581 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 2. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz – FOG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 30a. lautet:

§ 30a. (1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audio­visuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.”

2. Nach § 36 werden folgende §§ 37 und 38 angefügt:

§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

§ 38. § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ........./1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Der gesetzliche Auftrag des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film wird durch die Schaffung dezentraler Einrichtungen nicht mehr erfüllt.

Ziel:

Auflassung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film.

Inhalt:

Entfall der Bestimmung.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Sach- und Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Einsparungen sind beim Sachaufwand mit 2,4 Millionen Schilling pro Jahr zu erwarten. Nachdem das Personal des gegenständlichen Institutes anderen Bundesdienststellen zugeteilt wird, ist durch diese Maßnahme eine Entspannung des Personalaufwandes dieser Dienststellen zu erwarten. Durch die Auflösung des Institutes ist ein sonst dringend erforderlicher Investitionsbedarf nicht mehr notwendig.

Erläuterungen


Das seinerzeit als “Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie” errichtete Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film – ÖWF erhielt seine Rechtsgrundlage in § 30a FOG und in der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 901/1994. In dieser Verordnung sind die wesentlichen Aufgaben, wie die Sammlung, Archivierung und Erschließung von wissenschaftlichen Filmen, ins­besondere der Austriaca, sowie die Herstellung von wissenschaftlichen Filmen für die Universitäten, Kunsthochschulen und die im FOG genannten und vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen angeführt. Ferner sind als weitere Aufgaben die Beratung dieser Institutionen bei der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen zu nennen.

Am Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film sind derzeit 13 Personen beschäftigt, das Personalbudget betrug im Jahre 1995 gerundet 7 Millionen Schilling, der Sachaufwand 4,8 Millionen Schilling. Dazu kommen insbesondere Sach- und Personalleistungen, die vielfach von den Auftraggebern des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film anläßlich der Herstellung von Filmen bereitgestellt wurden. Für eine moderne Filmherstellung wären technische Investitionen in Höhe von ca. 11 Millionen Schilling aufzuwenden. Die Kurzlebigkeit im Videobereich bewirkt außerdem, daß in Abständen von drei bis fünf Jahren derartige Investitionen zu erneuern sind. Obwohl die Anschaffungspreise für technische Geräte sinken und der Markt laufend Neuerungen anbietet, wären trotzdem erhebliche Kosten zu erwarten.

Die seit der Errichtung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film eingetretenen technischen Neuerungen bewirkten auch, daß in einzelnen Universitäten und Kunst­hochschulen bzw. in deren Instituten und Abteilungen eigene Einrichtungen und Studios für die Herstellung von wissenschaftlichen Filmen geschaffen wurden.

Das Universitätsorganisationsgesetz – UOG 1993 – sieht nunmehr eine weitgehende finanzielle Autonomie der Universitäten vor. Die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zentral verwalteten Budgetmittel wurden beziehungsweise werden aufgelöst und den einzelnen Universitäten zur autonomen Verwaltung übertragen.

Sie haben daher zu entscheiden, welcher Bedarf zu decken ist und welche Prioritäten zu setzen sind. Es ist daher nicht mehr systemkonform, wenn für den wissenschaftlichen Film eine eigene zentrale Einrichtung bestehenbleibt. Sollte aber für einzelne Universitäten tatsächlich der Bedarf nach einer zentralen Filmherstellung gegeben sein, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, eine interuniversitäre Einrichtung gemäß § 79 UOG 1993 zu errichten und diese aus ihrem Budget zu finanzieren. Wegen der generellen Budgetknappheit wird es bei einer solchen Konstruktion kaum möglich sein, Parallel­anschaffungen zu tätigen.

Der gegenständliche Entwurf regelt die Auflassung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film. Damit geht zwar eine langjährige Tradition auf dem Gebiet der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen zu Ende. Die neue Situation wird aber an die an den Universitäten vorhandenen Studios und sonstigen Einrichtungen erhöhte Qualitätsansprüche stellen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Universitäten fördern. Bei der weltweit im Steigen begriffenen Bedeutung der audiovisuellen Medien und ihrer zunehmenden Digitalisierung wird es für die Institute und die Wissenschaftler an den Universitäten in Zukunft außerdem immer notwendiger sein, im Rahmen der von ihnen betreuten Fachgebiete AV-Medien einzusetzen und somit fachspezifische Fertigkeiten zu erlangen. Eine Monopolisierung der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen und des Know-hows bringt langfristig mehr Nachteile als Vorteile.

Zu erwähnen ist, daß das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film derzeit die Langzeitarchivierung vorhandener Bestände und den Erwerb von “Austriaca” durchführt. Da es Gründungsmitglied des Österreichischen Filmarchivs Laxenburg ist, werden dort bereits seine Bestände archiviert. Es ist vorgesehen, daß der bisherige Sammelauftrag des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film dem Österreichischen Filmarchiv Laxenburg übertragen wird. In Zukunft soll dieses Filmarchiv Filme und sonstige Laufbilder, die in Österreich erschienen oder hergestellt wurden, sowie solche, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- oder Kulturleben betreffen, gezielt sammeln. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, daß das Österreichische Filmarchiv Laxenburg sämtliche derartigen “Austriaca” sammeln wird.

Die Angehörigen des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film werden anderen Dienststellen des Bundes zugeteilt. Es ist vorgesehen, sowohl einen Teil der Planstellen als auch die zur Bedeckung notwendigen finanziellen Mittel in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu übertragen. Für diese Maßnahmen ist bereits Vorsorge getroffen worden.


Da dem Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film Teilrechtsfähigkeit zukommt, ist sicherzustellen, daß mit der Auflassung auch das allfällig vorhandene Vermögen auf einen konkret vom Gesetzgeber festzulegenden Rechtsnachfolger übertragen werden kann. Es scheint sinnvoll, dieses explizit der Universitätsbibliothek der Universität Wien zu übertragen.

Die Auflassung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film versursacht keine Kosten für den Bund.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG.