595 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Bautenausschusses
über die Regierungsvorlage (424 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1996)
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung Regelungen getroffen werden, die zu einer Beschleunigung der Verwaltungstätigkeit führen, ohne daß berechtigte Anliegen nach Bürgerpartizipation und Belange des Umweltschutzes bei Maßnahmen an Bundesstraßen beeinträchtigt werden. Die wesentlichen Bestimmungen der gegenständlichen Regierungsvorlage betreffen Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der Erlassung von Trassenverordnungen und hinsichtlich der Ausnahmen von Bauverboten entlang der Bundesstraßen. Weiters werden die Bundesstraßenverzeichnisse an die Planungen und Vorhaben der Bundesstraßenverwaltung angepaßt.
Der Bautenausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Freund, Mag. Reinhard Firlinger, Kurt Eder, Rudolf Anschober, Helmut Dietachmayr, Hermann Kröll, Dr. Volker Kier sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karl Freund und Kurt Eder einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
“1. Sofern die berührten Länder und Gemeinden zustimmen, sollen Umlegungen von bereits bestehenden Bundesstraßen auf neu zu errichtende Bundesstraßen, die etwa zur Vorbeugung gegen Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- oder Steinschlagsgefahren oder zur Behebung von solchen Katastrophenschäden notwendig werden, auch ohne Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens erfolgen können. Damit wird der kurzen Bauperiode in Gebirgsgegenden und der Notwendigkeit der raschen Wiederherstellung unterbrochener Bundesstraßenverbindungen Rechnung getragen.
2. Aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von fahrleistungsabhängig zu bemautenden Bundesstraßen B ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Straßen keine Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie keine Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken aufweisen. Unter diesem Gesichtspunkt soll auch die Errichtung von den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienenden Betrieben an fahrleistungsabhängig zu bemautenden Bundesstraßen B der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unterworfen werden. Fahrverbindungen im Bereich dieser Betriebe zum übrigen Straßennetz sollen daher auch einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 bedürfen.
3. Nach dem Ergebnis der Planungen der Bundesstraßenverwaltung wird die S 31 nicht wie vorgesehen im Bereich der Gemeinde Steinberg-Dörfl, sondern im Bereich der Gemeinde Oberpullendorf enden.
Bisheriger § 26 Abs. 2, 1. und 2. Satz:
Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S unzulässig. Auf Freilandstraßen von Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
Neuer § 26 Abs. 2, 1. und 2. Satz:
Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
Bisheriger § 27:
Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahnen oder Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.
Neuer § 27:
Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahnen oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.”
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karl Freund und Kurt Eder mit Mehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Verhandlungen stellt der Bautenausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 02 20
Karl Freund Dr. Walter Schwimmer
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
“(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.”
2. Im § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:
“Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen.”
3. § 4 Abs. 3 lautet:
“(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.”
4. § 4 Abs. 4 lautet:
“(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.”
5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:
“Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.”
6. § 4 Abs. 6 lautet:
“(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als 5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.”
7. Im § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
“(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.
(8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer Verordnung zu verfügen.”
8. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:
“Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt.”
9. Im § 21 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
“Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.”
10. Im § 26 Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz:
“Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen, in Bundesstraßen S können in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen; diese Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen S und B sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden.”
11. Im § 26 Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz:
“Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.”
12. § 27 lautet:
“§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.”
13. Nach dem § 34 wird folgender neuer § 34a samt Überschrift eingefügt:
“Verweisungen
§ 34a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”
14. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der A 22 Donauufer Autobahn:
“Wien [Kaisermühlen (A 23)–Anschluß IAKW–Donaupark–Strebersdorf]–Langenzersdorf–Korneuburg– Stockerau (B 3, B 303).”
15. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der S 31 Burgenland Schnellstraße:
“Eisenstadt (B 50)–Knoten Eisenstadt (A 3)–Hirm–Mattersburg (S 4)–Weppersdorf–Oberpullendorf (B 50).”
16. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der S 33 Kremser Schnellstraße:
“St. Pölten (A 1, S 34)–Herzogenburg–Traismauer–Krems/Süd (B 33, B 37).”
17. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße:
“Wien [Uraniabrücke (B 227)–Wienzeile–Gaudenzdorf–Auhof]–Purkersdorf–St. Pölten–Melk–Amstetten–Linz–Wels–Vöcklabruck–Straßwalchen–Eugendorf–Salzburg–Staatsgrenze am Walserberg.”
18. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 2 Znaimer Straße:
“Schöngrabern (B 303)–Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf.”
19. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln.
20. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 9 Preßburger Straße:
“Schwechat (B 301)–Flughafen Schwechat–Hainburg–Staatsgrenze bei Berg.”
21. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 10 Budapester Straße:
“Schwechat (B 9)–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4) (siehe Anmerkung 11).”
22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 10a Budapester Straße Abzweigung Schwechat.
23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 11 Mödlinger Straße:
“Achau (B 16)–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18) (siehe Anmerkung 12).”
