578 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 2. 1997

Regierungsvorlage


Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung einer Vereinbarung


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind ermächtigt, namens der Gemeinden mit dem Bund und den Ländern die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften sowie die Vereinbarung über diesen Stabilitätspakt selbst abzuschließen. Soweit die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen werden, gründen sie sich auf Art. 15a B-VG. Der Abschluß der aus der Anlage ersichtlichen Vereinbarung, deren Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 verfassungsändernd sind, durch die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe wird genehmigt.

Artikel 2

Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können beim Verfassungsgerichtshof eine Feststellung darüber begehren, ob eine Kostentragungspflicht für die Vertragspartner der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften besteht.

Artikel 3

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in Art. 1 genannten Vereinbarungen außer Kraft.

Artikel 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anlage

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichi­schen Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung einer Vereinbarung – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

(1) Gesetzentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung und beschlußreife Entwürfe für solche, Initiativanträge, Berichte der Ausschüsse des Nationalrates über Gesetzesvorhaben sowie beschlossene Abänderungsanträge in zweiter Lesung und beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister, werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(2) Gesetzentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung und beschlußreife Entwürfe für solche, Initiativanträge, Berichte der Ausschüsse eines Landtages über Gesetzesvorhaben sowie beschlossene Abänderungsanträge in zweiter Lesung (oder Abänderungsanträge vor ihrer endgültigen Beschlußfassung im Landtag) und beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben  sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten:

           1. bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;

           2. bei Regierungsvorlagen: eine Woche;

           3. bei parlamentarischen Anträgen: drei Arbeitstage.

Artikel 2

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund können in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung für den Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:

           1. Bei Gesetzentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;

           2. bei beschlußreifen Entwürfen für Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder einer Landes­regierung, sofern sie von den nach Z 1 übermittelten Gesetzentwürfen abweichen;

           3. bei Ausschußberichten und beschlossenen Abänderungsanträgen in zweiter Lesung (oder Abänderungsanträgen vor ihrer endgültigen Beschlußfassung im Landtag), sofern sie nicht mit einem Entwurf nach Z 2 übereinstimmen.

Artikel 3

(1) Dem Konsultationsgremium gehören an:

           1. Bei Vorhaben des Bundes:

                a) Der Bundeskanzler und der Vizekanzler, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können, sowie der Bundesminister für Finanzen,

               b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie

                c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebun­des;

           2. bei Vorhaben eines Landes:

                a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,

               b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen entsandter Vertreter

                    sowie

                c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.

(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.

Artikel 4

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG.

2

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

           1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder

           2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder

           3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und des Finanzausgleichs getroffen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.

Artikel 6

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.

(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Artikel 7


(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gegeben sind, sonst einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 8

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 9

Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeinde­bund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am ..........

Vorblatt

Problem:

Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können nach geltender Rechtslage keine Vereinbarung über den gewünschten Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt mit dem Bund und den Ländern abschließen.

Lösung:

Verfassungsgesetzliche Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, namens der Gemeinden zu handeln.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Das Bundesverfassungsgesetz verursacht keine unmittelbaren Vollzugskosten, sondern soll eine eingehende Kostenerfassung bei bestimmten Rechtsetzungsvorhaben ermöglichen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Zwischen dem Bund, den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund besteht Einvernehmen darüber, daß Regelungen über die Kostentragung für den Fall getroffen werden sollen, daß rechtsetzende Maßnahmen einer Gebietskörperschaft andere Gebietskörper­schaften belasten. Es soll daher in einer Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften im wesentlichen folgendes festgelegt werden:

           1. Wechselseitige Information mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über alle rechtsetzenden Maßnahmen;

           2. Einrichtung von Konsultationsgremien, die der Beratung und der Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen über die Kostentragung dienen;

           3. Regelung der Kostentragung:

               Kommt eine Einigung zustande, ist diese für die Kostentragung maßgebend; andernfalls ist, sofern die im Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung vorgesehene Bagatellgrenze überschritten wird, ein Ersatz der durch die Verwirklichung der Vorhaben zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten;

           4. Verpflichtung der Vertragspartner, einen Österreichischen Stabilitätspakt zu schließen, sobald ein solcher auf der Ebene der Europäischen Union zustande gekommen ist.

