptions and rules provided for in Annex G, by the provisions of GATT 1947 and Related Instruments, as applied on 1 March 1994 and practised with regard to Energy Materials and Products by parties to GATT 1947 among themselves, as if all Contracting Parties were parties to GATT 1947 and Related Instruments.
(b) Such trade of a Contracting Party which is a state that was a constituent part of the former Union of Soviet Socialist Republics may instead be governed, subject to the provisions of Annex TFU, by an agreement between two or more such states, until 1 December 1999 or the admission of that Contracting Party to the GATT, whichever is the earlier.
(c) As concerns trade between any two parties to the GATT, subparagraph (a) shall not apply if either of those parties is not a party to GATT 1947.
(3) Each signatory to this Treaty, and each state or Regional Economic Integration Organization acceding to this Treaty, shall on the date of its signature or of its deposit of its instrument of accession provide to the Secretariat a list of all tariff rates and other charges levied on Energy Materials and Products at the time of importation or exportation, notifying the level of such rates and charges applied on such date of signature or deposit. Any changes to such rates or other charges shall be notified to the Secretariat, which shall inform the Contracting Parties of such changes.
(4) Each Contracting Party shall endeavour not to increase any tariff rate or other charge levied at the time of importation or exportation:
(a) in the case of the importation of Energy Materials and Products described in Part I of the Schedule relating to the Contracting Party referred to in Article II of the GATT, above the level set forth in that Schedule, if the Contracting Party is a party to the GATT;
(b) in the case of the exportation of Energy Materials and Products, and that of their importation if the Contracting Party is not a party to the GATT, above the level most recently notified to the Secretariat, except as permitted by the provisions made applicable by subparagraph (2) (a).
(5) A Contracting Party may increase such tariff rate or other charge above the level referred to in paragraph (4) only if:
(a) in the case of a rate or other charge levied at the time of importation, such action is not inconsistent with the applicable provisions of the GATT other than those provisions of GATT 1947 and Related Instruments listed in Annex G and the corresponding provisions of GATT 1994 and Related Instruments; or
(b) it has, to the fullest extent practicable under its legislative procedures, notified the Secretariat of its proposal for such an increase, given other interested Contracting Parties reasonable opportunity for consultation with respect to its proposal, and accorded consideration to any representations from such Contracting Parties.
(6) Signatories undertake to commence negotiations not later than 1 January 1995 with a view to concluding by 1 January 1998, as appropriate in the light of any developments in the world trading system, a text of an amendment to this Treaty which shall, subject to conditions to be laid down therein, commit each Contracting Party not to increase such tariffs or charges beyond the level prescribed under that amendment.
(7) Annex D shall apply to disputes regarding compliance with provisions applicable to trade under this Article and, unless both Contracting Parties agree otherwise, to disputes regarding compliance with Article 5 between Contracting Parties at least one of which is not a party to the GATT, except that Annex D shall not apply to any dispute between Contracting Parties, the substance of which arises under an agreement that:
(a) has been notified in accordance with and meets the other requirements of subparagraph (2) (b) and Annex TFU; or
(b) establishes a free-trade area or a customs union as described in article XXIV of the GATT.
Article 30
Developments in international trading arrangements
Contracting Parties undertake that in the light of the results of the Uruguay Round of Multilateral Trade Negotiations embodied principally in the Final Act thereof done at Marrakesh, 15 April 1994, they will commence consideration not later than 1 July 1995 or the entry into force of this Treaty, whichever is the later, of appropriate amendments to this Treaty with a view to the adoption of any such amendments by the Charter Conference.
Article 31
Energy-related equipment
The provisional Charter Conference shall at its first meeting commence examination of the inclusion of energy-related equipment in the trade provisions of this Treaty.
Article 32
Transitional arrangements
(1) In recognition of the need for time to adapt to the requirements of a market economy, a Contracting Party listed in Annex T may temporarily suspend full compliance with its obligations under one or more of the following provisions of this Treaty, subject to the conditions in paragraphs (3) to (6):
Article 6 (2) and (5)
Article 7 (4)
Article 9 (1)
Article 10 (7) – specific measures
Article 14 (1) (d) – related only to transfer of unspent earnings
Article 20 (3)
Article 22 (1) and (3).
(2) Other Contracting Parties shall assist any Contracting Party which has suspended full compliance under paragraph (1) to achieve the conditions under which such suspension can be terminated. This assistance may be given in whatever form the other Contracting Parties consider most effective to respond to the needs notified under subparagraph (4) (c) including, where appropriate, through bilateral or multilateral arrangements.
(3) The applicable provisions, the stages towards full implementation of each, the measures to be taken and the date or, exceptionally, contingent event, by which each stage shall be completed and measure taken are listed in Annex T for each Contracting Party claiming transitional arrangements. Each such Contracting Party shall take the measure listed by the date indicated for the relevant provision and stage as set out in Annex T. Contracting Parties which have temporarily suspended full compliance under paragraph (1) undertake to comply fully with the relevant obligations by 1 July 2001. Should a Contracting Party find it necessary, due to exceptional circumstances, to request that the period of such temporary suspension be extended or that any further temporary suspension not previously listed in Annex T be introduced, the decision on a request to amend Annex T shall be made by the Charter Conference.
(4) A Contracting Party which has invoked transitional arrangements shall notify the Secretariat no less often than once every 12 months:
(a) of the implementation of any measures listed in its Annex T and of its general progress to full compliance;
(b) of the progress it expects to make during the next 12 months towards full compliance with its obligations, of any problem it foresees and of its proposals for dealing with that problem;
(c) of the need for technical assistance to facilitate completion of the stages set out in Annex T as necessary for the full implementation of this Treaty, or to deal with any problem notified pursuant to subparagraph (b) as well as to promote other necessary market-oriented reforms and modernization of its energy sector;
(d) of any possible need to make a request of the kind referred to in paragraph (3).
(5) The Secretariat shall:
(a) circulate to all Contracting Parties the notifications referred to in paragraph (4);
(b) circulate and actively promote, relying where appropriate on arrangements existing within other international organizations, the matching of needs for and offers of technical assistance referred to in paragraph (2) and subparagraph (4) (c);
(c) circulate to all Contracting Parties at the end of each six month period a summary of any notifications made under subparagraph (4) (a) or (d).
(6) The Charter Conference shall annually review the progress by Contracting Parties towards implementation of the provisions of this Article and the matching of needs and offers of technical assistance referred to in paragraph (2) and subparagraph (4) (c). In the course of that review it may decide to take appropriate action.
PART VII
STRUCTURE AND INSTITUTIONS
Article 33
Energy Charter Protocols and Declarations
(1) The Charter Conference may authorize the negotiation of a number of Energy Charter Protocols or Declarations in order to pursue the objectives and principles of the Charter.
(2) Any signatory to the Charter may participate in such negotiation.
(3) A state or Regional Economic Integration Organization shall not become a party to a Protocol or Declaration unless it is, or becomes at the same time, a signatory to the Charter and a Contracting Party to this Treaty.
(4) Subject to paragraph (3) and subparagraph (6) (a), final provisions applying to a Protocol shall be defined in that Protocol.
(5) A Protocol shall apply only to the Contracting Parties which consent to be bound by it, and shall not derogate from the rights and obligations of those Contracting Parties not party to the Protocol.
(6) (a) A Protocol may assign duties to the Charter Conference and functions to the Secretariat, provided that no such assignment may be made by an amendment to a Protocol unless that amendment is approved by the Charter Conference, whose approval shall not be subject to any provisions of the Protocol which are authorized by subparagraph (b).
(b) A Protocol which provides for decisions thereunder to be taken by the Charter Conference may, subject to subparagraph (a), provide with respect to such decisions:
(i) for voting rules other than those contained in Article 36;
(ii) that only parties to the Protocol shall be considered to be Contracting Parties for the purposes of Article 36 or eligible to vote under the rules provided for in the Protocol.
Article 34
Energy Charter Conference
(1) The Contracting Parties shall meet periodically in the Energy Charter Conference (referred to herein as the “Charter Conference”) at which each Contracting Party shall be entitled to have one representative. Ordinary meetings shall be held at intervals determined by the Charter Conference.
(2) Extraordinary meetings of the Charter Conference may be held at such times as may be determined by the Charter Conference, or at the written request of any Contracting Party, provided that, within six weeks of the request being communicated to the Contracting Parties by the Secretariat, it is supported by at least one-third of the Contracting Parties.
(3) The functions of the Charter Conference shall be to:
(a) carry out the duties assigned to it by this Treaty and any Protocols;
(b) keep under review and facilitate the implementation of the principles of the Charter and of the provisions of this Treaty and the Protocols;
(c) facilitate in accordance with this Treaty and the Protocols the coordination of appropriate general measures to carry out the principles of the Charter;
(d) consider and adopt programmes of work to be carried out by the Secretariat;
(e) consider and approve the annual accounts and budget of the Secretariat;
(f) consider and approve or adopt the terms of any headquarters or other agreement, including privileges and immunities considered necessary for the Charter Conference and the Secretariat;
(g) encourage cooperative efforts aimed at facilitating and promoting market-oriented reforms and modernization of energy sectors in those countries of Central and Eastern Europe and the former Union of Soviet Socialist Republics undergoing economic transition;
(h) authorize and approve the terms of reference for the negotiation of Protocols, and consider and adopt the texts thereof and of amendments thereto;
(i) authorize the negotiation of Declarations, and approve their issuance;
(j) decide on accessions to this Treaty;
(k) authorize the negotiation of and consider and approve or adopt association agreements;
(l) consider and adopt texts of amendments to this Treaty;
(m) consider and approve modifications of and technical changes to the Annexes to this Treaty;
(n) appoint the Secretary-General and take all decisions necessary for the establishment and functioning of the Secretariat including the structure, staff levels and standard terms of employment of officials and employees.
(4) In the performance of its duties, the Charter Conference, through the Secretariat, shall cooperate with and make as full a use as possible, consistently with economy and efficiency, of the services and programmes of other institutions and organizations with established competence in matters related to the objectives of this Treaty.
(5) The Charter Conference may establish such subsidiary bodies as it considers appropriate for the performance of its duties.
(6) The Charter Conference shall consider and adopt rules of procedure and financial rules.
(7) In 1999 and thereafter at intervals (of not more than five years) to be determined by the Charter Conference, the Charter Conference shall thoroughly review the functions provided for in this Treaty in the light of the extent to which the provisions of the Treaty and Protocols have been implemented. At the conclusion of each review the Charter Conference may amend or abolish the functions specified in paragraph (3) and may discharge the Secretariat.
Article 35
Secretariat
(1) In carrying out its duties, the Charter Conference shall have a Secretariat which shall be composed of a Secretary-General and such staff as are the minimum consistent with efficient performance.
(2) The Secretary-General shall be appointed by the Charter Conference. The first such appointment shall be for a maximum period of five years.
(3) In the performance of its duties the Secretariat shall be responsible to and report to the Charter Conference.
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(4) The Secretariat shall provide the Charter Conference with all necessary assistance for the performance of its duties and shall carry out the functions assigned to it in this Treaty or in any Protocol and any other functions assigned to it by the Charter Conference.
(5) The Secretariat may enter into such administrative and contractual arrangements as may be required for the effective discharge of its functions.
Article 36
Voting
(1) Unanimity of the Contracting Parties Present and Voting at the meeting of the Charter Conference where such matters fall to be decided shall be required for decisions by the Charter Conference to:
(a) adopt amendments to this Treaty other than amendments to Articles 34 and 35 and Annex T;
(b) approve accessions to this Treaty under Article 41 by states or Regional Economic Integration Organizations which were not signatories to the Charter as of 16 June 1995;
(c) authorize the negotiation of and approve or adopt the text of association agreements;
(d) approve modifications to Annexes EM, NI, G and B;
(e) approve technical changes to the Annexes to this Treaty; and
(f) approve the Secretary-General’s nominations of panelists under Annex D, paragraph (7).
The Contracting Parties shall make every effort to reach agreement by consensus on any other matter requiring their decision under this Treaty. If agreement cannot be reached by consensus, paragraphs (2) to (5) shall apply.
(2) Decisions on budgetary matters referred to in Article 34 (3) (e) shall be taken by a qualified majority of Contracting Parties whose assessed contributions as specified in Annex B represent, in combination, at least three-fourths of the total assessed contributions specified therein.
(3) Decisions on matters referred to in Article 34 (7) shall be taken by a three-fourths majority of the Contracting Parties.
(4) Except in cases specified in subparagraphs (1) (a) to (f), paragraphs (2) and (3), and subject to paragraph (6), decisions provided for in this Treaty shall be taken by a three-fourths majority of the Contracting Parties Present and Voting at the meeting of the Charter Conference at which such matters fall to be decided.
(5) For purposes of this Article, “Contracting Parties Present and Voting” means Contracting Parties present and casting affirmative or negative votes, provided that the Charter Conference may decide upon rules of procedure to enable such decisions to be taken by Contracting Parties by correspondence.
(6) Except as provided in paragraph (2), no decision referred to in this Article shall be valid unless it has the support of a simple majority of the Contracting Parties.
(7) A Regional Economic Integration Organization shall, when voting, have a number of votes equal to the number of its member states which are Contracting Parties to this Treaty; provided that such an Organization shall not exercise its right to vote if its member states exercise theirs, and vice versa.
(8) In the event of persistent arrears in a Contracting Party’s discharge of financial obligations under this Treaty, the Charter Conference may suspend that Contracting Party’s voting rights in whole or in part.
Article 37
Funding principles
(1) Each Contracting Party shall bear its own costs of representation at meetings of the Charter Conference and any subsidiary bodies.
(2) The cost of meetings of the Charter Conference and any subsidiary bodies shall be regarded as a cost of the Secretariat.
(3) The costs of the Secretariat shall be met by the Contracting Parties assessed according to their capacity to pay, determined as specified in Annex B, the provisions of which may be modified in accordance with Article 36 (1) (d).
(4) A Protocol shall contain provisions to assure that any costs of the Secretariat arising from that Protocol are borne by the parties thereto.
(5) The Charter Conference may in addition accept voluntary contributions from one or more Contracting Parties or from other sources. Costs met from such contributions shall not be considered costs of the Secretariat for the purposes of paragraph (3).
PART VIII
FINAL PROVISIONS
Article 38
Signature
This Treaty shall be open for signature at Lisbon from 17 December 1994 to 16 June 1995 by the states and Regional Economic Integration Organizations which have signed the Charter.
Article 39
Ratification, acceptance or approval
This Treaty shall be subject to ratification, acceptance or approval by signatories. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Depositary.
Article 40
Application to territories
(1) Any state or Regional Economic Integration Organization may at the time of signature, ratification, acceptance, approval or accession, by a declaration deposited with the Depositary, declare that the Treaty shall be binding upon it with respect to all the territories for the international relations of which it is responsible, or to one or more of them. Such declaration shall take effect at the time the Treaty enters into force for that Contracting Party.
(2) Any Contracting Party may at a later date, by a declaration deposited with the Depositary, bind itself under this Treaty with respect to other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Treaty shall enter into force on the ninetieth day following the receipt by the Depositary of such declaration.
(3) Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification to the Depositary. The withdrawal shall, subject to the applicability of Article 47 (3), become effective upon the expiry of one year after the date of receipt of such notification by the Depositary.
(4) The definition of “Area” in Article 1 (10) shall be construed having regard to any declaration deposited under this Article.
Article 41
Accession
This Treaty shall be open for accession, from the date on which the Treaty is closed for signature, by states and Regional Economic Integration Organizations which have signed the Charter, on terms to be approved by the Charter Conference. The instruments of accession shall be deposited with the Depositary.
Article 42
Amendments
(1) Any Contracting Party may propose amendments to this Treaty.
(2) The text of any proposed amendment to this Treaty shall be communicated to the Contracting Parties by the Secretariat at least three months before the date on which it is proposed for adoption by the Charter Conference.
(3) Amendments to this Treaty, texts of which have been adopted by the Charter Conference, shall be communicated by the Secretariat to the Depositary which shall submit them to all Contracting Parties for ratification, acceptance or approval.
(4) Instruments of ratification, acceptance or approval of amendments to this Treaty shall be deposited with the Depositary. Amendments shall enter into force between Contracting Parties having ratified, accepted or approved them on the ninetieth day after deposit with the Depositary of instruments of ratification, acceptance or approval by at least three-fourths of the Contracting Parties. Thereafter the amendments shall enter into force for any other Contracting Party on the ninetieth day after that Contracting Party deposits its instrument of ratification, acceptance or approval of the amendments.
Article 43
Association agreements
(1) The Charter Conference may authorize the negotiation of association agreements with states or Regional Economic Integration Organizations, or with international organizations, in order to pursue the objectives and principles of the Charter and the provisions of this Treaty or one or more Protocols.
(2) The relationship established with and the rights enjoyed and obligations incurred by an associating state, Regional Economic Integration Organization, or international organization shall be appropriate to the particular circumstances of the association, and in each case shall be set out in the association agreement.
Article 44
Entry into force
(1) This Treaty shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit of the thirtieth instrument of ratification, acceptance or approval thereof, or of accession thereto, by a state or Regional Economic Integration Organization which is a signatory to the Charter as of 16 June 1995.
(2) For each state or Regional Economic Integration Organization which ratifies, accepts or approves this Treaty or accedes thereto after the deposit of the thirtieth instrument of ratification, acceptance or approval, it shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit by such state or Regional Economic Integration Organization of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.
(3) For the purposes of paragraph (1), any instrument deposited by a Regional Economic Integration Organization shall not be counted as additional to those deposited by member states of such Organization.
Article 45
Provisional application
(1) Each signatory agrees to apply this Treaty provisionally pending its entry into force for such signatory in accordance with Article 44, to the extent that such provisional application is not inconsistent with its constitution, laws or regulations.
(2) (a) Notwithstanding paragraph (1) any signatory may, when signing, deliver to the Depositary a declaration that it is not able to accept provisional application. The obligation contained in paragraph (1) shall not apply to a signatory making such a declaration. Any such signatory may at any time withdraw that declaration by written notification to the Depositary.
(b) Neither a signatory which makes a declaration in accordance with subparagraph (a) nor Investors of that signatory may claim the benefits of provisional application under paragraph (1).
(c) Notwithstanding subparagraph (a), any signatory making a declaration referred to in subparagraph (a) shall apply Part VII provisionally pending the entry into force of the Treaty for such signatory in accordance with Article 44, to the extent that such provisional application is not inconsistent with its laws or regulations.
(3) (a) Any signatory may terminate its provisional application of this Treaty by written notification to the Depositary of its intention not to become a Contracting Party to the Treaty. Termination of provisional application for any signatory shall take effect upon the expiration of 60 days from the date on which such signatory’s written notification is received by the Depositary.
(b) In the event that a signatory terminates provisional application under subparagraph (a), the obligation of the signatory under paragraph (1) to apply Parts III and V with respect to any Investments made in its Area during such provisional application by Investors of other signatories shall nevertheless remain in effect with respect to those Investments for twenty years following the effective date of termination, except as otherwise provided in subparagraph (c).
(c) Subparagraph (b) shall not apply to any signatory listed in Annex PA. A signatory shall be removed from the list in Annex PA effective upon delivery to the Depositary of its request therefor.
(4) Pending the entry into force of this Treaty the signatories shall meet periodically in the provisional Charter Conference, the first meeting of which shall be convened by the provisional Secretariat referred to in paragraph (5) not later than 180 days after the opening date for signature of the Treaty as specified in Article 38.
(5) The functions of the Secretariat shall be carried out on an interim basis by a provisional Secretariat until the entry into force of this Treaty pursuant to Article 44 and the establishment of a Secretariat.
(6) The signatories shall, in accordance with and subject to the provisions of paragraph (1) or subparagraph (2) (c) as appropriate, contribute to the costs of the provisional Secretariat as if the signatories were Contracting Parties under Article 37 (3). Any modifications made to Annex B by the signatories shall terminate upon the entry into force of this Treaty.
(7) A state or Regional Economic Integration Organization which, prior to this Treaty’s entry into force, accedes to the Treaty in accordance with Article 41 shall, pending the Treaty’s entry into force, have the rights and assume the obligations of a signatory under this Article.
Article 46
Reservations
No reservations may be made to this Treaty.
Article 47
Withdrawal
(1) At any time after five years from the date on which this Treaty has entered into force for a Contracting Party, that Contracting Party may give written notification to the Depositary of its withdrawal from the Treaty.
(2) Any such withdrawal shall take effect upon the expiry of one year after the date of the receipt of the notification by the Depositary, or on such later date as may be specified in the notification of withdrawal.
(3) The provisions of this Treaty shall continue to apply to Investments made in the Area of a Contracting Party by Investors of other Contracting Parties or in the Area of other Contracting Parties by Investors of that Contracting Party as of the date when that Contracting Party’s withdrawal from the Treaty takes effect for a period of 20 years from such date.
(4) All Protocols to which a Contracting Party is party shall cease to be in force for that Contracting Party on the effective date of its withdrawal from this Treaty.
Article 48
Status of Annexes and Decisions
The Annexes to this Treaty and the Decisions set out in Annex 2 to the Final Act of the European Energy Charter Conference signed at Lisbon on 17 December 1994 are integral parts of the Treaty.
Article 49
Depositary
The Government of the Portuguese Republic shall be the Depositary of this Treaty.
Article 50
Authentic texts
In witness whereof the undersigned, being duly authorized to that effect, have signed this Treaty in English, French, German, Italian, Russian and Spanish, of which every text is equally authentic, in one original, which will be deposited with the Government of the Portuguese Republic.
Done at Lisbon on the seventeenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-four.
ANNEXES TO THE ENERGY CHARTER TREATY
TABLE OF CONTENTS
Page
1. ANNEX EM
ENERGY MATERIALS AND PRODUCTS
[In accordance with Article 1 (4)]..................................................................................................................... 86
2. ANNEX NI
NON-APPLICABLE ENERGY MATERIALS AND PRODUCTS FOR DEFINITION OF “ECONOMIC ACTIVITY IN THE ENERGY SECTOR”
[In accordance with Article 1 (5)]..................................................................................................................... 87
3. ANNEX TRM
NOTIFICATION AND PHASE-OUT (TRIMs)
[In accordance with Article 5 (4)]..................................................................................................................... 87
4. ANNEX N
LIST OF CONTRACTING PARTIES REQUIRING AT LEAST 3 SEPARATE AREAS TO BE INVOLVED IN A TRANSIT
[In accordance with Article 7 (10) (a)]............................................................................................................. 88
5. ANNEX VC
LIST OF CONTRACTING PARTIES WHICH HAVE MADE VOLUNTARY BINDING COMMITMENTS IN RESPECT OF ARTICLE 10 (3)
[In accordance with Article 10 (6)]................................................................................................................... 88
6. ANNEX ID
LIST OF CONTRACTING PARTIES NOT ALLOWING AN INVESTOR TO RESUBMIT THE SAME DISPUTE TO INTERNATIONAL ARBITRATION AT A LATER STAGE UNDER ARTICLE 26
[In accordance with Article 26 (3) (b) (i)]........................................................................................................ 88
7. ANNEX IA
LIST OF CONTRACTING PARTIES NOT ALLOWING AN INVESTOR OR CONTRACTING PARTY TO SUBMIT A DISPUTE CONCERNING THE LAST SENTENCE OF ARTICLE 10 (1) TO INTERNATIONAL ARBITRATION
[In accordance with Articles 26 (3) (c) and 27 (2)]......................................................................................... 89
8. ANNEX P
SPECIAL SUB-NATIONAL DISPUTE PROCEDURE
[In accordance with Article 27 (3) (i)].............................................................................................................. 89
9. ANNEX G
EXCEPTIONS AND RULES GOVERNING THE APPLICATION OF THE PROVISIONS OF THE GATT AND RELATED INSTRUMENTS
[In accordance with Article 29 (2) (a)]............................................................................................................. 90
10. ANNEX TFU
PROVISIONS REGARDING TRADE AGREEMENTS BETWEEN STATES WHICH WERE CONSTITUENT PARTS OF THE FORMER UNION OF SOVIET SOCIALIST REPUBLICS
[In accordance with Article 29 (2) (b)]............................................................................................................. 92
11. ANNEX D
INTERIM PROVISIONS FOR TRADE DISPUTE SETTLEMENT
[In accordance with Article 29 (7)]................................................................................................................... 93
12. ANNEX B
FORMULA FOR ALLOCATING CHARTER COSTS
[In accordance with Article 37 (3)]................................................................................................................... 96
13. ANNEX PA
LIST OF SIGNATORIES WHICH DO NOT ACCEPT THE PROVISIONAL APPLICATION OBLIGATION OF ARTICLE 45 (3) (b)
[In accordance with Article 45 (3) (c)]............................................................................................................. 97
14. ANNEX T
CONTRACTING PARTIES' TRANSITIONAL MEASURES
[In accordance with Article 32 (1)]................................................................................................................... 97
1. ANNEX EM
ENERGY MATERIALS AND PRODUCTS
(In accordance with Article 1 (4)]
|
Nuclear |
26.12 |
Uranium or thorium ores and concentrates. |
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|
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|
26.12.10 |
Uranium ores and concentrates. |
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|
26.12.20 |
Thorium ores and concentrates. |
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|
|
|
28.44 |
Radioactive chemical elements and radioactive isotopes (including the fissile or fertile chemical elements and isotopes) and their compounds; mixtures and residues containing these products. |
|
||
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|
|
28.44.10 |
Natural uranium and its compounds. |
|
|
|
|
|
28.44.20 |
Uranium enriched in U235 and its compounds; plutonium and its compounds. |
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28.44.30 |
Uranium depleted in U235 and its compounds; thorium and its compounds. |
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28.44.40 |
Radioactive elements and isotopes and radioactive compounds other than 28.44.10, 28.44.20 or 28.44.30. |
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|
|
|
|
28.44.50 |
Spent (irradiated) fuel elements (cartridges) of nuclear reactors. |
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|
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|
28.45.10 |
Heavy water (deuterium oxide). |
|
|
|
Coal, Natural |
27.01 |
Coal, briquettes, ovoids and similar solid fuels manufactured from coal. |
|||
|
Gas, Petroleum and |
27.02 |
Lignite, whether or not agglomerated excluding jet. |
|
||
|
Petroleum Products, |
27.03 |
Peat (including peat litter), whether or not agglomerated. |
|
||
|
Electrical |
27.04 |
Coke and semi-coke of coal, of lignite or of peat, whether or not agglomerated; retort carbon. |
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||
|
|
27.05 |
Coal gas, water gas, producer gas and similar gases, other than petroleum gases and other gaseous hydrocarbons. |
|
||
|
|
27.06 |
Tar distilled from coal, from lignite or from peat, and other mineral tars, whether or not dehydrated or partially distilled, including reconstituted tars. |
|
||
|
|
27.07 |
Oils and other products of the distillation of high temperature coal tar; similar products in which the weight of the aromatic constituents exceeds that of the non-aromatic constituents (e.g., benzole, toluole, xylole, naphtalene, other aromatic hydrocarbon mixtures, phenols, creosote oils and others). |
|
||
|
|
27.08 |
Pitch and pitch coke, obtained from coal tar or from other mineral tars. |
|
||
|
|
27.09 |
Petroleum oils and oils obtained from bituminous minerals, crude. |
|
||
|
|
27.10 |
Petroleum oils and oils obtained from bituminous minerals, other than crude. |
|
||
|
|
27.11 |
Petroleum gases and other gaseous hydrocarbons Liquified: – natural gas – propane – butanes – ethylene, propylene, butylene and butadiene (27.11.14) – other In gaseous state: – natural gas – other |
|
||
|
|
27.13 |
Petroleum coke, petroleum bitumen and other residues of petroleum oils or of oils obtained from bituminous minerals. |
|
||
|
|
27.14 |
Bitumen and asphalt, natural; bituminous or oil shale and tar sands; asphaltites and asphaltic rocks. |
|
||
|
|
27.15 |
Bituminous mixtures based on natural asphalt, on natural bitumen, on petroleum bitumen, on mineral tar or on mineral tar pitch (e.g., bituminous mastics, cut-backs). |
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||
|
|
27.16 |
Electrical energy. |
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|
Other Energy |
|
|
|||
|
44.01.10 |
Fuel wood, in logs, in billets, in twigs, in faggots or in similar forms. |
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|||
|
44.02.10 |
Charcoal (including charcoal from shells or nuts), whether or not agglomerated. |
|
|||
2. ANNEX NI
NON-APPLICABLE ENERGY MATERIALS AND PRODUCTS FOR DEFINITION OF “ECONOMIC ACTIVITY IN THE ENERGY SECTOR”
[In accordance with Article 1 (5)]
27.07 Oils and other products of the distillation of high temperature coal tar; similar products in which the weight of the aromatic constituents exceeds that of the non-aromatic constituents (e.g., benzole, toluole, xylole, naphtalene, other aromatic hydrocarbon mixtures, phenols, creosote oils and others).
