568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 2. 1997

Regierungsvorlage


Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Oberösterreichischen Kalkalpen.

Artikel II

Nationalparkgebiet

(1) Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst, ausgehend von der in Abs. 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von 21 500 ha in folgenden Gebieten umfassen: Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Flächen im Ausmaß von 16 400 ha. Die genannten Gebiete und Flächen gemäß Abs. 1 und 2 sind in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage 1 kartographisch dargestellt, wobei die von der Anfangsphase umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.

(3)  Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des in Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(5) Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges in den Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertrags­parteien.

(6) Die Nutzung des Grundwassers im Nationalparkgebiet bleibt den jeweiligen Grundeigentümern nach Maßgabe von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde:

           1. unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;

           2. Teile der Oberösterreichischen Kalkalpen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;

           3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;

           4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungs­maßnahmen Rücksicht nehmen.

Artikel IV

Nationalparkverwaltung

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500 000 S und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(4) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.

(5) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.

(6) Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Art. VI vorgesehen.

Artikel V

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

(1) Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:

           1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im  Sinne der Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1;

           2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;

           3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen;

           4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;

           5. die Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);

           6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung, Unterstützung und Förderung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Kalkalpen auswirkenden Maßnahmen;

           7. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

           1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,

           2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,

           3. allfällige Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;

           4. die durchzuführenden Leistungen den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten abzugelten.

2

(3) Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Art. II im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes – Österreichische Bundesforste – durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2.

(4) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalpark­gesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltung betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Wird im geschäfts­führenden Ausschuß kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.

(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Artikel VI

Nationalparkkuratorium

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben:

           1. Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;

           2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;

           3. Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.

(2) Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalpark­gesellschaft.

(4) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.

(5) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.

Artikel VII

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:

           1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 S und das Stammkapital von 500 000 S;

           2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

           3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft einschließlich der in Art. V Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 angeführten Leistungen von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;

(2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z 3 beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Abs. 1 Z 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.

(3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 3 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.

(4) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

(5) Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.

Artikel VIII

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

           1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel X

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.

Artikel XI

Übernahme bestehender Vereinbarungen

Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von seiten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.


Artikel XIII

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Aufgabenverteilung

Für den Bund:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie:

Bartenstein

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Vorblatt

Problem:


Der Nationalpark Kalkalpen liegt im oberösterreichischen Bereich der Nördlichen Kalkalpen und stellt mit seinen ökologischen Besonderheiten, wie der Vielfalt der Waldgesellschaften (30 verschiedene Waldtypen), dem längsten unversehrten Fließgewässersystem der Ostalpen (180 km Länge), Österreichs größtem Karstkomplex, sowie der immensen Artenvielfalt bei Fauna und Flora ein nationalparkwürdiges Areal dar. Die mehrjährigen Untersuchungen dokumentieren in ihrer Gesamtheit die hohe Naturnähe des Gebietes. Die Bewahrung dieses auch geschichtlich bedeutenden Naturraumes ist ein deklariertes naturschutzpolitisches Anliegen.

Der Bund und das Land Oberösterreich sind am 10. Jänner 1997 in der Nationalparkgemeinde Großraming durch die Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG übereingekommen, einen Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen zu errichten und zu erhalten.

Diese Vereinbarung wäre nunmehr dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung zuzuleiten.

Die Vereinbarung bindet hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen die Organe der Gesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat und der Befassung durch den Bundesrat.

Ziele:

           1. Unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conser­vation Union) anzustreben;

           2. Teile der Oberösterreichischen Kalkalpen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;

           3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;

           4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;

           5. eine effiziente Nationalparkverwaltung für die Errichtung und die Verwaltung des  Nationalparks gemeinsam mit dem Land Oberösterreich einzurichten.

Inhalt:

Im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung ist die Errichtung des Nationalparks mit 1. Mai 1997 in einer Anfangsphase (16 400 ha) auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG im Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge vorgesehen. Die Erweiterung auf 21 500 ha ist geplant und bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.

