599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (383 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Unterrichts­ordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)


Der vorliegende Gesetzentwurf hat folgende Ziele und Inhalte:

–   Gesetzliche Festlegung der Unterrichtsordnung der Schulen für Berufstätige.

–   Schaffung erwachsenengerechter Unterrichts- und Lernformen.

–   Weitgehende Übertragung von Entscheidungen an die Schulen und die Schulbehörden erster Instanz.

1

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Dieter Antoni, Franz Riepl, Hans Helmut Moser, Emmerich Schwemlein, MMag. Dr. Willi Brauneder, DDr. Erwin Niederwieser, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Robert Rada, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Abänderungsantrag ein, der zu den einzelnen Abweichungen von der Regierungsvorlage wie folgt begründet war:

“Zu Z 1 (§ 4 Z 3):

Die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, sieht vor, daß auch die Sonderformen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik (Kollegs, Lehrgänge) anstatt mit der Befähigungsprüfung künftig mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Diesem Umstand soll die Änderung des § 4 Z 3 der Regierungsvorlage gerecht werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

An Schulen für Berufstätige erscheint es gerechtfertigt, daß die Entscheidung über die näheren Aufnahmekriterien durch die Schulpartnerschaft (Schulgemeinschaftsausschuß) erfolgt. Dies umso mehr, als auch in § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes der Schulgemeinschaftsausschuß ermächtigt wird, nähere Aufnahmekriterien festzulegen. Dadurch soll in besonderer Weise im Zusammenwirken zwischen Lehrern und Studierenden der konkreten Situation der betreffenden Schule entsprochen werden können.

Zu Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 1 und 2):

Auch die Änderungen des § 18 der Regierungsvorlage sollen in besonderer Weise die Situation der Schule, an denen durchwegs Erwachsene unterrichtet werden, hervorheben. Die Frage des Lebensalters (§ 18 Abs. 1) erscheint weniger bedeutsam, als die Erwachsenengerechtheit des Unterrichtes. Auch die Umformulierung der Z 4 des § 18 Abs. 2 erfolgt aus andragogischen Überlegungen heraus.

Zu Z 5 (§ 31):

Da insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 31 Abs. 2 der Regierungsvorlage eine Höchstdauer des Schulbesuches erreicht werden kann, die nicht nennenswert unter der des ersten Satzes des § 31 Abs. 1 der Regierungsvorlage liegt, erscheint es zweckmäßig und auch im Interesse der Studierenden gelegen, die Höchstdauer des Schulbesuches grundsätzlich mit dem Zweifachen der schulorganisationsrechtlich bzw. lehrplanmäßig vorgesehenen Ausbildungsdauer festzulegen.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 1):

Die Änderung des § 35 Abs. 1 der Regierungsvorlage betreffend die Haupt- und Nebentermine der Vorprüfungen soll den Erfordernissen im berufsbildenden höheren Schulwesen nachkommen, wo nach Abschluß des 4. Semesters der Übertritt in Fachhochschulstudiengänge möglich sein soll. Die Abhaltung einer Vorprüfung zur Reife- und Diplomprüfung am Ende des 4. Semesters scheint daher zweckmäßig. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vorprüfungstermine für die einzelnen Schularten erscheint eine Festlegung der Haupt- und der Nebentermine für die Vorprüfung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zweckmäßig.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 2):

Im § 35 Abs. 2 der Regierungsvorlage ist durch eine Neuformulierung der Z 2 vorgesehen, den Nebentermin innerhalb der ersten sechs Wochen des Sommersemesters entfallen zu lassen, da die Durchführung einer Prüfung zu diesem Nebentermin nach Durchführung der Prüfung zum Haupttermin am Ende des Wintersemesters organisatorisch nicht möglich und auch pädagogisch nicht zweckmäßig ist. Es stellt diese Änderung eine Anpassung an die derzeitige Situation dar.

Zu Z 8 (§ 42 Abs. 1):

Die neue Formulierung des Einleitungssatzes des § 42 Abs. 1 der Regierungsvorlage soll deutlicher zum Ausdruck bringen, daß bei der Frage nach der Zulässigkeit der Ablegung einer Externistenprüfung auch ein inhaltlicher Lehrplanvergleich anzustellen ist. Dann, wenn ein Lehrplan einer Berufstätigenform mit demjenigen der entsprechenden Tagesform vergleichbar ist (wie dies jedenfalls im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schule der Fall ist), soll über diesen Lehrplan der Berufstätigenform keine Externistenprüfung abgelegt werden können. Dadurch sollen Doppelgleisigkeiten bei der Ablegung von Externistenprüfungen (etwa allgemeinbildende höhere Schule einerseits und allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige andererseits) vermieden werden.

