586 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (574 der Beilagen): Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG)


Bei der Bewerbung und Veräußerung des sogenannten „Time-Sharing“ werden europaweit immer wieder unseriöse Geschäftspraktiken angewendet, durch die Verbraucher überrumpelt werden, unüberlegte Vertragsabschlüsse tätigen und häufig auch zu Schaden kommen. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben darauf mit der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien reagiert.

Die Regelungsinhalte der Richtlinie sollen durch ein eigenes Gesetz in die österreichische Rechtsordnung eingeführt werden. Dabei sollen sie an die Systematik des österreichischen Zivilrechts adaptiert, mit bereits bestehenden inländischen Vorschriften verwandten Charakters harmonisiert und terminologisch an die österreichische Rechtssprache angeglichen werden.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind Bestimmungen über

–   die vorvertragliche Informationspflicht des Veräußerers,

–   die Form und die Mindestinhalte von Nutzungsverträgen,

–   die Sprache, in der die Vertragsurkunde abzufassen ist,

–   das Rücktrittsrecht des Erwerbers,

–   ein Verbot der vorzeitigen Annahme von Zahlungen des Erwerbers,

–   grundbücherliche Sicherungsmittel und

–   kollisionsrechtliche Fragen.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Februar 1997 der Vorberatung unterzogen. An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Dr. Michael Krüger, Dr. Josef Trinkl, Dipl.-Kfm. Holger Bauer, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Walter Schwimmer, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Trinkl und Dr. Willi Fuhrmann sowie eines weiteren Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Michael Krüger in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Zu den vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

In der Regierungsvorlage ist nur für den Rücktritt vom Nutzungsvertrag vorgesehen, daß der Erwerber dem Veräußerer die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben (wie etwa die Rechtsgeschäftsgebühr) sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen hat (§ 6 Abs. 4). Diese Regelung hat ihr Vorbild in Art. 5 Nr. 3 der Richtlinie. Für den Rücktritt vom Kreditvertrag (§ 8) und für den Rücktritt vom zusammenhängenden Vertrag (§ 9) fehlen jedoch in der Regierungsvorlage vergleichbare Regelungen; im Gegenteil wird dafür angeordnet, daß Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Kosten ohne Unterschied ausgeschlossen sind.

Eine unveränderte Beibehandlung dieser Regelungen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschiedenbehandlung des Veräußerers einerseits und des Kreditgebers oder des Dritten andererseits bewirken, zumal die beiden Letztgenannten im Gegensatz zum Veräußerer eine von ihnen aus dem Vertragsabschluß mit dem Erwerber zu entrichtende Rechtsgeschäftsgebühr nicht von diesem zurückverlangen könnten. Dies wäre auch im Verhältnis zwischen dem Kreditgeber oder dem Dritten auf der einen und dem Erwerber auf der anderen Seite ein unangemessenes und unbilliges Ergebnis, weil der Erwerber durch seine fristgerechte Rücktrittserklärung beispielsweise den ordnungsgemäß zustande gekommenen Kreditvertrag zur Auflösung bringen könnte, die abgabenrechtliche Belastung daraus aber allein der Kreditgeber zu tragen hätte.


Diese Lösung wird auch nicht etwa durch die Vorgaben der Richtlinie erzwungen. In Art. 7 der Richtlinie wird im Gegensatz zu den detaillierten Anordnungen ihres Art. 5 Nr. 3 (über die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Nutzungsvertrag) nur sehr lapidar bestimmt, daß der Kreditvertrag „entschädigungsfrei“ aufgelöst wird. Daran zeigt sich, daß sich die Richtlinie mit den Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Kreditvertrag nur sehr pauschal und oberflächlich befaßt. Deshalb kann aus dem Wort „entschädigungsfrei“ noch nicht abgeleitet werden, daß jegliche Heranziehung des Erwerbers zur Tragung bereits angefallener Kosten gänzlich ausgeschlossen wäre. Es kann auch dem Richtliniengeber nicht unterstellt werden, daß er den Kreditgeber bedeutend schlechter stellen wollte als den Time-Sharing-Unternehmer. Art. 7 der Richtlinie ist daher dahin auszulegen, daß bei der Auflösung des Kreditvertrags durch (einen an den Rücktritt vom Nutzungsvertrag anknüpfenden) Rücktritt zwar grundsätzlich der Erwerber nicht zur Zahlung von Zinsen und Kosten an den Kreditgeber verpflichtet ist, dies jedoch mit Ausnahme jener Kostengruppe, hinsichtlich derer der Erwerber nach Art. 5 Nr. 3 der Richtlinie auch gegenüber dem Veräußerer erstattungspflichtig ist, also hinsichtlich jener Kosten, „die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf Grund des Vertragsabschlusses und des Rücktritts vom Vertrag anfallen und die durch Rechtshandlungen entstanden sind, die unbedingt vor Ablauf“ der Rücktrittsfrist „vorgenommen werden müssen“.