Die Verwaltung des Nationalparks erfolgt durch eine gemeinnützige Nationalparkgesellschaft mbH,
an der der Bund und das Land Oberösterreich zu je 50% beteiligt sind. Aufgaben der Nationalparkverwaltung sind vor allem die Durchführung von Maßnahmen, die den Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) einschließlich der Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung, die Koordination der wissenschaftlichen Forschung, die Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit, sowie die Ausarbeitung von Verträgen zur Flächensicherung.

Die Einbindung der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste AG erfolgt über einen geschäftsführenden Ausschuß.

Auch die Kosten des Nationalparks werden in der vorliegenden Vereinbarung geregelt (siehe detailliert unter „Kosten“).

Zur Vertretung der Interessen der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, wobei die näheren Regelungen über dessen Zusammensetzung dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben.

Alternativen

Keine.

Kosten:


Der Bund und das Land Oberösterreich tragen je 50% der Gründungs- und Errichtungskosten, der Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft und der Entschädigungen. Für die unmittelbare Aufnahme der Tätigkeiten durch die Gesellschaft wird von den Vertragsparteien per 1. Mai 1997 als erste Teilzahlung ein einmaliger Betrag von jeweils 3 Millionen Schilling unter Anrechnung auf die finanziellen Mittel für 1997 zur Verfügung gestellt. Seitens der Vertragsparteien sind für das Jahr 1997 jeweils höchstens 10 Millionen Schilling vorgesehen.

Für den laufenden Betrieb werden von den Vertragsparteien ab 1998 insgesamt höchstens 50 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Diese enthalten sowohl die Kosten der Gesellschaft als auch den Sach- und Personalaufwand für das Management durch die Österreichische Bundesforste AG und die Entschädigung an die Österreichische Bundesforste AG.

Für einmalige Errichtungskosten von Nationalparkinfrastruktur werden (nach Maßgabe einstimmiger Beschlüsse der Generalversammlung) von den Vertragsparteien insgesamt höchstens 40 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Der Nationalpark Kalkalpen liegt im oberösterreichischen Bereich der Nördlichen Kalkalpen und umfaßt in der ersten Realisierungsetappe die Gebirgszüge Sengsengebirge und Reichraminger Hintergebirge. Eine Erweiterung auf die Bereiche Haller Mauern, Warscheneckgruppe und Totes Gebirge ist vorgesehen.

Das waldreiche Reichraminger Hintergebirge mit dem längsten unversehrten Bachsystem der Ostalpen, das Sengsengebirge und die Haller Mauern als hochalpine Kettengebirge, der Warscheneckstock mit den höchstgelegenen Hochmooren des Alpenraumes sowie Österreichs größter Karstkomplex, das Tote Gebirge, stellen in enger Verzahnung mit der Kulturlandschaft auf Grund ihrer unverwechselbaren und einzigartigen Flora und Fauna auch ein einmaliges Naturraumpotential dar.

Landschaftsprägendes Element des Nationalparks ist im Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge der Wald. Die Vielfalt an Waldgesellschaften, von der tiefmontanen Stufe bis zur Waldgrenze, stellt eine Besonderheit des Nationalparks Kalkalpen dar: sowohl im Vergleich zu den anderen geplanten oder bereits realisierten Nationalparken in Österreich, aber auch zu anderen Großschutzgebieten in Mitteleuropa.

1989 forderten alpine Vereine und Naturschutzorganisationen gemeinsam die Errichtung eines Nationalparks Kalkalpen in den oben angeführten Bereichen. Im selben Jahr faßte die Oberösterreichische Landesregierung den einstimmigen Beschluß, die Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes Oberösterreich mit der Planung eines derartigen Nationalparks zu beauftragen. Anfang 1990 wurden die Vorbereitungs- und Planungsarbeiten durch Installierung der Planungsstelle Nationalpark Kalkalpen in Kirchdorf an der Krems begonnen.

