589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 7. 3. 1997
Regierungsvorlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
1 |
Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Giorgio Giacomelli
Generaldirektor des Büros
der Vereinten Nationen in Wien
Wien
REPUBLIC OF AUSTRIA
THE FEDERAL MINISTER
FOR FOREIGN AFFAIRS
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Vienna, 15 October 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Sir,
I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as “Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:
(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.
(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:
”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the United Nations with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”
If the foregoing is acceptable to the United Nations I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the United Nations being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.
Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.
Dr. Wolfgang Schüssel
Mr.
Giorgio Giacomelli
Director General of the
United Nations Office in Vienna
Vienna
UNITED NATIONS
OFFICE AT VIENNA
THE DIRECTOR-GENERAL
15. October 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.”
2 |
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Giorgio Giacomelli
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Dr. Hans Blix
Generaldirektor der
Internationalen Atomenergieorganisation
Wien
REPUBLIC OF AUSTRIA
THE FEDERAL MINISTER
FOR FOREIGN AFFAIRS
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Vienna, 15 October 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Sir,
I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as “Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:
(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.
(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:
”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the International Atomic Energy Agency with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”
If the foregoing is acceptable to the International Atomic Energy Agency I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.
Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.
Dr. Wolfgang Schüssel
Mr.
Hans Blix
Director General of the
International Atomic Energy Agency
Vienna
INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY
Vienna, 15 October 1996
250-N1.42
Sir,
I have the honour to refer to your note of 15 October 1996 which reads as follows:
”I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 Jännery 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this Agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as ”Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, this Agreement shall be amended as follows:
(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.
(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:
”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian Government shall provide the International Atomic Energy Agency with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this Article.”
I have the honour to confirm that the proposal contained in your Note of 15 October 1996 is acceptable and that your note and this reply shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency being operative as from 1 January 1996.
Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.
Hans Blix
Director General
His Excellency
Dr. Wolfgang Schüssel
Minister of Foreign Affairs
Ministry of Foreign Affairs
Ballhausplatz 2
A-1014 Vienna
(Übersetzung)
Wien, am 15 Oktober 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt), in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt), zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
Wenn die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.”
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Hans Blix
Generaldirektor
Herrn
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Mauricio de Maria y Campos
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung
Wien
REPUBLIC OF AUSTRIA
THE FEDERAL MINISTER
FOR FOREIGN AFFAIRS
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Vienna, 15 October 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Sir,
I have the honour to refer to the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, including an Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this agreement (hereinafter referred to as ”Agreement of 1981”) as amended by the Exchange of Notes between the Republic of Austria, the United Nations, the International Atomic Energy Agency and the United Nations Organization for Industrial Development extending the provisions of the existing Agreements regarding common areas of the Vienna International Centre for an interim period until their replacement with definite agreements dated 20 December 1985 (hereinafter referred to as ”Agreement of 1985”). Pursuant to article 8(2) of the Agreement of 1981, I have the honour to propose that this Agreement shall be amended as follows:
(1) The sum indicated in Article 3(2)(a) of the Agreement of 1981 as amended by the Agreement of 1985 shall be replaced by 325,000 US Dollars, being operative as from 1 January 1996 to 31 December 2000.
(2) The following phrases shall be added to Article 8(2) of the Agreement of 1981:
”One year before the interval elapses for which a specific ceiling has been agreed for the purposes of article 3(2)(a), the Austrian government shall provide the United Nations Industrial Development Organization with a detailed information containing data necessary for the revision of the ceiling for the subsequent interval in order to enable the organizations to make the necessary budgetary provisions. In the case that the ceiling referred to in Article 3(2)(a) has to be raised on the basis of data provided by the government, immediate negotiations shall be taken up pursuant to this article.”
If the foregoing is acceptable to the United Nations Industrial Development Organization I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an Agreement between the Republic of Austria and the United Nations Industrial Development Organization being operative as from 1 January 1996, subject to a notification by the Republic of Austria that the necessary constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been met.
Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.
Dr. Wolfgang Schüssel
Mr.
Mauricio de Maria y Campos
Director General of the
United Nations Organization
for Industrial Development
Vienna
UNITED NATIONS
INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION
GENERALDIREKTOR
Wien, am 15. Oktober 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat:
“Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden “Abkommen von 1981” genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden “Abkommen von 1985” genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
“Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.”
Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mauricio de Maria y Campos
Seine Exzellenz
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten
Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
Vorblatt
Problem:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien sieht grundsätzlich eine Kostentragung zu gleichen Teilen der Republik Österreich, der Vereinten Nationen, der IAEO und der UNIDO zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien vor. Es enthält allerdings eine Obergrenze für die diesbezüglichen Verpflichtungen der Internationalen Organisationen, die in 5-Jahres-Abständen an die zu erwartenden Kosten angepaßt werden soll. Erfolgt diese Anpassung nicht, sind die Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, soweit sie diese Obergrenze übersteigen, von der Republik Österreich zu tragen.
Problemlösung:
Anpassung der Obergrenze an die tatsächlich zu erwartende Kostenentwicklung durch die vorliegende Vertragsänderung, durch welche die Obergrenze von US-$ 150 000,– auf US-$ 325 000,– angehoben werden soll.
Alternativlösung:
Keine Vertragsänderung, wodurch allerdings die die bestehende zu geringe Obergrenze übersteigenden Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von der Republik Österreich zu tragen wären.
Kosten:
Durch die Vertragsänderung tritt eine Verminderung der Kosten für die Republik Österreich um den dreifachen Differenzbetrag ein, um den die neue Obergrenze höher als die bisher bestehende ist, somit um US-$ 525 000,–, bei derzeitigem Kurs etwa 5,6 Millionen Schilling pro Jahr.
Erläuterungen
Der vorliegende Notenwechsel hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung grösserer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 (BGBl. 364/1981, in der Fassung BGBl. 420/1986) legt fest, daß Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien von den vier Vertragsparteien (Österreich, Vereinte Nationen, Internationale Atomenergieorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung) zu gleichen Teilen getragen werden.
Art. 3 Abs. 2 lit. a legt für die diesbezügliche Verpflichtung der drei Internationalen Organisationen eine jährliche Obergrenze von je US-$ 150 000,– fest.
Art. 8 des zitierten Abkommens sieht zehn Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung der Bedingungen vor, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, wobei auch die Obergrenze nötigenfalls abgeändert wird, um die Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen zu berücksichtigen. Eine derartige Überprüfung soll in weiterer Folge in fünfjährigen Abständen erfolgen.
Der vorliegende Notenwechsel sieht als Ergebnis der Verhandlungen mit den internationalen Organisationen im Internationalen Zentrum Wien die Anhebung der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vorgesehenen Obergrenze mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 auf US-$ 325 000,– vor. Die neue Obergrenze entspricht den tatsächlich zu erwartenden Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Jahren 1996 bis 2000.
Darüber hinaus sieht der Notenwechsel die Beifügung von zwei Sätzen am Ende von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens vor, die sicherstellen sollen, daß in Zukunft eine reibungslose Anhebung der Obergrenze, ohne Zeitverlust, der zu Lasten Österreichs geht, erfolgt.
In der Präambel wird überdies das Prinzip bekräftigt, daß die Ausgaben von größeren Reparaturen und Erneuerungen von den vier Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen werden.