Dem Konsultationsmechanismus liegt die Absicht zugrunde, die Verantwortung der Gesetzgebung des Bundes und der Länder für die öffentlichen Aufgaben und Ausgaben mit der Verantwortung dieser Gesetzgebung für die Haushalte der Vertragspartner in Einklang zu bringen und Lastenverschiebungen unter den Gebietskörperschaften zu vermeiden.

Ausgangspunkt der Überlegungen war, daß die Autonomie der Gesetzgebung aufrecht bleiben muß und daß der Vollziehung in den vorgesehenen Konsultationsgremien nur Empfehlungsbefugnisse eingeräumt werden können. Durch den Konsultationsmechanismus soll daher keine Möglichkeit zur Verhinderung eines Gesetzesvorhabens geschaffen werden; es wird vielmehr die derzeitige finanzverfassungsge­setzliche Kostentragungsregel geändert.

Die Vereinbarung soll auch einen Beitrag dazu leisten, die Bemühungen um Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der öffentlichen Verwaltung fortzusetzen.

In der Tagung der Landeshauptmännerkonferenz am 13. November 1996 wurde über die im Entwurf vorliegende Vereinbarung Einvernehmen erzielt, und am 10. Dezember 1996 wurde der Text dieser Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

Der Abschluß der Vereinbarung bedarf einer bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage, weil neben dem Bund und den Ländern auch die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, als Vertragspartner auftreten. Die Vereinbarung bindet nur die Gebietskörperschaften. Insoweit sie die bestehende Kostentragungsregelung ändert und bestimmte Einvernehmensbindungen oberster Organe vorsieht, bedarf sie einer Umsetzung im Verfassungsrecht.

Besonderer Teil

I.

Zum Bundesverfassungsgesetz:

Zu Art. 1:

Durch diesen Artikel wird der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund ermächtigt, die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften namens der Gemeinden abzuschließen. Diese Ermächtigung gilt auch für den in Aussicht genommenen Stabilitätspakt. Die Bestimmung ist erforderlich, weil der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund ohne eine solche bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung nicht in der Lage wären, die genannte Vereinbarung namens der Gemeinden abzuschließen. Diese Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und den künftigen Stabilitätspakt.

Mit diesem Artikel soll ferner der Abschluß der aus dem Anhang ersichtlichen Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus durch die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe genehmigt werden. Damit wird die nach Art. 15a B-VG erforderliche parlamentarische Genehmigung für den Abschluß der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus unmittelbar durch dieses Bundesverfassungsgesetz erteilt. Gleichzeitig wird festgestellt, welche Bestimmungen der Vereinbarung verfassungsändernd sind. Der Grund für den Verfassungsrang dieser Bestimmungen besteht in der Änderung der Kostentragungsregel des § 2 F-VG sowie in den vorgesehenen Einvernehmensbindungen.

Der künftige Stabilitätspakt wird hingegen, soweit er sich auf Art. 15a B-VG stützt, einer gesonderten parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG bedürfen.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel ist eine weitere Ermächtigung für den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund enthalten, nämlich die Ermächtigung zu einer Klage nach Art. 137 B-VG, ob dem Grunde nach eine Kostentragungspflicht gegenüber den Gemeinden nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus besteht. Damit ist keine Erweiterung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes verbunden, sondern lediglich die den Gemeinden zustehende Klagebefugnis nach Art. 137 B-VG – soweit die genannte Feststellung betroffen ist – auf den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund ausgedehnt.

Zu Art. 3:

Die Geltungsdauer dieses Bundesverfassungsgesetzes wird an die Geltungsdauer der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und den künftigen Stabilitätspakt gebunden. Fallen diese Vereinbarungen aus welchem Grund auch immer weg, besteht keine Notwendigkeit mehr für das vorliegende Bundesverfassungsgesetz, das dann im Sinne einer verfassungsrechtlichen Rechtsbereini­gung ebenfalls außer Kraft treten soll. Tritt nur eine der genannten Vereinbarungen außer Kraft, so soll dies keine Rückwirkungen auf das Inkraftstehen dieses Bundesverfassungsgesetzes haben.

Von einer Übergangsbestimmung für nach Art. 2 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes wurde abgesehen. Sollte dieser – das Außerkrafttreten der beiden Vereinbarungen voraussetzende – Fall eintreten, so erlischt die Klagslegitimation des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes; das Verfahren wäre einzustellen, und die betroffenen Gemeinden hätten eigenständig nach Art. 137 B‑VG zu klagen.

II.

Zur Vereinbarung:

Zur Präambel:

Vertragspartner der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten werden. Da das Bundes-Verfassungsgesetz keine Beteiligung der Gemeinden an derartigen Vereinbarungen kennt, muß sich die Vereinbarung auf ein zu erlassendes „Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung einer Vereinbarung“ stützen. Soweit die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wird, gründet sie sich auf Art. 15a B-VG.

Zu Art. 1 Abs. 1 und 2:

Zum Zweck der Prüfung der finanziellen Auswirkungen von geplanten rechtsetzenden Maßnahmen durch die jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften werden weitgehende Informationspflichten festgelegt. Diese sollen die Kenntnis der Entwürfe sämtlicher Verfassungsgesetze, einfacher Gesetze, einschließlich der Grundsatzgesetze des Bundes, sowie der Rechtsverordnungen oberster Vollzugsorgane des Bundes und der Länder durch die gegenbeteiligte Gebietskörperschaft vor der endgültigen Beschlußfassung sicherstellen. Dasselbe gilt auch für Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung. Als „gegenbeteiligt“ sind Gebietskörperschaften auch dann zu behandeln, wenn sie durch die geplante rechtsetzende Maßnahme in concreto finanziell nicht belastet sind.

Es ist durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, daß bei Vorhaben eines Landes mit Zustimmung der bundesweiten Interessenvertretung der Gemeinden Untergliederungen dieser Interessenvertretung, soweit vorhanden, als zustellbevollmächtigt nominiert werden.

Zu Art. 1 Abs. 3:

Um die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von geplanten rechtsetzenden Maßnahmen durch die jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu ermöglichen und zu erleichtern, ist in die Entwürfe zu den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorhaben zwingend eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf alle Gebietskörperschaften – einschließlich der Auswirkungen zu erlassender Durchführungsver­ordnungen – aufzunehmen.

Um die Vergleichbarkeit dieser Darstellungen sicherzustellen, haben diese den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz zu entsprechen. Diese Richtlinien sind mit einer Durchführungsver­ordnung vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen; ihr Inhalt ist jedoch von den Vertragspartnern dieser Vereinbarung einvernehmlich zu erarbeiten. Dies bedeutet, daß eine Verordnungserlassung des Bundesministers für Finanzen erst in Frage kommt, wenn über den zu erlassenden Verordnungsinhalt zwischen den Vertragspartnern (im Fall der Gemeinden werden diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund) Einvernehmen besteht.

Grundsätze für solche Richtlinien, die im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung bereits einvernehmlich formuliert wurden, sind den Erläuterungen als Anlage beigeschlossen.

Zu Art. 1 Abs. 4:

Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorhaben sind unter Fristsetzung den jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zu übermitteln. Es ist zulässig, längere als die in der Vereinbarung angegebenen Fristen zu gewähren, zumal Fristen entsprechend dem Umfang und den Auswirkungen des Vorhabens zu bemessen sind und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben erlauben sollen. Die angeführten Fristen sind daher Mindestfristen, die nicht ohne Kostentragungsfolgen unterschritten werden dürfen.

Die Fristen werden ab Zustellung der Entwüfe berechnet. Die Zeit des Postenlaufes wird somit nicht in die Frist eingerechnet.

Die Stellungnahmefristen sind nach der Art des Vorhabens differenziert; dabei entsprechen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2:

–   „Gesetz- und Verordnungsentwürfe“ Gesetzentwürfen der Bundesministerien und der Ämter der Landesregierungen, Initiativanträgen, beschlußreifen Verordnungsentwürfen der Bundesregierung, einzelner Bundesminister, einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung;

–   „Regierungsvorlagen“ Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung und beschlußreifen Entwürfen für solche;

–   „parlamentarische Anträge“ Berichten der Ausschüsse des Nationalrates oder eines Landtages über Gesetzesvorhaben sowie beschlossenen Abänderungsanträgen in zweiter Lesung oder Abänderungs­anträgen vor ihrer endgültigen Beschlußfassung im Landtag.