44.01.10 Fuel wood, in logs, in billets, in twigs, in faggots or in similar forms.
44.02 Charcoal (including charcoal from shells or nuts), whether or not agglomerated.
3. ANNEX TRM
NOTIFICATION AND PHASE-OUT (TRIMs)
[In accordance with Article 5 (4)]
(1) Each Contracting Party shall notify to the Secretariat all trade related investment measures which it applies that are not in conformity with the provisions of Article 5, within:
(a) 90 days after the entry into force of this Treaty if the Contracting Party is a party to the GATT; or
(b) 12 months after the entry into force of this Treaty if the Contracting Party is not a party to the GATT.
Such trade-related investment measures of general or specific application shall be notified along with their principal features.
(2) In the case of trade related investment measures applied under discretionary authority, each specific application shall be notified. Information that would prejudice the legitimate commercial interests of particular enterprises need not be disclosed.
(3) Each Contracting Party shall eliminate all trade-related investment measures which are notified under paragraph (1) within:
(a) two years from the date of entry into force of this Treaty if the Contracting Party is a party to the GATT; or
(b) three years from the date of entry into force of this Treaty if the Contracting Party is not a party to the GATT.
(4) During the applicable period referred to in paragraph (3) a Contracting Party shall not modify the terms of any trade-related investment measure which it notifies under paragraph (1) from those prevailing at the date of entry into force of this Treaty so as to increase the degree of inconsistency with the provisions of Article 5 of this Treaty.
(5) Notwithstanding the provisions of paragraph (4), a Contracting Party, in order not to disadvantage established enterprises which are subject to a trade-related investment measure notified under paragraph (1), may apply during the phase-out period the same trade-related investment measure to a new Investment where:
(a) the products of such Investment are like products to those of the established enterprises; and
(b) such application is necessary to avoid distorting the conditions of competition between the new Investment and the established enterprises.
Any trade-related investment measure so applied to a new Investment shall be notified to the Secretariat. The terms of such a trade-related investment measure shall be equivalent in their competitive effect to those applicable to the established enterprises, and it shall be terminated at the same time.
(6) Where a state or Regional Economic Integration Organization accedes to this Treaty after the Treaty has entered into force:
(a) the notification referred to in paragraphs (1) and (2) shall be made by the later of the applicable date in paragraph (1) or the date of deposit of the instrument of accession; and
(b) the end of the phase-out period shall be the later of the applicable date in paragraph (3) or the date on which the Treaty enters into force for that state or Regional Economic Integration Organization.
4. ANNEX N
LIST OF CONTRACTING PARTIES REQUIRING AT LEAST 3 SEPARATE AREAS TO BE INVOLVED IN A TRANSIT
[In accordance with Article 7 (10) (a)]
1. Canada and United States of America
5. ANNEX VC
LIST OF CONTRACTING
PARTIES WHICH HAVE MADE VOLUNTARY BINDING
COMMITMENTS IN RESPECT OF ARTICLE 10 (3)
[In accordance with Article 10 (6)]
6. ANNEX ID
LIST OF CONTRACTING PARTIES NOT ALLOWING AN INVESTOR TO RESUBMIT THE SAME DISPUTE TO INTERNATIONAL ARBITRATION AT A LATER STAGE UNDER ARTICLE 26
[In accordance with Article 26 (3) (b) (i)]
1. Australia 13. Italy
2. Azerbaijan 14. Japan
3. Bulgaria 15. Kazakhstan
4. Canada 16. Norway
5. Croatia 17. Poland
6. Cyprus 18. Portugal
7. The Czech Republic 19. Romania
8. European Communities 20. The Russian Federation
9. Finland 21. Slovenia
10. Greece 22. Spain
11. Hungary 23. Sweden
12. Ireland 24. United States of America
7. ANNEX IA
LIST OF CONTRACTING PARTIES NOT ALLOWING AN INVESTOR OR CONTRACTING PARTY TO SUBMIT A DISPUTE CONCERNING THE LAST SENTENCE OF ARTICLE 10 (1) TO INTERNATIONAL ARBITRATION
[In accordance with Articles 26 (3) (c) and 27 (2)]
1. Australia
2. Canada
3. Hungary
4. Norway
8. ANNEX P
SPECIAL SUB-NATIONAL DISPUTE PROCEDURE
[In accordance with Article 27 (3) (i)]
PART I
1. Canada
2. Australia
PART II
(1) Where, in making an award, the tribunal finds that a measure of a regional or local government or authority of a Contracting Party (hereinafter referred to as the “Responsible Party”) is not in conformity with a provision of this Treaty, the Responsible Party shall take such reasonable measures as may be available to it to ensure observance of the Treaty in respect of the measure.
(2) The Responsible Party shall, within 30 days from the date the award is made, provide to the Secretariat written notice of its intentions as to ensuring observance of the Treaty in respect of the measure. The Secretariat shall present the notification to the Charter Conference at the earliest practicable opportunity, and no later than the meeting of the Charter Conference following receipt of the notice. If it is impracticable to ensure observance immediately, the Responsible Party shall have a reasonable period of time in which to do so. The reasonable period of time shall be agreed by both parties to the dispute. In the event that such agreement is not reached, the Responsible Party shall propose a reasonable period for approval by the Charter Conference.
(3) Where the Responsible Party fails, within the reasonable period of time, to ensure observance in respect of the measure, it shall at the request of the other Contracting Party party to the dispute (hereinafter referred to as the “Injured Party”) endeavour to agree with the Injured Party on appropriate compensation as a mutually satisfactory resolution of the dispute.
(4) If no satisfactory compensation has been agreed within 20 days of the request of the Injured Party, the Injured Party may with the authorization of the Charter Conference suspend such of its obligations to the Responsible Party under the Treaty as it considers equivalent to those denied by the measure in question, until such time as the Contracting Parties have reached agreement on a resolution of their dispute or the non-conforming measure has been brought into conformity with the Treaty.
(5) In considering what obligations to suspend, the Injured Party shall apply the following principles and procedures:
(a) The Injured Party should first seek to suspend obligations with respect to the same Part of the Treaty as that in which the tribunal has found a violation.
(b) If the Injured Party considers that it is not practicable or effective to suspend obligations with respect to the same Part of the Treaty, it may seek to suspend obligations in other Parts of the Treaty. If the Injured Party decides to request authorization to suspend obligations under this subparagraph, it shall state the reasons therefor in its request to the Charter Conference for authorization.
(6) On written request of the Responsible Party, delivered to the Injured Party and to the President of the tribunal that rendered the award, the tribunal shall determine whether the level of obligations suspended by the Injured Party is excessive, and if so, to what extent. If the tribunal cannot be reconstituted, such determination shall be made by one or more arbitrators appointed by the Secretary-General. Determinations pursuant to this paragraph shall be completed within 60 days of the request to the tribunal or the appointment by the Secretary-General. Obligations shall not be suspended pending the determination, which shall be final and binding.
(7) In suspending any obligations to a Responsible Party, an Injured Party shall make every effort not to affect adversely the rights under the Treaty of any other Contracting Party.
9. ANNEX G
EXCEPTIONS AND RULES GOVERNING THE APPLICATION OF THE PROVISIONS OF THE GATT AND RELATED INSTRUMENTS
[In accordance with Article 29 (2) (a)]
(1) The following provisions of GATT 1947 and Related Instruments shall not be applicable under Article 29 (2) (a):
(a) General Agreement on Tariffs and Trade
II Schedules of Concessions (and the Schedules to the General Agreement on Tariffs and Trade)
IV Special Provisions relating to Cinematographic Films
XV Exchange Arrangements
XVIII Governmental Assistance to Economic Development
XXII Consultation
XXIII Nullification or Impairment
XXV Joint Action by the Contracting Parties
XXVI Acceptance. Entry into Force and Registration
XXVII Withholding or Withdrawal of Concessions
XXVIII Modification of Schedules
XXVIIIbis Tariff Negotiations
XXIX The relation of this Agreement to the Havana Charter
XXX Amendments
XXXI Withdrawal
XXXII Contracting Parties
XXXIII Accession
XXXV Non-application of the Agreement between particular Contracting Parties
XXXVI Principles and Objectives
XXXVII Commitments
XXXVIII Joint Action
Annex H Relating to Article XXVI
Annex I Notes and Supplementary Provisions (related to above GATT articles)
Safeguard Action for Development Purposes
Understanding Regarding Notification, Consultation, Dispute Settlement and Surveillance
(b) Related Instruments
(i) Agreement on Technical Barriers to Trade (Standards Code)
Preamble (paragraphs 1, 8, 9)
1.3 General provisions
2.6.4 Preparation, adoption and application of technical regulations and standards by central government bodies
10.6 Information about technical regulations, standards and certification systems
11 Technical assistance to other Parties
12 Special and differential treatment of developing countries
13 The Committee on Technical Barriers to Trade
14 Consultation and dispute settlement
15 Final provisions (other than 15.5 and 15.13)
Annex 2 Technical Expert Groups
Annex 3 Panels
(ii) Agreement on Government Procurement
(iii) Agreement on Interpretation and Application of Articles VI, XVI and XXIII (Subsidies and Countervailing Measures)
10 Export subsidies on certain primary products
12 Consultations
13 Conciliation, dispute settlement and authorized counter measures
14 Developing countries
16 Committee on Subsidies and Countervailing Measures
17 Conciliation
18 Dispute settlement
19.2 Acceptance and accession
19.4 Entry into force
19.5 (a) National legislation
19.6 Review
19.7 Amendments
19.8 Withdrawal
19.9 Non-application of this Agreement between particular signatories
19.11 Secretariat
19.12 Deposit
19.13 Registration
(iv) Agreement on Implementation of Article VII (Customs Valuation)
1.2 (b) (iv) Transaction value
11.1 Determination of customs value
14 Application of Annexes (second sentence)
18 Institutions (Committee on Customs Valuation)
19 Consultation
20 Dispute settlement
21 Special and differential treatment of developing countries
22 Acceptance and accession
24 Entry into force
25.1 National legislation
26 Review
27 Amendments
28 Withdrawal
29 Secretariat
30 Deposit
31 Registration
Annex II Technical Committee on Customs Valuation
Annex III Ad Hoc Panels
Protocol to the Agreement on Implementation of Article VII (except I.7 and I.8; with necessary conforming introductory language)
(v) Agreement on Import Licensing Procedures
1.4 General provisions (last sentence)
2.2 Automatic import licensing (footnote 2)
4 Institutions, consultation and dispute settlement
5 Final provisions (except paragraph 2)
(vi) Agreement on Implementation of Article VI (Antidumping Code)
13 Developing Countries
14 Committee on Anti-Dumping Practices
15 Consultation, Conciliation and Dispute Settlement
16 Final Provisions (except paragraphs 1 and 3)
(vii) Arrangement Regarding Bovine Meat
(viii) International Dairy Arrangement
(ix) Agreement on Trade in Civil Aircraft
(x) Declaration on Trade Measures Taken for Balance-of-Payments Purposes
(c) All other provisions in the GATT or Related Instruments which relate to:
(i) governmental assistance to economic development and the treatment of developing countries, except for paragraphs (1) to (4) of the Decision of 28 November 1979 (L/4903) on Differential and more Favourable Treatment, Reciprocity and Fuller Participation of Developing Countries;
(ii) the establishment or operation of specialist committees and other subsidiary institutions;
(iii) signature, accession, entry into force, withdrawal, deposit and registration.
(d) All agreements, arrangements, decisions, understandings or other joint action pursuant to the provisions listed in subparagraphs (a) to (c).
(2) Contracting Parties shall apply the provisions of the “Declaration on Trade Measures Taken for Balance-of-Payments Purposes” to measures taken by those Contracting Parties which are not parties to the GATT, to the extent practicable in the context of the other provisions of this Treaty.
(3) With respect to notifications required by the provisions made applicable by Article 29 (2) (a):
(a) Contracting Parties which are not parties to the GATT or a Related Instrument shall make their notifications to the Secretariat. The Secretariat shall circulate copies of the notifications to all Contracting Parties. Notifications to the Secretariat shall be in one of the authentic languages of this Treaty. The accompanying documents may be solely in the language of the Contracting Party;
(b) such requirements shall not apply to Contracting Parties to this Treaty which are also parties to the GATT and Related Instruments, which contain their own notification requirements.
(4) Trade in nuclear materials may be governed by agreements referred to in the Declarations related to this paragraph contained in the Final Act of the European Energy Charter Conference.
10. ANNEX TFU
PROVISIONS REGARDING TRADE AGREEMENTS BETWEEN STATES WHICH WERE CONSTITUENT PARTS OF THE FORMER UNION OF SOVIET SOCIALIST REPUBLICS
[In accordance with Article 29 (2) (b)]
(1) Any agreement referred to in Article 29 (2) (b) shall be notified in writing to the Secretariat by or on behalf of all of the parties to such agreement which sign or accede to this Treaty:
(a) in respect of an agreement in force as of a date three months after the date on which the first of such parties signs or deposits its instrument of accession to the Treaty, no later than six months after such date of signature or deposit; and
(b) in respect of an agreement which enters into force on a date subsequent to the date referred to in subparagraph (a), sufficiently in advance of its entry into force for other states or Regional Economic Integration Organizations which have signed or acceded to the Treaty (hereinafter referred to as the “Interested Parties”) to have a reasonable opportunity to review the agreement and make representations concerning it to the parties thereto and to the Charter Conference prior to such entry into force.
(2) The notification shall include:
(a) copies of the original texts of the agreement in all languages in which it has been signed;
(b) a description, by reference to the items included in Annex EM, of the specific Energy Materials and Products to which it applies;
(c) an explanation, separately for each relevant provision of the GATT and Related Instruments made applicable by Article 29 (2) (a), of the circumstances which make it impossible or impracticable for the parties to the agreement to conform fully with that provision;
(d) the specific measures to be adopted by each party to the agreement to address the circumstances referred to in subparagraph (c); and
(e) a description of the parties’ programmes for achieving a progressive reduction and ultimate elimination of the agreement’s non-conforming provisions.
(3) Parties to an agreement notified in accordance with paragraph (1) shall afford to the Interested Parties a reasonable opportunity to consult with them with respect to such agreement, and shall accord consideration to their representations. Upon the request of any of the Interested Parties, the agreement shall be considered by the Charter Conference, which may adopt recommendations with respect thereto.
(4) The Charter Conference shall periodically review the implementation of agreements notified pursuant to paragraph (1) and the progress having been made towards the elimination of provisions thereof that do not conform with provisions of the GATT and Related Instruments made applicable by Article 29 (2) (a). Upon the request of any of the Interested Parties, the Charter Conference may adopt recommendations with respect to such an agreement.
(5) An agreement described in Article 29 (2) (b) may in case of exceptional urgency be allowed to enter into force without the notification and consultation provided for in subparagraph (1) (b), paragraphs (2) and (3), provided that such notification takes place and the opportunity for such consultation is afforded promptly. In such a case the parties to the agreement shall nevertheless notify its text in accordance with subparagraph (2) (a) promptly upon its entry into force.
(6) Contracting Parties which are or become parties to an agreement described in Article 29 (2) (b) undertake to limit the non-conformities thereof with the provisions of the GATT and Related Instruments made applicable by Article 29 (2) (a) to those necessary to address the particular circumstances and to implement such an agreement so as least to deviate from those provisions. They shall make every effort to take remedial action in light of representations from the Interested Parties and of any recommendations of the Charter Conference.
11. ANNEX D
INTERIM PROVISIONS FOR TRADE DISPUTE SETTLEMENT
[In accordance with Article 29 (7)]
(1) (a) In their relations with one another, Contracting Parties shall make every effort through cooperation and consultations to arrive at a mutually satisfactory resolution of any dispute about existing measures that might materially affect compliance with the provisions applicable to trade under Article 5 or 29.
(b) A Contracting Party may make a written request to any other Contracting Party for consultations regarding any existing measure of the other Contracting Party that it considers might affect materially compliance with provisions applicable to trade under Article 5 or 29. A Contracting Party which requests consultations shall to the fullest extent possible indicate the measure complained of and specify the provisions of Article 5 or 29 and of the GATT and Related Instruments that it considers relevant. Requests to consult pursuant to this paragraph shall be notified to the Secretariat, which shall periodically inform the Contracting Parties of pending consultations that have been notified.
(c) A Contracting Party shall treat any confidential or proprietary information identified as such and contained in or received in response to a written request, or received in the course of consultations, in the same manner in which it is treated by the Contracting Party providing the information.
(d) In seeking to resolve matters considered by a Contracting Party to affect compliance with provisions applicable to trade under Article 5 or 29 as between itself and another Contracting Party, the Contracting Parties participating in consultations or other dispute settlement shall make every effort to avoid a resolution that adversely affects the trade of any other Contracting Party.
(2) (a) If, within 60 days from the receipt of the request for consultation referred to in subparagraph (1) (b), the Contracting Parties have not resolved their dispute or agreed to resolve it by conciliation, mediation, arbitration or other method, either Contracting Party may deliver to the Secretariat a written request for the establishment of a panel in accordance with subparagraphs (b) to (f). In its request the requesting Contracting Party shall state the substance of the dispute and indicate which provisions of Article 5 or 29 and of the GATT and Related Instruments are considered relevant. The Secretariat shall promptly deliver copies of the request to all Contracting Parties.
(b) The interests of other Contracting Parties shall be taken into account during the resolution of a dispute. Any other Contracting Party having a substantial interest in a matter shall have the right to be heard by the panel and to make written submissions to it, provided that both the disputing Contracting Parties and the Secretariat have received written notice of its interest no later than the date of establishment of the panel, as determined in accordance with subparagraph (c).
(c) A panel shall be deemed to be established 45 days after the receipt of the written request of a Contracting Party by the Secretariat pursuant to subparagraph (a).
(d) A panel shall be composed of three members who shall be chosen by the Secretary-General from the roster described in paragraph (7). Except where the disputing Contracting Parties agree otherwise, the members of a panel shall not be citizens of Contracting Parties which either are party to the dispute or have notified their interest in accordance with subparagraph (b), or citizens of states members of a Regional Economic Integration Organization which either is party to the dispute or has notified its interest in accordance with subparagraph (b).
(e) The disputing Contracting Parties shall respond within ten working days to the nominations of panel members and shall not oppose nominations except for compelling reasons.
(f) Panel members shall serve in their individual capacities and shall neither seek nor take instruction from any government or other body. Each Contracting Party undertakes to respect these principles and not to seek to influence panel members in the performance of their tasks. Panel members shall be selected with a view to ensuring their independence, and that a sufficient diversity of backgrounds and breadth of experience are reflected in a panel.
(g) The Secretariat shall promptly notify all Contracting Parties that a panel has been constituted.
(3) (a) The Charter Conference shall adopt rules of procedure for panel proceedings consistent with this Annex. Rules of procedure shall be as close as possible to those of the GATT and Related Instruments. A panel shall also have the right to adopt additional rules of procedure not inconsistent with the rules of procedure adopted by the Charter Conference or with this Annex. In a proceeding before a panel each disputing Contracting Party and any other Contracting Party which has notified its interest in accordance with subparagraph (2) (b), shall have the right to at least one hearing before the panel and to provide a written submission. Disputing Contracting Parties shall also have the right to provide a written rebuttal. A panel may grant a request by any other Contracting Party which has notified its interest in accordance with subparagraph (2) (b) for access to any written submission made to the panel, with the consent of the Contracting Party which has made it.
The proceedings of a panel shall be confidential. A panel shall make an objective assessment of the matters before it, including the facts of the dispute and the compliance of measures with the provisions applicable to trade under Article 5 or 29. In exercising its functions, a panel shall consult with the disputing Contracting Parties and give them adequate opportunity to arrive at a mutually satisfactory solution. Unless otherwise agreed by the disputing Contracting Parties, a panel shall base its decision on the arguments and submissions of the disputing Contracting Parties. Panels shall be guided by the interpretations given to the GATT and Related Instruments within the framework of the GATT, and shall not question the compatibility with Article 5 or 29 of practices applied by any Contracting Party which is a party to the GATT to other parties to the GATT to which it applies the GATT and which have not been taken by those other parties to dispute resolution under the GATT.
Unless otherwise agreed by the disputing Contracting Parties, all procedures involving a panel, including the issuance of its final report, should be completed within 180 days of the date of establishment of the panel; however, a failure to complete all procedures within this period shall not affect the validity of a final report.
(b) A panel shall determine its jurisdiction; such determination shall be final and binding. Any objection by a disputing Contracting Party that a dispute is not within the jurisdiction of the panel shall be considered by the panel, which shall decide whether to deal with the objection as a preliminary question or to join it to the merits of the dispute.
(c) In the event of two or more requests for establishment of a panel in relation to disputes that are substantively similar, the Secretary-General may with the consent of all the disputing Contracting Parties appoint a single panel.
(4) (a) After having considered rebuttal arguments, a panel shall submit to the disputing Contracting Parties the descriptive sections of its draft written report, including a statement of the facts and a summary of the arguments made by the disputing Contracting Parties. The disputing Contracting Parties shall be afforded an opportunity to submit written comments on the descriptive sections within a period set by the panel.
Following the date set for receipt of comments from the Contracting Parties, the panel shall issue to the disputing Contracting Parties an interim written report, including both the descriptive sections and the panel’s proposed findings and conclusions. Within a period set by the panel a disputing Contracting Party may submit to the panel a written request that the panel review specific aspects of the interim report before issuing a final report. Before issuing a final report the panel may, in its discretion, meet with the disputing Contracting Parties to consider the issues raised in such a request.
The final report shall include descriptive sections (including a statement of the facts and a summary of the arguments made by the disputing Contracting Parties), the panel’s findings and conclusions, and a discussion of arguments made on specific aspects of the interim report at the stage of its review. The final report shall deal with every substantial issue raised before the panel and necessary to the resolution of the dispute and shall state the reasons for the panel’s conclusions.
A panel shall issue its final report by providing it promptly to the Secretariat and to the disputing Contracting Parties. The Secretariat shall at the earliest practicable opportunity distribute the final report, together with any written views that a disputing Contracting Party desires to have appended, to all Contracting Parties.
(b) Where a panel concludes that a measure introduced or maintained by a Contracting Party does not comply with a provision of Article 5 or 29 or with a provision of the GATT or a Related Instrument that applies under Article 29, the panel may recommend in its final report that the Contracting Party alter or abandon the measure or conduct so as to be in compliance with that provision.
(c) Panel reports shall be adopted by the Charter Conference. In order to provide sufficient time for the Charter Conference to consider panel reports, a report shall not be adopted by the Charter Conference until at least 30 days after it has been provided to all Contracting Parties by the Secretariat. Contracting Parties having objections to a panel report shall give written reasons for their objections to the Secretariat at least 10 days prior to the date on which the report is to be considered for adoption by the Charter Conference, and the Secretariat shall promptly provide them to all Contracting Parties. The disputing Contracting Parties and Contracting Parties which notified their interest in accordance with subparagraph (2) (b) shall have the right to participate fully in the consideration of the panel report on that dispute by the Charter Conference, and their views shall be fully recorded.