Zu Z 9 (§ 54 Abs. 5):

An Schulen, an denen Berufstätige unter erwachsenengerechten Gesichtspunkten unterrichtet werden bzw. diese auch an der Gestaltung des Unterrichtes teilnehmen werden, erscheint es gerechtfertigt, daß die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß im Verfahren über den Ausschluß eines Studierenden von der Schule an der Abstimmung über die Antragstellung an die Schulbehörde erster Instanz teilnehmen. Der neue erste Satz des § 54 stellt somit der Intention der Regierungsvorlage entsprechend auf die Teilnahme an der Beratung von Lehrerkonferenzen ab; an Abstimmungen gemäß § 46 Abs. 1 sollen die Studierendenvertreter auch ein Mitentscheidungsrecht erhalten.

Zu Z 10 (§ 67):

§ 69 der Regierungsvorlage sieht als Inkrafttretenszeitpunkt den Beginn des Sommersemesters 1997 vor. Insbesondere im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Nationalrat bereits erfolgte Aufnahme der Studierenden, Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplanerstellung usw. erscheint ein rückwirkendes Inkrafttreten mit Beginn des Sommersemesters 1997 nicht möglich. Es soll daher der 1. März 1997 als Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen werden. Frühestens mit diesem Zeitpunkt sollen auch die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden können, sodaß etwa auch die beabsichtigte Novellierung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 768/1994, mit 1. März 1997 wirksam werden kann.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters trifft der Unterrichtsausschuß folgende Feststellungen:

“§ 6 Abs. 5 der Regierungsvorlage sieht vor, daß Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden dürfen.

Der Unterrichtsausschuß stellt dazu fest, daß diese Bestimmung nur die Fortsetzung des nicht mehr zulässigen ordentlichen Studiums als außerordentlicher Studierender verhindert. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, auf der Grundlage und im Rahmen des § 6 Abs. 3 der Regierungsvorlage Teile einer oder der bereits begonnenen Ausbildung (einzelne Unterrichtsgegenstände bzw. Gruppen von Unterrichtsgegenständen) als außerordentlicher Studierender zu besuchen. Dadurch wird es jedem Studierenden ermöglicht, sich einen nach seinen Bedürfnissen ausgerichteten individuellen Studienplan zu erstellen, was insbesondere für das berufliche Fortkommen von besonderer Bedeutung sein kann.


Weiters stellt der Unterrichtsausschuß fest, daß nach Abmeldung von einer ohne Erfolg besuchten Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 5 der Regierungsvorlage eine Aufnahme in die gleiche Ausbildung als ordentlicher Studierender angestrebt werden kann, wobei erfolgreich abgeschlossene Semester gemäß § 5 Abs. 3 auf den Schulbesuch angerechnet werden.”

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation und der Privatschulen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: In § 1 die Wortfolge “und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten”, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7, § 17 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 34, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3, § 42 Abs. 6, im § 42 Abs. 11 die Wortfolge “oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten”, § 43 Abs. 4, die §§ 47 bis 54 und die §§ 56 bis 58.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 20

                              Dr. Johann Stippel                                                         Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisations­gesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

           2. unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

           3. unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplom­prüfung und die Abschlußprüfung,

           4. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

2. ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

           2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und

           3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

           1. bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

           2. bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

2

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und

           2. wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Auf­nahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahms­voraussetzungen erfüllt.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschul­erhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahms­voraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

§ 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

Prüfungsergebnis

§ 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung “bestanden” oder wegen mangelnder Eignung “nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stunden­tausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester nicht geführt, so kann der Studierende

           1. einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder

           2. Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien,

           1. wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

           2. wenn der Studierende


                a) durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, Hochschule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat,

               b) ein Kolloquium (§ 23) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes mit Erfolg ablegt oder

                c) an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden kann; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums im Sinne der Z 2 lit. b zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Semester.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder zur Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Schulveranstaltungen

§ 15. (1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Semester, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Semester zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Semester zusammengefaßt und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompe­tenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.

(4) An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.

(5) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

           1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

           2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

           3. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

           4. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder

           5. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

Unterrichtsmittel

§ 16. (1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Unterrichtssprache

§ 17. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als

           1. dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,

           2. es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder

           3. an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

           1. wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

           2. zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

5. ABSCHNITT

Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 18. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht erwachsenengerecht und der Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

           1. den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,

           2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,

           3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,

           4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,

           5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und

           6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden im Klassenverband daraus Nutzen ziehen können.

Leistungsfeststellung

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Semesters bekanntzugeben.

(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Leistungsbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

           1. Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;

           2. Gut (2) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;

           3. Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;

           4. Genügend (4) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;

           5. Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit “Genügend” erfüllt.

