BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1995            Ausgegeben am 15. Dezember 1995                   276. Stück

821. Bundesgesetz:    Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

(NR: GP XIX RV 372 AB 374 S. 57. BR: AB 5123 S. 606.)

 


821. Bundesgesetz, mit dem das Fernmeldegesetz 1993 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Nach § 20 ist folgender § 20a einzufügen:

„Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk

§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen: § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 29 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlichen erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des § 20 Abs. 3 kommen dabei insbesondere in Betracht:

        1.   Preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

        2.   Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

        3.   Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

        4.   Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung;

        5.   Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4.

(4) Die Erteilung der Konzession ist an eine finanzielle Leistung (Konzessionsentgelt) zu binden. Für die Bemessung des Konzessionsentgeltes ist der Wert der Konzession für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die Konzessionsdauer und seine Markteinschätzung, soweit diese plausibel erscheint, maßgeblich. Die vom Antragsteller im Antrag getroffene Bestimmung seiner finanziellen Leistung muß dieser gegen sich gelten lassen; ihm darf aber auch kein höherer Betrag vorgeschrieben werden. Das Konzessionsentgelt ist im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(5) Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.

(6) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.


(7) Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

(8) Unbeschadet des Abs. 4 sowie des § 20 Abs. 5 kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem: Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Abs. 7) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

(9) Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(10) Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Abs. 4) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.“

Artikel II

§ 20a tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Klestil

Vranitzky