Zu Art. 2 Abs. 1:

Jeder der Vertragspartner, dem ein Vorhaben im Sinne des Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung zusätzliche finanzielle Ausgaben verursachen würde, ist berechtigt zu verlangen, daß ein Konsultationsgremium über dieses Vorhaben verhandelt. Dieses Verlangen wird für den Bund vom Bundesminister für Finanzen gestellt. Den Ländern obliegt es, im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie, ihre Vertretung zu regeln. Für die Gemeinden kommt dieses Antragsrecht nur dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zu.

Es ist jedoch durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, daß bei Vorhaben eines Landes mit Zustimmung der bundesweiten Interessenvertretung der Gemeinden Untergliederungen dieser Interessenvertretung, soweit vorhanden, als antragsbevollmächtigt vorgesehen werden.

Unter den erwähnten zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind jedenfalls auch zusätzliche Personalkosten zu verstehen.

Zu Art. 2 Abs. 2:

Das Recht zu dem in Abs. 1 festgelegten Verlangen ist durch die zu gewährende Stellungnahmefrist zeitlich begrenzt. Wurde eine längere als die Mindestfrist zur Stellungnahme gewährt, so besteht auch die Berechtigung zur Stellung des Verlangens gemäß Abs. 1 entsprechend länger.

Z 2 und 3 gehen davon aus, daß bereits ein Entwurf des Vorhabens dem Verfahren nach Abs. 1 unterzogen wurde und die Regierungsvorlage oder der Ausschußantrag davon abweichen.

Zu Art. 3:

Geregelt wird in dieser Bestimmung die Zusammensetzung und die Vorsitzführung im Konsultationsgre­mium. Dieses besteht im Hinblick auf die Betroffenheit von der Kostentragung aus Vertretern der Vollziehung und wird für jeden Fall eines Verlangens seiner Einberufung gesondert gebildet.

Das Konsultationsgremium soll sowohl bei Vorhaben des Bundes als auch bei solchen der Länder stets aus Vertretern aller Finanzausgleichspartner bestehen.

Vertretungen sind dort zulässig, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind, und nur durch die ausdrücklich angeführten möglichen Vertreter. Der Bundeskanzler kann sich hinsichtlich der Vorsitzführung nur durch Personen aus dem in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personenkreis vertreten lassen.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß den Beratungen des Konsultationsgremiums über den in der Vereinbarung genannten Kreis hinaus weitere Personen mit bloß beratender Stimme beigezogen werden, beispielsweise Mitglieder einer betroffenen gesetzgebenden Körperschaft oder der für das Vorhaben zuständige Bundesminister.

Empfehlungen der Konsultationsgremien können nur einvernehmlich gefaßt werden.

Zu Art. 4 Abs. 1:

Diese Ordnungsvorschrift soll sicherstellen, daß die Konsultationsgremien unverzüglich nach der Stellung eines Verlangens gemäß Art. 2 ihre Verhandlungen aufnehmen.

Zu Art. 4 Abs. 2:

Je nach dem Ergebnis der Verhandlungen im Konsultationsgremium ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen für die Kostentragung.

Bei Einigung über die Höhe der verursachten zusätzlichen Ausgaben und ihre Tragung ist diese Einigung maßgeblich.

Bei Einigung lediglich über die Tragung, nicht jedoch über die Höhe der verursachten zusätzlichen Ausgaben ist hinsichtlich der Tragung die Einigung, hinsichtlich der Höhe des Ersatzes jedoch die Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 maßgeblich.

In anderen Fällen sind von der Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches die rechtsetzende Maßnahme erlassen hat, die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Das betrifft folgende Fälle:

–   wenn keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Mindestfristen gegeben wurde;

–   wenn eine Empfehlung des Konsultationsgremiums nicht abgewartet wurde;

–   wenn im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande kam, sowie

–   wenn vom normsetzenden Organ einer Empfehlung des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen wurde.

Die Kostentragungspflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das normsetzende Organ angehört.