24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 14 Klosterneuburger Straße:
“Schwechat/Rannersdorf (B 301)–Wien [Simmering–Handelskai–Nußdorf]–Klosterneuburg–St. Andrä–Tulln (B 19).”
25. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 14a mit der Bezeichnung “Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke” aufgenommen. Die Beschreibung lautet:
“Wien [Handelskai (B 14)–Anschluß Donaupark (A 22)].”
26. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße 14b mit der Bezeichnung “Klosterneuburger Straße Abzweigung Schwechat” aufgenommen. Die Beschreibung lautet:
“Schwechat (B 9)–Schwechat (A 4)–Wien [Freudenau (B 10)], einschließlich Anbindung Alberner Hafen (siehe Anmerkung 10).”
27. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 16a Ebreichsdorfer Straße.
28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 19 Tullner Straße:
“Altlengbach (A 1)–Neulengbach–Donaubrücke bei Tulln–Göllersdorf (B 303), einschließlich St. Christophen (B 19)–St. Christophen (A 1).”
29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 33 Aggsteiner Straße:
“Melk (B 1)–Aggsbach/Dorf–Mautern–Krems/Süd (S 33, B 37).”
30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 37 Kremser Straße:
“Krems/Süd (S 33, B 33)–Donaubrücke–Rastenfeld (B 38).”
31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 40 Mistelbacher Straße:
“Hollabrunn (B 303)–Ernstbrunn–Mistelbach–Zistersdorf–Staatsgrenze bei Dürnkrut.”
32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 52 Ruster Straße:
“Eisenstadt (B 59)–St. Margarethen–Rust–Mörbisch (Kreuzung Hauptstraße/Seestraße).”
33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer Straße:
“Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz (A 2) (siehe Anmerkung 13) .”
34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 79 Voitsberg–Köflacher Straße.
35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 80 Lavamünder Straße:
“Lindenhof (B 70)–Ruden–Lavamünd–Staatsgrenze bei Rabenstein.”
36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 82 Seeberg Straße:
“St. Veit/Glan (B 83)–Brückl–Völkermarkt–Bad Eisenkappel–Staatsgrenze am Seeberg.”
37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 85 Rosental Straße:
“Fürnitz (B 83)–Ledenitzen–Feistritz–Ferlach–Miklauzhof (B 82).”
38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 89 mit der Bezeichnung “Fürstenfelder Straße” aufgenommen. Die Beschreibung lautet:
“Riegersdorf (A 2)–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.”
39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 150 Salzburger Straße:
“Salzburg [Salzburg/Nord (A 1, B 156)–Schallmoos]–Anif–Salzburg/Süd (A 10).”
40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener Straße:
“Salzburg [Lehen (B 1)–Liefering]–Staatsgrenze bei Freilassing.”
41. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 156 Lamprechtshausener Straße:
“Salzburg/Nord (A 1, B 150)–Oberndorf–Lamprechtshausen–Umfahrung Braunau/Inn (B 148).”
42. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 173 Eiberg Straße:
“Söll/Bocking (B 312)–Kufstein/Süd (A 12).”
43. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 174 Innsbrucker Straße:
“Innsbruck/Ost (A 12)–Innsbruck/Höttinger Au (B 171).”
44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 200 Bregenzerwald Straße:
“Dornbirn (B 190)–Bezau–Schoppernau–Schröcken–Warth (B 198) (siehe Anmerkung 14).”
45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 209 Pöchlarner Straße:
“Pöchlarn (B 1)–Donaubrücke–Klein-Pöchlarn (B 3).”
46. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 213 Tullnerfeld Straße:
“Tulln (B 14)–Staasdorf–Ried/Riederberg (B 1).”
47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 225 Wienerberg Straße:
“Wien [Breitenfurter Straße (B 12)–Wienerbergstraße–Raxstraße–Bitterlichstraße (A 23)–Weichseltalweg–Simmeringer Hauptstraße (B 14)].”
48. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 228 Simmeringer Straße:
“Wien [Schlachthausgasse (B 221)–Simmering (A 4)–Zinnergasse (B 14)].”
49. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 301 Wiener Südrand Straße:
“Vösendorf (A 2, A 21)–Schwechat (A 4)–Wien [Albern–Lobau/Ölhafen–Knoten Kaisermühlen (A 22, A 23)].”
50. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 315 Reschen Straße:
“Zams (B 171)–Staatsgrenze am Reschenpaß.”
51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 318 Himberger Straße:
“Schwechat (B 301)–Himberg–Ebreichsdorf (A 3).”
52. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 6.
53. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 7.
54. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, werden folgende Anmerkungen angefügt:
“Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10 Budapester Straße: Wien (B 14, B 225)–Schwechat–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4).
Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11 Mödlinger Straße: Schwechat (B 10)–Maria Lanzendorf–Achau–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18).
Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65 Gleisdorfer Straße: Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.
Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land Vorarlberg zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord–Schwarzachtobel entgegenzunehmen.”