(d) In order to ensure effective resolution of disputes to the benefit of all Contracting Parties, prompt compliance with rulings and recommendations of a final panel report that has been adopted by the Charter Conference is essential. A Contracting Party which is subject to a ruling or recommendation of a final panel report that has been adopted by the Charter Conference shall inform the Charter Conference of its intentions regarding compliance with such ruling or recommendation. In the event that immediate compliance is impracticable, the Contracting Party concerned shall explain its reasons for non-compliance to the Charter Conference and, in light of this explanation, shall have a reasonable period of time to effect compliance. The aim of dispute resolution is the modification or removal of inconsistent measures.
(5) (a) Where a Contracting Party has failed within a reasonable period of time to comply with a ruling or recommendation of a final panel report that has been adopted by the Charter Conference, a Contracting Party to the dispute injured by such non-compliance may deliver to the non-complying Contracting Party a written request that the non-complying Contracting Party enter into negotiations with a view to agreeing upon mutually acceptable compensation. If so requested the non-complying Contracting Party shall promptly enter into such negotiations.
(b) If the non-complying Contracting Party refuses to negotiate, or if the Contracting Parties have not reached agreement within 30 days after delivery of the request for negotiations, the injured Contracting Party may make a written request for authorization of the Charter Conference to suspend obligations owed by it to the non-complying Contracting Party under Article 5 or 29.
(c) The Charter Conference may authorize the injured Contracting Party to suspend such of its obligations to the non-complying Contracting Party, under provisions of Article 5 or 29 or under provisions of the GATT or Related Instruments that apply under Article 29, as the injured Contracting Party considers equivalent in the circumstances.
(d) The suspension of obligations shall be temporary and shall be applied only until such time as the measure found to be inconsistent with Article 5 or 29 has been removed, or until a mutually satisfactory solution is reached.
(6) (a) Before suspending such obligations the injured Contracting Party shall inform the non-complying Contracting Party of the nature and level of its proposed suspension. If the non-complying Contracting Party delivers to the Secretary-General a written objection to the level of suspension of obligations proposed by the injured Contracting Party, the objection shall be referred to arbitration as provided below. The proposed suspension of obligations shall be stayed until the arbitration has been completed and the determination of the arbitral panel has become final and binding in accordance with subparagraph (e).
(b) The Secretary-General shall establish an arbitral panel in accordance with subparagraphs (2) (d) to (f), which if practicable shall be the same panel which made the ruling or recommendation referred to in subparagraph (4) (d), to examine the level of obligations that the injured Contracting Party proposes to suspend. Unless the Charter Conference decides otherwise the rules of procedure for panel proceedings shall be adopted in accordance with subparagraph (3) (a).
(c) The arbitral panel shall determine whether the level of obligations proposed to be suspended by the injured Contracting Party is excessive in relation to the injury it experienced, and if so, to what extent. It shall not review the nature of the obligations suspended, except insofar as this is inseparable from the determination of the level of suspended obligations.
(d) The arbitral panel shall deliver its written determination to the injured and the non-complying Contracting Parties and to the Secretariat within 60 days of the establishment of the panel or within such other period as may be agreed by the injured and the non-complying Contracting Parties. The Secretariat shall present the determination to the Charter Conference at the earliest practicable opportunity, and no later than the meeting of the Charter Conference following receipt of the determination.
(e) The determination of the arbitral panel shall become final and binding 30 days after the date of its presentation to the Charter Conference, and any level of suspension of benefits allowed thereby may thereupon be put into effect by the injured Contracting Party in such manner as that Contracting Party considers equivalent in the circumstances, unless prior to the expiration of the 30 days period the Charter Conference decides otherwise.
(f) In suspending any obligations to a non-complying Contracting Party, an injured Contracting Party shall make every effort not to affect adversely the trade of any other Contracting Party.
(7) Each Contracting Party may designate two individuals who shall, in the case of Contracting Parties which are also party to the GATT, if they are willing and able to serve as panellists under this Annex, be panellists currently nominated for the purpose of GATT dispute panels. The Secretary-General may also designate, with the approval of the Charter Conference, not more than ten individuals, who are willing and able to serve as panellists for purposes of dispute resolution in accordance with paragraphs (2) to (4). The Charter Conference may in addition decide to designate for the same purposes up to 20 individuals, who serve on dispute settlement rosters of other international bodies, who are willing and able to serve as panellists. The names of all of the individuals so designated shall constitute the dispute settlement roster. Individuals shall be designated strictly on the basis of objectivity, reliability and sound judgement and, to the greatest extent possible, shall have expertise in international trade and energy matters, in particular as relates to provisions applicable under Article 29. In fulfilling any function under this Annex, designees shall not be affiliated with or take instructions from any Contracting Party. Designees shall serve for renewable terms of five years and until their successors have been designated. A designee whose term expires shall continue to fulfil any function for which that individual has been chosen under this Annex. In the case of death, resignation or incapacity of a designee, the Contracting Party or the Secretary-General, whichever designated said designee, shall have the right to designate another individual to serve for the remainder of that designee’s term, the designation by the Secretary-General being subject to approval of the Charter Conference.
(8) Notwithstanding the provisions contained in this Annex, Contracting Parties are encouraged to consult throughout the dispute resolution proceeding with a view to settling their dispute.
(9) The Charter Conference may appoint or designate other bodies or fora to perform any of the functions delegated in this Annex to the Secretariat and the Secretary-General.
12. ANNEX B
FORMULA FOR ALLOCATING CHARTER COSTS
[In accordance with Article 37 (3)]
(1) Contributions payable by Contracting Parties shall be determined by the Secretariat annually on the basis of their percentage contributions required under the latest available United Nations Regular Budget Scale of Assessment (supplemented by information on theoretical contributions for any Contracting Parties which are not UN members).
(2) The contributions shall be adjusted as necessary to ensure that the total of all Contracting Parties’ contributions is 100%.
13. ANNEX PA
LIST OF SIGNATORIES WHICH DO NOT ACCEPT THE PROVISIONAL APPLICATION OBLIGATION OF ARTICLE 45 (3) (b)
[In accordance with Article 45 (3) (c)]
|
7 |
1. The Czech Republic
2. Germany
3. Hungary
4. Lithuania
5. Poland
6. Slovak Republic
14. ANNEX T
CONTRACTING PARTIES’ TRANSITIONAL MEASURES
[In accordance with Article 32 (1)]
List of Contracting Parties entitled to transitional arrangements
Albania Latvia
Armenia Lithuania
Azerbaijan Moldova
Belarus Poland
Bulgaria Romania
Croatia The Russian Federation
The Czech Republic Slovakia
Estonia Slovenia
Georgia Tajikistan
Hungary Turkmenistan
Kazakhstan Ukraine
Kyrgyzstan Uzbekistan
List of provisions subject to transitional arrangements
Provision Provision
Article 6 (2) Article 10 (7)
Article 6 (5) Article 14 (1) (d)
Article 7 (4) Article 20 (3
Article 9 (1) Article 22 (3)
ARTICLE 6 (2)
“Each Contracting Party shall ensure that within its jurisdiction it has and enforces such laws as are necessary and appropriate to address unilateral and concerted anti-competitive conduct in Economic Activity in the Energy Sector.”
COUNTRY: ALBANIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
There is no law on protection of competition in Albania. The law No 7746 of 28 July 1993 on Hydrocarbons and the law No 7796 of 17 February 1994 on Minerals do not include such provisions. There is no law on electricity which is in the stage of preparation. This law is planned to be submitted to the Parliament by the end of 1996. In these laws Albania intends to include provisions on anti-competitive conduct.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: ARMENIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
At present a state monopoly exists in Armenia in most energy sectors. There is no law on protection of competition, thus the rules of competition are not yet being implemented. There are no laws on energy. The draft laws on energy are planned to be submitted to the Parliament in 1994. The laws are envisaged to include provisions on anti-competitive behaviour, which would be harmonized with the EC legislation on competition.
PHASE-OUT
31 December 1997.
COUNTRY: AZERBAIJAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The anti-monopoly legislation is at the stage of elaboration.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: BELARUS
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Anti-monopoly legislation is at the stage of elaboration.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: GEORGIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Laws on demonopolization are at present at the stage of elaboration in Georgia and that is why the State has so far the monopoly for practically all energy sources and energy resources, which restricts the possibility of competition in the energy and fuel complex.
PHASE-OUT
1 January 1999.
COUNTRY: KAZAKHSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The law on Development of Competition and Restriction of Monopolistic Activities (No 656 of 11 June 1991) has been adopted, but is of a general nature. It is necessary to develop the legislation further, in particular by means of adopting relevant amendments or adopting a new law.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: KYRGYZSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The law on Anti-monopoly Policies has already been adopted. The transitional period is needed to adapt provisions of this law to the energy sector which is now strictly regulated by the state.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: MOLDOVA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The law on Restriction of Monopolistic Activities and Development of Competition of 29 January 1992 provides an organizational and legal basis for the development of competition, and of measures to prevent, limit and restrict monopolistic activities; it is oriented towards implementing market economy conditions. This law, however, does not provide for concrete measures of anti-competitive conduct in the energy sector, nor does it cover completely the requirements of Article 6.
In 1995 drafts of a law on Competition and a State Programme of Demonopolization of the Economy will be submitted to the Parliament. The draft law on Energy which will be also submitted to the Parliament in 1995 will cover issues on demonopolization and development of competition in the energy sector.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: ROMANIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The rules of competition are not yet implemented in Romania. The draft law on Protection of Competition has been submitted to the Parliament and is scheduled to be adopted during 1994.
The draft contains provisions with respect to anti-competitive behaviour, harmonized with the EC’s law on Competition.
PHASE-OUT
31 December 1996.
COUNTRY: THE RUSSIAN FEDERATION
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
The Federation.
DESCRIPTION
A comprehensive framework of anti-monopoly legislation has been created in the Russian Federation but other legal and organizational measures to prevent, limit or suppress monopolistic activities and unfair competition will have to be adopted and in particular in the energy sector.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: SLOVENIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Law on Protection of Competition adopted in 1993 and published in Official Journal No 18/93 treats anti-competitive conduct generally. The existing law also provides for conditions for the establishment of competition authorities. At present the main competition authority is the Office of Protection of Competition in the Ministry of Economic Relations and Development. With regard to importance of energy sector a separate law in this respect is foreseen and thus more time for full compliance is needed.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: TAJIKISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
In 1993 Tajikistan passed the law on Demonopolization and Competition. However, due to the difficult economic situation in Tajikistan, the jurisdiction of the law has been temporarily suspended.
PHASE-OUT
31 December 1997.
COUNTRY: TURKMENISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Under the Ruling of the President of Turkmenistan No 1532 of 21 October 1993 the Committee on Restricting Monopolistic Activities has been etablished and is acting now, the function of which is to protect enterprises and other entities from monopoly conduct and practices and to promote the formation of market principles on the basis of the development of competition and entrepreneurship.
Further development of legislation and regulations is needed which would regulate anti-monopoly conduct of enterprises in the Economic Activity in the Energy Sector.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: UZBEKISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The law on Restricting Monopoly Activities has been adopted in Uzbekistan and has been in force since July 1992. However, the law (as is specified in article 1, paragraph 3) does not extend to the activities of enterprises in the energy sector.
PHASE-OUT
1 July 2001.
ARTICLE 6 (5)
“If a Contracting Party considers that any specified anti-competitive conduct carried out within the Area of another Contracting Party is adversely affecting an important interest relevant to the purposes identified in this Article, the Contracting Party may notify the other Contracting Party and may request that its competition authorities initiate appropriate enforcement action. The notifying Contracting Party shall include in such notification sufficient information to permit the notified Contracting Party to identify the anti-competitive conduct that is the subject of the notification and shall include an offer of such further information and cooperation as that Contracting Party is able to provide. The notified Contracting Party or, as the case may be, the relevant competition authorities may consult with the competition authorities of the notifying Contracting Party and shall accord full consideration to the request of the notifying Contracting Party in deciding whether or not to initiate enforcement action with respect to the alleged anti-competitive conduct identified in the notification. The notified Contracting Party shall inform the notifying Contracting Party of its decision or the decision of the relevant competition authorities and may if it wishes inform the notifying Contracting Party of the grounds for the decision. If enforcement action is initiated, the notified Contracting Party shall advise the notifying Contracting Party of its outcome and, to the extent possible, of any significant interim development.”
COUNTRY: ALBANIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
In Albania there are no established institutions to enforce the competition rules. Such institutions will be provided for in the law on the Protection of Competition which is planned to be finalized in 1996.
PHASE-OUT
1 January 1999.
COUNTRY: ARMENIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Institutions to enforce the provisions of this paragraph have not been established in Armenia.
The laws on Energy and Protection of Competition are planned to include provisions to establish such institutions.
PHASE-OUT
31 December 1997.
COUNTRY: AZERBAIJAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Anti-monopoly authorities shall be established after the adoption of anti-monopoly legislation.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: BELARUS
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Anti-monopoly authorities shall be established after the adoption of anti-monopoly legislation.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: GEORGIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Laws on demonopolization are at present at the stage of elaboration in Georgia and that is why there are no competition authorities established yet.
PHASE-OUT
1 January 1999.
COUNTRY: KAZAKHSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
An Anti-monopoly Committee has been established in Kazakhstan, but its activity needs improvement, both from legislative and organizational points of view, in order to elaborate an effective mechanism handling the complaints on anti-competitive conduct.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: KYRGYZSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
There is no mechanism in Kyrgyzstan to control the anti-competitive conduct and the relevant legislation. It is necessary to establish relevant anti-monopoly authorities.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: MOLDOVA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The Ministry of Economy is responsible for the control of competitive conduct in Moldova. Relevant amendments have been made to the law on Breach of Administrative Rules, which envisage some penalties for violating rules of competition by monopoly enterprises.
The draft law on Competition which is now at the stage of elaboration will have provisions on the enforcement of competition rules.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: ROMANIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Institutions to enforce the provisions of this paragraph have not been established in Romania.
The Institutions charged with the enforcement of competition rules are provided for in the draft law on Protection of Competition which is scheduled to be adopted during 1994.
The draft also provides a period of nine months for enforcement, starting with the date of its publication.
According to the Europe Agreement establishing an association between Romania and the European Communities, Romania was granted a period of five years to implement competition rules.
PHASE OUT
1 January 1998.
COUNTRY: TAJIKISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Tajikistan has adopted laws on Demonopolization and Competition, but institutions to enforce competition rules are in the stage of development.
PHASE-OUT
31 December 1997.
COUNTRY: UZBEKISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The law on Restricting Monopoly Activities has been adopted in Uzbekistan and has been in force since July 1992. However, the law (as is specified in article 1, paragraph 3) does not extend to the activ- ities of the enterprises in the energy sector.
PHASE-OUT
1 July 2001.
ARTICLE 7 (4)
“In the event that Transit of Energy Materials and Products cannot be achieved on commercial terms by means of Energy Transport Facilities the Contracting Parties shall not place obstacles in the way of new capacity being established, except as may be otherwise provided in applicable legislation which is consistent with paragraph (1).”
COUNTRY: AZERBAIJAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
It is necessary to adopt a set of laws on energy, including licensing procedures regulating transit. During a transition period it is envisaged to build and modernize power transmission lines, as well as generating capacities with the aim of bringing their technical level to the world requirements and adjusting to conditions of a market economy.
PHASE-OUT
31 December 1999.
COUNTRY: BELARUS
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Laws on energy, land and other subjects are being worked out at present, and until their final adoption, uncertainty remains as to the conditions for establishing new transport capacities for energy carriers in the territory of Belarus.
PHASE-OUT
31 December 1998.
COUNTRY: BULGARIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Bulgaria has no laws regulating Transit of Energy Materials and Products. An overall restructuring is ongoing in the energy sector, including development of institutional framework, legislation and regulation.
PHASE-OUT
The transitional period of 7 years is necessary to bring the legislation concerning the Transit of Energy Materials and Products in full compliance with this provision.
1 July 2001.
COUNTRY: GEORGIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
It is necessary to prepare a set of laws on the matter. At present there are substantially different conditions for the transport and transit of various energy sources in Georgia (electric power, natural gas, oil products, coal).
PHASE-OUT
1 January 1999.
COUNTRY: HUNGARY
SECTOR
Electricity industry.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
According to the current legislation establishment and operation of high-voltage transmission lines is a state monopoly.
The creation of the new legal and regulatory framework for establishment, operation and ownership of high-voltage transmission lines is under preparation.
The Ministry of Industry and Trade has already taken the initiative to put forward a new Act on Electricity Power, that will have its impact also on the Civil Code and on the Act on Concession. Compliance can be achieved after entering in force of the new law on Electricity and related regulatory decrees.
PHASE-OUT
31 December 1996.
COUNTRY: POLAND
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Polish law on Energy, being in the final stage of coordination, stipulates for creating new legal regulations similar to those applied by free market countries (licenses to generate, transmit, distribute and trade in energy carriers). Until it is adopted by the Parliament a temporary suspension of obligations under this paragraph is required.
PHASE-OUT
31 December 1995.
ARTICLE 9 (1)
“The Contracting Parties acknowledge the importance of open capital markets in encouraging the flow of capital to finance trade in Energy Materials and Products and for the making of and assisting with regard to Investments in Economic Activity in the Energy Sector in the Areas of other Contracting Parties, particularly those with economies in transition. Each Contracting Party shall accordingly endeavour to promote conditions for access to its capital market by companies and nationals of other Contracting Parties, for the purpose of financing trade in Energy Materials and Products and for the purpose of Investment in Economic Activity in the Energy Sector in the Areas of those other Contracting Parties, on a basis no less favourable than that which it accords in like circumstances to its own companies and nationals or companies and nationals of any other Contracting Party or any third state, whichever is the most favourable.”
COUNTRY: AZERBAIJAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Relevant legislation is at the stage of elaboration.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: BELARUS
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Relevant legislation is at the stage of elaboration.
PHASE-OUT
1 January 2000.
COUNTRY: GEORGIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Relevant legislation is at the stage of preparation.
PHASE-OUT
1 January 1997.
COUNTRY: KAZAKHSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The bill on Foreign Investments is at the stage of authorization approval with the aim to adopt it by the Parliament in autumn 1994.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: KYRGYZSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Relevant legislation is currently under preparation.
PHASE-OUT
1 July 2001.
ARTICLE 10 (7) – SPECIFIC MEASURES
“Each Contracting Party shall accord to Investments in its Area of Investors of another Contracting Party, and their related activities including management, maintenance, use, enjoyment or disposal, treatment no less favourable than that which it accords to Investments of its own Investors or of the Investors of any other Contracting Party or any third state and their related activities including management, maintenance, use, enjoyment or disposal, whichever is the most favourable.”
COUNTRY: BULGARIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Foreign persons may not acquire property rights over land. A company with more than fifty per cent of foreign person’s share may not acquire property right over agricultural land;
Foreigners and foreign legal persons may not aquire property rights over land except by way of inheritance according to the law. In this case they have to make it over;
A foreign person may aquire property rights over buildings, but without property rights over the land;
Foreign persons or companies with foreign controlling participation must obtain a permit before performing the following activities:
– exploration, development and extraction of natural resources from the territorial sea, continental shelf or exclusive economic zone;
– acquisition of real estate in geographic regions designated by the Council of Ministers.
– The permits are issued by the Council of Ministers or by a body authorized by the Council of Ministers.
PHASE-OUT
1 July 2001.
ARTICLE 14 (1) (d)
“Each Contracting Party shall with respect to Investments in its Area of Investors of any other Contracting Party guarantee the freedom of transfer into and out of its Area, including the transfer of:
unspent earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with that Investment;”
COUNTRY: BULGARIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Foreign nationals employed by companies with more than 50 per cent of foreign participation, or by a foreign person registered as sole trader or a branch or a representative office of a foreign company in Bulgaria, receiving their salary in Bulgarian leva, may purchase foreign currency not exeeding 70 per cent of their salary, including social security payments.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: HUNGARY
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
According to the Act on Investments of Foreigners in Hungary, article 33, foreign top managers, executive managers, members of the Supervisory Board and foreign employees may transfer their income up to 50 per cent of their aftertax earnings derived from the company of their employment through the bank of their company.
PHASE-OUT
The phase out of this particular restriction depends on the progress Hungary is able to make in the implementation of the foreign exchange liberalization programme whose final target is the full convertibility of the Forint. This restriction does not create barriers to foreign investors. Phase-out is based on stipulations of article 32.
1 July 2001.
ARTICLE 20 (3)
“Each Contracting Party shall designate one or more enquiry points to which requests for information about the above mentioned laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings may be addressed and shall communicate promptly such designation to the Secretariat which shall make it available on request.”
COUNTRY: ARMENIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
In Armenia there are no official enquiry points yet to which requests for information about the relevant laws and other regulations could be addressed. There is no information centre either. There is a plan to establish such a centre in 1994–1995. Technical assistance is required.
PHASE-OUT
31 December 1996.
COUNTRY: AZERBAIJAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
There are no official enquiry points so far in Azerbaijan to which requests for information about relevant laws and regulations could be addressed. At present such information is concentrated in various organizations.
PHASE–OUT
31 December 1997.
COUNTRY: BELARUS
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Official enquiry offices which could give information on laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings do not exist yet in Belarus. As far as the judicial decisions and administrative rulings are concerned there is no practice of their publishing.
PHASE-OUT
31 December 1998.
COUNTRY: KAZAKHSTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
The process of establishing enquiry points has begun. As far as the judicial decisions and administrative rulings are concerned they are not published in Kazakhstan (except for some decisions made by the Supreme Court), because they are not considered to be sources of law. To change the existing practice will require a long transitional period.
PHASE-OUT
1 July 2001.
COUNTRY: MOLDOVA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
It is necessary to establish enquiry points.
PHASE-OUT
31 December 1995.
COUNTRY: THE RUSSIAN FEDERATION
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
The Federation and the Republics constituting Federation.
DESCRIPTION
No official enquiry points exist in the Russian Federation as of now to which requests for information about relevant laws and other regulation acts could be addressed. As far as the judicial decisions and administrative rulings are concerned they are not considered to be sources of law.
PHASE-OUT
31 December 2000.
COUNTRY: SLOVENIA
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
In Slovenia there are no official enquiry points yet to which requests for information about relevant laws and other regulatory acts could be addressed. At present such information is available in various ministries. The Law on Foreign Investments which is under preparation foresees establishment of such an enquiry point.
PHASE-OUT
1 January 1998.
COUNTRY: TAJIKISTAN
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
There are no enquiry points yet in Tajikistan to which requests for information about relevant laws and other regulations could be addressed. It is only a question of having available funding.
PHASE-OUT
31 December 1997.
COUNTRY: UKRAINE
SECTOR
All energy sectors.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
Improvement of the present transparency of laws up to the level of international practice is required. Ukraine will have to establish enquiry points providing information about laws, regulations, judicial decisions and administrative rulings and standards of general application.
PHASE-OUT
1 January 1998.
ARTICLE 22 (3)
“Each Contracting Party shall ensure that if it establishes or maintains a state entity and entrusts the entity with regulatory, administrative or other governmental authority, such entity shall exercise that authority in a manner consistent with the Contracting Party’s obligations under this Treaty.”
COUNTRY: THE CZECH REPUBLIC
SECTOR
Uranium and nuclear industries.
LEVEL OF GOVERNMENT
National.
DESCRIPTION
In order to deplete uranium ore reserves that are stocked by Administration of State Material Reserves, no imports of uranium ore and concentrates, including uranium fuel bundles containing uranium of non-Czech origin, will be licensed.
PHASE-OUT
1 July 2001.
DECISIONS WITH RESPECT TO THE ENERGY CHARTER TREATY
The European Energy Charter Conference has adopted the following Decisions:
1. With respect to the Treaty as a whole
In the event of a conflict between the treaty concerning Spitsbergen of 9 February 1920 (the Svalbard Treaty) and the Energy Charter Treaty, the treaty concerning Spitsbergen shall prevail to the extent of the conflict, without prejudice to the positions of the Contracting Parties in respect of the Svalbard Treaty. In the event of such conflict or a dispute as to whether there is such conflict or as to its extent, Article 16 and Part V of the Energy Charter Treaty shall not apply.
2. With respect to Article 10 (7)
The Russian Federation may require that companies with foreign participation obtain legislative approval for the leasing of federally-owned property, provided that the Russian Federation shall ensure without exception that this process is not applied in a manner which discriminates among Investments of Investors of other Contracting Parties.
3. With respect to Article 14
(1) The term “freedom of transfer” in Article 14 (1) does not preclude a Contracting Party (hereinafter referred to as the “Limiting Party”) from applying restrictions on movement of capital by its own Investors, provided that:
(a) such restrictions shall not impair the rights granted under Article 14 (1) to Investors of other Contracting Parties with respect to their Investments;
(b) such restrictions do not affect Current Transactions; and
(c) the Contracting Party ensures that Investments in its Area of the Investors of all other Contracting Parties are accorded, with respect to transfers, treatment no less favourable than that which it accords to Investments of Investors of any other Contracting Party or of any third state, whichever is the most favourable.
(2) This Decision shall be subject to examination by the Charter Conference five years after entry into force of the Treaty, but not later than the date envisaged in Article 32 (3).
(3) No Contracting Party shall be eligible to apply such restrictions unless it is a Contracting Party which is a state that was a constituent part of the former Union of Soviet Socialist Republics, which has notified the provisional Secretariat in writing no later than 1 July 1995 that it elects to be eligible to apply restrictions in accordance with this Decision.
(4) For the avoidance of doubt, nothing in this Decision shall derogate, as concerns Article 16, from the rights hereunder of a Contracting Party, its Investors or their Investments, or from the obligations of a Contracting Party.
|
8 |
(5) For the purposes of this Decision:
“Current Transactions” are current payments connected with the movement of goods, services or persons that are made in accordance with normal international practice, and do not include arrangements which materially constitute a combination of a current payment and a capital transaction, such as deferrals of payments and advances which is meant to circumvent respective legislation of the Limiting Party in the field.
4. With respect to Article 14 (2)
Without prejudice to the requirements of Article 14 and its other international obligations, Romania shall endeavour during the transition to full convertibility of its national currency to take appropriate steps to improve the efficiency of its procedures for the transfers of Investment Returns and shall in any case guarantee such transfers in a Freely Convertible Currency without restriction or a delay exceeding six months. Romania shall ensure that Investments in its Area of the Investors of all other Contracting Parties are accorded, with respect to transfers, treatment no less favourable than that which it accords to Investments of Investors of any other Contracting Party or of any third state, whichever is the most favourable.
5. With respect to Articles 24 (4) (a) and 25
An Investment of an Investor referred to in Article 1 (7) (a) (ii), of a Contracting Party which is not party to an EIA or a member of a free-trade area or a customs union, shall be entitled to treatment accorded under such EIA, free-trade area or customs union, provided that the Investment:
(a) has its registered office, central administration or principal place of business in the Area of a party to that EIA or member of that free-trade area or customs union; or
(b) in case it only has its registered office in that Area, has an effective and continuous link with the economy of one of the parties to that EIA or member of that free-trade area or customs union.
vorblatt
Problem:
Der auf der Europäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991 aufbauende Vertrag über die Energiecharta (ECV) ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet wurde. Er bedarf nunmehr der Ratifikation. Der zwischen den OECD-Staaten, den Reformstaaten Zentral- und Osteuropas und den GUS-Staaten abgeschlossene Vertrag entspricht den Zielen der österreichischen Regierungspolitik, die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas sowie die GUS-Staaten in die Strukturen der Weltwirtschaft einzubinden, und er reflektiert weitgehend die Grundsätze der österreichischen Energiepolitik. Der Vertrag wird von der überwiegenden Mehrzahl der anderen Signatarstaaten sowie von den Europäischen Gemeinschaften bereits vorläufig angewendet.
Problemlösung:
Ratifikation des Vertrags über die Energiecharta.
EU-Konformität:
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sind Signatare des Energiecharta-Vertrags. Der Energiecharta-Vertrag ist ein gemischtes Abkommen im Sinne des Gutachtens 1/94 des EUGH und muß daher von den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Auch in den noch nicht völlig vergemeinschafteten Bereichen ist ein gemeinsames Vorgehen sicherzustellen. Sowohl die Europäischen Gemeinschaften wie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten wenden den Energiecharta-Vertrag ab seiner Unterzeichnung bereits vorläufig an.
Alternativlösungen:
Keine.
Kosten:
Genaue Schätzungen für künftige Beiträge zum Jahresbudget des Sekretariats sind derzeit nicht möglich. Für 1995 wurde ein Budgetrahmen von 2,7 Millionen ECU von der vorläufigen Chartakonferenz beschlossen, der 400 000 ECU für die Verselbständigung des Sekretariats und 300 000 ECU für Rückzahlungen an die Europäische Kommission beinhaltet. Nach dem Budgetaufteilungsschlüssel waren auf Österreich Beitragsverpflichtungen von 1,3015%, dh. 35 140 ECU (vgl. 1993: Verhandlungskostenbeitrag von Österreich 22 736 ECU) entfallen. Für 1996 ist auf Grund der Verselbständigung des Sekretariats (mit Sitz in Brüssel) ein Budgetrahmen von 130,1 Millionen BFR genehmigt worden, von dem 1,31739% von Österreich zu tragen sein werden (dh. zirka 560 000 S).
Erläuterungen
1. Allgemeiner Teil
1.1 Rechtliche Gesichtspunkte
Der Energiecharta-Vertrag ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Art. 30 und Art. 36 (1) (d) und (e) und (4) ECV sind verfassungsändernd und bedürfen daher der Behandlung gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG. Der Energiecharta-Vertrag ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der Energiecharta-Vertrag betrifft auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder, und zwar insbesondere im Bereich des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 B-VG fällt (gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG sind diese Angelegenheiten des Elektrizitätswesens Landessache hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen und der Vollziehung). Der Energiecharta-Vertrag bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates.
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Dem Anhörungsrecht der Länder gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Rechnung getragen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Anlagen zum Energiecharta-Vertrag gemäß Art. 48 ECV integraler Bestandteil des Vertrages sind. Dies bedeutet, daß jede Modifikation oder technische Änderung der Anlagen als Vertragsänderung zu betrachten wäre. Jedoch ist für Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B und technische Änderungen der Anlagen zum Energiecharta-Vertrag in Art. 36 (1) (d) und (e) ECV ein Verfahren vorgesehen, das den einstimmigen Beschluß der Energiechartakonferenz vorsieht. Für Modifikationen von anderen Anlagen zum Energiecharta-Vertrag ist in Art. 36 (4) ECV die Beschlußfassung durch mindestens drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vorgesehen, wobei die Abstimmung gemäß Art. 36 (6) ECV nur gültig ist, wenn sie von einer einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. Soweit es nur um die Annahmen des Wortlautes geht, ist eine derartige Beschlußkompetenz der Chartakonferenz unproblematisch, weil das Inkrafttreten jedenfalls eines nachfolgenden innerstaatlichen Annahmeaktes bedarf. Nach dem Verständnis der Vertragsstaaten gehen jedoch die Regelungen der Art. 36 (1) (d) und (e) und (4) ECV über eine bloße Annahme des Wortlautes hinaus; die auf diese Regelungen gestützten Beschlüsse sollen ohne weiteren Annahmeakt in Kraft treten. Grundsätzlich würden daher derartige Vertragsänderungen eine Befassung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG erfordern, wobei jedoch die Übertragung einzelner Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckt wäre. Da jedoch die Durchführung des Energiecharta-Vertrags auch den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berührt und Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen auch diesen Bereich betreffen können, die österreichische Bundesverfassung aber keine dem Art. 9 Abs. 2 B-VG entsprechende Regelung für Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder kennt, sind die Art. 36 (1) (d) und (e) und (4) ECV als verfassungsändernd zu behandeln.
Darüber hinaus werden spezielle Vertragsänderungen in Art. 30 ECV angestrebt, mit dem Ziel, die im Lichte der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde angebrachten Anpassungen der Handelsbestimmungen des ECV vorzunehmen. Dabei ist folgender Hintergrund zu beachten, der in den Erläuterungen zu Art. 29 (2) und 30 ECV näher ausgeführt wird: Derzeit wird für den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen grundsätzlich die Anwendung der Regeln des GATT 1947 und der diesbezüglichen Rechtsinstrumente eingeführt, wie sie unter den Vertragsparteien des GATT 1947 am 1. März 1994 angewendet wurden und praktiziert werden, sofern zumindest eine an dem Handel beteiligte Vertragspartei des ECV nicht Mitglied das GATT (1947 oder 1994) ist. Da die Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde zum Stichtag noch nicht vorlagen, werden sie auf diese Handelsbeziehungen ebensowenig angewendet wie die im Dezember 1994 im GATT/WTO-Kontext beschlossenen Übergangsbestimmungen, die ein Auslaufen des alten GATT 1947 und der dazugehörenden Rechtsinstrumente spätestens mit 31. Dezember 1996 vorsehen. Danach wird es im GATT/WTO-Kontext keinen weiteren Fortbestand dieser Rechtsinstrumente geben und keine Doppelgeleisigkeit mit den älteren Bestimmungen. Die im ECV nicht übernommenen Übergangsbestimmungen des GATT/WTO-Bereichs enthalten auch Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des GATT 1947 und der Tokyo-Runden-Abkommen zugunsten von Maßnahmen, die von WTO-Mitgliedern gesetzt werden und mit dem WTO-Abkommen im Einklang stehen, sowie zugunsten von Konzessionen die ausschließlich auf Grund der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde eingeräumt wurden, wodurch die sonst bestehende Meistbegünstigungspflicht in diesem Fall durchbrochen wird. Auch vergleichbare Übergangsbestimmungen sind im ECV derzeit nicht vorgesehen.
Die Anpassung der Bestimmungen des ECV an die zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse im GATT/WTO-Bereich ist bereits in Art. 30 ECV in Aussicht genommen worden. Dabei ist auch das Ziel zu beachten, einheitliche Handelsregelungen im Energiesektor gegenüber allen Nicht-GATT-Vertragsparteien, die am ECV teilnehmen beizubehalten. Art. 30 ECV sieht daher vor, daß Abänderungen des Vertrags (appropriate amendments) im Lichte der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde durch die Chartakonferenz beschlossen werden. Es handelt sich dabei um bereits in Art. 30 ECV inhaltlich determinierte Abänderungen des Vertrags, deren Inkraftsetzung durch Beschluß der Chartakonferenz einerseits zur Erhaltung eines einheitlichen Handelsregimes gegenüber allen Vertragsparteien des ECV, die nicht Mitglieder des GATT sind, und andererseits für das ehestmögliche und gleichzeitige Inkrafttreten derselben erforderlich ist. Bei der Anwendung des sonst vorgesehenen allgemeinen Vertragsänderungsverfahrens gemäß Art. 42 ECV würde es wegen des Ratifikationserfordernisses erstens zu einer wesentlichen Verzögerung der Vertragsanpassung kommen und zweitens zu einer möglicherweise jahrelangen, unerwünschten Parallelität zwischen der Anwendung der neuen, im Lichte der Uruguay-Runde bereits geänderten Handelsbestimmungen und den im derzeitigen Art. 29 ECV vorgesehenen, auf dem GATT 1947 beruhenden Handelsbestimmungen. Dieser Zustand würde voraussichtlich selbst nach der Ratifikation der Abänderungen durch Österreich und dem Inkrafttreten der Vertragsänderungen fortdauern, da erst nach der Ratifikation durch die letzte Vertragspartei des ECV, die nicht Mitglied des GATT (1947 oder 1994) ist, die Weiteranwendung der derzeitigen, auf dem GATT 1947 beruhenden Bestimmungen des Art. 29 ECV auch gegenüber dieser Vertragspartei beendet werden könnte. Um ein möglichst rasches und für alle Vertragsparteien gleichzeitig wirksam werdendes Inkrafttreten der Vertragsänderungen im Lichte der Uruguay-Runde zu ermöglichen, sieht Art. 30 ECV – als einzige auf Vertragsänderungen hinzielende Bestimmung des ECV – die Beschlußfassung über die Änderungen selbst vor, die durch die Chartakonferenz erfolgt. Art. 34 (3) (l) ECV ermächtigt die Chartakonferenz in den übrigen Fällen von Vertragsänderungen hingegen allein zur Prüfung und Beschlußfassung über den Wortlaut von Änderungen des Vertrags. Der vorgenannte Art. 42 ECV sieht ein Änderungsverfahren für jegliche, derzeit inhaltlich nicht vorausbestimmte Vertragsänderungen vor, die von einer Vertragspartei oder vom Sekretariat vorgeschlagen werden, sowie für Vertragsänderungen für die im ECV kein anderes Verfahren, wie die Billigung oder Beschlußfassung durch die Energiechartakonferenz selbst, vorgesehen ist. Die Situation bei Vertragsänderungen nach Art. 30 ECV ist daher mit jener der oben beschriebenen Modifikationen oder technischen Änderungen von Anlagen zum ECV vergleichbar, für welche Art. 34 (m) ECV der Chartakonferenz das Recht zur Beschlußfassung über diese Änderungen einräumt. Für Beschlüsse über Vertragsänderungen gemäß Art. 30 ECV gelten die Mehrheitserfordernisse des Art. 36 ECV (dh. gemäß Art. 36 (1) (a) Einstimmigkeit).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei Anpassungen der Handelsbestimmungen des ECV an die WTO auch Bereiche betroffen werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren, sodaß – wie oben schon in Hinblick auf Modifikationen oder technische Änderungen von Anlagen zum ECV ausgeführt – eine Berufung auf Art. 9 Abs. 2 B-VG nicht ausreichen würde. Auch das WTO-Abkommen und seine Anhänge enthalten insbesondere aus diesem Grunde zahlreiche Verfassungsbestimmungen.
Eine baldige Anpassung des ECV an das neue WTO-Umfeld und die Beibehaltung eines möglichst einheitlichen Handelsregimes erscheint aus österreichischer Sicht wünschenswert. Um diese (aus österreichischer Sicht wünschenswerte baldige Anpassung des ECV) nicht vorerst blockieren und dann auf Grund der andernfalls erforderlichen Anwendung des Verfahrens des Art. 42 ECV wesentlich hinauszögern zu müssen, erscheint – auf Grund der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen – eine Erhebung des Art. 30 ECV in den Verfassungsrang als zweckmäßigste Lösung. Die österreichische Bundesregierung würde den Nationalrat jeweils vor einer Beschlußfassung gemäß Art. 30 ECV oder gemäß Art 36 (1) (d) und (e) und (4) ECV von den Abänderungsvorschlägen informieren.
Der Energiecharta-Vertrag ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache gleichermaßen authentisch (Art. 50 ECV). Gegenstand der Genehmigung durch den Nationalrat werden alle Sprachfassungen sein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden aber lediglich die deutsche und die englische Sprachfassung samt den Erläuterungen in gedruckter Form vorgelegt. Die übrigen authentischen Sprachfassungen werden in je einem Exemplar zur Auflage in der Parlamentsdirektion zwecks allfälliger Einsichtnahme bereitgestellt (§ 23 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975); hinsichtlich der Kundmachung dieser übrigen Sprachfassungen sollte durch einen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG eine öffentliche Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
Da es sich bei dem Energiecharta-Vertrag um ein sogenanntes gemischtes Abkommen handelt, muß er von den EG und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Weiters hat Österreich im Sinne des Gutachtens 1/94 des EuGH betreffend das WTO-Abkommen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die EU auch hinsichtlich jener Teile des Vertrags, bei denen die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist, einheitlich auftreten kann.
1.2 Entstehungsgeschichte und allgemeiner Hintergrund
Der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Vertrag über die Energiecharta (Energiecharta-Vertrag, ECV) ist das erste von mehreren, völkerrechtlich verbindlichen und einander ergänzenden Rechtsinstrumenten zur Umsetzung der als politische Absichtserklärung am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichneten Europäischen Energiecharta.
Ziel der Energiecharta und des Energiecharta-Vertrags ist es, den Rahmen für einen effizienten europäischen Energiemarkt zu schaffen, unter Nutzung der Komplementaritäten von Ost und West (Rohstoff-Ressourcen gegen Investitionen und Know-how), und auf diese Weise die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Energieeffizienz zu verbessern und zur wirtschaftlichen Erstarkung der östlichen Reformstaaten, für die der Energiesektor einen Schlüsselsektor darstellt, beizutragen. Ziel des ECV ist es weiters, die negativen Auswirkungen des Energiezyklus auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die durch die Übertragung westlichen Know-hows (und damit westlicher Standards) zu erwartende substantielle Verbesserung der Umweltsituation insbesonders in den GUS-Staaten wird durch das gleichzeitig angenommene und gleichzeitig zur Ratifikation vorliegende Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (EEP) verstärkt werden. Ein Haupziel dieses EEP ist nämlich, durch Energieeffizienzprogramme auf nationaler und internationaler Ebene für alle Vertragsstaaten die mit dem Energiezyklus verbundene Umweltbelastung weiter zu verringern. Eine zusätzliche Deklaration über Prinzipien für die friedliche Nutzung der Kernenergie und die Sicherheit von Nukleareinrichtungen und über die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten (Nukleardeklaration), die derzeit in Verhandlung steht, soll den Umweltschutzaspekt des ECT noch verstärken.
Der Vertrag betrifft den gesamten Energiesektor mit dem vollständigen Energiezyklus, dh. sämtliche Tätigkeiten in Verbindung mit Aufsuche, Exploration, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Verbrauch der verschiedenen Energieträger, die Behandlung und Beseitigung der Rückstände sowie die Stillegung, Schließung und den Abbau der für die genannten Tätigkeiten eingesetzten Anlagen, wobei die Beeinträchtigung der Umwelt möglichst gering gehalten werden soll.
Von den über fünfzig potentiellen Signatarstaaten, dh. den OECD-Staaten, den Reformstaaten Zentral- und Osteuropas sowie den GUS-Staaten, hat die weitaus überwiegende Mehrzahl bereits in Lissabon die Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz mit den darin enthaltenen interpretativen Klarstellungen und Erklärungen sowie den ECV mit den dazugehörigen Beschlüssen zum ECV und das ergänzende, ebenfalls rechtsverbindliche EEP unterzeichnet. Von den derzeit 53 Signataren der Europäischen Energiecharta haben 50 auch den ECV, das EEP und die Schlußakte von Lissabon unterzeichnet. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist der erste Beitrittswerber zum ECV. Auch Kanada, das die sechsmonatige Unterzeichnungsfrist versäumt hat, müßte den rechtsverbindlichen Dokumenten gegebenenfalls beitreten. Die USA haben mangels Akzeptanz des bisherigen Verhandlungsergebnisses nicht unterzeichnet und beabsichtigen, dies vorerst auch nicht zu tun; nichtsdestoweniger wollen die USA als Beobachter (ohne Beiträge zu leisten) an den in Art. 10 (4) ECV vorgesehenen Verhandlungen über einen Zusatzvertrag teilnehmen. Erste Ratifikationen sind 1995 durch Georgien, die Slowakische Republik, Lettland, Litauen und Kasachstan erfolgt. Für 1996 wird auch die Ratifikation durch die Russische Föderation sowie durch die EU und ihre Mitgliedstaaten angestrebt, damit der ECV und das EEP möglichst bald gem. Art. 44 ECV und 18 EEP in Kraft treten können.
Unmittelbar nach der Unterzeichnung des ersten Energiecharta-Vertrags wurden weitere, bereits im derzeitigen Vertrag selbst – zum Teil samt konkreten Zielsetzungen – vorgegebene Verhandlungen über die Ausweitung und Ergänzung der Verpflichtungen durch zusätzliche Rechtsinstrumente aufgenommen. Der sog. Zusatzvertrag oder zweite Energiecharta-Vertrag, der bis 1998 abgeschlossen werden soll, wird gemäß Art. 10 (4) ECV nur Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung offenstehen. Darüber hinaus sind zusätzliche Verhandlungen über die Ausweitung der Übergangsbestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten durch Änderungen des vorliegenden Vertrags in Art. 29 (6), 30 und 31 ECV vorgesehen.
Der Energiecharta-Vertrag soll zwischen den OECD-Staaten und den Nachfolgestaaten der früheren UdSSR sowie anderen Reformstaaten Zentral- und Osteuropas, die noch nicht Vertragsparteien des GATT oder WTO-Mitglieder sind und/oder über keine dem OECD-Standard entsprechenden Investitionsschutzdisziplinen verfügen, im Energiesektor derartige Standards einzuführen. Rußland und andere Reformstaaten waren jedoch nicht in der Lage, die vollen Disziplinen sofort zu übernehmen, sodaß das ursprüngliche Vertragsziel nunmehr in zwei Stufen erreicht werden soll. Dem zweiten Energiecharta-Vertrag werden dabei verbindliche Regelungen betreffend Inländergleichbehandlung in der Präinvestitionsphase sowie weitere Ergänzungen der Verpflichtungen des ersten Vertrags vorbehalten, sofern diese nicht durch Änderungen des vorliegenden Vertrags angestrebt werden (wie zB bei der Bindung der Zölle im Energiebereich). Zudem sind im ersten Energiecharta-Vertrag für die Reformstaaten noch zahlreiche Übergangsregeln und zum Teil auch länderspezifische Ausnahmen vorgesehen; diese sollen im zweiten Energiecharta-Vertrag weitestmöglich entfallen.
Die EU war sowohl in der Anfangsphase als auch während des langen Verhandlungsprozesses treibende Kraft hinter der Europäischen Energiecharta und dem Energiecharta-Vertrag gewesen. Der ECV ist daher EU-konform und entspricht darüber hinaus den Zielen der österreichischen Regierungspolitik, die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas sowie die GUS-Staaten in die Strukturen der Weltwirtschaft einzubinden. Auch im Umweltbereich stellt er auf multilateraler Ebene einen ersten – und somit wesentlichen – Schritt zur Realisierung der österreichischen Regierungspolitik am Energiesektor dar.
1.3 Gliederung des Energiecharta-Vertrags
Der vorliegende, aus 50 Artikeln bestehende ECV wird ergänzt durch 14 Anlagen und 5 verbindliche Beschlüsse, die gemäß Art. 48 ECV einen integrierenden Bestandteil des ECV bilden, sowie durch interpretative Klarstellungen und Erklärungen in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz und durch das als gesonderter völkerrechtlicher Vertrag zu ratifizierende Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte. Für die Auslegung einzelner Bestimmungen relevant ist auch ein Statement des Vorsitzenden der Energiechartakonferenz mit interpretativen Erklärungen, das anläßlich der Annahme der Vertragstextes durch die Konferenz am Unterzeichnungstag abgegeben wurde, sowie ein gemeinsames Memorandum der Europäischen Gemeinschaften und der Russischen Föderation über den gegenseitigen Nuklearhandel. Die relevanten Texte werden im besonderen Teil der Erläuterungen, bei den jeweiligen Artikeln wiedergegeben. Das ursprünglich ebenfalls als selbstständiges Protokoll geplante Rechtsinstrument über Prinzipien für die friedliche Nutzung von Kernenergie und die Sicherheit von Nukleareinrichtungen und über die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten (Nuklearinstrument) wird derzeit weiterverhandelt und soll möglichst zu einer Deklaration geformt werden. Weitere ergänzende Protokolle und Deklarationen zB über Kohlenwasserstoffe, Elektroenergie usw. können künftig gegebenenfalls gem. Art. 33 ECV verhandelt werden.
1.4 Wesentliche Vertragsinhalte
Die im ECV niedergelegten Ziele und Maßnahmen entsprechen weitgehend den Grundsätzen der österreichischen Energiepolitik. Auch die österreichischen Interessen in den Bereichen Umweltschutz, Transit und Entschädigung bei Enteignungen konnten weitestgehend durchgesetzt werden.
Der Aspekt des Umweltschutzes wurde für den gesamten Energiezyklus von der Prospektion über die Produktion und Nutzung bis hin zur Abfallbeseitigung grundsätzlich anerkannt.
Für diesbezügliche Streitfälle, für die bisher kein entsprechender internationaler Streitbeilegungsmechanismus bestand, wird in Art. 19 ECV ein internationales Überprüfungsverfahren (durch die Chartakonferenz) eingeführt. Das in untrennbarem Zusammenhang mit dem ECV stehende und diesen ergänzende EEP berücksichtigt darüber hinaus weitere spezifische Aspekte des Umweltschutzes.
Die den Transit betreffenden Verpflichtungen in Art. 7 ECV konnten auf leitungsgebundene Systeme und energiespezifische Verladeeinrichtungen eingeschränkt werden, wobei bestehenden internationalen Rechten und Verpflichtungen Vorrang eingeräumt wird und die Vereinbarkeit mit nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich berücksichtigt wird.
Der Investitionsschutz konnte dahin gehend verbessert werden, daß für notleidend gewordene Auslandsinvestitionen die Schadenersatzpflicht international auch dann weiterbesteht, wenn eine Versicherung dem Investor bereits den Schaden abgedeckt hat. Art. 26 ECV schafft eine zusätzliche Schiedsgerichtsbarkeit zugunsten von Investoren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei.
Im Handelsbereich gelang der Einbau des GATT- und WTO-Bezugs in einer rechtlich klaren und konsensfähigen Form, wobei sichergestellt wurde, daß die bestehenden GATT- und WTO-Rechte und ‑Pflichten von GATT- und WTO-Staaten untereinander nicht derogiert werden. Darüber hinaus wurde für Staaten, die dem multilateralen Handelssystem des GATT und der WTO noch nicht angehören, durch die Bezugnahme auf die Regeln des GATT 1947 und dazugehörige Rechtsinstrumente in ihrer am 1. März 1994 bestehenden Form ein eindeutig identifizierbarer Normenbestand des multilateralen Handelssystems anwendbar gemacht.
Streitbeilegungsmöglichkeiten wurden für die verschiedenen möglichen Konfliktszenarien geschaffen. Dabei werden jeweils die bestehenden Streitbeilegungsmechanismen weitestmöglich berücksichtigt. Zusätzlich wird Schiedsgerichtsbarkeit sowohl für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei (Art. 26 ECV) als auch für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien (Art. 27 ECV) geschaffen. Für Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien des ECV über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmung über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (Art. 5 ECV) und über einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten (Art. 29 ECV) wurde zudem (in Annex D) ein der im WTO-Abkommen enthaltenen „Vereinbarung über Streitbeilegung“ (DSU) weitgehend nachgebildetes Verfahren eingeführt.
Die vorläufige Anwendung des ECV durch jeden einzelnen Signatar ist prinzipiell in Art. 45 ECV ab der Vertragsunterzeichnung vorgesehen, und zwar „in dem Maße ..., in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbart ist“. Von den EG wurde in den zuständigen Gremien der Beschluß gefaßt, den ECV, der ein sog. gemischtes Abkommen ist, seitens der Gemeinschaften ab der Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. Von den Signatarstaaten haben Österreich, Italien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und die Türkei mitgeteilt, daß sie im Sinne des Art. 45 (1) ECV aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Vertrag vorläufig anzuwenden. Österreich hat auch eine diesbezügliche Erklärung anläßlich der Unterzeichnung des ECV abgegeben. Darüber hinaus lehnen Australien, Bulgarien, Island, Liechtenstein, Malta, Polen, die Schweiz, Turkmenistan, Ungarn und Zypern sowie Norwegen und Japan aus politischen Gründen eine vorläufige Anwendung ab, wofür gemäß Art. 45 (2) (a) ECV eine Erklärung vorgesehen ist, die die Rechtsfolgen des Art. 45 (2) (b) ECV nach sich zieht.