Aus diesen Erwägungen und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung werden die Regelungen des § 6 Abs. 4 der Regierungsvorlage über die Erstattungspflicht des Erwerbers bezüglich der vom anderen Vertragspartner auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben und bezüglich der von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung in die §§ 8 und 9 über­nommen.

Allerdings ist auch eine Harmonisierung hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Erstattungspflicht vorzunehmen. Nach Art. 5 Nr. 3 letzter Satz der Richtlinie und § 6 Abs. 4 der Gesetzesvorlage hat der Erwerber diese spezifischen Kosten nur insoweit zu ersetzen, als auf diese Ersatzpflicht im Fall eines Rücktritts in der Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch diese Anordnung wird in die §§ 8 und 9 übernommen, jedoch mit Rücksicht darauf geringfügig modifiziert, daß der Kreditvertrag und der zusammenhängende Vertrag nicht notwendigerweise schriftlich abgeschlossen werden müssen, weshalb hier auch nicht für alle Fälle auf eine Vertragsurkunde Bezug genommen werden kann.

Wenn die Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig ist, ist gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers ausgeschlossen. In diesem Fall soll aber auch ein Kostenersatzanspruch auf Grund eines Kreditvertrags oder eines zusammenhängenden Vertrags ausgeschlossen sein, weshalb entsprechende Anordnungen in § 8 Abs. 3 letzter Satz und § 9 Abs. 2 letzter Satz aufgenommen wurden.

Nach dem neu gefaßten § 6 Abs. 2 gilt für das Rücktrittsrecht bei Unvollständigkeit der Vertragsurkunde nur dann eine absolute Höchstfrist von drei Monaten und vierzehn Tagen, wenn die Vertragsurkunde – neben den Hauptleistungspflichten – zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthält. Fehlen diese Hinweise in der Vertragsurkunde, so steht dem Erwerber das Rücktrittsrecht ohne zeitliche Begrenzung offen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 11

                             Mag. Johann Maier                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Anlage


Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer (§ 1 KSchG) Teilzeitnutzungsrechte erwirbt.

(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Soweit Verein­barungen zum Nachteil des Erwerbers Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsehen, sind sie unwirksam.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraums zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend – gleichbleibend oder wechselnd – ein Nutzungsobjekt auszuwählen.

(2) Teilzeitnutzungsvertrag ist der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).

(3) Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, ein zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienendes Gebäude oder ein Teil derselben.

Informationsschrift

§ 3. (1) Der Veräußerer hat jedem, der von ihm Informationen über die angebotenen Nutzungs­objekte begehrt oder der über diese im Rahmen unmittelbarer Werbemaßnahmen – etwa bei einer Werbeveranstaltung – Werbematerial größeren Umfangs erhält, eine Informationsschrift auszu­folgen, die enthält

    1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich

                a) den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veräußerers, den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers der Nutzungsobjekte sowie die Rechtsstellung des Veräußerers zu den Nutzungsobjekten;

               b) eine genaue Beschreibung des angebotenen Nutzungsrechts sowie der Voraussetzungen, die für seinen Erwerb und seine Ausübung nach dem Recht der Staaten, in dem die Nutzungs­objekte gelegen sind, vorliegen müssen, wobei anzugeben ist, inwieweit diese Voraussetzun­gen noch nicht erfüllt sind;

                c) sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Nutzungsobjekt bezieht, eine genaue Beschreibung des Nutzungsobjekts, seiner Lage, seiner Ausstattung und seines Erhaltungs­zustands, das Jahr, in dem das Nutzungsobjekt errichtet wurde, und gegebenenfalls die nutzungsbezogenen Dienstleistungen (wie etwa Zimmerservice), die dem Erwerber zur Verfügung stehen sollen;

               d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten den Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den Versorgungseinrichtungen, wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonan­schlüssen, sowie den voraussichtlichen Fertigstellungstermin;

