589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 7. 3. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Inter­nationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien


REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzu­schlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detail­lierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

1

Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Giorgio Giacomelli

Generaldirektor des Büros

der Vereinten Nationen in Wien

Wien

REPUBLIC OF AUSTRIA

THE FEDERAL MINISTER

FOR FOREIGN AFFAIRS

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Vienna, 15 October 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Sir,

I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as “Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:

(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.

(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:

”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the United Nations with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”

If the foregoing is acceptable to the United Nations I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the United Nations being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Dr. Wolfgang Schüssel

Mr.

Giorgio Giacomelli

Director General of the

United Nations Office in Vienna

Vienna

UNITED NATIONS


OFFICE AT VIENNA

THE DIRECTOR-GENERAL

15. October 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzu­schlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detail­lierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.”

2

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Giorgio Giacomelli

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich


REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzu­schlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergie­organisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Dr. Hans Blix

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergieorganisation

Wien


REPUBLIC OF AUSTRIA

THE FEDERAL MINISTER

FOR FOREIGN AFFAIRS

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Vienna, 15 October 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Sir,

I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as “Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:

(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.

(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:

”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the International Atomic Energy Agency with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”

If the foregoing is acceptable to the International Atomic Energy Agency I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Dr. Wolfgang Schüssel

Mr.

Hans Blix

Director General of the

International Atomic Energy Agency

Vienna


INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY

Vienna, 15 October 1996

250-N1.42

Sir,

I have the honour to refer to your note of 15 October 1996 which reads as follows:

”I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 Jännery 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this Agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as ”Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, this Agreement shall be amended as follows:

(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.

(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:

”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian Government shall provide the International Atomic Energy Agency with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this Article.”

I have the honour to confirm that the proposal contained in your Note of 15 October 1996 is acceptable and that your note and this reply shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency being operative as from 1 January 1996.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Hans Blix

Director General

His Excellency

Dr. Wolfgang Schüssel

Minister of Foreign Affairs

Ministry of Foreign Affairs

Ballhausplatz 2

A-1014 Vienna


(Übersetzung)

Wien, am 15 Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt), in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt), zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergie­organisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

Wenn die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.”

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Hans Blix

Generaldirektor

Herrn

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzu­schlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Mauricio de Maria y Campos

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung

Wien


REPUBLIC OF AUSTRIA

THE FEDERAL MINISTER

FOR FOREIGN AFFAIRS

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Vienna, 15 October 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Sir,

I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as ”Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:

(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.

(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:

”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the United Nations Industrial Development Organization with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”

If the foregoing is acceptable to the United Nations Industrial Development Organization I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the United Nations Industrial Development Organization being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Dr. Wolfgang Schüssel

Mr.

Mauricio de Maria y Campos

Director General of the

United Nations Organization

for Industrial Development

Vienna


UNITED NATIONS

INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION

GENERALDIREKTOR

Wien, am 15. Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat:

“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzu­schlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:

“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”

Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mauricio de Maria y Campos

Seine Exzellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Vorblatt

Problem:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien sieht grundsätzlich eine Kostentragung zu gleichen Teilen der Republik Österreich, der Vereinten Nationen, der IAEO und der UNIDO zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien vor. Es enthält allerdings eine Obergrenze für die diesbezüglichen Verpflichtungen der Internationalen Organisationen, die in 5-Jahres-Abständen an die zu erwartenden Kosten angepaßt werden soll. Erfolgt diese Anpassung nicht, sind die Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, soweit sie diese Obergrenze übersteigen, von der Republik Österreich zu tragen.

Problemlösung:

Anpassung der Obergrenze an die tatsächlich zu erwartende Kostenentwicklung durch die vorliegende Vertragsänderung, durch welche die Obergrenze von US-$ 150 000,– auf US-$ 325 000,– angehoben werden soll.

Alternativlösung:

Keine Vertragsänderung, wodurch allerdings die die bestehende zu geringe Obergrenze übersteigenden Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von der Republik Österreich zu tragen wären.

Kosten:

Durch die Vertragsänderung tritt eine Verminderung der Kosten für die Republik Österreich um den dreifachen Differenzbetrag ein, um den die neue Obergrenze höher als die bisher bestehende ist, somit um US-$ 525 000,–, bei derzeitigem Kurs etwa 5,6 Millionen Schilling pro Jahr.

Erläuterungen

Der vorliegende Notenwechsel hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung grösserer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 (BGBl. 364/1981, in der Fassung BGBl. 420/1986) legt fest, daß Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien von den vier Vertragsparteien (Österreich, Vereinte Nationen, Internationale Atomenergieorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung) zu gleichen Teilen getragen werden.

Art. 3 Abs. 2 lit. a legt für die diesbezügliche Verpflichtung der drei Internationalen Organisationen eine jährliche Obergrenze von je US-$ 150 000,– fest.

Art. 8 des zitierten Abkommens sieht zehn Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung der Bedingungen vor, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, wobei auch die Obergrenze nötigenfalls abgeändert wird, um die Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen zu berücksichtigen. Eine derartige Überprüfung soll in weiterer Folge in fünfjährigen Abständen erfolgen.

Der vorliegende Notenwechsel sieht als Ergebnis der Verhandlungen mit den internationalen Organisationen im Internationalen Zentrum Wien die Anhebung der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vorgesehenen Obergrenze mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 auf US-$ 325 000,– vor. Die neue Obergrenze entspricht den tatsächlich zu erwartenden Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Jahren 1996 bis 2000.

Darüber hinaus sieht der Notenwechsel die Beifügung von zwei Sätzen am Ende von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens vor, die sicherstellen sollen, daß in Zukunft eine reibungslose Anhebung der Obergrenze, ohne Zeitverlust, der zu Lasten Österreichs geht, erfolgt.

In der Präambel wird überdies das Prinzip bekräftigt, daß die Ausgaben von größeren Reparaturen und Erneuerungen von den vier Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen werden.