1.5 Finanzielle Auswirkungen
Durch den ECV werden für Österreich voraussichtlich finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von zirka 1,3015% (für 1995) und 1,31739% (für 1996) des bewußt klein zu haltenden Budgets entstehen (vgl. Art. 37 ECV und Anlage B). Dieser Beitrag tritt an die Stelle der während der bisherigen Verhandlungsphase für das „Charter Conference Secretariat“ von Österreich entrichteten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als Aufwendungen für die Mitarbeit in einer internationalen energiepolitischen Vereinbarung budgetierten Beiträge (20 917 ECU für die Jahre 1991 und 1992, zuletzt 22 736 ECU für das Jahr 1993, dies entspricht jeweils 1,85% des bisherigen Finanzaufwands). So entfielen bei dem für 1995 festgelegten Budgetrahmen von 2,7 Millionen ECU, der 400 000 ECU für die Verselbständigung des Sekretariats und 300 000 ECU für Rückzahlungen an die Europäische Kommission enthält, nach obigem Schlüssel Beitragsverpflichtungen von 35,140 ECU auf Österreich. Für 1996 ist auf Grund der Verselbständigung des Sekretariats ein Budgetrahmen von 130,1 Millionen belg. Franc genehmigt worden, da als derzeitiger Sitz des Sekretariats Brüssel gewählt worden ist.
Besonderer Teil
Zum Vertrag als Ganzes sieht Beschluß 1 zum Vertrag über die Energiecharta den Vorrang des Vertrages vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) vor; weiters enthält die Schlußakte einzelne spezifische Klarstellungen:
„Zum Vertrag als Ganzes
a) Die Vertreter unterstreichen, daß die Bestimmungen des Vertrags im Bewußtsein der besonderen Natur des Vertrags vereinbart wurden, der einen Rechtsrahmen zur Förderung langfristiger Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich bilden soll und demzufolge nicht als Präzedenzfall im Zusammenhang mit anderen internationalen Verhandlungen ausgelegt werden können.
b) Die Bestimmungen des Vertrags
i) verpflichten eine Vertragspartei nicht, den zwingenden Zugang Dritter einzuführen;
ii) verhindern nicht die Verwendung von Preissystemen, die innerhalb einer bestimmten Verbrauchergruppe identische Preise für Kunden an verschiedenen Standorten anwenden.
c) Abweichungen von der Meistbegünstigungsbehandlung beziehen sich nicht auf Maßnahmen, die sich gezielt auf einen Investor oder eine Gruppe von Investoren beziehen, sondern auf solche die allgemein angewendet werden.“
Zur Präambel
Die Hauptzielsetzungen des Vertrags (vgl. Erläuterungen Allgemeiner Teil) werden zusammengefaßt, wobei die Katalysatorrolle des Energiesektors für ein durch Liberalisierung von Investitionen und Handel stimuliertes Wirtschaftswachstum, die Einbindung der zentral- und osteuropäischen Staaten in das multilaterale Handelssystem des GATT und seine dazugehörigen Rechtsinstrumente, die internationalen Verpflichtungen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich und wesentliche Umweltschutzaspekte besonders hervorgehoben werden.
Zu Teil I: Begriffsbestimmungen und Zweck
Zu Art. 1:
Definitionen von Begriffen, die im Vertrag häufiger Verwendung finden, werden in Art. 1 ECV zum leichteren Verständnis den folgenden Artikeln vorangestellt. Weitere Definitionen finden sich in denjenigen Artikeln, in denen die betreffenden genau umschriebenen Begriffe Verwendung finden. Die im ECV gebrauchten Definitionen (insbesondere in Art. 1 und 19 ECV) stimmen mit den im EEP verwendeten Begriffsbestimmungen überein. Daß ein im Vertragstext gebrauchter Begriff in seiner genau definierten Form und nicht einfach dem gewöhnlichen Sprachverständnis folgend zu verstehen ist, wird im englischen Text (der den Verhandlungen zugrunde lag) jeweils durch seine Großschreibung signalisiert; die deutsche Sprachfassung kennt keine derartige Hervorhebung des Gebrauchs definierter Begriffe.
Art. 1 legt die Bedeutung folgender Ausdrücke fest:
Charta, Vertragspartei, Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, Investition, Investor, Investitionen vornehmen, Erträge, Gebiet, GATT und dazugehörige Rechtsinstrumente, geistiges Eigentum, Energiechartaprotokoll oder Protokoll, Energiechartaerklärung oder Erklärung sowie frei konvertierbare Währung.
Folgende interpretative Klarstellungen der Definitionen der Begriffe „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“, „Investition“, „Investitionen vornehmen“ und „Geistiges Eigentum“ sind in der Schlußakte zu finden:
„Zu Artikel 1 Nummer 5:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Vertrag keine anderen Rechte auf Wirtschaftstätigkeiten verleiht als die auf Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
b) Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich:
i) Erkundung, Aufsuchung und Förderung, beispielsweise von Öl, Gas, Kohle und Uran;
ii) Bau und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen einschließlich solcher, die mit Windenergie und anderen erneuerbaren Energien betrieben werden;
iii) Beförderung über Land, Verteilung, Speicherung und Lieferung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, beispielsweise durch Übertragungs- und Verteilernetze und -fernleitungen oder über besondere Schienenwege, sowie Bau solcher Einrichtungen einschließlich Verlegen von Öl-, Gas- und Schlammkohle-Rohrfernleitungen;
iv) Beseitigung und Endlagerung von Abfällen aus energietechnischen Einrichtungen wie Kernkraftwerken, einschließlich radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken;
v) Stillegung energietechnischer Einrichtungen einschließlich Bohrplattformen, Ölraffinerien und Kraftwerken;
vi) Vermarktung und Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen sowie Handel damit, beispielsweise Benzinverkauf an Endverbraucher;
vii) Forschungs-, Beratungs-, Planungs-, Geschäftsführungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten, einschließlich solcher zur Verbesserung der Energieeffizienz.“
„Zu Artikel 1 Nummer 6:
Um Klarheit darüber zu erlangen, ob eine im Gebiet einer Vertragspartei vorgenommene Investition unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, bedeutet Kontrolle einer Investition die faktische Kontrolle, die nach Prüfung der tatsächlichen Umstände in jeder Situation festgestellt wird. Bei einer solchen Prüfung sind alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, darunter
a) die finanzielle Beteiligung des Investors einschließlich seiner Eigentumsrechte an der Investition;
b) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung oder die Arbeit der Investition auszuüben;
c) die Fähigkeit des Investors wesentlichen Einfluß auf die Auswahl der Mitarbeiter des Verwaltungsgremiums (Vorstand beziehungsweise Verwaltungsrat) auszuüben.
Bestehen Zweifel, ob ein Investor eine Investition unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, so obliegt dem Investor, der sich auf eine solche Kontrolle beruft, die Beweispflicht für das Vorhandensein der Kontrolle.“
„Zu Artikel 1 Nummer 8:
Im Einklang mit der australischen Politik der Auslandsinvestitionen gilt die Errichtung eines neuen Bergbau- oder Rohstoffverarbeitungsbetriebs in Australien mit einer Gesamtinvestition von 10 Millionen AUD (Australische Dollar) oder mehr durch einen ausländischen Investor als Vornahme einer neuen Investition, auch wenn der betreffende Investor bereits ein ähnliches Unternehmen in Australien betreibt.“
„Zu Art. 1 Nr. 12:
Die Vertreter erkennen an, daß ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach höchsten international anerkannten Normen notwendig ist.“
Darüber hinaus gibt es eine einseitige Erklärung Rußlands zu Art. 1 (6) ECV und dem darin enthaltenen Begriff der Investition:
„Die Russische Föderation wünscht, daß in den Verhandlungen über den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zusatzvertrag die Frage der Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften in bezug auf die Kontrolle, wie in der Klarstellung zu Artikel 1 Absatz 6 ausgedrückt, erneut überdacht wird.“
Insbesondere die Begriffe „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“, „Investition“ und „Investor“, „Gebiet“ sowie „GATT und dazugehörige Rechtsinstrumente“ sind das Resultat intensiver Verhandlungen, wobei zahlreiche Elemente der Definitionen Ergebnisse von mühsamen Kompromissen darstellen. Zum Beispiel ist „Gebiet“, Art. 1 (10) ECV, der Schlüsselbegriff für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs des ECV; daher war dieser Begriff insbesondere im Zusammenhang mit Art. 18 ECV (Souveränität über Energievorkommen) lange diskutiert worden. – „GATT und dazugehörige Rechtsinstrumente“, Art. 1 (11) ECV, dient als Rahmendefinition, die auf Grund der Dichotomie im GATT-Bereich zwischen GATT 1947, den Tokio-Runde-Übereinkommen und anderen unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschaffenen Rechtsinstrumenten einerseits und dem seit 1. Jänner 1995 in Kraft stehenden WTO-Abkommen und dazugehörigen Rechtsinstrumenten andererseits entstand. Sie berücksichtigt die Notwendigkeit, für Vertragsstaaten des GATT (1947) und WTO-Mitglieder eine dynamische Weiterentwicklung ihrer jeweiligen GATT- und WTO-rechtlichen Beziehungen untereinander zu erlauben, während für Nichtmitglieder von GATT (1947) und WTO im Zusammenhang mit Art. 29 (2) (a) ECV ein klarer rechtlicher Bezugspunkt für die neu eingeführten Verpflichtungen hinsichtlich GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente geschaffen wird.
Der Begriff „Energiechartaprotokoll“ bezieht sich primär auf das einer selbständigen parlamentarischen Genehmigung und Ratifikation bedürfende EEP. Im Anschluß an die Unterzeichnung der „Charta“ [Art. 1 (1) ECV] war die Ausarbeitung weiterer Protokolle, zB über Prinzipien für die friedliche Nutzung von Kernenergie und die Sicherheit von Nukleareinrichtungen und über die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten (Nuklearprotokoll) sowie ein Protokoll über Kohlenwasserstoffe geplant gewesen. Die diesbezüglichen Verhandlungen konnten jedoch nicht mehr rechtzeitig vor der Unterzeichnung des ECV abgeschlossen werden. Voraussichtlich dürfte der Entwurf für das Nuklearprotokoll, das insbesondere Sicherheitsaspekte enthalten sollte, in den weiteren Verhandlungen zu einer Erklärung der Energiechartakonferenz oder einer „Energiechartaerklärung“ ohne völkerrechtlich verbindliche Wirkung umgewandelt werden.
Zu Art. 2:
Der auf eine dynamische Weiterentwicklung der Kooperation am Energiesektor hinzielende Charakter des ECV und auch das Ziel der langfristigen Zusammenarbeit zur Nutzung der im Energiesektor zwischen Ost und West bestehenden Komplementaritäten (vgl. Allgemeiner Teil der Erläuterungen) wird mit dem Artikel über den Vertragszweck unterstrichen.
Zu Teil II: Handel
Zu Art. 3:
Die marktwirtschaftliche Orientierung des Vertrags wird im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung eines offenen und durch freien Wettbewerb gekennzeichneten Energiemarktes konkretisiert.
Zu Art. 4:
Diese für Vertragsparteien des GATT 1947 und WTO-Mitglieder besonders wichtige Bestimmung sichert ihnen für ihre gegenseitigen Beziehungen eine Nichtbeeinträchtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem GATT (1947), dem WTO-Abkommen sowie aus sonstigen Rechtsinstrumenten, die unter der Schirmherrschaft des GATT entstanden sind, ergeben. Dabei wird im Zusammenhang mit der weiten Definition in Art. 1 (11) ECV die dynamische Weiterentwicklung der diesbezüglichen Rechtsbeziehungen unter Vertragsparteien des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente gewährleistet. Einzelne über ihre gegenseitigen Verpflichtungen aus dem GATT und dazugehörigen Rechtsinstrumenten hinausgehende Verpflichtungen können sich allerdings auch für Vertragsparteien des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente auf Grund besonderer Bestimmungen einzelner Artikel des ECV ergeben (zB Art. 7, 11, 19 ECV usw.); dies entspricht dem sogenannten „GATT Plus“-Ansatz, der für den Energiesektor im ECV aufgenommen wurde. Andererseits werden durch Art. 4 ECV für die Rechtsbeziehungen der WTO-Mitglieder untereinander keinerlei auf dem GATT oder dazugehörigen Rechtsinstrumenten basierende Bestimmungen in den Energiecharta-Vertrag zusätzlich aufgenommen.
Zu Art. 5:
Die in den Energiecharta-Vertrag aufgenommene Bestimmung betreffend handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS) lehnt sich weitestgehend – und insbesondere in ihrer englischen Fassung oft wörtlich – an den WTO-Text des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen an, wobei auch die im Anhang zum WTO-Übereinkommen über TRIMS enthaltene erläuternde Liste von TRIMS, die bekanntlich illustrativ Formen untersagter TRIMS aufzählt, rezipiert wurde. Anlage TRM (zu Art. 5 ECV) enthält Notifikationsverpflichtungen und Übergangsmaßnahmen mit dem Ziel der Beendigung von TRIMS, die nicht im Einklang mit den allgemeinen diesbezüglichen Verpflichtungen des Art. 5 ECV stehen. Die in Anlage TRM vorgegebenen Fristen für GATT-Vertragsparteien (dh. für WTO-Mitglieder) entsprechen jenen, die im WTO-TRIMS-Übereinkommen für entwickelte WTO-Mitgliedsländer vorgesehen sind. Für andere ECV-Vertragsparteien sind längere Notifikations- und Übergangsfristen vorgesehen (12 Monate für die Notifikation und 3 Jahre für den „phase out“, jeweils ab Inkrafttreten des Abkommens).
Die Verpflichtungen von Art. 5 ECV unterliegen auf Grund von Art. 10 (11) ECV der Streitbeilegung zwischen Investor und Vertragspartei gemäß Art. 26 ECV und gemäß Art. 29 (7) ECV dem nach Anlage D vorgesehenen Streitschlichtungssystem zwischen Vertragsparteien des ECV, sofern zumindest eine der Streitparteien nicht dem GATT (1994) angehört; andererseits schließt Art. 28 ECV die Anwendung der sonst gemäß Art. 27 ECV vorgesehenen Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Interpretation und Anwendung von Art. 5 ECV aus, sofern kein gegenteiliges Einvernehmen der Vertragsparteien vorliegt.
Die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung 6 betrifft eine aus den WTO-Verhandlungen übernommene Frage, die insbesondere Verhandlungspositionen der USA berührt:
„Zu Artikel 5 Absatz 1:
Die Zustimmung der Vertreter zum Artikel 5 ist nicht so auszulegen, als bedeute sie eine Stellungnahme zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, das der Schlußakte der Uruguay-Runde über multilaterale Handelsverhandlungen beigefügt ist, in die Artikel III und XI des GATT mit einbegriffen sind.“
Darüber hinaus ist eine einseitige Erklärung Australiens in der Schlußakte enthalten, die die Interpretation und Anwendung des Artikel 5 ECV im Zusammenhang mit Art. 10 (11) ECV insbesondere unter Vertragsparteien des GATT (1947 oder 1994) betrifft:
„Zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11:
Australien merkt an, daß Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 seine Rechte und Pflichten aus dem GATT nicht beeinträchtigen; dazu gehören auch jene, wie sie in den Übereinkommen der Uruguay-Runde über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen erarbeitet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Liste der Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, die es als nicht vollständig ansieht.
Australien merkt ferner an, daß es nicht angemessen wäre, wenn auf Grund des Vertrags geschaffene Streitbeilegungsorgane im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien des GATT oder zwischen einem Investor einer Vertragspartei des GATT und einer anderen Vertragspartei des GATT Auslegungen der Artikel III und XI des GATT vornehmen würden. Es ist der Ansicht, daß hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 Absatz 11 in einer Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei des GATT die einzige nach Artikel 26 zu behandelnde Angelegenheit der Erlaß von Schiedssprüchen in dem Fall ist, daß ein GATT-Schiedsgericht oder das WTO-Streitbeilegungsorgan zuerst entschieden hat, daß eine von der Vertragspartei beibehaltene handelsbezogene Investitionsmaßnahme mit ihren Pflichten aus dem GATT oder dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen unvereinbar ist.“
Zu Art. 6:
Die Vertragsparteien werden verpflichtet, gegen wettbewerbswidriges Verhalten mit geeigneten Gesetzen vorzugehen und diese durchzusetzen. Zu Artikel 6 erläutert die in der Schlußakte erhaltene Klarstellung 7:
„a) Das in Artikel 6 Absatz 2 genannte einseitige und abgestimmte wettbewerbswidrige Verhalten ist von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen festzulegen und kann rücksichtslosen Mißbrauch umfassen.
b) „Gesetze durchsetzen“ umfaßt Maßnahmen auf Grund der Wettbewerbsgesetze einer Vertragspartei durch Untersuchungen, rechtliche Verfahren oder Verwaltungsmaßnahmen sowie durch Entscheidungen oder neue Gesetze, mit denen die Genehmigung erteilt oder verlängert wird.“
Bei wettbewerbswidrigem Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sind – nach deren Notifikation an diese Vertragspartei – Konsultationen zwischen den Vertragsparteien bzw. ihren zuständigen Wettbewerbsbehörden vorgesehen. Darüber hinaus wird die volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei und die Notifikation der allfälligen Entscheidungen gefordert. Nichtsdestoweniger sind vertrauliche Informationen durch Art. 6 (6) ECV geschützt. Die Streitbeilegung hinsichtlich der Auslegung und Durchführung des Artikels ist eingeschränkt auf den diplomatischen Weg, Art. 27 (1) ECV, und das oben beschriebene Notifikations- und Konsultationsverfahren.
Zu Art. 7:
Der umfangreiche Transitartikel bezieht sich ausschließlich auf „Transit“ im Sinne der Definition des Art. 7 (10) (a) ECV und „Energiebeföderungseinrichtungen“ im Sinne des Art. 7 (10) (b) ECV. Daher sind nur leitungsgebundener Transit und die diesbezüglichen Einrichtungen sowie andere ortsfeste Einrichtungen speziell für den Umgang mit Energieerzeugnissen, (wie zB Pumpstationen oder spezielle Verladeeinrichtungen) erfaßt. Nur auf diesen beschränkten Transitbegriff beziehen sich die substantiellen Verpflichtungen des Art. 7 ECV wie Nichtdiskriminierung und Inländergleichbehandlung [Art. 7 (1) und (3) ECV].
Bei den substantiellen Verpflichtungen ist auf das Bedürfnis der Versorgungssicherheit der energieabhängigen, meist westlichen Staaten besonderer Wert gelegt worden. Die Transitierung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen – vgl. Art. 1 (4) ECV – soll möglichst zu marktüblichen Bedingungen erfolgen, und selbst im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung des Transitartikels darf es zu keiner Verringerung oder Unterbrechung des Transits kommen, Art. 7 (6) ECV. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, neuen oder zusätzlichen Transit zu gestatten oder den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zuzulassen, sofern dies die Sicherheit oder Effizienz des Energienetzes der Vertragspartei gefährden würde, durch deren Gebiet Primärenergieträger oder Energieerzeugnisse transitiert werden; Art. 7 (5) ECV ist Ausdruck dieses Aspekts der Versorgungssicherheit zugunsten des Transit leistenden Staates.
Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts gehen jedenfalls den Bestimmungen dieses Artikels vor, Art. 7 (8) ECV. Dazu gibt es in der Schlußakte folgende Erklärung zu Art. 7:
„Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 7 den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen oder, soweit solche Regeln nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Völkerrecht unterliegen.
Sie erklären ferner, daß Artikel 7 nicht die Auslegung des bestehenden Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen berühren soll und auch nicht so betrachtet werden kann.“
Auch die anwendbaren Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sind gemäß Art. 7 (4) ECV maßgeblich zu berücksichtigen. Dazu erläutert die Klarstellung 8 in den Schlußakten zu Art. 7 Abs. 4:
„Die anwendbaren Rechtsvorschriften schließen Bestimmungen über Umweltschutz, Bodennutzung, Sicherheit oder technische Normen ein.“
Es besteht ein eigener Streitbeilegungsmechanismus in Art. 7 ECV, der subsidiär zu bestehenden Streitschlichtungsformen und nach deren Erschöpfung zur Anwendung kommt, Art. 7 (7) ECV. Dabei wird nach der Notifikation an den Generalsekretär und nach Unterrichtung der Vertragsparteien ein Schlichter bestellt. Dieser Schlichter hat primär eine einvernehmliche Lösung des Problems anzustreben. Sofern er innerhalb von 90 Tagen keine einvernehmliche Streitbeilegung erzielen kann, ist der Schlichter befugt, über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen des Transits bis zur endgültigen Beilegung der Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden.
Anlage N enthält die Liste der Staaten (USA und Kanada) für die der Transit über das Territorium einer anderen Vertragspartei und zurück in das Gebiet der ersten Vertragspartei nicht als Transit zu qualifizieren ist; von allen anderen Vertragsparteien wird die Involvierung von mindestens drei Vertragsparteien in einem Transitvorgang nicht gefordert.
Zu Art. 8:
Das Ziel des Energietechnologietransfers auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Basis soll mit der Schaffung von entsprechenden Rahmenbedingungen wie Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, dem Schutz geistigen Eigentums sowie dem Abbau von Hürden für Technologietransfer usw. gefördert werden. Internationale Verpflichtungen wie die nukleare Nichtverbreitung bilden die anerkannte Grenze des angestrebten Energietechnologietransfers.
Zu Art. 9:
Die Bedeutung eines offenen Kapitalmarktes und der Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und für Investitionen im Energiesektor wird anerkannt. Allerdings wird Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung für den Zugang zum Kapitalmarkt zwecks Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Gebiet einer anderen Vertragspartei noch nicht vollständig verpflichtend eingeführt, sondern allein ein diesbezügliches Bestreben von den Vertragsparteien verlangt.
Art. 9 (2) ECV betrifft Programme der Vertragsparteien für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder zu öffentlichem Versicherungsschutz zur Erleichterung des Außenhandels oder der Auslandsinvestitionen. Diese Maßnahmen sind, im Einklang mit den jeweiligen Beschränkungen und Kriterien der Programme, auch für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen.
Dazu bestimmt die Klarstellung 9 in der Schlußakte zu den Artikeln 9, 10 sowie Teil V:
„Stehen Programme einer Vertragspartei für öffentliche Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften oder Versicherungen zur Erleichterung des Außenhandels oder von Auslandsinvestitionen nicht mit Investitionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Investoren anderer Vertragsparteien in ihrem Gebiet im Zusammenhang, so können sie von Einschränkungen abhängig gemacht werden, die sich auf die Beteiligung an ihnen beziehen.“
Vertragsparteien und Finanzinstitutionen werden durch diesen Artikel nicht gehindert, entsprechende aufsichtsrechtliche Vorschriften zu erlassen bzw. sich an diesen Vorschriften bei marktkonformem Verhalten zu orientieren.
Zu Teil III: Förderung und Schutz von Investitionen
Zu Art. 10:
Eines der wesentlichsten Elemente des ECV ist der Investitionsschutz und die Förderung von Investitionen im Energiebereich. Dabei ist jegliche Verpflichtung, die gegenüber einem Investor oder einer Vertragspartei im Hinblick auf Investitionen eingegangen wurde, einzuhalten. Die aus dem Völkerrecht und aus internationalen Verträgen abzuleitenden Verhaltenspflichten gegenüber Investoren dürfen zudem keinesfalls durch Unterschreitung von diesbezüglichen Standards verletzt werden. Art. 10 (1) ECV bezieht sich dabei auf bestehende Pflichten der Vertragsparteien und verstärkt diese. Auf Wunsch der Russischen Föderation hat der Konferenzvorsitzende bei der abschließenden Plenarsitzung der Charta-Konferenz folgendes Statement zu Art. 10 (1) ECV abgegeben:
“I would like to note that the Russian Federation believes that the reference to international law in Article 10 (1) is not intended to impose most favoured nation obligations with regard to Making of Investments. This is clearly in accordance with the intent of the negotiators who decided not to include in this first Treaty MFN obligations for the pre-investment stage.”
Für die Postinvestitionsphase verpflichtet Art. 10 (7) ECV bereits zur Gewährung von Meistbegünstigung oder Inländergleichbehandlung, je nachdem welcher dieser Standards für den Investor günstiger ist. Zu Art. 10 (7) ECV wurde allerdings zugunsten der Russischen Föderation eine Ausnahme in Beschluß 2 aufgenommen. Für die Präinvestitionsphase wird eine derartige „Behandlung“ im Sinne des Art. 10 (3) ECV als Standard definiert, der anzustreben ist. Bei dieser Formulierung wurde bewußt ein verbindliches Element mit einem unverbindlichen verknüpft (im Englischen: „shall endeavour“). Eine Vertragspartei kann darüber hinaus freiwillig entweder einen „stand still“ betreffend der Abweichungen von der „Behandlung“ im Sinne des Art. 10 (3) ECV erklären oder sich freiwillig verpflichten, für die Präinvestitionsphase den Standard des Art. 10 (3) ECV einzuhalten. Eine derartige Selbstverpflichtung würde in die Anlage VC eingetragen, und sie wäre bindend, sodaß sie auch der Streitschlichtung gemäß Art. 26 und 27 ECV unterliegen würde. Der als Zusatzvertrag bezeichnete zweite Energiecharta-Vertrag soll den Standard der „Behandlung“ im Sinne des Art. 10 (3) ECV verpflichtend auf alle Vertragsparteien ausdehnen. Die diesbezüglichen Verhandlungen sollen bis 1. Jänner 1998 abgeschlossen werden. Das Verhandlungsziel für den zweiten Energiecharta-Vertrag wird in der in der Schlußakte enthaltenen interpretativen Klarstellung 10 zu Art. 10 Abs. 4 näher erläutert:
„Der Zusatzvertrag wird die Bedingungen festlegen, unter denen die in Artikel 10 Absatz 3 beschriebene Behandlung anzuwenden ist. Die Bedingungen schließen unter anderem Bestimmungen über den Verkauf oder die sonstige Entäußerung staatlicher Vermögenswerte (Privatisierung) und den Abbau von Monopolen (Entmonopolisierung) ein.“
Auf Betreiben Australiens wird in einer weiteren Klarstellung zu Art. 10 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 6 ein Konnex zu den gleichzeitig angesetzten Verhandlungen über einen Zoll-„stand still“ hergestellt:
„Die Vertragsparteien können eine Verbindung zwischen Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 in Betracht ziehen.“
Dem zweiten Energiecharta-Vertrag ist gemäß Art. 10 (8) ECV auch die Anwendung der umfassenden Meistbegünstigungs- und Inländergleichbehandlungsverpflichtung des Art. 10 (7) ECV auf Zuschüsse, sonstige Finanzhilfen oder Verträge betreffend Energietechnologieforschung und -entwicklung vorbehalten. Es bestehen jedoch schon jetzt Notifikationspflichten für solche Programme ebenso wie für jegliche Ausnahmen zu Art. 10 (2) ECV von der „Behandlung“ im Sinne des Art. 10 (3) ECV.
