601 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (385 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachter­kommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird


Der Entwurf eines Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B) bringt ua. auch Änderungen im Bereich der Formen der Prüfungen mit sich. So sollen die an den Gymnasien für Berufstätige regelmäßig abgehaltenen und kostenintensiven Abschlußprüfungen nicht mehr durchgeführt werden. Die neue Prüfungsform des Kolloquiums (an allen Schulen für Berufstätige) soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, negative Beurteilungen auszubessern.

Durch den Verzicht auf eine kommissionelle Durchführung der Prüfung entfällt die Abgeltung für den Vorsitzenden und den Beisitzer und es gelangt nur mehr eine Abgeltung für eine mündliche Prüfung sowie für eine schriftliche, graphische oder praktische Prüfung zur Anwendung.

Gemäß § 34 Abs. 2 des im Entwurf vorliegenden Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige gehört der Prüfungskommission bei der abschließenden Prüfung neben dem Vorsitzenden ua. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand an. Im letztgenannten Fall soll der Abteilungsvorstand die Prüfungstaxe, die für den Schulleiter vorgesehen ist, erhalten.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Dieter Antoni, Franz Riepl, Hans Helmut Moser, Emmerich Schwemlein, MMag. Dr. Willi Brauneder, DDr. Erwin Niederwieser, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Robert Rada, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen die Inkrafttretens­bestimmung betreffenden Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige soll auch die entsprechende Inkrafttretensbestimmung der Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird, abgeändert werden.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 20

                        DDr. Erwin Niederwieser                                                   Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schul­unterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachter­kommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. März 1997 in Kraft.”

2. Die Z 8 des Abschnittes II der Anlage I lautet:

         “8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:

               Prüfer:

               für die mündliche Prüfung...............................................................................................................       29,–

               für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung...........................................................       43,–”

3. In Abschnitt III der Anlage I lautet in Z 1 die den Schulleiter betreffende Zeile:

               “Schulleiter (oder von ihm bestimmter Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige)..       72,–”

4. Der Z 9 des Abschnittes III der Anlage I wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:

               Prüfer:

               für die mündliche Prüfung...............................................................................................................       29,–

               für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung...........................................................       43,–”