Klar definierte Zielsetzung, die auch in den Statuten des Vereins Nationalpark Kalkalpen festgeschrieben ist, war von Beginn an die Planung eines Nationalparks entsprechend den Kriterien der „Kategorie II – Nationalpark“ der IUCN-Schutzgebietskategorien (als Bezugspunkt ist die Fassung 1994 der IUCN-Richtlinien anzusehen).

Mit Beginn des Jahres 1992 wurde die Naturschutzabteilung als eigene Organisationseinheit des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung eingerichtet, im Sommer 1992 übersiedelte die Planungsstelle nach Leonstein. Auf der Basis umfangreicher Vorerhebungen wurde von der Nationalparkplanung 1993 ein Planungskonzept Nationalpark Kalkalpen veröffentlicht, in dem von einer Größe des Nationalparks von 21 442 ha für das Gebiet Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge ausgegangen wird.

1993 wurde der Entwurf eines Oberösterreichischen Landesgesetzes über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparkes in den Oberösterreichischen Landtag eingebracht. Die Beratungen dazu wurden im wesentlichen im Sommer 1996 abgeschlossen.

Seit 1993 laufen auch Verhandlungen mit privaten Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie vor allem mit den Österreichischen Bundesforsten als größtem Grundbesitzer. Mit letzteren wurde vorerst für eine Fläche von 16 400 ha das Einvernehmen erzielt.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Art. I legt den Gegenstand der Vereinbarung fest.

Zu Art. II:

Art. II legt den räumlichen Bereich des Nationalparks Kalkalpen fest, indem die im Nationalparkgebiet (Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge) gelegenen Katastralgemeinden aufgezählt werden. Sie sind in einer Karte (Anlage 1) enthalten; der exakte räumliche Geltungsbereich ist dem Oberösterreichischen Nationalparkgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen zu entnehmen.

In Abs. 2 wird die Anfangsphase (16 400 ha) definiert, die auf Grundflächen der Österreichischen Bundesforste realisiert werden soll.

Eine Erweiterung des Nationalparks bis zum Ausmaß von 21 500 ha bedarf der einstimmigen Beschlußfassung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Die entsprechenden Verhandlungen sind von der Nationalparkgesellschaft zu führen.

Die Einbeziehung der in Abs. 5 angeführten Gebiete wird von den Vertragsparteien ebenfalls angestrebt, bedarf jedoch insbesondere wegen der finanziellen Auswirkungen eines einvernehmlichen Vorgehens beider Vertragsparteien in Form des Abschlusses einer weiteren Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.

Die Frage der Nutzung des Trinkwassers bleibt von der Vereinbarung unberührt.

Zu Art. III:

Art. III legt fest, von welchen Zielsetzungen bei der Schaffung des Nationalparkes auszugehen ist. Die Verfolgung dieser Ziele hat unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

Im Rahmen der Errichtung und des Betriebes des Nationalparks, insbesondere bei der Erstellung der Managementpläne, ist die Anerkennung des Nationalparks Kalkalpen durch die IUCN als Schutzgebietskategorie II „Nationalpark“ anzustreben.

Zu Art. IV:

Art. IV statuiert als Rechtsform der Nationalparkverwaltung eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft verfolgt die im Art. V genannten Aufgaben, wobei ihr Handeln nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. An der Gesellschaft sind der Bund und das Land Oberösterreich zu je 50% beteiligt. Die Gründung der Nationalparkgesellschaft erfolgt seitens des Bundes auf Basis einer bundesgesetzlichen Ermächtigung und ist für das Land Oberösterreich im Oberösterreichischen Nationalparkgesetz verankert.

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer. Die näheren Bestimmungen über die Organe der Gesellschaft werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Der Bund entsendet in die Generalversammlung der Gesellschaft je einen Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Funktion des Geschäftsführers wird seitens der Vertragsparteien einvernehmlich ausgeschrieben, und der Geschäftsführer wird in der Generalversammlung einstimmig bestellt.

Um die Mitwirkung von Vertretern der Nationalparkgemeinden, Grundeigentümer und Naturschutzorganisationen zu ermöglichen, wird ein Nationalparkkuratorium als Beratungsorgan eingerichtet.