Für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird auf die in diesem Bereich bestehenden internationalen Abkommen verwiesen.
Zur Rechtsdurchsetzung bietet der ECV dem Investor mit Art. 26 für den gesamten Teil III einen zusätzlichen Streitschlichtungsmechanismus, wobei auch die handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen (Art. 5 ECV) einbezogen werden. Darüber hinaus wird von den Vertragsparteien eine effiziente innerstaatliche Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen gefordert.
Die interpretative Klarstellung zu Art. 9, 10 und Teil V ist bei den Erläuterungen zu Art. 9 wiedergegeben. Kanada und die USA haben eine umfangreiche interpretative Erklärung zu Art. 10 ECV abgegeben, die ebenfalls in die Schlußakte aufgenommen wurde:
„Kanada und die Vereinigten Staaten bekräftigen, daß sie Artikel 10 im Einklang mit folgenden Überlegungen anwenden werden:
Für die Zwecke der Abschätzung der Behandlung, die Investoren anderer Vertragsparteien und ihren Investitionen gewährt werden muß, werden die jeweiligen Umstände von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein. Ein Vergleich zwischen der Behandlung, die Investoren einer Vertragspartei oder deren Investitionen gewährt wird, und den Investitionen oder Investoren einer anderen Vertragspartei ist nur stichhaltig, wenn er zwischen Investoren und Investitionen unter ähnlichen Umständen gezogen wird. Bei der Feststellung, ob unterschiedliche Behandlung von Investoren oder Investitionen mit Artikel 10 vereinbar ist, müssen zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden:
Der erste Faktor sind die politischen Ziele der Vertragsparteien auf verschiedenen Gebieten, soweit sie mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung in Artikel 10 vereinbar sind. Rechtmäßige politische Ziele können die unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren und ihre Investitionen rechtfertigen, um die Verschiedenartigkeit der betreffenden Umstände zwischen jenen Investoren und Investitionen und den inländischen Investoren und Investitionen deutlich zu machen. Zum Beispiel das Ziel der Sicherung der Integrität des Finanzsystems eines Landes würde vernünftige, besonnene Maßnahmen gegenüber ausländischen Investoren oder Investitionen rechtfertigen, wo derartige Maßnahmen unnötig wären, um dieselben Ziele zu erreichen, wenn es um heimische Investoren oder Investitionen geht. Die ausländischen Investoren oder ihre Investitionen befänden sich also nicht unter „ähnlichen Umständen“ wie die inländischen. Somit bedeutet eine derartige Maßnahme zwar unterschiedliche Behandlung, stünde aber doch Artikel 10 nicht entgegen.
Der zweite Faktor ist das Ausmaß, in dem die Maßnahme durch den Umstand begründet ist, daß der betreffende Investor oder seine Investition sich in ausländischem Eigentum befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht. Eine Maßnahme, die besonders auf Investoren zugeschnitten ist, weil sie Ausländer sind, ohne ausreichendes Gegengewicht aus politischen Gründen im Sinne des vorstehenden Absatzes, verstößt gegen die Grundsätze des Artikels 10. Der ausländische Investor oder seine Investition befände sich „unter ähnlichen Umständen“ wie die inländischen Investoren und ihre Investitionen, und die Maßnahme stünde somit Artikel 10 entgegen.“
Zu Art. 11:
Im Energiesektor soll Personal in Schlüsselpositionen möglichst unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft nach Wahl des Investors oder der Investition beschäftigt werden können. Zudem soll derartigem Personal vorübergehender Aufenthalt für die Vornahme maßgeblicher, in Art. 11 (1) ECV aufgezählter Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Investition im Energiesektor ermöglicht werden. Eine Sonderstellung für Personen in Schlüsselpositionen ist grundsätzlich sowohl aus den Assoziationsabkommen der EU mit zentraleuropäischen Reformstaaten, wie aus den Länderkonzessionslisten unter dem WTO-Abkommen im Dienstleistungssektor bekannt. Im ECV steht die Begünstigung für diesen Personenkreis jedoch generell unter dem Vorbehalt der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung natürlicher Personen. Kann eine in- oder ausländische Person, die zum Personal in Schlüsselpositionen zählt, eine bestimmte Beschäftigung in einer Vertragspartei ausüben, so soll ihr dies auch für einen Investor oder eine Investition im Energiesektor möglich sein, Art. 11 (2) ECV.
Zu Art. 12:
Für Verluste, die nicht als Enteignung im Sinne des Art. 13 ECV gelten, sondern auf höhere Gewalt wie Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Notstand, Unruhen und ähnliche Ereignisse zurückzuführen sind, gilt Meistbegünstigung oder Inländergleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigung, je nachdem was für den Investor günstiger ist. Sollte jedoch der Schaden durch die Streitkräfte oder Behörden der Vertragsparteien durch Beschlagnahme oder nicht erforderlich gewesene Zerstörung hervorgerufen werden, ist in jedem Fall eine Rückerstattung oder Entschädigung zu leisten, die umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muß.
Zu Art. 13:
Enteignungen von Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei dürfen nur erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, nicht diskriminierend sind, nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und mit umgehender, wertentsprechender und tatsächlich verwertbarer Entschädigung einhergehen. Dabei ist der angemessene Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung zugrunde zu legen. Der Investor hat Anspruch auf Entschädigung in frei konvertierbarer Währung und auf marktgerechte, handelsübliche Zinsen ab dem Tag der Enteignung sowie auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung und der Höhe der Entschädigung durch ein Gericht oder eine andere zuständige und unabhängige Behörde.
Zu Art. 14:
Transferfreiheit im Zusammenhang mit Investitionen gilt für die in Art. 14 (1) ECV angeführten Fälle. Dabei ist – außer bei Naturalerträgen – der Transfer in frei konvertierbarer Währung zu gestatten, wobei auch der Wechselkurs in Art. 14 (3) ECV für Investoren günstig bestimmt wird. Zu diesen Grundsätzen gibt es zwei wesentliche Beschlüsse. Beschluß 3 sieht Ausnahmen zugunsten von Staaten der früheren UdSSR vor. Der Beschluß wurde auf Insistenz der russischen Nationalbank aufgenommen, die eine Geldflucht eigener Investoren hintanhalten wollte. Dazu wurde vom Konferenzvorsitzenden bei der letzten Plenarsitzung am Unterzeichnungstag folgendes Statement abgegeben:
„Having followed the long and difficult discussions on the Freedom of Transfers, I note that certain countries in transition have drawn attention to their interpretation of Decision No. 3 which I think to be correct. The rights granted to Investors of other Contracting Parties under paragraph 1 (a) of Decision No. 3 do not preclude these countries from applying, without derogating from paragraphs 1 (b) and (c), (2), (3), and (4) of that Decision, restrictions on movement of capital made by their investors.“
Die Europäischen Gemeinschaften haben mit der Russischen Föderation, Kasachstan, Kirgisistan, der Ukraine und der Republik Moldova je einen Briefwechsel über das Verhältnis des Beschlusses 3 zu den Partnerschaftsabkommen mit diesen Staaten abgeschlossen.
Beschluß 4 befaßt sich mit der Übergangssituation zur freien Konvertierbarkeit der Währung in Rumänien. Weitere Ausnahmen bestehen zugunsten der Staaten der ehemaligen UdSSR in Art. 14 (5). Dazu gibt es in der Schlußakte folgende erläuternde Klarstellung:
„Es wird erwartet, daß eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 5 schließt, dafür sorgt, daß die Bedingungen der Übereinkunft nicht den Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.“
Für Naturalerträge gibt es darüber hinaus die Möglichkeit zur Einschränkung des Transfers, sofern das GATT und dazugehörige Rechtsinstrumente oder Art. 29 (2) (a) ECV dies erlauben, vorausgesetzt daß Rechte, die sich direkt aus einer Investitionsvereinbarung, einer Investitionsgenehmigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Vertragspartei und dem Investor einer anderen Vertragspartei bzw. der Investition ergeben, gewahrt bleiben.
Zu Art. 15:
Ist eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei notleidend geworden, so wird die Abtretung des Rechtes auf Entschädigung an eine den Investor schadlos haltende dritte Partei (auf Grund einer Entschädigungspflicht oder Garantie) von der verpflichteten Vertragspartei („gastgebende Partei“) anerkannt. In diesen Fällen kann die Zahlung, welche nicht von einer Stelle in der Vertragspartei erfolgte, in der der Schaden eingetreten ist, nicht als Begründung für die Verweigerung eines Entschädigungsanspruches herangezogen werden. Insbesondere bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei gemäß Art. 26 ECV kann der Entschädigungsanspruch auch ungeachtet der von dritter Seite erfolgten Zahlung weiterverfolgt werden.
Zu Art. 16:
Das Verhältnis von Investitionschutzbestimmungen im Teil III ECV und den diesbezüglich vorgesehenen Streitschlichtungsbestimmungen in Teil V ECV einerseits und Investitionsschutzbestimmungen in anderen Verträgen und darin allenfalls enthaltenen Bestimmungen über Streitbeilegung andererseits ist dadurch gekennzeichnet, daß der Investor sich jeweils auf den günstigeren Vertrag beziehen kann, wobei jedoch die substantiellen Bestimmungen und die Streitschlichtungsbestimmungen desselben Vertrags zur Anwendung gelangen. Es wäre also unzulässig, zB die substantiell günstigeren Bestimmungen eines anderen Investitionsschutzvertrags heranzuziehen und im Rahmen des Streitschlichtungssystems des Teils V ECV durchsetzen zu wollen.
Zu Art. 17:
Die Anwendung der Investitionsschutzbestimmungen des Teils III ECV kann von Vertragsparteien unter gewissen Bedingungen verweigert werden. Einerseits können juristischen Personen, die zwar in einer Vertragspartei gegründet wurden, jedoch keine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet dieser Vertragspartei ausüben und die von Staatsangehörigen von Nichtvertragsstaaten kontrolliert werden, die Vorteile von Teil III ECV verweigert werden. Damit sollen Briefkastenfirmen zwecks Erreichung eines erhöhten Investitionsschutzes erfaßt werden. Andererseits besteht das Verweigerungsrecht auch in gewissen Fällen, in denen es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt.
Zu Teil IV: Andere Bestimmungen
Zu Art. 18:
Die Bekräftigung der nationalen Souveränität über Energievorkommen und deren gleichzeitige Abgrenzung sowie die Verknüpfung mit Verpflichtungen der Vertragsparteien, den Zugang zu Energievorkommen in nichtdiskriminierender Weise zu erleichtern – wie dies in Art. 18 (4) ECV als Gegengewicht zu den Absätzen 1–3 des Artikels aufgenommen wurde –, erforderte mühsame Kompromisse. Die Souveränitätsausübung des Staates muß in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts erfolgen. Andererseits läßt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt. Um letztere Aussage zu entschärfen, wurde in die Schlußakte folgende gemeinsame interpretative Erklärung aufgenommen:
„Die Vertreter erklären, daß Artikel 18 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als sei es erlaubt, die Anwendung der anderen Bestimmungen des Vertrags zu umgehen.“
Norwegen hat dazu nun seinerseits eine interpretative Erklärung gefordert, die letztlich in einer zusammenfassenden Erklärung des Konferenzvorsitzenden anläßlich der letzten Plenarsitzung am Unterzeichnungstag mündete:
“Finally I note that the representative of Norway supported by the representatives of Armenia, Belarus, Estonia, European Communities and their Member States, Finland, Iceland, Lithuania, Liechtenstein, Kazakhstan, Moldova, the Russian Federation, Sweden, Switzerland and Ukraine have declared that the Treaty shall be applied and interpreted in accordance with generally recognized rules and principles of observance, application and interpretation of treaties as reflected in Part III of the Vienna Convention on the Law of Treaties of 25 May 1969. In particular in the context of Article 18 (2) they recalled that a party may not invoke the provisions of its internal law as justification for its failure to perform a treaty. The Treaty shall be interpreted in good faith in accordance with its ordinary meaning to be given to the terms of the treaty in their context and in the light of its object and purpose.”
Zu Art. 19:
Der „Umweltaspekte“ bezeichnete Artikel reflektiert ein wichtiges österreichisches Anliegen in einer über sonstige Investitionsschutz- oder multilaterale Handelsabkommen wesentlich hinausgehenden Form. Dabei wird der Besonderheit des Energiesektors und seiner Umweltrelevanz Rechnung getragen. Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung werden umweltschutzpolitische Grundprinzipien, wie das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip als im Energiebereich besonders bedeutsame Elemente herangezogen, wobei marktorientierte Lösungsansätze und die Internalisierung externer Umweltkosten gefördert werden sollen. Die Bedeutung der Erhöhung der Energieeffizienz wird unterstrichen. Diesem Aspekt ist darüber hinaus das EEP gewidmet, dessen Zielsetzungen mit Art. 19 ECV und dessen Begriffsbestimmungen mit jenen in Art. 19 (3) ECV harmonisiert wurden. Das EEP bedarf jedoch der gesonderten Ratifikation durch Österreich (vgl. Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen). Zudem wird auch auf die Kosteneffizienz und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Umweltmaßnahmen Bezug genommen. Zur Erreichung der Ziele soll die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien gefördert und ihre Verbreitung sowie der diesbezügliche Technologietransfer begünstigt werden. Die Forderung nach Umweltverträglichkeitsprüfungen für wesentliche Investitionen im Energiesektor und nach der Kooperation der Vertragsparteien im Bereich von Umweltstandards und Programmen ergänzt den Artikel über Umweltaspekte. Zu Art. 19 Abs. 1 Buchstabe i ECV erläutert die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung 13:
„Jede Vertragspartei entscheidet selbst, in welchem Umfang die Bewertung und Überwachung der Umweltauswirkungen rechtlichen Anforderungen unterliegen sollen, welche Behörden für Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Anforderungen zuständig und welche Verfahren anzuwenden sind.“
Für die Streitbeilegung in bezug auf die Anwendung und Auslegung des Artikels wird ein zusätzliches Verfahren eingeführt, sofern keine anderen geeigneten Streitbeilegungsmechanismen bestanden – Art. 19 (2) ECV. Die neu eingeführte Überprüfung derartiger Probleme durch die Chartakonferenz soll auf eine Streitbeilegung hinzielen. Bemerkenswert sind auch die in Art. 19 (3) ECV definierten Begriffe „Energiekreislauf“, „Umweltauswirkung“, „Energieeffizienz verbessern“ und „kostengünstig“. Der Begriff des Energiekreislaufes wurde umfassend definiert und bei der Definition der Umweltauswirkung wurde ein möglichst weites Konzept gewählt, damit möglichst viele auf Aktivitäten im Energiesektor zurückzuführende Phänomene erfaßt und berücksichtigt werden.
Zu Art. 20:
Zugunsten der Anwender des ECV verpflichtet Art. 20 ECV zu Transparenz in mehrfacher Hinsicht: Einerseits besteht eine Publikationspflicht für Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, wobei allerdings bestimmte schutzwürdige vertrauliche Informationen nicht preisgegeben werden müssen – Art. 20 (2) ECV. Die Vertragsparteien sind darüber hinaus gehalten, eine oder mehrere Auskunftsstellen für Anfragen über die oben in Art. 20 (2) ECV genannten Bestimmungen und Entscheidungen einzurichten und diese umgehend dem Sekretariat bekanntzugeben – Art. 20 (3) ECV. In Österreich ist vorgesehen, eine Auskunftsstelle (Abt. VIII/1) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.
Andererseits bestehen für Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, soweit sie sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, Transparenzverpflichtungen gemäß Art. 29 (2) (a) ECV. Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, haben gemäß Anlage G (3) (a) durch Notifikation an das Sekretariat ihre diesbezüglichen Notifikationsverpflichtungen zu erfüllen. Vertragsparteien des GATT und der in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumente sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, zumal sie durch die Notifikationen im Rahmen des GATT- und WTO-Systems ihre Transparenzpflicht erfüllen.
Zu Art. 21:
Einleitend bestimmt Art. 21 (1) ECV, daß die Bestimmungen des ECV nur insofern auf steuerliche Maßnahmen Anwendung finden, als dies ausdrücklich in den folgenden Absätzen des Artikels angeordnet wird. Daraus ergibt sich:
Art. 7 (3) ECV über die Nichtdiskriminierung bei Transit – im Sinne des Art. 7 (10) ECV – findet Anwendung, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen handelt und die Bedingungen des Art. 21 (2) (a) und (b) ECV nicht erfüllt sind.
Weiters findet Art. 10 (2) und (7) ECV auf steuerliche Maßnahmen Anwendung, sofern es sich nicht um Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen handelt oder die Bedingungen des Art. 21 (3) (a) oder (b) ECV erfüllt sind. Das heißt, es ist in der Postinvestitionsphase Inländergleichbehandlung oder Meistbegünstigung zu üben, je nachdem welche Behandlung für den Investor bzw. die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei günstiger ist, und in der Präinvestitionsphase wird eine derartige Behandlung angestrebt, sofern es sich nicht um einen durch die in Art. 21 (3) ECV genannten Ausnahmen erfaßten Steuertatbestand handelt.
Art. 29 (2) bis (6) ECV über einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten und die darin enthaltene Bezugnahme auf die Verpflichtungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.
Art. 13 ECV findet auf Steuern Anwendung. Die Frage des Vorliegens einer Enteignung oder einer Diskriminierung durch Steuern soll nach einem in Art. 21 (5) (b) vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Dabei wird die Frage einerseits der zuständigen Steuerbehörde zur Klärung innerhalb von sechs Monaten vorgelegt, andererseits das Verfahren gemäß der Streitbeilegungsmechanismen der Art. 26 und 27 ECV berücksichtigt, in welchem die Schlußfolgerungen der zuständigen Steuerbehörde berücksichtigt werden können bzw. müssen.
Darüber hinaus wird klargestellt, daß Art. 14 ECV betreffend der Transferfreiheit keinesfalls das Recht einer Vertragspartei zur Erhebung oder Einziehung von Steuern, zB durch Abzug an der Quelle, einschränkt.
Die Begriffe „steuerliche Maßnahme“, „zuständige Steuerbehörde“ und „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ werden in einer für die Anwendung in diesem Artikel spezifischen Weise definiert – Art. 21 (7) ECV.
Zu Art. 22:
Staatliche Unternehmen, die von einer Vertragspartei gegründet oder geführt werden und Rechtsträger, denen ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse übertragen wurden, werden in die gegenüber den Vertragsparteien wirksamen Verpflichtungen dadurch einbezogen, daß es der jeweiligen Vertragspartei obliegt,
a) für eine Beachtung der Verpflichtungen aus Teil III (Förderung und Schutz von Investitionen) seitens staatlicher Unternehmen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen zu sorgen und
b) bei den beliehenen Rechtsträgern – im Sinne des Art. 22 (5) ECV – für vertragskonforme Ausübung der staatlichen Befugnisse, Sorge zu tragen.
Hinsichtlich der Abgrenzung zu der Anwendung der spezifisch GATT-rechtlichen Bestimmungen erläutert die Klarstellung Nr. 14 zu den Artikeln 22 und 23:
„Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 22 und 23 geregelten Angelegenheiten fest.“
Zu Art. 23:
Die Bestimmung über die Einhaltung der
Vertragsverpflichtungen durch regionale und örtliche
Regierungs- und Verwaltungsstellen entspricht der völkerrechtlichen
Verantwortlichkeit der Republik Österreich für das
völkerrechtskonforme Handeln ihrer Gebietskörperschaften (wie
insbesondere der Bundesländer). Dieser Situation trägt
verfassungsrechtlich auch Art. 16 Abs. 4 und 5 B-VG Rechnung. Der ECV
betrifft auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der
Länder, und zwar insbesondere im Bereich des Elektrizitätswesens,
soweit es nicht unter Art. 10 B-VG fällt. Gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG sind diese Angelegenheiten des
Elektrizitätswesens Landessache hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen
und der Vollziehung. Es ergibt sich aus dem ECV daher eine Übertragung von
Hoheitsbefugnissen, die im selbständigen Wirkungsbereich der Länder
gelegen sind.
Art. 23 ECV ist angesichts der föderalen Struktur mehrerer Vertragsparteien von besonderer Bedeutung. Während Art. 23 (1) und (2) sich weitestgehend an den diesbezüglichen Grundsätzen und Bestimmungen des WTO-Abkommens orientiert, war diese Bestimmung nichtsdestoweniger einer der politischen Hauptgründe für die Nichtunterzeichnung des Energiecharta-Vertrags durch die USA. Bemerkenswert ist, daß die vielfältigen Streitbeilegungsmechanismen der Teile II, IV und V des Energiecharta-Vertrags auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens durch Regional- oder Kommunalverwaltungen oder andere Stellen anzuwenden sind, wobei der englische Text von „regional or local governments or authorities“ spricht.
Die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung zu Art. 22 und 23 wird in den Erläuterungen unter Art. 22 wiedergegeben.
Zu Art. 24:
Die Ausnahmetatbestände des Art. 24 ECV finden allgemein keine Anwendung auf die Art. 12 und 13 ECV über Entschädigung für Verluste sowie auf Enteignung und diesbezügliche Entschädigung, aber auch auf Art. 29 ECV hinsichtlich einstweiliger Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten und den darin enthaltenen Bezug auf GATT und dazugehörige Rechtsinstrumente. Zu letzterem Aspekt erläutert die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung zu Art. 24:
„Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsinstrumenten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in Artikel 24 geregelten Angelegenheiten fest.“
Dies bedeutet, daß im Handelsbereich die Ausnahmebestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente gelten, wie zB Art. XX und XXI GATT (1947 und 1994). Auf die Bestimmungen des Teils III (Förderung und Schutz von Investitionen) findet der Ausnahmetatbestand hinsichtlich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen keine Anwendung.
Inhaltlich entsprechen die Ausnahmetatbestände von Art. 24 (2) und (3) ECV in ihren Grundgedanken den in Art. XX und XXI GATT sowie in zahlreichen bilateralen Abkommen enthaltenen Ausnahmetatbeständen, wobei es allerdings einige auf spezielle Länderinteressen zurückzuführende Abweichungen oder Ergänzungen gibt. Solche Partikularinteressen wurden insbesondere in Art. 24 (2) (b) (iii) ECV berücksichtigt. Eine Besonderheit stellt auch das Nebeneinander der Ausnahmebestimmungen von Art. 24 (4) ECV und Art. 25 ECV dar, welche sich zum Teil überschneiden. Dies ist aus der Verhandlungsgeschichte erklärlich, zumal Art. 25 ECV, der insbesondere für Integrationsräume wie die EU geschaffen wurde, nach Meinung einiger Verhandlungsdelegationen Art. 24 (4) ECV hätte ersetzen sollen. Diesbezügliche Intentionen sind jedoch gescheitert, zumal insbesondere die Nachfolgestaaten der UdSSR auf einer zusätzlichen Ausnahme beharrten, welche sich nunmehr in Art. 24 (4) (b) ECV findet. Darüber hinaus besteht eine relativ weite Ausnahme von der Meistbegünstigung gemäß Art. 24 (4) (a) ECV zugunsten von Vertragsparteien einer Freihandelszone oder einer Zollunion.
Zu Art. 24 Abs. 4 Buchstabe a und Art. 25 ECV ist insbesondere auch der Beschluß Nummer 5 relevant.
Zu Art. 25:
Der Begriff der „Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration“ (EIA) wird in Art. 25 (2) in einer spezifischen Weise definiert und ist nicht mit dem in Art. 1 (3) ECV definierten Begriff der „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ gleichzusetzen. Die Ausnahme von der Meistbegünstigungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf Erfordernisse der EU-Staaten, bei denen etwa die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit es mit sich bringen kann, daß zwar in allen EU-Staaten relativ homogene Mindeststandards jeweils eingehalten werden müssen, daß es aber wegen der gegenseitigen Anerkennung der Voraussetzungen nichtsdestoweniger zu einer gewissen Inländerdiskriminierung kommen kann. Unternehmen und Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Staaten müssen nämlich allgemein die möglicherweise höheren nationalen Anforderungen jenes EU-Staates nicht erfüllen, in dem die Leistung erbracht wird, sofern sie die in ihrem EU-Heimatland erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Ausweitung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen über gegenseitige Anerkennung auf alle Vertragsparteien des Energiecharta-Vertrags würde durch die Anwendung der Meistbegünstigung in Ermangelung derartiger gemeinsamer Mindeststandards, zu unerträglichen Resultaten führen. Art. 25 (3) ECV anerkennt, daß die Anwendung des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente auch im Rahmen des Art. 29 ECV (dh. in bezug auf Handelsbeziehungen zwischen Vertragsparteien, von denen zumindestens eine Nichtvertragspartei des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist) nicht berührt wird. Für Handelsbeziehungen mit Vertragsparteien des GATT (1994) erzielt die Anwendung des Art. 4 ECV dasselbe Resultat. In der Schlußakte findet sich in diesem Zusammenhang folgende Erklärung:
„Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, daß nach Artikel 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a) die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, entsprechend dem Dritten Teil Titel III Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlichen ihres Niederlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ihren satzungsgemäßen Sitz in der Gemeinschaft haben, müssen zu diesem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;
b) als „Gesellschaften und Firmen“ die Gesellschaften und Firmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes:
Das Gemeinschaftsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behandlung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Firmen auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften ergibt.“
Zu Teil V: Streitbeilegung
Zu Art. 26:
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei soll primär eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden – Art. 26 (1) ECV. Sofern dies innerhalb von drei Monaten nicht erzielt wird, so stehen dem Investor nach seiner Wahl drei Alternativen offen:
a) die Anrufung der Zivil- oder Verwaltungsgerichte in der betreffenden Vertragspartei;
b) ein vorher vereinbartes anwendbares Streitbeilegungsverfahren oder
c) das in Art. 26 (4) bis (8) ECV dargelegte Streitbeilegungsverfahren, wobei gemäß Art. 26 (4) ECV wiederum drei verschiedene Streitbeilegungsforen gewählt werden können:
i) Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 errichtet wurde, oder das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des erstgenannten Abkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums eingerichtet wurde;
ii) ein Einzelrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht nach der Schiedsordnung der UNCITRAL, oder
iii) ein Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
Die Wahl zwischen den ersten beiden Unter-Alternativen in (i) hängt von der Teilnahme oder Nichtteilnahme der am Streit beteiligten Vertragspartei und der Vertragspartei des Investors am oben genannten Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 ab.