                e) das Gesamtentgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts, die voraussichtlichen Aufwendungen, die vom Erwerber an nicht verbrauchsabhängigen Kosten für die Ver- und Entsorgung der Nutzungsobjekte, an Kosten für die Erhaltung der Nutzungsobjekte, für die Inanspruchnahme nutzungsbezogener und sonstiger Dienstleistungen und für die Benützung der Gemeinschafts­einrichtungen zu tragen sind, allfällige Instandhaltungsrücklagen und ihre Höhe sowie die Grundlagen (wie etwa die steuerlichen Einheitswerte oder Aufteilungsschlüssel) für die Berechnung der laufenden Kosten, die der Erwerber für die Benützung der Nutzungsobjekte zu entrichten hat (wie etwa Steuern und Gebühren oder Kosten der Bewirtschaftung, Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft);

                f) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß § 6 und auf dessen zeitliche und formale Voraussetzungen unter Angabe von Name und Anschrift der Person, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, sowie von Art und Höhe der im Fall eines Rücktritts nach § 6 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten;

      g) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß §§ 8 und 9 und auf dessen zeitliche und formale Voraussetzungen und

      h) Angaben darüber, ob der Erwerber an einem Organisationssystem für den Tausch oder die Weitergabe des Nutzungsrechts teilnehmen kann, wie in einem solchen Organisationssystem der Tausch oder die Weitergabe im einzelnen vonstatten geht, ob dieses Organisationssystem vom Veräußerer oder von einem – diesfalls genau zu bezeichnenden – Dritten betrieben wird und mit welchen Kosten die Organisation des Tausches oder der Weitergabe durch den Veräußerer oder den Dritten verbunden ist;

    2. sonstige Angaben, nämlich

                a) die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon­anschlüsse oder Müllabfuhr) und die sonstigen Dienstleistungen (wie etwa Instand­haltung), die dem Erwerber zur Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;

               b) die Gemeinschaftseinrichtungen (wie etwa Schwimmbad oder Sauna), die dem Erwerber zur Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;

                c) die Grundsätze der Bewirtschaftung, Erhaltung und Verwaltung der Nutzungsobjekte;

               d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Nutzungsobjekt bezieht, den Namen und die Anschrift der zuständigen Baubehörde und das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche Sicherheiten für die ordnungsgemäße Fertigstellung des Nutzungsobjekts und für die Rückzahlung von Vorausleistungen für den Fall unterbliebener Fertigstellung eingeräumt werden, und

                e) Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen für die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden oder von Todes wegen vorgesehen sowie ob und gegebenen­falls welche besonderen Zahlungen für diesen Fall zu entrichten sind.

(2) In jeder Werbung für ein Nutzungsrecht ist auf die in Abs. 1 genannte Informationsschrift hinzuweisen und anzugeben, an welcher Stelle sie angefordert werden kann.

Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen

§ 4. (1) Nutzungsverträge müssen schriftlich und in der in § 5 Abs. 1 geforderten Sprache geschlossen werden. Auf die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrags wegen Gebrauchs einer anderen Sprache kann sich nur der Erwerber berufen; dieses Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab Beginn des Vertragsverhältnisses.

(2) Bei Abschluß eines Nutzungsvertrags werden die in § 3 Abs. 1 angeführten Angaben Vertragsbestandteil, soweit nicht die Vertragsteile unter Hinweis auf die Abweichung Änderungen ausdrücklich vereinbaren.

(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen hat die Urkunde über den Nutzungsver­trag zu enthalten:

           1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich

      a) das in einem Zeitraum oder in einem anderen Maßstab auszudrückende Ausmaß, in dem der Erwerber das Nutzungsrecht wiederkehrend auszuüben berechtigt ist;

               b) den Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht erstmals ausgeübt werden kann;

                c) die unbestimmte oder durch Vertragslaufzeit und Endtermin bestimmte Dauer des Nutzungs­rechts und

               d) die Zeit und den Ort der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch jede Vertragspartei;

           2. sonstige Angaben, nämlich

                a) den Namen und Wohnsitz des Erwerbers und

               b) eine Zusage des Veräußerers, wonach der Erwerb des Nutzungsrechts für den Erwerber mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Verpflichtungen oder sonstigen Lasten verbunden ist.

(4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen.

Vertragssprache

§ 5. (1) Ist der Erwerber Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder hat er in einem solchen Staat seinen Wohnsitz, so ist der Nutzungsvertrag nach seiner Wahl in der oder einer zu den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Heimat- oder des Wohnsitzstaates abzufassen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Informationsschrift nach § 3.

(3) Wurde die Vertragsurkunde über ein bestimmtes Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Vertragsstaats abgefaßt, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist dem Erwerber auch eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in diese Sprache auszufolgen.

Rücktrittsrecht

§ 6. (1) Der Erwerber kann binnen vierzehn Tagen vom Nutzungsvertrag oder von einem darauf gerichteten Vorvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde.