Für Verordnungen des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung soll eine Ersatzpflicht des Bundes für den Fall gelten, daß die Verordnung auf Grund einer Weisung erfolgt, die wie in der Vereinbarung festgelegt zustande gekommen ist. Ansonsten soll die Kostentragungspflicht das jeweilige Land treffen.

Die Wendung „Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner“ bedeutet, daß bei Vorhaben des Bundes alle Vertragspartner zur Prüfung berechtigt sind, bei Vorhaben eines Landes jedoch nur der Bund, dieses Land und die Gemeinden dieses Landes. Zu ersetzen sind nur jene Kosten, wie sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen, wobei die Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen umfaßt.

Die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches kann nur durch die betroffene Gebietskörperschaft selbst im Verfahren nach Art. 137 B-VG erfolgen. Dies gilt auch für die Durchsetzung eines Ersatzanspruches im Falle der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung einer Vereinbarung.

Eine Erweiterung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes ist durch diese Regelung nicht gegeben.

Zu Art. 4 Abs. 3:

Die Konsultationsverfahren können Sonderzahlungsströme zwischen den Vertragspartnern, die zugleich die Finanzausgleichspartner sind, zur Folge haben. Die diesen Sonderzahlungsströmen zugrunde­liegenden Kostentragungspflichten sind einvernehmlich in die „Verhandlungen für die nächste Finanzausgleichsperiode“ einzubinden. Eine einvernehmliche Einbindung in das Verhandlungsergebnis ist damit jedoch nicht verbunden; eine solche Verpflichtung hätte unklärbare Konsequenzen für den Fall gebracht, daß ein Einvernehmen über den nächsten Finanzausgleich nicht zustande kommt oder der Gesetzgeber ein davon abweichendes Finanzausgleichsgesetz beschließen würde.

Zu Art. 4 Abs. 4:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß neben Belastungen, die ein Vertragspartner durch rechtsetzende Maßnahmen bei anderen Vertragspartnern verursacht, auch gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werdende Entlastungen durch Maßnahmen desselben Vertragspartners auf den Ausgabenersatz angerechnet werden. Daraus ergibt sich, daß sich die Bestimmung nur auf Maßnahmen beziehen kann, die von der zum Ausgabenersatz verpflichteten Gebietskörperschaft getroffen werden.

Zu Art. 4 Abs. 5:

Übersteigen die jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nicht die angeführten Bagatellgrenzen (für Bundesvorhaben derzeit rund 15 Millionen Schilling; im Verhältnis von Ländern und Gemeinden zwischen 400 000 S und 4 Millionen Schilling), so sollen die in Abs. 2 angeführten Kostentragungsfolgen nicht eintreten, und es soll bei der bisherigen Kostentragung bleiben. Stellen sich mehrere Rechtsetzungsmaßnahmen eines Vertragspartners als Teile ein und desselben Vorhabens dar, so sind ihre finanziellen Auswirkungen insgesamt zu beurteilen und an der Bagatellgrenze zu messen.

Zu Art. 5:

Mit dieser Bestimmung werden die Ausnahmen vom sachlichen Wirkungsbereich der Vereinbarung abschließend festgelegt.

Z 1 nimmt Maßnahmen in Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aus, sofern und insoweit eine Verpflichtung der Republik Österreich zur innerstaatlichen Umsetzung besteht. Über die verpflichtende Umsetzung solcher Vorschriften hinausgehende Maßnahmen unterliegen, auch wenn sie gemeinsam mit einer unter die Ausnahmebestimmung fallenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes getroffen werden sollten, der Vereinbarung. Der Begriff „Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ ist dabei umfassend zu verstehen.

Z 2 nimmt Maßnahmen aus, welche die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf Maßnahmen, die die Gebietskörperschaften deswegen besonders treffen, weil gerade sie regelmäßig in dem durch die Maßnahme betroffenen Bereich tätig sind, wie etwa bei der Erhaltung von Krankenanstalten.

Z 3 nimmt Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und des Finanzausgleichs aus.

Zu Art. 6:

Die Bestimmung enthält die Verpflichtung der Vertragspartner, bis spätestens 31. Dezember 1998 einen Stabilitätspakt abzuschließen, der die nachhaltige Einhaltung der sog. Maastricht-Kriterien durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) sicher stellen soll. Dies bezieht sich insbesondere auf die Sekundärrechtregeln über die Haushaltsdisziplin. Im Sinne des inzwischen erzielten Ergebnisses des Europäischen Rates von Dublin sollen diese ua. Vorschriften über die Erstellung von Stabilitätsprogrammen und die Beschleunigung des Verfahrens bei einem übermäßigen öffentlichen Defizit enthalten.

Dieser Stabilitätspakt hat insbesondere auch auf die einvernehmliche Schaffung einer bundes-verfassungsgesetzlichen Regelung abzuzielen, mit welcher die Lasten aus allfälligen Sanktionen gemäß Art. 104c EG-Vertrag auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt werden.

Zu Art. 7:

Geregelt wird das Inkrafttreten der Vereinbarung nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen sowie unter Beachtung des Umstandes, daß vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung parlamentarische Genehmigungen auf Bundes- und Landesebene erforderlich sein werden.

Zu Art. 8:

Das Bundeskanzleramt wird, ebenfalls nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen, als Verwahrer der Vereinbarung bestimmt.


Zu Art. 9:


Festgelegt wird die jederzeitige und voraussetzungslose Kündigungsmöglichkeit durch jeden der Vertragspartner. Durch eine solche Kündigung tritt die Vereinbarung nach einer mindestens dreimonatigen Frist zur Gänze, dh. auch zwischen den übrigen Vertragspartnern außer Kraft.

Anlage

Gemeinsame Grundsätze für Richtlinien für die Darstellung von finanziellen Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen

1. Gebietskörperschaften, die rechtsetzende Maßnahmen vorbereiten, haben die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den eigenen Haushalt und auf die Haushalte der anderen Gebietskörperschaften darzustellen. Auswirkungen auf Rechtsträger außerhalb der Gebietskörperschaften sind dann in die Darstellung miteinzubeziehen, wenn der Rechtsträger für eine Gebietskörperschaft öffentliche Aufgaben besorgt und wenn eine Pflicht der Gebietskörperschaft zur Abgangsdeckung besteht, zB Spitalswesen, Schulwesen, Kindergartenwesen, Kanalisation, Abfall.

2. Ein Entwurf für Richtlinien zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen von rechtsetzenden Maßnahmen wird durch das Bundesministerium für Finanzen erarbeitet und der Arbeitsgruppe vorgelegt werden.

3. Darzustellen sind Nominalkosten und Vollzugskosten im Sinne der im Handbuch „Was kostet ein Gesetz?“ gegebenen Definitionen. Diese entsprechen in der finanzausgleichsrechtlichen Terminologie der Summe aus Personalaufwand, Amtssachaufwand, Zweckaufwand und konkretem Sachaufwand. Hinsichtlich der Personalkosten von Ländern und Gemeinden können die jährlich aktualisierten Durchschnittspersonalkosten nach dem Handbuch zum Ansatz gebracht werden.

Die Darstellung der Vollzugskosten im Handbuch ist zu ergänzen, sodaß auch Investitionen erfaßt werden.

Entstehende finanzielle Entlastungen sind zu berücksichtigen.

4. In der Darstellung der finanziellen Auswirkungen sind sowohl Kosten als auch Ausgaben auszuweisen, die als Folgen der beabsichtigten rechtsetzenden Maßnahme zu erwarten sind.

5. Die Gebietskörperschaften, bei denen im Falle der Verwirklichung einer vorbereiteten rechtsetzenden Maßnahme finanzielle Auswirkungen entstehen können, haben auf Ersuchen bei der Erhebung der für die Kostenberechnung notwendigen Daten (vor allem Schätzungen über Mengendaten des Verbrauchs an Personal- oder Sachressourcen, in Ausnahmefällen jedoch auch Kostenschätzungen in Form bewerteten Ressourcenverbrauchs) mitzuwirken.

6. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat einen Zeitraum von vier Jahren (laufendes Finanzjahr und drei weitere Jahre) zu erfassen. Auf Verlangen der belasteten Gebietskörperschaften hat die Berechnung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfolgen, wenn mit einem verzögerten Wirksamwerden von finanziellen Auswirkungen zu rechnen ist.