Schiedssprüche im Rahmen des Verfahrens gem. Art. 26 (4) bis (8) ECV, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig verbindlich – Art. 26 (8) ECV. Schiedssprüche gegen regionale oder örtliche Regierungs- oder Verwaltungsstellen der Vertragsparteien haben eine Entschädigung in Geld zu ermöglichen. Für die Vertragsparteien beinhaltet der Art. 26 (3) ECV eine automatische Unterwerfung unter das in Art. 26 (4) bis (8) ECV vorgesehene Schiedsverfahren, sofern eine Vertragspartei nicht ihre Eintragung in Anlage ID oder Anlage IA vorgesehen hat. Der relativ prominenten Liste der Vertragsparteien, die in Anlage ID aufgenommen wurde, gehören auch die Europäischen Gemeinschaften, die Russische Föderation, Kanada, Japan und die USA an; diese Vertragsparteien schließen eine automatische Unterwerfung unter die Streitschlichtung gemäß Art. 26 (4) bis (8) ECV aus, sofern die Streitigkeit zuvor in nationalen Zivil- oder Verwaltungsgerichten oder in einem anderen zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren vorgelegt worden war. Die in Anlage IA angeführten Vertragsparteien verweigern eine automatische Unterwerfung unter das Streitbeilegungsverfahren des Art. 26 ECV im Hinblick auf Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder den Investitionen des Investors einer anderern Vertragspartei eingegangen sind. Diese Vetragsparteien unterstellen ihre Investitionsvereinbarungen mit Investoren daher nicht dem neu eingeführten Streitbeilegungsmechanismus unter dem ECV.
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Der Investor, der beabsichtigt, sich des Streitbeilegungsmechanismus des Art. 26 (4) bis (8) ECV zu bedienen, hat eine schriftliche Unterwerfungserklärung vorzulegen, damit die Zustimmungserfordernisse gemäß dieser Verfahren als erfüllt angesehen werden – Art. 26 (5) ECV.
Zu Art. 26 Abs. 2 Buchstabe a enthält die Schlußakte die erläuternde Klarstellung 16:
„Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verlange er von einer Vertragspartei, Teil III des Vertrages in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.“
Dies bedeutet, daß die Alternative zur Streitbeilegung durch Zivil- und Verwaltungsgerichte der beteiligten Vertragsparteien diese jedoch nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Energiecharta-Vertrags hinsichtlich Förderung und Schutz von Investitionen in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Zu den Art. 26 und 27 ECV wird darüber hinaus in Klarstellung 17 erläutert:
„Die Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im vorletzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 schließt Beschlüsse internationaler Organisationen, auch wenn sie rechtsverbindlich sind, sowie Verträge, die vor dem 1. Jänner 1970 in Kraft getreten sind, nicht ein.“
Bei den Beschlüssen internationaler Organisationen, die somit von der Anwendung der Streitschlichtung gemäß Artikeln 26 und 27 ECV ausgenommen werden, handelt es sich insbesondere um solche im Rahmen der OECD. Der Ausschluß von älteren Verträgen erfolgte auf Wunsch der USA, um Abkommen, die bisher keine effiziente Streitschlichtung beinhalteten, dafür aber materielle Bestimmungen, die über Einführung eines neuen, zusätzlichen Streitschlichtungssystems im ECV-Rahmen an Gewicht gewinnen würden, nicht durch das neue Streitschlichtungssystem der Art. 26 und 27 ECV aufzuwerten.
Zu Art. 27:
Für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des ECV, die nicht innerhalb angemessener Frist auf diplomatischem Weg beigelegt werden können, führt Art. 27 ECV ein Ad-hoc-Schiedsverfahren ein, sofern es sich nicht um Streitigkeiten betreffend der Art. 6 oder 19 ECV handelt. Sofern die in Anlage IA angeführten Vertragsparteien betroffen sind, ist dieses Ad-hoc-Schiedsverfahren auch betreffend Art. 10 Abs. 1 letzter Satz ECV ausgeschlossen. Wie bereits in den Erläuterungen zu diesen Artikeln ausgeführt wurde, besteht für Art. 6 ECV (Wettbewerb) und 19 ECV (Umweltaspekte) jeweils ein besonderes Streitbeilegungssystem. Zu beachten ist darüber hinaus Art. 28 ECV, der aus vergleichbaren Gründen eine weitgehende Nichtanwendung des Schiedsgerichtssystems des Art. 27 ECV für Streitigkeiten im Hinblick auf Art. 5 und 29 ECV vorsieht. Eine weitere Einschränkung der Anwendbarkeit des Streitschlichtungsverfahrens ist in der in der Schlußakte enthaltenen Klarstellung 17 zu den Artikeln 26 und 27 enthalten, die in den Erläuterungen zu Art. 26 wiedergegeben wurde.
Die Schiedssprüche des Ad-hoc-Schiedsgerichts sind für die beteiligten Vertragsparteien endgültig und verbindlich. Anlage P enthält Sonderbestimmungen für Fälle, in denen die Streitbeilegung Maßnahmen einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle in Kanada oder Australien betrifft. In diesen Fällen kann von den in Anlage P Teil II vorgesehenen Bestimmungen Gebrauch gemacht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorkehrungen für den Fall, daß die Zentralregierung die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen in ihren Gliedstaaten nicht durchsetzen kann. In solchen Fällen ist zuerst eine angemessene Zeit zur Umsetzung von Maßnahmen, die einen vertragskonformen Zustand herstellen sollen, zu vereinbaren, sofern eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist. Wird der vertragskonforme Zustand in der angemessenen Zeit nicht erreicht, so wäre über Kompensation zu verhandeln. Im Falle, daß keine angemessene Kompensation zwischen den Streitparteien vereinbart werden kann, wird die Möglichkeit zur Aussetzung der Anwendung vergleichbarer Rechte aus dem Vertrag durch die geschädigte Partei vorgesehen. Dies ist eine insbesondere in den GATT-Streitschlichtungsverfahren bisher bereits geübte Praxis. Allerdings erfordert die Aussetzung von Vertragsrechten die Zustimmung der Chartakonferenz; für allfällige Streitigkeiten über den Umfang der auszusetzenden Vertragsrechte würde ein Schiedsgericht endgültig zu entscheiden haben.
Zu Art. 28:
Für Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung des Art. 5 ECV (handelsbezogene Investitionsmaßnahmen) oder 29 ECV (einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten) wird in Art. 29 Abs. 7 ECV und Anlage D ein eigenes Streitschlichtungsverfahren eingeführt, sodaß die zusätzliche Anwendbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens des Art. 27 ECV nicht erforderlich erscheint. Daher können Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel des Chartavertrages nur nach einer diesbezüglichen Vereinbarung der Streitparteien dem Verfahren nach Art. 27 ECV unterworfen werden.
Zu Teil VI: Übergangsbestimmungen
Zu Art. 29:
Art. 29 ist eine Übergangsbestimmung, die in die Handelsbeziehungen von Vertragsparteien des ECV, von denen zumindestens eine nicht Vertragspartei des GATT (1947 oder 1994) oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Sinne des Art. 1 (11) ECV ist, bestimmte aus dem GATT 1947 und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten rezipierte Verpflichtungen einführt.
Art. 29 (1) ECV unterstreicht den Übergangscharakter des Artikels und bestimmt das zeitliche Ende seiner Anwendbarkeit. Die Bedingungen für diese Beendigung wären theoretisch auch erfüllt, wenn alle Vertragsparteien des ECV entweder Vertragsparteien des GATT 1947 und dazugehörige Rechtsinstrumente sind oder Mitglieder der WTO; denn es wird nicht gefordert, daß sie notwendigerweise denselben GATT-Instrumenten angehören müssen. Seit den im WTO- und GATT-Rahmen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich des Übergangs zum WTO-System und der Beendigung des GATT 1947 und der Tokio-Runden-Abkommen mit 31. Dezember 1995 (oder spätestens mit 31. Dezember 1996) ist realistischerweise nur noch eine allgemeine WTO-Mitgliedschaft aller Vertragsparteien des ECV als Voraussetzung für die Beendigung der Anwendung der Übergangsbestimmungen des Art. 29 ECV denkbar.
Art. 29 (2) ECV ist eine Schlüsselbestimmung für den Handelsbereich, welche dem GATT 1947 und dazugehörigen Rechtsinstrumenten entsprechende und auf dieses bezugnehmende Verpflichtungen in den Energiecharta-Vertrag einbaut. Es werden dabei vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c) des Art. 29 (2) ECV und der Ausnahmen und Regeln, die in Anlage G enthalten sind, sämtliche Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, so wie sie am 1. März 1994 angewendet und von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander in Hinblick auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse parktiziert wurden, in den ECV übernommen. Dies gilt allerdings nur in bezug auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien des ECV, sofern wenigstens eine von ihnen nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumentes ist. Zum Verhältnis der durch Art. 29 (2) (a) ECV rezipierten Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente zu anderen Vertragsbestimmungen des ECV wurde in einer vom Konferenzvorsitzenden im Plenum am Unterzeichnungstag abgegebenen Erklärung folgendes festgehalten:
“ . . . the Russian Federation has stated its view that, except where the Treaty expressly indicated a contrary intention, no provision of this Treaty shall derogate from the provisions of GATT 1947 as made applicable by Article 29 (2), Annex G and relevant Declaration. This again is clearly the intent of the negotiating parties and a basis for the approach to trade contained in Article 29 of the Treaty.”
Um den Umfang der anwendbaren GATT-rechtlichen Bestimmungen zu identifizieren, die durch Art. 29 (2) (a) ECV in den ECV aufgenommen wurden, ist Art. 29 (2) (b) und besonders (c) ECV zu berücksichtigen sowie Anlage G, die eine Liste der Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente enthält, welche nicht angewendet werden, sowie einzelne spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Regeln des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente.
A. Nur der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen – vgl. Art. 1 (4) ECV und Anlage EM – wird den durch Art. 29 (2) (a) ECV anwendbar gemachten Regeln unterworfen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Regeln auf den Handel mit energiebezogener Ausrüstung soll auf Grund der in Art. 31 ECV vorgesehenen Verhandlungen erfolgen.
B. Die Anwendung der Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente auf Grund des Art. 29 (2) (a) ECV bezieht sich dem Wortlaut nach auf den Handel zwischen folgenden Gruppen von Vertragsparteien des ECV:
a) zwei Staaten die nicht Vertragsparteien des GATT oder dazugehöriger Rechtsinstrumente sind,
b) ein Staat der nicht Vertragspartei des GATT oder dazugehöriger Rechtsinstrumente ist und einer Vertragspartei des GATT 1947 (unabhängig davon ob diese auch Vertragspartei dazugehöriger Rechtsinstrumente ist),
c) ein Staat der nicht Vertragspartei des GATT oder dazugehöriger Rechtsinstrumente ist und ein Mitglied der WTO (unabhängig davon, ob diese auch Vertragspartei des GATT 1947 und dazugehöriger Rechtsinstrumente ist),
d) zwei Vertragsparteien des GATT 1947 in Hinblick auf dazugehörige Rechtsinstrumente die unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 abgeschlossen wurden und nicht durch Anlage G für nicht anwendbar erklärt worden sind, sofern zumindest einer dieser Staaten nicht Vertragspartei eines dieser dazugehörigen Rechtsinstrumente ist.
Nach der Beendigung des GATT 1947 und den diesbezüglichen Rechtsinstrumenten wird nur noch der Handel zwischen einem Nichtmitglied der WTO und einem Mitglied der WTO den Regeln des Art. 29 (2) (a) unterliegen (dies entspricht der Unteralternative c).
Auf Grund des Art. 29 (2) (c) ECV werden die in Art. 29 (2) (a) ECV genannten Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente nicht angewendet zwischen Vertragsparteien des ECV sofern Handel betroffen ist zwischen:
a) einer Vertragspartei des GATT 1947, die nicht Mitglied der WTO ist und einem Mitglied der WTO, das nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist,
b) zwei Mitgliedern der WTO, von denen zumindest eines nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.
Diese Bestimmung ändert nach dem Außerkrafttreten des GATT 1947 ihre Bedeutung insofern, als sie nur noch besagt, daß Art. 29 (2) (a) ECV auf den Handel zwischen WTO-Mitgliedern keine Anwendung findet.
C. Um die auf Grund des Art. 29 (2) (a) ECV anwendbar gemachten Regeln aus der Summe aller Bestimmungen des GATT 1947 und dazugehöriger Rechtsinstrumente zu identifizieren, wären alle am 1. März 1994 angewendeten Bestimmungen des GATT 1947 samt der dazugehörigen Rechtsinstrumente minus der auf Grund von Anlage G für nicht anwendbar erklärten Bestimmung – und unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmung der Anlage G – so wie sie von Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander in bezug auf Primärerenergieträger und Energieerzeugnisse praktiziert werden (bzw. wurden) zu identifizieren. Das bedeutet ua. folgendes:
a) Auch die Anwendungspraxis der Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander ist zu berücksichtigen, nicht nur der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente. Selbst die mit dem Wortlaut des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente nicht im Einklang stehende Praxis von Vertragsparteien des GATT, die im GATT-Rahmen nicht angefochten wurde, ist als relevante Praxis geschützt. Dies wird in Anlage D (3) (a), Abs. 2, letzter Satz (im Zusammenhang mit der allfälligen Interpretation von Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente durch Panels im Falle eines Streitschlichtungsverfahrens nach Anlage D) auch ausdrücklich festgehalten. Nichtsdestoweniger bestimmt die Klarstellung Nr. 18 (b), die auf Betreiben der Russischen Föderation in die Schlußakte aufgenommen wurde und sich insbesondere auf die Praxis der USA bezieht, folgendes:
„Die Formulierung ,wie sie am 1. März 1994 angewendet wurden und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden‘ ist nicht für Fälle gedacht, in denen eine Vertragspartei des GATT sich auf Art. XXXV des GATT berufen hat und damit die Anwendung des GATT gegenüber einer anderen Vertragspartei des GATT aussetzt, gleichwohl aber de facto einige Bestimmungen des GATT gegenüber jener anderen Vertragspartei des GATT einseitig anwendet.“
b) Die Resultate der Uruguay-Runde werden durch Art. 29 (2) (a) ECV nicht in den ECV übernommen. Selbst von Mitgliedern der WTO, die nicht mehr Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und selbst nach Beendigung des GATT 1947 mit 31. Dezember 1995 werden nichtsdestoweniger in bezug auf Nichtmitglieder des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente die früheren Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente (dh. zB der Tokio-Runden-Übereinkommen) anzuwenden sein. Erst die in Art. 30 ECV vorgesehenen Verhandlungen sollen zu einem Einbau der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde in den Energiecharta-Vertrag führen.
c) Anlage G hat eine besondere Bedeutung, da sie einerseits eine Liste von nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen des GATT 1947 und dazugehöriger Rechtsinstrumente enthält, andererseits aber auch wesentliche Sonderregeln: zB sind die im GATT-Bereich erforderlichen und durch Art. 29 (2) (a) ECV übernommenen Notifikationsverpflichtungen gemäß Anlage G (3) durch Notifikationen zu erfüllen, die an das Sekretariat zu richten sind (siehe Art. 35 ECV), außer es handelt sich um Vertragsparteien des ECV, die auch Vertragsparteien des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente (dh. WTO-Mitglieder) sind (zumal diese Rechtsinstrumente ihre eigenen Notifikationsverpflichtungen beinhalten). Im Zusammenhang mit der Sonderregelung der Anlage G (4) ist auf folgende gemeinsame Erklärungen zu Anlage G Abs. 4 hinzuweisen, die jeweils auch von den Europäischen Gemeinschaften abgegeben wurden, gemeinsam mit der Russischen Föderation, der Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan, und die in die Schlußakte aufgenommen wurden:
„a) Die Europäischen Gemeinschaften und die Russische Föderation erklären, daß der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen bis zum Abschluß einer anderen Übereinkunft durch Artikel 22 des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, den ihm beigefügten Briefwechsel und die diesbezügliche gemeinsame Erklärung geregelt wird, und daß Streitigkeiten über diesen Handel den Verfahren des genannten Abkommens unterliegen.
b) Die Europäischen Gemeinschaften und die Ukraine erklären, daß im Einklang mit dem am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
c) Die Europäischen Gemeinschaften und Kasachstan erklären, daß im Einklang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
d) Die Europäischen Gemeinschaften und Kirgisistan erklären, daß im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
e) Die Europäischen Gemeinschaften und Tadschikistan erklären, daß der Handel mit Kernmaterial zwichen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkraftreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
f) Die Europäischen Gemeinschaften und Usbekistan erklären, daß der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Usbekistan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkraftreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
Dies bedeudet eine Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des ECV auf den Handel mit Kernmaterial zwischen der EU und den genannten GUS-Staaten.
In diesem Zusammenhang ist auch folgende Erklärung des Konverenzvorsitzenden bei der letzten Plenartagung am Unterzeichnungstag relevant sowie das daran anschließend wiedergegebene Memorandum der Europäischen Gemeinschaften und der Russischen Föderation:
“I have also noted the Russian delegation’s concern on nuclear trade with the European Communities. It is clear that as far as the Energy Charter Treaty is concerned, nuclear trade will be governed by Article 29 (2) (a), Annex G and the joint declarations, concerning the implementation of the GATT rules by reference. I take note of the fact that the Russian Federation and EC have agreed that a joint memorandum be annexed to the report of our session.”
JOINT MEMORANDUM
„The delegation of the Russian Federation and of the European Communities have examined the situation of the nuclear trade between both Parties and they acknowledged the following:
– The statement of the European Commission in the Joint Committee held on 1 and 2 December 1994 clearly indicates that „the European Commission and the Euratom Supply Agency have never made it their policy to apply quotas on imports of nuclear materials from Russia and do not intend to do so in the future unless a situation should arise requiring safeguard measures in accordance with Article 15 of the Agreement between the European Economic Community, the European Atomic Energy Community and the Union of Soviet Socialist Republics on Trade and Economic and Commercial Cooperation signed in Brussels on 18 December 1989. This means, a fortiori, that no quotas have been or will be applied on a utility basis“.
– The relevant provisions of the Agreement on Partnership and Cooperation establishing a partnership between the European Communities and their Member States of the one part, and the Russian Federation of the other part, signed in Corfu on 24 June 1994, on national treatment with respect to nuclear materials imported from Russia are fully applicable.
– They acknowledge the intention expressed by the European Commission to look at the way the Euratom Supply Agency is implementing its supply policy, with a view to take full account of both Parties’ legitimate interests, including inter alia the interest expressed by Russia in increasing the volume of trade.
Representatives of the Commission and of the Russian Government will meet in the near future in order to examine the difficulties encountered by Russian exporters of nuclear materials.“
d) Die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung Nr. 18 (a) zu Art. 29 (2) (a) ECV besagt:
„Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung des GATT 1947 oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des GATT vor, so wird erwartet, daß die Chartakonferenz tätig wird.“
Art. 29 (2) (b) ECV bezieht sich ausschließlich auf Abkommen, welche nicht mit den durch Art. 29 (2) (a) ECV eingeführten Bestimmungen übereinstimmen, zwischen Staaten, die früher einen Teil der UdSSR bildeten. Nur für derartige Abkommen gelten die Bestimmungen der Anlage TFU. Darin wird einerseits die Verpflichtung zur Notifikation derartiger Abkommen festgehalten, andererseits interessierten Vertragsparteien des ECV Gelegenheit zu Konsultationen über die betreffenden Abkommen oder Übereinkünfte gegeben. Es handelt sich dabei um eine bis zum 1. Dezember 1999 befristete Ausnahme von der Anwendung des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente – soweit sie durch Art. 29 (2) (a) ECV rezipiert wurden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur bei Einhaltung der in Anlage TFU genannten Bedingungen und nur zugunsten der Nachfolgestaaten der früheren UdSSR. Das Ziel der während der Übergangszeit geltenden diesbezüglichen Notifikations- und Konsultationspflicht des ECV ist es, insbesondere unnötige und allenfalls auch durch Unkenntnis der Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente hervorgerufene Abweichungen von diesen Bestimmungen möglichst hintanzuhalten. Die in der Schlußakte enthaltene Klarstellung 22 zu Anlage TFU Absatz 1 besagt:
„a) Haben einige Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft den Vertrag nicht innerhalb der für die Notifikation vorgeschriebenen Frist unterzeichnet oder sind sie ihm nicht entsprechend beigetreten, so können diejenigen Vertragsparteien der Übereinkunft, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in ihrem Namen notifizieren.
b) Die Notwendigkeit, Übereinkünfte rein kommerziellen Charakters generell zu notifizieren, wird nicht ins Auge gefaßt, weil derartige Übereinkünfte nicht die Frage der Einhaltung des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a aufwerfen dürften, selbst wenn sie von staatlichen Stellen geschlossen werden. Die Chartakonferenz könnte indessen für Zwecke der Anlage TFU klären, welche Arten von Übereinkünften nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b notifiziert werden müssen und welche nicht.“
Art. 29 (3) ECV verpflichtet zur Notifikation der angewendeten Zollsätze und sonstigen Abgaben bei Einfuhr oder Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen. Die diesbezüglich während der Verhandlungen angestrebte „stand-still“-Verpflichtung wurde nicht in den ECV aufgenommen. Nichtsdestoweniger sind die angewendeten Zölle in Hinblick auf die durch Art. 29 (2) (a) ECV anwendbar gemachte Meistbegünstigungspflicht relevant. Für die Nicht-GATT-Staaten, für die die Meistbegünstigungspflicht im ECV neu eingeführt wurde, ist die Notifizierung der angewandten Zollsätze und sonstiger Abgaben von besonderer Bedeutung. Zudem unterliegen nunmehr die Vertragsparteien des GATT (1994) auch Meistbegünstigungspflichten in Hinblick auf angewendete Zölle, die unter den gebundenen Zöllen des GATT liegen, sowie auf Zölle die auf Grund von Konzessionen im Rahmen der GATT-Uruguay-Runde eingeführt wurden. In diesem Zusammenhang ergibt sich möglicherweise im Energiesektor kurzfristig eine günstigere Behandlung von Nichtvertragsparteien des GATT gegenüber Vertragsparteien des GATT 1947, die noch nicht WTO-Mitglieder sind. Durch die vom „Preparatory Committee for the World Trade Organization“ und den Vertragsparteien des GATT 1947 gefaßte Entscheidung – Dokument PC/12, L/7583, Abs. 1 (a) des operativen Teils – wurde nämlich bestimmt, daß Zollkonzessionen, die ausschließlich auf Grund der unter dem WTO-Abkommen übernommenen Verpflichtungen eingeführt wurden, nicht an Vertragsparteien des GATT 1947 weitergegeben werden brauchen. Diese Ausnahme von der Meistbegünstigungspflicht des GATT 1947 wurde jedoch erst nach dem im ECV-Kontext relevanten Stichtag (1. März 1994) beschlossen, sodaß sie nicht mehr in den ECV übernommen wurde, soweit es um die Anwendung von Art. 29 (2) (a) ECV geht. Die Meistbegünstigungspflicht des ECV gilt jedenfalls schon bevor die Verhandlungen nach Art. 29 (6) oder Art. 30 ECV abgeschlossen worden sind.
Art. 29 (4) ECV verpflichtet die Vertragsparteien zu einem Bemühen, Zollsätze oder sonstige Abgaben nicht über folgendes Maß zu erhöhen:
a) Für Vertragsparteien des GATT (1947 oder nunmehr 1994) bei Importen über die im GATT-Kontext gebundenen Zollsätze,
b) im Fall von Exporten und bei Nicht-GATT-Vertragsparteien auch im Falle von Importen über die zuletzt gemäß Art. 29 (3) ECV notifizierte Höhe, sofern nicht Bestimmungen des GATT und dazugehöriger Rechtsinstrumente, die in Art. 29 (2) (a) ECV in den ECV rezipiert werden, derartige Erhöhungen zulassen. Im Falle von Erhöhungen über das in Art. 29 (4) ECV genannte Maß sieht Art. 29 (5) ECV Verpflichtungen zur Notifikation und Konsultationen vor.
Art. 29 (7) ECV führt im Zusammenhang mit Anlage D einen neuen Streitschlichtungsmechanismus für die handelsbezogenen Streitigkeiten unter Art. 29 ECV sowie unter Art. 5 ECV ein, sofern zumindestens eine der Streitparteien nicht Vertragspartei des GATT oder dazugehöriger Rechtsinstrumente ist. Anlage D orientiert sich weitgehend an den Bestimmungen des „Dispute Settlement Understanding“ (DSU) unter dem WTO-Abkommen. Um eine Doppelgleisigkeit zu vermeiden, hat Art. 28 ECV auch das für die restlichen Vertragsbestimmungen geltende System der Streitbeilegung für zwischenstaatliche Streitigkeiten (gemäß Art. 27 ECV) für die dem Streitschlichtungsmechanismus des Art. 29 (7) ECV und der Anlage D unterliegenden Bestimmungen als unanwendbar erklärt, sofern die Streitparteien nicht anders übereinkommen.