(2) Enthält die Vertragsurkunde eine der in § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 vorgesehenen besonders bedeutsamen Angaben nicht, so beginnt die vierzehntägige Rücktrittsfrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.

(3) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung der schriftlichen Erklärung durch Telekopie reicht aus. Es genügt auch, wenn der Erwerber die ihm ausgefolgte Vertragsurkunde mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Verstößt der Veräußerer gegen die ihn nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f treffende Verpflichtung, dem Erwerber Name und Anschrift derjenigen Person bekanntzugeben, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, so kann die Rücktrittserklärung im dargestellten Sinn auch an den vom Veräußerer Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(4) Tritt der Erwerber vom Vertrag zurück, so hat er dem Veräußerer die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung der Vertragsurkunde zu ersetzen, soweit darauf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 4 Abs. 2 in der Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. § 4 KSchG gilt mit der Einschränkung, daß dem Veräußerer ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Nutzungsobjekts oder auf Ersatz der Kosten für dessen Benützung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e) nicht zusteht. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers ausgeschlossen.

Annahme von Zahlungen des Erwerbers

§ 7. (1) Vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausfolgung der Vertragsurkunde über den Nutzungs­vertrag werden die mit dem Erwerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig; der Veräußerer darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so beginnt die vierzehntägige Wartefrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der Vertrags­urkunde.

(2) Der Erwerber kann alle Zahlungen, die vom Veräußerer entgegen Abs. 1 angenommen wurden, zurückfordern. Der Veräußerer hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

Kreditweise Aufbringung des Entgelts

§ 8. (1) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende Entgelt ganz oder teilweise durch einen vom Veräußerer gewährten Kredit finanziert, so gilt ein vom Erwerber gemäß § 6 erklärter Rücktritt vom Nutzungsvertrag auch für den Kreditvertrag mit der Wirkung, daß zwar jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten hat, Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen und Kosten jedoch ausgeschlossen sind. Der Erwerber hat dem Veräußerer die von diesem auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen.

(2) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende Entgelt ganz oder teilweise durch einen von einem Dritten gewährten Kredit finanziert und bilden der Nutzungs- und der Kreditvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG), so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom Kreditvertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3 erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(3) Auf Grund eines Rücktritts vom Kreditvertrag nach Abs. 2 hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Zusammenhängende Verträge

§ 9. (1) Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des § 2 Abs. 2 ist, und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG), so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammen­hängenden Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3 erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(2) Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Angaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Grundbücherliche Sicherung

§ 10. (1) Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast ist allein der Treuhänder berechtigt.

(2) Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchst­betrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

(3) Die Einverleibung eines Rechts nach Abs. 1 oder 2 bedarf einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers sowie einer Bestätigung des Veräußerers über die Bestellung des Antrag­stellers zum Treuhänder.


(4) Der Treuhänder hat jeden Erwerber in ein Verzeichnis der an der Liegenschaft Teilzeitnutzungs­berechtigten einzutragen, den Eigentümer der Liegenschaft von dieser Eintragung zu verständigen und dem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung in das Verzeichnis auszuhändigen.

(5) Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Veräußerers oder eines Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Nutzungsvertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Parteien des Nutzungsvertrags in angemessener Frist auf einen anderen Treuhänder einigen.

Nutzungsverträge mit Auslandsbezug

§ 11. (1) Befindet sich zumindest eines der von einem Nutzungsvertrag erfaßten Nutzungsobjekte in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so ist auf den Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8 oder einen zusammenhängenden Vertrag nach § 9 das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist; führt diese Verweisung nicht zum Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens, so ist das Recht jenes Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden, in dem das Nutzungsobjekt gelegen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Rechtswahl der Parteien oder sonstiger Regeln des internationalen Privatrechts ohnedies das Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden ist.

(2) Unbeschadet des auf einen Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8 oder einen zusammenhängenden Vertrag nach § 9 nach Abs. 1 oder nach anderen Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Rechts hat der Erwerber jedenfalls die Rechte nach den §§ 6, 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer im Inland entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Ein Veräußerer, der

           1. es entgegen § 3 Abs. 1 unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,

           2. es entgegen § 4 Abs. 4 unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in § 4 Abs. 3 umschriebenen Inhalt und in der in § 5 Abs. 1 bestimmten Sprache auszufolgen,

    3. es entgegen § 5 Abs. 3 unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsur­kunde in die in § 5 Abs. 3 bestimmte Sprache auszufolgen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Es ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 12,

           2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.