Zu Art. V:

Art. V legt die der Nationalparkgesellschaft obliegenden Aufgaben fest. Dabei hat diese insbesondere für einen effizienten Betrieb des Nationalparks und für die IUCN-konforme Weiterentwicklung des Nationalparks zu sorgen. In den Rahmen der laufenden Beobachtung (Monitoring) fallen insbesondere auch die laufende Betreuung und Beprobung der Meßstelle Zöbelboden des Umweltbundesamtes vor Ort inklusive Probenaufbereitung.

Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks bedingen Nutzungsverzichte und Vermögensnachteile der betroffenen Grundeigentümer sowie Inhabern sonstiger Rechte. Für deren Entschädigung hat die Nationalparkgesellschaft zu sorgen, sofern nicht eine Entschädigung nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zu erfolgen hat.

Die Einbindung der Österreichischen Bundesforste erfolgt durch einen geschäftsführenden Ausschuß.

Die Managementmaßnahmen auf den Flächen der Österreichischen Bundesforste gemäß Anlage 2 erfolgen durch die Österreichischen Bundesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und sind im geschäftsführenden Ausschuß mit dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft abzustimmen.

Zu Art. VI:

Bei der Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft soll bei einer Höchstzahl von 15 Mitgliedern ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den angeführten Interessensgruppen bestehen.

Zu Art. VII:

Art. VII legt die Finanzierung des Nationalparks fest. Gemäß Abs. 1 tragen der Bund und das Land Oberösterreich je 50% der Gründungs- und Errichtungskosten, der Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft und der Entschädigungen.

Zur Schaffung der Nationalparkinfrastruktur ist nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung und ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes ein Höchstbetrag von 40 Millionen Schilling (inklusive USt.) vorgesehen. Dabei handelt es sich um die Errichtung von Informationsstellen, Forschungseinrichtungen, Maßnahmen zur Besucherlenkung und dergleichen.


Die finanziellen Mittel für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft (Personal- und Sachaufwand der Nationalparkgesellschaft, Entschädigungen) werden von den Vertragsparteien nach dem oben erwähnten Aufteilungsschlüssel quartalsweise zur Verfügung gestellt.

Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste für die in der Anfangsphase eingebrachten Flächen von 16 400 ha wird nicht bereits im ersten Jahr (1998) in vollem Umfang angesetzt, sondern jährlich bis zum Jahr 2001 erhöht. Ab 1. Jänner 2001 beträgt die jährliche Entschädigung 13,1 Millionen Schilling. Allfällige Erträgnisse aus der Schalenwildregulierung und aus waldbaulichen sowie phytosanitären Maßnahmen gemäß Anlage 2 kommen ab diesem Zeitpunkt Nationalparkzwecken zugute.

In der zu leistenden Entschädigung ist die Nutzung von Gebäuden im Besitz der Österreichischen Bundesforste und der dazugehörenden Einrichtungen für Nationalparkzwecke nicht enthalten. Zu den Einrichtungen zählen zB Nebengebäude, Hofflächen und Hausgärten.

Für Managementleistungen auf den Flächen der Anfangsphase erhalten die Österreichischen Bundes­forste jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, sofern ein entsprechender Leistungsumfang erbracht wird.

Für die unmittelbare Aufnahme der Tätigkeiten durch die Gesellschaft wird von den Vertragsparteien per 1. Mai 1997 als erste Teilzahlung ein einmaliger Betrag von jeweils 3 Millionen Schilling unter Anrechnung auf die finanziellen Mittel für 1997 zur Verfügung gestellt. Seitens der Vertragsparteien sind für das Jahr 1997 insgesamt jeweils höchstens 10 Millionen Schilling vorgesehen.