(4) Durch die Noten sind zu beurteilen:

           1. die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,

           2. die Durchführung der Aufgaben,

           3. die Selbständigkeit der Arbeit und

           4. die Eigenständigkeit des Studierenden.

(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(6) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilung für ein Semester

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Information der Studierenden

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Kolloquien

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen für das Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 3) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis

§ 24. (1) Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. – im Falle der Wiederholung – die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(3) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1.  die Bezeichnung der Schule,

           2.  die Personalien des Studierenden,

           3.  die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

           4.  das besuchte Semester,

           5.  die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,

           6.  bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21),

           7.  einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

           8.  einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,

           9.  einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,

         10.  einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und

         11.  Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.


(4) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(5) Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semsters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.

(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(3) § 24 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

           1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder

           2. an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters

§ 27. (1) Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß § 36 Abs. 1 zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.

Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen

§ 28. (1) Ein Studierender, der in einem Pflichtgegenstand für das Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstandes berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden.

(2) Wenn das betreffende Semester im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch eine Klassen- oder Gruppenteilung nicht erforderlich wird.

Überspringen eines Semesters

§ 29. (1) Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.

(2) Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 31. Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

           2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

           3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

           4. bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 oder

           5. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

8. ABSCHNITT

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Formen der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

           2. einer mündlichen Prüfung.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(5) Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der Prüfungskommission:

           1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

           2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet der Vorprüfung, der Hauptprüfung bzw. der vorgezogenen Teilprüfung des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Haupt- und die Nebentermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,

           2. in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorge­zogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Abs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.

(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für Semesterprüfungen durch den Prüfer,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,

           3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

           4. für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit “Nicht genügend” beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung bzw. der vorgezogenen mündlichen Teilprüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:

           1. “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. “Mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

           3. “Bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. “Nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit “Nicht genügend” beurteilt werden.


Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf “Nicht genügend” lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule;

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38;

           5. allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (§ 40);

           6. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.

(3) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten zuzulassen.

(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ablegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden

           1. über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,

           2. über einzelne Semester,

           3. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder

           4. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.

(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(6) Externistenprüfungen gemäß

           1. Abs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,

           2. Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,

           3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,

abzulegen.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.

(8) Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen durch den Prüfer und die Prüfungsformen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.

(12) Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

9. ABSCHNITT

Schulordnung

Pflichten der Studierenden

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Abs. 1 bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.

(3) Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(4) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 7 Abs. 3) kann von den Abs. 1 bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Hausordnung

§ 44. (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,

           1. wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und

           2. wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.

Ausschluß von der Schule

§ 46. (1) Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.

(2) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.

(3) Der Ausschluß ist von der Schulbehörde erster Instanz, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Kustos

§ 48. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 49. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

Klassenvorstand

§ 50. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

           1. die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,

           2. die Koordination der Bildungsarbeit,

           3. die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

           4. die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

           5. die Führung der Amtsschriften.


Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 51. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

           1. an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

           2. an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

           3. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Studienkoordinator

§ 52. Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

Schulleiter

§ 53. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den Abteilungsvorstand ermächtigt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

Lehrerkonferenzen

§ 54. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule, einer Klasse, eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme an den Beratungen der Lehrerkonferenzen, ausgenommen Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer. Bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Studierenden von der Schule (§ 46 Abs. 1) haben die Studierendenvertreter auch das Recht auf Mitentscheidung.

11. ABSCHNITT

Schule und Studierende

Rechte der Studierenden

§ 55. Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

Studierendenvertreter

§ 56. (1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

Wahl der Studierendenvertreter

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

(2) Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem Klassenverband gewählt.

(4) Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß und deren Stellvertreter werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.

(5) Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.

(6) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 58. (1) In jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung über

           1. wichtige Fragen des Unterrichtes und der Bildung,

           2. die Wahl von Unterrichtsmitteln,

           3. die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

           4. Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Semester; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Semestern erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schul­erhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Schulleiter und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder sowie mindestens je ein Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(7) Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

12. ABSCHNITT

Erweiterte Schulgemeinschaft

Kuratorium

§ 59. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen Schulen und dem Wirtschaftsleben, Einrichtungen des Bildungswesens und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens notwendigen engen Verbindung kann an den Schulen vom Schulgemeinschaftsausschuß ein Kuratorium errichtet werden.

(2) Dem Kuratorium gehören der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Studierenden der betreffenden Schule, Vertreter des Schulerhalters, Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen als Mitglieder an.

(3) Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der Schulbehörde erster Instanz errichtet wird.

13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden

§ 60. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist der nichteigenberechtigte Studierende (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt.

Verfahren

§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

           1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;

           2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

           3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

           4. Datum der Entscheidung;

           5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

           6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Berufung

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit “Nicht genügend” zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf “Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 64. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

§ 65. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) Bestimmungen über die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.


14. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schlußbestimmungen

§ 68. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.