Auf folgende wesentliche Besonderheiten des Panel-Streitschlichtungsverfahrens gemäß Anlage D im Vergleich zu dem DSU des WTO-Abkommens sei hingewiesen: Es ist nur eine Instanz in Form eines Panelverfahrens eingeführt worden, gegen deren Entscheidung es keine Berufungsmöglichkeit (wie an den Appelate Body im DSU) gibt. Zwar besteht gemäß Anlage D ein Recht auf die Einleitung eines Panelverfahrens, aber es gibt keine quasi-automatische Annahme der Panelberichte. Der Panel-Report muß durch die Chartakonferenz angenommen werden, was im Falle mangelnden Konsenses mit folgendem, gemäß Art. 36 (4) und (6) ECV zu bestimmenden, doppelten Quorum zu erfolgen hat: Mindestens drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien müssen für die Entscheidung stimmen, wobei insgesamt mindestens 50 % aller Vertragsparteien die Entscheidung befürworten müssen.
Das Streitschlichtungssystem gemäß Art. 29 (7) ECV und Anlage D ist somit ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem bisher unter dem GATT 1947 anwendbar gewesenen Panelverfahren. Trotz weitgehender Anlehnung an das DSU unter dem WTO-Abkommen, wurden jedoch noch nicht alle Aspekte der Verrechtlichung des Streitschlichtungsverfahrens, die im WTO-Abkommen durch das DSU nunmehr Eingang gefunden hat, auch in die Übergangsregelung des ECV aufgenommen.
Zu Art. 30:
Der künftige Einbau der Resultate der GATT-Uruguay-Runde in den ECV ist in Art. 30 ECV vorgesehen. Die Verhandlungen, die zu den notwendigen Abänderungen des ECV führen sollen, werden spätestens bei Inkrafttreten des Vertrags oder am 1. Juli 1995, je nachdem welches Datum später ist, begonnen werden. Wenngleich diese Verpflichtung nur Vertragsparteien des ECV trifft und daher jedenfalls das Inkrafttreten des Vertrags gemäß Art. 44 ECV voraussetzt, ist jedoch die Möglichkeit zur früheren Einleitung von Verhandlungen nichtsdestoweniger gegeben, zumal der in Art. 30 genannte Zeitpunkt der späteste Termin für die Aufnahme der Verhandlungen über den Einbau der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde ist.
Diese Feststellung ist insbesondere relevant, weil die baldige Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung der einstweiligen Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten an die Resultate der GATT-Uruguay-Runde und das WTO-Abkommen samt den zwischenzeitlich im Rahmen des Preparatory Committee for the World Trade Organization erarbeiteten Beschlüssen im Interesse der WTO-Mitglieder liegen dürfte. Dabei ist zu beachten, daß das GATT 1947 und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 erarbeitet wurden (insbesondere die Übereinkommen der Tokio-Runde), in weitreichendem Umfang ein Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens (dh. mit 1. Jänner 1996), spätestens aber nach Ablauf der zweijährigen Übergangsperiode (dh. mit 1. Jänner 1997) zu bestehen aufhören. Mit 1. Jänner 1997 soll die Überleitung im Bereich des GATT/WTO-Systems zur WTO abgeschlossen sein; danach soll es im WTO-Rahmen keine weitere Doppelgeleisigkeit mit den früheren Regeln des GATT 1947 und dem alten System entsprechenden, zugehörigen Rechtsinstrumenten mehr geben. Der ECV rezipiert aber, wie in den Erläuterungen zu Art. 29 ECV ausgeführt wurde, ausschließlich die alten Regeln des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente mit dem Stand vor dem Abschluß des WTO-Abkommens.
Die Übernahme der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde in den ECV betrifft freilich – abgesehen von den den Güterhandel betreffenden und mit den in Art. 29 (2) (a) ECV rezipierten Bestimmungen des älteren GATT-Systems koorespondieren Vertragsteilen – auch den Einbau der über das alte GATT-System hinausgehenden, für den Energiesektor relevanten Vertragsverpflichtungen des WTO-Abkommens, wie zB das GATS. Weiters wird sich die Frage des Verhältnisses der bisher schon im ECV durch weitgehende wörtliche Übernahme von Bestimmungen rezipierten Teile der Uruguay-Runden-Resultate (Art. 5 ECV TRIMS) zu den neuen Bestimmungen des WTO-Abkommens und des Streitschlichtssystems unter dem ECV – Art. 29 (7) ECV und Anlage D – zu den Streitschlichtungsverfahren gemäß dem WTO-Abkommen stellen. Der Konferenzvorsitzende hat am Unterzeichnungstag im Plenum auf Insistenz der Russischen Förderation folgende Erklärung abgegeben:
“In addition, the Russian Federation has
expressed the view that the consideration of appropriate amendments to the
Treaty pursuant to Article 30 affecting sectors of services within the scope of
this Treaty to which measures of the GATS apply, and the negotiations towards
the supplementary investment treaty provided for in Article 10 (4), should be
conducted in such a manner as to assure mutual consistency of the Treaty
provisions arrived at. Here again, I am sure that all delegations would fully
endorse the need to achieve such consistency in the future incorporation in the
Treaty of the results of the Uruguay Round, and in negotiation of the second
Treaty for the preinvestment
stage.”
Die Verhandlungen gemäß Art. 30 ECV werden mit dem Ziel geführt, daß daraus resultierende Vertragsänderungen durch die Chartakonferenz beschlossen werden (vergl. Erl. allgem. Teil).
Zu Art. 31:
Die Prüfung der Frage der Einbeziehung von energiebezogener Ausrüstung in das Handelsregime des ECV berührt sowohl zollrechtliche als auch energiepolitische Fragen, wobei insbesondere die Abgrenzung der energiebezogenen Ausrüstung gegenüber sonstiger Ausrüstung zu klären sein wird.
Die Verhandlungen werden von der vorläufigen Energiechartakonferenz eingeleitet und sollen – ebenso wie zB die Verhandlungen über den gemäß Art. 29 (6) ECV angestrebten „stand-still“ für Zölle – durch Abänderungen des vorliegenden ersten ECV gemäß Art. 42 ECV erfolgen. Der in Art. 10 (4) ECV vorgesehene Zusatzvertrag – dh. der zweite Energiecharta-Vertrag – würde dagegen diesen Voraussetzungen nicht unterliegen. Es ist freilich nicht abzusehen, ob diese Mehrgeleisigkeit vertragstechnisch beibehalten werden wird.
Zu Art. 32:
Für die Reformstaaten Zentral- und Osteuropas ist in Art. 32 ECV in Verbindung mit Anlage T die Möglichkeit vorgesehen, hinsichtlich der folgenden Verpflichtungen aus dem ECV Ausnahmen bis längstens 1. Juli 2001 vorzusehen, welche ebenso zu notifizieren sind wie ein Stufenplan zum Abbau dieser Ausnahmen: Art. 6 (2) ECV (Vorhandensein von effektiven Gesetzen gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten); Art. 6 (5) ECV (Recht auf ein Konsultationsverfahren bei wettbewerbswidrigem Verhalten in einer Vertragspartei und diesbezügliches Notifikations- und Konsultationsverfahren); Art. 7 (4) ECV (Abhilfe bei Fehlen von Energiebeförderungseinrichtungen, die Transit im Sinne des Art. 7 (10) ECV zu marktüblichen Bedingungen ermöglichen); Art. 9 (1) ECV Zugang zum Kapitalmarkt; Bestreben nach Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung); Art. 10 (7) ECV Besondere Maßnahmen (Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung von Investitionen in der Postinvestitionsphase); Art. 14 (1) (d) ECV (Transferfreiheit im Zusammenhang mit Investitionen) nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einahmen; Art. 20 (3) ECV (Errichtung von Auskunftsstellen für Anfragen über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, usw.); Art. 22 (1) und (3) ECV (staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten), diesbezügliche Vorbehalte wurden nur zu Absatz 3 angemerkt.
Anlage T enthält eine Liste dieser länderspezifischen Ausnahmen, die nach den betroffenen Vertragsbestimmungen und den die Ausnahme anmeldenden Staaten geordnet ist.
Zusätzliche Ausnahmen könnten in Anlage T nur über einen Beschluß der Chartakonferenz (gemäß Art. 36 ECV) aufgenommen werden. Technische Hilfe beim Abbau der Ausnahmen ist gemäß Art. 32 (2) ECV im Zusammenhang mit Art. 32 (4) (c) ECV vorgesehen.
Zu Teil VII: Strukturelle und institutionelle Bestimmungen
Zu Art. 33:
Die Definition der in Art. 33 ECV näher bestimmten Energiechartaprotokolle und -erklärungen findet sich in Art. 1 (13) ECV. Es wird klargestellt, daß nur Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die auch Unterzeichner der Charta (im Sinne des Art. 1 (1) ECV) und des ECV sind, Vertragsparteien eines Protokolls oder einer Erklärung werden können. Andererseits bindet ein Protokoll nur jene Vertragsparteien des ECV, die zugestimmt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Sämtliche Vertragsparteien des ECV wahren ihre budgetrelevanten Rechte, indem gewisse Änderungen eines Energiechartaprotokolls durch die Chartakonferenz gebilligt werden müssen – Art. 33 (6) (a) ECV – und Art. 37 (4) ECV vorsieht, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden. Bisher ist nur das EEP abgeschlossen worden, das einer gesonderten Genehmigung und Ratifikation bedarf.
Zu Art. 33 wurde Klarstellung 19 in die Schlußakte aufgenommen:
„Die vorläufige Chartakonferenz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, wie das Ziel des Titels III der Europäischen Energiecharta am besten zu verwirklichen ist, nämlich daß Protokolle in Bereichen der Zusammenarbeit, wie sie unter Titel III der Charta aufgeführt sind, ausgehandelt werden.“
Zu Art. 34:
Die Energiechartakonferenz wird in Art. 34 ECV insbesondere in Hinblick auf ihre taxativ aufgezählten Aufgaben eingehend beschrieben. In der Schlußakte finden sich folgende Klarstellungen:
„a) Der vorläufige Generalsekretär sollte sich umgehend mit anderen internationalen Gremien in Verbindung setzen, um festzustellen, unter welchen Bedingungen diese bereit wären, aus dem Vertrag und der Charta entstehende Aufgaben zu übernehmen. Der vorläufige Generalsekretär könnte der vorläufigen Chartakonferenz auf der Sitzung, die nach Artikel 45 Absatz 4 spätestens 180 Tage nach dem Tag einzuberufen ist, an dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Bericht erstatten.
b) Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschließen.“
Weiters ist folgende Klarstellung 21 zu Art. 34 Abs. 3 Buchstabe m in die Schlußakte aufgenommen worden:
„Die technischen Änderungen der Anlagen könnten zum Beispiel die Streichung von Nichtunterzeichnern oder von Unterzeichnern, die ihre Absicht bekundet haben, nicht zu ratifizieren, aus der Liste beziehungsweise Erweiterungen der Anlagen N und VC umfassen. Es wird erwartet, daß derartige Änderungen im gegebenen Fall der Chartakonferenz vom Sekretariat vorgeschlagen werden.“
Die Anlage N betrifft die Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens drei verschiedenen Gebieten fordern [nach Art. 7 (10) (a) ECV]; Anlage VC umfaßt eine Liste der Vertragsparteien [nach Art. 10 (6) ECV], die freiwillig verbindliche Verpflichtungen bezüglich Art. 10 (3) ECV eingegangen sind. Derartige Änderungen unterliegen den Abstimmungserfordernissen des Art. 36 (1) (e) ECV.
Zu Art. 35:
Das Sekretariat der Chartakonferenz ist aus budgetären Gründen klein zu halten [Art. 35 (1) ECV] mit gerade sovielen Mitarbeitern, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind. Es ist gegenüber der Chartakonferenz verantworlich und hat die sich aus dem ECV und den Protokollen dazu ergebenden bzw. von der Chartakonferenz ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen zu treffen wird ihm zugestanden – Art. 35 (5) ECV. Erst im Zusammenhang mit dem gemäß Art. 34 (3) (f) abzuschließenden Sitzabkommen werden Vorrechte und Immunitäten geregelt. Die Bestimmungen des Art. 35 ECV sehen keine internationale Rechtspersönlichkeit des Sekretariates vor, jedoch wurde ein Amtssitzabkommen von der vorläufigen Chartakonferenz am 22. September 1995 genehmigt.
Zu Art. 36:
Für bestimmte, in Art. 36 (1) lit. a bis f taxativ aufgezählte Beschlüsse wird die Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefordert. Für alle anderen Beschlüsse wird nach Möglichkeit ein Konsens angestrebt; sollte dieser nicht zustandekommen, gelten die Abstimmungserfordernisse des Art. 36 (2) bis (6) ECV. Dabei wird über budgetrelevante Beschlüsse nach einem von den Beitragszahlungen abhängigen Schlüssel abgestimmt – Art. 36 (2) ECV. Für die übrigen Beschlüsse wird jeweils ein doppeltes Quorum gefordert, wobei gem. Art. 36 (6) ECV mindestens eine einfache Mehrheit der Vertragsparteien den Beschluß mittragen muß, zu dem die notwendige Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich ist. Zur Frage des verfassungsändernden Ranges des Art. 36 (1) (d) und (e) und (4) ECT vergl. den allgemeinen Teil der Erläuterungen. Art. 36 (7) bestimmt die Stimmenzahl einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie der EU, als der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entsprechend.
Nur bei beständigem Rückstand mit den finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag kann das Stimmrecht einer Vertragspartei ganz oder teilweise ausgesetzt werden – Art. 36 (8) ECV.
Zu Art. 37:
Die Finanzierungsgrundsätze ergeben sich aus Art. 37 ECV in Verbindung mit Anlage B, welche den der Zahlungsfähigkeit entsprechenden Teil der Kosten des Sekretariats in folgender Weise bestimmt: Auf Grund des letzten verfügbaren Schlüssels der Vereinten Nationen werden die Beiträge so berechnet, daß sichergestellt wird, daß die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100 Prozent des Gesamtbudgets ausmachen. Es ist dabei keine Mindestbeitragshöhe und kein Mindestbeitragsprozentsatz vorgesehen, was insbesondere kleine Staaten wie Österreich begünstigt. Für Österreich ergibt sich nach den jüngsten vorhandenen Unterlagen ein Beitragssatz von 1,31739% für 1996. Diese Berechnungen berücksichtigen bereits, daß Kanada, nur als Beobachter und Teilnehmer an den Verhandlungen über den Zusatzvertrag (zweiten Energiecharta-Vertrag), Beiträge zum Budget des Sekretariats leisten wird, während die USA derzeit als Nichtsignatar auch keine Beiträge leisten.
In Art. 37 (4) ECV ist ausdrücklich vorgesehen, daß nur die Vertragsparteien allfälliger Energiechartaprotokolle die sich aus diesen Protokollen ergebenden Kosten des Sekretariats tragen werden.
Zu Teil VIII: Schlußbestimmungen
Zu Art. 38:
Der ECV lag bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung auf, danach ist nur noch ein Beitritt gemäß Art. 41 ECV möglich. Abgesehen von den USA, die eine vergleichsweise eher negative Haltung einnehmen, hat es von 52 Unterzeichnungen der Europäischen Energiecharta im fraglichen Zeitraum nur Kanada – ungeachtet gegenteiliger Absichtsbekundungen – letztlich doch verabsäumt, den Vertrag innerhalb der sechsmonatigen Frist zu unterzeichnen.
Zu Art. 39:
Der ECV wurde von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet und bedarf nach Abschluß des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens der Ratifikation. Der Depositar ist gemäß Art. 49 ECV bestimmt.
Zu Art. 40:
Die Bestimmung hinsichtlich der Anwendung auf Gebiete bezieht sich insbesondere auf Überseegebiete und ehemalige Kolonien, für welche die Mutterstaaten Erklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des ECV abgeben können. Zu Art. 40 ECV enthält die Schlußakte folgende Erklärung Dänemarks:
„Dänemark erinnert daran, daß die Europäische Energiecharta für Grönland und die Färöer solange nicht gilt, bis eine diesbezügliche Erklärung seitens der örtlichen Regierungen Grönlands und der Färöer vorliegt.
In dieser Hinsicht bestätigt Dänemark, daß Artikel 40 des Vertrags auf Grönland und die Färöer Anwendung findet.“
Zu Art. 41:
Nach dem 16. Juni 1995 steht es Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die die Charta – vgl. Art. 1 (1) ECV – unterzeichnet haben, frei dem ECV beizutreten, wobei die Chartakonferenz die Beitrittsbedingungen bestimmt und einstimmig die Genehmigung zum Beitritt erteilen muß – Art. 36 (1) (b) ECV. Es besteht daher auch für Verhandlungsparteien, wie die USA, keinautomatisches Recht auf späteren Beitritt zum Energiecharta-Vertrag, nachdem die Unterzeichnungsfrist (Art. 38 ECV) abgelaufen ist. Erster Beitrittskandidat ist die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.
Zu Art. 42:
Das Änderungsverfahren für den vorliegenden ersten ECV ist in Hinblick auf die in Art. 29 (6) und 31 ECV vorgesehenen Verhandlungen über die Ausweitung und Abänderung seiner Bestimmungen besonders relevant; darüber hinaus findet es auch auf andere Abänderungsvorschläge Anwendung. Abänderungen des Vertrags werden gemäß Art. 36 (1) ECV von der Chartakonferenz einstimmig beschlossen; ihr Inkrafttreten erfolgt erst nach Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien.
Zum abweichenden Änderungsverfahren der Art. 30 und 36 (1) (d) und (e) und (4) ECV vergleiche den Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Zu Art. 43:
Assoziierungsabkommen gemäß Art. 43 ECV können mit Staaten, Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen geschlossen werden, wobei die Bedingungen derartiger Assoziierungsverträge dem jeweiligen Fall entsprechend angepaßt werden. Die Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie die Billigung oder Annahme ihres Wortlauts erfordert den einstimmigen Beschluß der Chartakonferenz – Art. 36 (1) (c) ECV.
Zu Art. 44:
Die Inkrafttretensbestimmungen des Art. 44 legen eine Mindestanzahl von 30 Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen für das Inkrafttreten des ECV fest, wobei nur Staaten, die bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, zur Erlangung dieser Mindestzahl zugelassen werden. Eine nach Inkrafttreten hinterlegte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Beitrittsurkunde bewirkt für die neue Vertragspartei das Inkrafttreten des Vertrags am 90. Tag nach der Hinterlegung der Urkunde.
Der ECV ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, das sowohl von den EG wie von ihren Mitgliedstaaten ratifiziert werden muß. Er enthält hinsichtlich der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zum Teil eng ineinander verwobene Bestimmungen. Im Sinne des Gutachtens 1/94 des Europäischen Gerichtshofs betreffend des WTO-Abkommens wird Österreich daher bei einem gemischten Abkommen, wie dem ECV, die Voraussetzungen dafür zu schaffen haben, daß die EU auch hinsichtlich jener Teile des Vertrags, bei denen die Zuständigkeit zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist, einheitlich auftreten kann.
Zu Art. 45:
Prinzipiell sieht der ECV eine vorläufige Anwendung durch jeden einzelnen Signatar ab dem Unterzeichnungsdatum vor, „in dem Maße ..., in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbart ist“. Dieser weitgehende Verfassungsgesetzes- und Rechtsvorbehalt ermöglichte es Österreich, Italien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und der Türkei mitzuteilen, daß sie gemäß Art. 45 (1) ECV aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Vertrag vorläufig anzuwenden. Österreich hat anläßlich der Unterzeichnung des Energiecharta-Vertrages eine diesbezügliche Erklärung abgegeben. Dies bewirkt, daß der Vertrag in Österreich bisher nicht vorläufig angewendet wurde; allerdings hat der österreichische Beitritt zur EU am 1. Jänner 1995 dazu geführt, daß die vorläufige Anwendung des ECV durch die Europäischen Gemeinschaften auch für Österreich wirksam geworden ist. Von den EG wurde vor der Unterzeichnung am 17. Dezember 1994 in den zuständigen Gremien der Beschluß gefaßt, den ECV als gemischtes Abkommen, jedenfalls seitens der Gemeinschaften ab der Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.
Art. 45 (2) (a) ECV sieht die Möglichkeit einer Erklärung vor, mit der die vorläufige Anwendung auch aus politischen Gründen ausgeschlossen werden kann. Dafür ist die Abgabe einer derartigen Erklärung anläßlich der Unterzeichnung erforderlich, die jedoch dann die negativen Rechtsfolgen des Art. 45 (2) (b) ECV nach sich zieht. Australien, Bulgarien, Island, Liechtenstein, Malta, Polen, die Schweiz, Turkmenistan, Ungarn und Zypern sowie Japan und Norwegen haben bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ungeachtet der Abgabe der Erklärung nach Art. 45 (2) (a) ECV hat ein derartiger Staat jedoch gemäß Art. 45 (2) (c) ECV den Teil VII (strukturelle und institutionelle Bestimmungen) des ECV vorläufig anzuwenden, soweit dies mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht in Konflikt steht.
Unterzeichnerstaaten die die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation beenden, werden gem. Art. 45 (3) (b) ECV nichtsdestoweniger für 20 Jahre ab dieser Beendigung den Verpflichtungen der vorläufigen Anwendung in Hinblick auf Teil III (Förderung und Schutz von Investitionen) und Teil V (Streitbeilegung) unterliegen, sofern sie nicht ihre Aufnahme in Anlage PA rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung beantragt hatten.
Art. 45 (4) bis (6) ECV enthalten Bestimmungen über die vorläufige Chartakonferenz, das vorläufige Sekretariat und die vorläufige Anwendung der Finanzierungsgrundsätze, wobei die einschlägigen Artikel des Teils VII (Strukturelle und institutionelle Bestimmungen) jeweils vorläufig anzuwenden sein werden.
Zu Art. 46:
Da Vorbehalte zum ECV nicht zulässig sind, sind sämtliche in der Schlußakte enthaltenen Klarstellungen sowie die mehrseitigen und einseitigen Erklärungen jedenfalls nicht als Vorbehalt zu betrachten, sondern allenfalls als Interpretationshilfe für den ECV bzw. als Hilfe zur Interpretation im Sinne der allgemeinen Auslegungsregel gemäß Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Zu Art. 47:
Die Rücktrittsbestimmung besagt, daß nach dem Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten ECV ein jederzeitiger Rücktritt vom Vertrag möglich ist, wobei dessen Wirksamkeit frühestens ein Jahr nach Eingang der Notifikation eintritt. Zugunsten von Investitionen gelten die Vertragsbestimmungen jedoch noch 20 Jahre nach dem Rücktritt von diesem Vertrag weiter.
Zu Art. 48:
Die 14 Anlagen zum ECV sind ebenso fester Bestandteil des Vertrags wie die 5 Beschlüsse hiezu; sie wurden daher in den Erläuterungen zu den Artikeln mitbesprochen, in denen auf sie Bezug genommen wird und auf die sie sich beziehen.
Zu Art. 49:
Depositar im Sinne des Art. 76 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist die Regierung der Portugiesischen Republik. In Ermangelung abweichender Bestimmungen kommen die in Art. 77 des genannten Übereinkommens aufgezählten Aufgaben des Depositars zur Anwendung.
Zu Art. 50:
Der ECV ist gem. seinem Art. 50 gleichermaßen in englischer, deutscher, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache authentisch, wodurch Art. 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge hinsichtlich der Auslegung der Vertragstexte zur Anwendung kommt. Nichtsdestoweniger ist zu beachten, daß der Vertrag ausschließlich in englischer Sprache verhandelt wurde, sodaß ein Rückgriff auf den englischen Text das Verständnis der Bestimmungen erleichtert. Der deutsche und der russische Wortlaut des Energiecharta-Vertrags wurden 1995 berichtigt, sodaß die authentischen Fassungen bereits den berichtigten Wortlaut enthalten (der im Amtsblatt der EG L 380 vom 31. Dezember 1994 veröffentlichte Wortlaut mußte im Hinblick auf von Österreich beanstandete gravierende Mängel berichtigt werden).
Zu den Anlagen zum Energiecharta-Vertrag:
Zu Anlage EM: Siehe die Erläuterungen zu Art. 1.
Zu Anlage NI: Siehe die Erläuterungen zu Art. 1.
Zu Anlage TRM: Siehe die Erläuterungen zu Art. 5.
Zu Anlage N: Siehe die Erläuterungen zu Art. 7.
Zu Anlage VC: Siehe die Erläuterungen zu Art. 10.
Zu Anlage ID: Siehe die Erläuterungen zu Art. 26.
Zu Anlage IA: Siehe die Erläuterungen zu Art. 26.
Zu Anlage P: Siehe die Erläuterungen zu Art. 27.
Zu Anlage G: Siehe die Erläuterungen zu Art. 29.
Zu Anlage TFU: Siehe die Erläuterungen zu Art. 29.
Zu Anlage D: Siehe die Erläuterungen zu Art. 29.
Zu Anlage B: Siehe die Erläuterungen zu Art. 37.
Zu Anlage PA: Siehe die Erläuterungen zu Art. 45.
Zu Anlage T: Siehe die Erläuterungen zu Art. 32.
Zu den Beschlüssen zum Vertrag über die Energiecharta:
Die Erläuterungen, die sich auf den Vertrag als Ganzes beziehen, behandeln zu Beginn des besonderen Teiles Beschluß 1. Die Beschlüsse zu einzelnen Artikeln – dh. zu Art. 10, 14, 14 (2), 24 (4) (a) und 25 ECV – sind in den Erläuterungen zu dem jeweiligen Artikel berücksichtigt worden.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die französische, italienische, russische und spanische Fassung des Vertrages samt Anlagen und den Beschlüssen zum Energiecharta-Vertrag dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Teile der Vorlage Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.