Zu Art. X:

Art. X schafft die Möglichkeit für die Vertragsparteien, nach fünf Jahren die Bestimmungen der Vereinbarung auf Basis einer Überprüfung abzuändern. Die nach fünf Jahren durchzuführende Überprüfung der Leistungen dient insbesondere der Feststellung, ob die Aufgaben in der gewählten Organisationsform durch die Nationalparkgesellschaft und die Österreichischen Bundesforste in einer für die Vertragsparteien zufriedenstellenden Art und Weise erfüllt wurden.

Zu Art. XI:

1991 und 1995 wurden Vereinbarungen zwischen den Österreichischen Bundesforsten und dem Verein Nationalpark Kalkalpen bzw. dem Land Oberösterreich geschlossen (Übereinkommen über den gegenseitigen Datenaustausch und Verkehrskonzept Reichraming), die weiterhin Gültigkeit haben sollen und daher an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste zu übertragen sind.

Zu Art. XII:

Art. XII legt die Dauer der Vereinbarung sowie die Modalitäten der Kündigung fest. Demzufolge besteht nach zehn Jahren für die Vertragsparteien die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Bestehende Verpflichtungen, etwa zeitlich begrenzte Projekte im Auftrag der Nationalparkgesellschaft, die vor der Kündigung beauftragt wurden, müssen bis zur Beendigung der eingegangenen Verpflichtungen, längstens aber zehn Jahre, auch von der kündenden Vertragspartei – mit allen finanziellen Verpflichtungen – erfüllt werden.

Zu Anlage 1 (Übersichtskarte):

Diese enthält sowohl Anfangs- als auch Erweiterungsphase des Nationalparkgebietes in verschiedener Schraffierung. Detaillierte Gebietsgrenzen sind dem Landesgesetz bzw. den Verordnungen zu entnehmen. Die von der Anfangsphase umfaßten Flächen werden als Katastralgemeinden verbal angeführt.

Zu Anlage 2 (Aufgabenverteilung):

Die verschiedenen Aufgaben werden dahin gehend aufgeteilt, daß sie entweder von der Nationalpark­gesellschaft, den Österreichischen Bundesforsten oder gemeinschaftlich durchgeführt werden.

Anlage 1
zu Art. 15a B-VG Vereinbarung, Art. II, Abs. 2

 

Anlage 2

Aufgabenverteilung

Nationalparkgesellschaft:

–   Aus- und Weiterbildung der mit Angelegenheiten des Nationalparks betrauten Bediensteten in nationalparkfachlicher Hinsicht;

–   Erstellung von Richtlinien im Rahmen der Managementpläne: Naturraum, Wildtier, Besucher;

–   Forschungsprojekte und planungsrelevante Untersuchungen;

–   Betrieb und Betreuung: Labor, Meßeinrichtungen;

–   Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation von Basisdaten (GIS);

–   Allgemeine Verwaltung: Finanzen, Personal, EDV.

Österreichische Bundesforste:

–   Mitwirkung bei der Erstellung der Managementpläne;

–   Durchführung folgender Managementmaßnahmen: Schalenwildregulierung, waldbauliche und phytosanitäre Maßnahmen, Naturschutzmaßnahmen, Gebietsbetreuung;

–   Grundverwaltung, Wirtschaftsplanung und Kontrolle, Personalfragen im eigenen Wirkungs­bereich;

–   Einsatz der übrigen vorhandenen Infrastruktur für alle Tätigkeiten: technischer Bereich, Personal, zentrale Stellen (Forsteinrichtungen, Rechtsabteilung ua.); Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur auf dem Gebiet der Österreichischen Bundesforste.

Gemeinschaftliche Aufgaben:

–   Besucherbetreuung;

–   Erstellung der Arbeitsprogramme für Naturraum- und Wildtiermanagement;

–   Behördenkontakte, Zusammenarbeit mit den Nationalparkgemeinden, Kontakte mit Grundnach­barn und Servitutsberechtigten;

–   Öffentlichkeitsarbeit, Information, Bildung;

–   Regionalprojekte und Infrastruktur;

–   Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur außerhalb des Gebietes der Österreichischen Bundesforste;

–   Gebietsschutz und Aufsicht gemäß Nationalparkgesetz.